BVwG G305 2012431-1

G305 2012431-1Federal Administrative CourtJan 19, 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Rückforderung

Full text

BVwG G305 2012431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2012431.1.00

Spruch

G305 2012431-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 04.09.2014, Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 in Verbindung mit den §§ 12 Abs. 1 und 6 lit. a), 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 71/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 14.02.2012 hat der Beschwerdeführer (in der Folge kurz so oder BF) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) Arbeitslosengeld beantragt.

Dabei gab er in dem österreichweit einheitlich gestalteten Antragsformular auf Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung insbesondere an, dass er weder in Beschäftigung stehe, noch selbständig erwerbstätig sei.

Im Antragsformular enthalten ist eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere jene Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug dem Arbeitsmarktservice sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.

2. Am 07.03.2013 schloss der Beschwerdeführer mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung ab, auf deren Grundlage ihm die belangte Behörde zusicherte, ihn bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Außendienstmitarbeiter bzw. als Organisationsleiter in den Bezirken Graz und Graz Umgebung zu unterstützen. Im Gegenzug verpflichtete er sich, selbständig Aktivitäten, wie etwa Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf die von der belangten Behörde übermittelten Stellenangebote zu bewerben, an Informationstagen und Jobbörsen der belangten Behörde teil zu nehmen, die Selbstbedienungsangebote der belangten Behörde zu nützen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten, zu reagieren.

3. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.05.2014 gab der BF bekannt, dass er bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen wäre. Diese Beschäftigung sei jedoch nur geringfügig gewesen. Er werde sich mit dem Dienstgeber und der Gebietskrankenkasse wegen der Korrektur der Meldung in Verbindung setzen und der belangten Behörde einen entsprechenden Nachweis bis 04.06.2014 übermitteln. Gleichzeitig wurde er für den Fall, dass er diesen Nachweis nicht fristgerecht erbringen sollte, in Kenntnis gesetzt, dass er mit der Rückforderung der ihm gewährten Leistung rechnen müsse.

Am 04.06.2014 gab der BF telefonisch bekannt, die Änderungsmeldung der Gebietskrankenkasse nicht erhalten zu haben und ersuchte er die belangte Behörde neuerlich um die Gewährung einer Nachfrist. Dem diesbezüglichen Ersuchen des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde abermals nach und gewährte ihm eine Nachfrist bis 13.06.2014.

Anlässlich eines neuerlichen Anrufs am 13.06.2014 ersuchte er die belangte Behörde wiederholt um Verlängerung der ihm für die Nachreichung der Änderungsmeldung bei der Gebietskrankenkasse gewährten Frist bis längstens 27.06.2014.

Am 27.06.2014 ersuchte er die belangte Behörde wegen einer Terminvereinbarung betreffend die Änderungsmeldung bei der Gebietskrankenkasse um einen Rückruf.

Da der BF angab, sich auf einem Seminar zu befinden, kam es am 30.06.2013 zu einer Verschiebung des Termins betreffend die Änderungsmeldung bei der Gebietskrankenkasse auf den 02.07.2014.

Einem im Juni 2013 vom BF mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse geführten E-Mailschriftverkehr und einem zum 08.01.2014 datierten Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark lässt sich entnehmen, dass er bei der Firma XXXX Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erzielt habe, und zwar vom 18.02.2013 bis 28.02.2013 in Höhe von EUR 144,10 und vom 01.03.2013 bis 15.03.2013 in Höhe von EUR 196,50. Darüber hinaus habe er im März 2013 eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 56,77 erhalten. Einschließlich der Sonderzahlung beliefen sich die bei der Firma XXXX insgesamt erzielten Einkünfte auf EUR 397,37. Die Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum 18.02.2013 bis 15.03.2013 wäre bei EUR 335,23 gelegen. Da der BF im angegebenen Zeitraum insgesamt EUR 340,60 verdiente, wäre die Geringfügigkeitsgrenze um EUR 5,37 überschritten worden. Aus diesem Grund hätte ihn die Steiermärkische Gebietskrankenkasse im gesamten Beschäftigungszeitraum als vollversicherungspflichtig einstufen müssen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.07.2014 widerrief die belangte Behörde einerseits das im Zeitraum 01.03.2013 bis 15.03.2013 bezogene Arbeitslosengeld und berichtigte andererseits die Bemessung desselben. Darüber hinaus verpflichtete sie den Beschwerdeführer auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 AlVG zur Refundierung des ihrer Meinung nach unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 562,35 und begründete dies im Kern damit, dass sich der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis befunden und eine über der Geringfügigkeitsgrenze gelegene Entlohnung erhalten hätte. Die Behörde relevierte, dass der Beschwerdeführer ihr dieses Dienstverhältnis und das gegen die Firma XXXX bei der Arbeiterkammer angestrengte Verfahren nicht gemeldet hätte.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am 21.08.2014 fristgerecht eingelangte, zum 06.08.2014 datierte Beschwerde des BF, in der er erklärte, den angefochtenen Bescheid vollumfänglich anzufechten, die er auf die Beschwerdegründe wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und unrichtiger rechtlicher Beurteilung stützte.

In der Begründung führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass mit seinem vormaligen Arbeitgeber, XXXX, eine geringfügige Beschäftigung vereinbart worden wäre. Die Beschäftigung hätte am 18.02.2013 begonnen und am 15.03.2013 geendet. Auf dieser Grundlage wäre auch die Gehaltsabrechnung für den März 2013 erfolgt. Diese hätte ein Gehalt in Höhe von EUR 196,50 brutto ergeben. Im Hinblick auf die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze strich er hervor, dass diese nur in einem geringen Ausmaß erfolgt wäre und ihm nicht zur Last gelegt werden könne.

In der Rechtsrüge führte er aus, dass eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG mangels subjektiver Vorwerfbarkeit jedenfalls ausscheiden müsse. Die subjektiven Voraussetzungen der zitierten Bestimmungen lägen nicht vor, da ihm weder ein Meldeverstoß, noch unwahre Angaben vorgeworfen werden könnten; noch hätte er die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze erkennen können. Sein Arbeitgeber hätte die geringfügige Beschäftigung des BF ordnungsgemäß angemeldet. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze könne nur seinem Arbeitgeber vorgeworfen werden, da er sich nicht an die Vereinbarung gehalten hätte.

Auch wäre der Vorwurf, dass er der belangten Behörde nach erfolgter Überprüfung durch die Gebietskrankenkasse keine Meldung erstattet hätte, ohne Relevanz für das Bescheidergebnis gewesen, da sein Verhalten für eine mögliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht ursächlich war. Auch hätte ihn die Gebietskrankenkasse nicht in das Verfahren vor der Gebietskrankenkasse eingebunden und hätte er erst von der belangten Behörde in Erfahrung gebracht, dass sein Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe. Auch könne er nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er das Verfahren bei der Arbeiterkammer nicht gemeldet hätte. Er habe nur die Ansprüche auf Basis der Gehaltsabrechnung der Arbeiterkammer geltend gemacht. Da sein Verhalten aus seiner Sicht weder rechtswidrig wäre, noch ihm subjektiv vorgeworfen werden könne und die Kausalität seines Verhaltens für den eingetretenen negativen Erfolg fehle, begehrte er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und das Absehen vom Widerruf des Arbeitslosengeldes und der Aufforderung zur Refundierung desselben.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2014, GZ.: XXXX, wies die belangte Behörde die am 21.08.2014 bei ihr eingelangte Beschwerde gegen den zum 30.07.2014 datierten Bescheid gemäß § 56 AlVG 1977 ab und betätigte den angefochtenen Bescheid.

In der Begründung stellte sie im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die Steiermärkische Gebietskrankenkasse das im Zeitraum 18.02.2013 bis 15.03.2013 bei der Firma XXXX ausgeübte geringfügige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers in ein vollversicherungspflichtiges umgeändert hätte. Am 07.03.2013 habe der BF der belangten Behörde bekannt gegeben, sich bei der Firma XXXX beworben zu haben. Am 15.03.2013 habe er nachweislich eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX gemeldet und sei er dort mit 19.03.2013 als geringfügig Beschäftigter angemeldet worden.

Der belangten Behörde habe er jedoch die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX ab 18.02.2013 nicht gemeldet und habe er sie auch nicht über das arbeitsrechtliche Verfahren in Kenntnis gesetzt. Auch habe er die belangte Behörde nicht darüber informiert, dass er das Verfahren gewonnen und den eingeforderten Betrag in Höhe von EUR 397,37 erhalten habe. Dieser Umstand sei der belangten Behörde erst auf Grund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom April 2014 und Juli 2014 bekannt geworden.

Darüber hinaus monierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer über seine Meldepflichten bereits bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nachweislich informiert wurde, und er dies auch mit seiner Unterschrift bestätigte.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass derjenige, der in einem Dienstverhältnis steht nicht als arbeitslos gilt. Auch gilt derjenige nicht als arbeitslos, der aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt erzielt. Eine vereinbarte Beschäftigung gilt dann nicht als geringfügig, wenn das daraus gebührende Entgelt nur deshalb unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bleibt, weil die Beschäftigung im Lauf des betreffenden Monats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Im März 2013 sei er als Beschäftigter über der Geringfügigkeitsgrenze angemeldet gewesen und habe er daher im Zeitraum 01.03.2013 bis 15.03.2013 nicht als arbeitslos gegolten, weshalb sie gehalten gewesen wäre, den Bezug des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und das zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosengeld zurückzufordern, weil der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX in der für ihn zuständigen Regionalstelle der belangten Behörde nicht gemeldet hätte.

7. Mit seiner Eingabe vom 19.09.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und die beantragten Beweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufzunehmen.

Am 30.09.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

8. Anlässlich seiner Vernehmung als Partei sagte der Beschwerdeführer in der am 07.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im Zeitraum vom 18.02.2013 bis 15.03.2013 beim Einzelunternehmer XXXX auf der Basis einer mündlichen Vereinbarung geringfügig beschäftigt gewesen wäre. Mit seinem Arbeitgeber habe er vereinbart, dass er geringfügig angestellt werde. Eine Vereinbarung zur Gehaltshöhe bzw. zur Dauer des Arbeitsverhältnisses habe es nicht gegeben. Es sei auch keine bestimmte Zeitdauer vereinbart worden, dennoch habe er ungefähr vier Stunden pro Tag gearbeitet. Als er sein Gehalt nicht erhielt, habe er das Gespräch mit XXXX gesucht und sei dann das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet worden. Im März 2013 habe er mit der Arbeiterkammer Kontakt aufgenommen und diese um die Betreibung seiner gegen die Firma XXXX gerichteten Gehaltsforderung ersucht. Den Erhalt seines Gehalts habe er der belangten Behörde nicht mitgeteilt, da er davon ausgegangen sei, dass er seine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX gemeldet hätte. Er habe erstmals im Frühjahr 2014 davon erfahren, dass seine Tätigkeit für die Firma

XXXX nicht gemeldet worden sei. Er sei jedoch der Meinung, seine Tätigkeit für dieses Unternehmen telefonisch gemeldet zu haben. Wann genau er seine Tätigkeit für die Firma XXXX der belangten Behörde gemeldet habe, vermochte er nicht anzugeben. Seine geringfügige Tätigkeit für die Firma XXXX habe er der belangten Behörde am 19.03.2013 gemeldet. Dass die Gebietskrankenkasse das Dienstverhältnis mit XXXX der Vollversicherungspflicht unterwarf, habe er erst durch eine Zuschrift erfahren.

Dagegen sagte die Vertreterin der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX nicht mitgeteilt habe. Die behauptete telefonische Mitteilung scheine im Behördenakt nicht auf, was nicht sein könne, da über jedes Telefongespräch ein EDV-Vermerk angelegt werde. Das beschwerdegegenständliche Beschäftigungsverhältnis sei der belangten Behörde erstmals durch eine Mitteilung des Hauptverbandes bekannt geworden und sei der Beschwerdeführer in der Folge abgeschrieben und um Stellungnahme ersucht worden. Am 02.07.2013 sei der Beschwerdeführer telefonisch befragt worden. Der belangten Behörde sei weiters am 08.01.2014 ein Abschlussbericht der Arbeiterkammer mit der Mitteilung zugegangen, dass der geforderte Betrag von EUR 397,37 dem BF überwiesen worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 14.02.2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Regionalstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice arbeitslos und reichte einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein.

Mit der Unterfertigung des bundesweit einheitlich gestalteten Antragsformulars auf Gewährung von Arbeitslosengeld bestätigte er, die darin enthaltene Belehrung über die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, nämlich der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden.

1.2. Vor der Antragstellung war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX, FN XXXX, mit Sitz in XXXX, als Versicherungsmitarbeiter im Außendienst tätig.

Mitte Februar 2013 endete das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner vormaligen Dienstgeberin, der XXXX.

Über das Vermögen der Firma XXXX wurde vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur XXXX am 19.03.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.

1.3. Am 18.02.2013 nahm er eine geringfügige Beschäftigung als Versicherungsmakler bei der Firma XXXX, XXXX, auf. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Beginn 18.02.2013 auf unbestimmte Zeit vereinbart. Als regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden vereinbart. Als Gehalt waren ein monatliches Fixum in Höhe von EUR 386,-- brutto und ab einer bestimmten Arbeitsleistung eine Provision vereinbart.

In dem über das Dienstverhältnis errichteten Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

"[...] 3. Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 18.02.2013. [...]

[...] 7. Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 10 Stunden. Die Aufteilung dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich mit der jederzeitigen Änderung der vereinbarten Arbeitszeiteinteilung durch den Arbeitgeber unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen und Beschränkungen des § 19 c Abs. 2 und 3 AZG (bei Teilzeitarbeit § 19 d AZG) einverstanden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, rechtzeitig angeordnete Mehr- und Überstunden zu leisten. Eine Mehr- und Überstundenleistung ohne vorherige Anordnung ist nur in außergewöhnlichen Fällen statthaft. Hievon ist dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen. Die geleisteten Mehr- und Überstunden sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich zu melden, andernfalls sie als nicht geleistet gelten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, monatlich Aufzeichnungen über die Dauer seiner Tagesarbeitszeit zu führen und diese Aufzeichnungen spätestens am 5. Tag des Folgemonats an den Arbeitgeber zu übergeben. [...]

[...] 11. Einstufung und Entlohnung

Der Arbeitnehmer wird aufgrund der von ihm angegebenen Berufsjahre als Angestellter und der mit ihm vereinbarten Tätigkeiten im Sinne des anzuwendenden Kollektivvertrages eingestuft in

Beschäftigungsgruppe 3, Berufsjahr im 7. Berufsjahr.

Der Arbeitnehmer tritt jeweils mit 01.03. in ein neues Berufsjahr.

Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Fixum von € 386,-- brutto, das am Monatsletzten fällig ist.

Mit diesem Fixum ist eine jährliche Leistung von 400 Punkten abgegolten. Erst darüber hinaus entstehen Provisionsansprüche.

Die Punktebewertung ist an den Kollektivvertrag gekoppelt und erhöht sich jährlich um den gleichen Faktor.

Der Arbeitnehmer erhält eine Urlaubsbeihilfe und eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) gemäß der Gehaltsordnung des anzuwendenden Kollektivvertrages vom Fixum. [...]"

Das Arbeitsverhältnis zur Firma XXXX endete am 15.03.2013 durch einvernehmliche Auflösung.

Während des Zeitraums 18.02.2013 und 15.03.2013 arbeitete der Beschwerdeführer vier Stunden pro Tag, sohin 20 Stunden pro Woche.

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, XXXX, blieb dem Beschwerdeführer zunächst das Gehalt schuldig. Über Intervention durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zahlte die Firma XXXX für den Zeitraum 18.02.2013 und 15.03.2013 insgesamt EUR 397,37 aus.

Hievon entfielen auf den Zeitraum 01.03.2013 bis 15.03.2013 EUR 196,50

und eine Sonderzahlung von EUR 56,77

insgesamt daher EUR 253,27

Der Grenzbetrag für die Geringfügigkeit gemäß § 5 Abs. 2 ASVG belief sich für das Jahr 2013 auf EUR 386,80 pro Monat.

Der auf den Zeitraum 01.03. bis 15.03.2013 umgelegte Teil dieses Grenzbetrages für die Geringfügigkeit belief sich auf EUR 193,39 (EUR 386,80/30 x 15).

Ausgehend von dem um die Sonderzahlung bereinigten

Bezug für März 2013 (01.03.2013 bis 15.03.2013) in Höhe von EUR 196,50

ergibt sich nach Abzug der aliquotierten Geringfügigkeitsgrenze - EUR 193,39

eine Überschreitung in Höhe von EUR 3,11

In Anbetracht dieser Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze wertete die Steiermärkische Gebietskrankenkasse das zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma XXXX bestandene Versicherungsverhältnis als vollversicherungspflichtig.

1.4. Am 19.03.2013 begann der Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Versicherungsmakler bei der Firma XXXX, XXXX.

Während er der belangten Behörde diese Tätigkeit meldete, unterließ er die Meldung des zwischen dem 18.02. und dem 15.03.2013 bestandenen Arbeitsverhältnisses mit der Firma XXXX.

1. 5 Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 18.02.2013 bis 15.03.2013 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,49 täglich.

Umgelegt auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 01.03.2013 bis 15.03.2013 ergibt sich daraus ein Arbeitslosengeldbezug in Höhe von insgesamt EUR 562,35.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und die Schriftsätze des Beschwerdeführers, sowie durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Vertreterin der belangten Behörde, XXXX, und der die Berechnung durchgeführt habenden zuständigen Mitarbeiterin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, XXXX, als Zeugen anlässlich der am 07.11.2014 und 01.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Da die belangte Behörde ihrer Berechnung der Überschreitung die Berechnung der zuständigen Mitarbeiterin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zu Grunde legte, wurde diese anlässlich der mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 als Zeugin einvernommen und um Darlegung ihrer Berechnungen ersucht. Die Feststellungen zur Überschreitung des Grenzbetrages für die Geringfügigkeit gründen auf den nachvollziehbaren Berechnungen dieser Zeugin.

Die zur Höhe des für den Zeitraum 01.03.2013 bis 15.03.2013 an den Beschwerdeführer ausgezahlten Gehalts getroffenen Feststellungen gründen auf dem Jahreslohnkonto für das Jahr 2013 und der korrigierten Lohn-Gehaltsabrechnung für den März 2013 der Firma

XXXX.

Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Arbeitsverhältnis zur Firma XXXX nicht meldete, geht im Wesentlichen auf die, den Verfahrensverlauf bei der belangten Behörde, soweit erkennbar, vollständig und nachvollziehbar dokumentierenden Unterlagen der belangten Behörde zurück. Sie lassen auch die Aussage der einvernommenen Behördenvertreterin, XXXX, dass der Beschwerdeführer nicht meldete, glaubhaft erscheinen. Die anderslautende Behauptung des Beschwerdeführers erscheint als unglaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3. 2 Zu Spruchteil A):

3.2. 1 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Der Arbeitsvermittlung steht nach § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat (Z 1), nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt (Z 2) und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3).

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a).

Als arbeitslos gilt jedoch nach § 12 Abs. 6 lit a AlVG, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.

Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 01.03.2013 und 15.03.2013 ein Einkommen in Höhe von EUR 196,50 und lag damit über dem aliquoten Teil des Grenzbetrages für die Geringfügigkeit, sodass im gegenständlichen Fall Arbeitslosigkeit nicht vorlag.

3.2. 2 § 24 Abs. 2 AlVG besagt, dass die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen ist, wenn diese gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, so ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG).

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen, sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).

Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen (§ 50 Abs. 2 AlVG).

Da die Angaben des Meldepflichtigen die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob (weiterhin) ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser vermeint, seiner Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0315; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0289).

3.2. 3 Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen idS § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611).

Durch die Bestimmung des § 50 Abs. 1 AlVG soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnt, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat der Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (VwGH vom 08.05.1987, Zl. 86/08/0069; VwGH vom 12.02.1988, Zl. 87/08/0090; VwGH vom 13.10.1988, Zl. 88/08/0226; VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2010/08/0119).

§ 25 Abs. 2 AlVG stellt mit seinem Verweis auf § 12 Abs. 3 lit. a AlVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG ab, wenngleich im Falle der Betretung bei einer solchen Tätigkeit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht eingewandt werden kann (vgl. VwGH vom 11. November 2012, Zl. 2010/08/0033; VwGH vom 16.12.2013, Zl. 2011/08/0181 mwN).

Dem Beschwerdeführer musste auf Grund des festgestellten Hinweises durch das AMS die ihn treffende Meldepflicht gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; VwGH vom 22.12.2012, Zl. 2011/08/0150; VwGH vom 16.12.2013, Zl. 2011/08/0181).

Völlig unbeachtlich ist daher seine in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass eine Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes mangels subjektiver Vorwerfbarkeit eines Fehlverhaltens ausscheide. Entgegen seiner anderslautenden Behauptung hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Firma XXXX im Zeitraum 18.02.2013 bis 15.03.2013 nicht gemeldet. Wenn der Beschwerde in der Beschwerde nunmehr vermeint, ihm ein Meldeverstoß nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, erweist sich diese Auffassung als verfehlt, da er im Antragsformular auf darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er "den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) sofort mitteilen müsse. Auch auf Unkenntnis der sich aus § 50 Abs. 1 leg. cit. ergebenden Meldeverpflichtung kann er sich nicht mit Erfolg berufen, da er das - ebenfalls auf Geringfügigkeit beruhende - Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde ordnungsgemäß gemeldet hat.

Der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hat die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden. Dies selbst dann, wenn nach der Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob die ausgeübte Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit beseitigt wurde, unterliegt ausschließlich der behördlichen Beschlussfassung (VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2010/08/0185).

Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden konnte.

3.2. 4 Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Gemäß Abs. 6 lit. a ist der Ausschlusstatbestand "Dienstverhältnis" auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen ein über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird. Somit kann neben einer geringfügigen Beschäftigung, bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen Arbeitslosengeld bezogen werden. Andererseits wird durch eine Teilzeitbeschäftigung, die nur unwesentlich über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird, Arbeitslosigkeit ausgeschlossen (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, März 2014, § 12 Rz 311).

Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch unerheblich, in welchem Ausmaß die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde und ob der Beschwerdeführer, diese Überschreitung auch erkennen konnte. Die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich einerseits aus den getroffenen Feststellungen und andererseits aus dem Beschwerdevorbringen, in dem selbst der Beschwerdeführer eine Überschreitung derselben eingestand.

Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur erweist sich die Rückforderung des im Zeitraum 01.03.2013 und 15.03.2013 bezogenen Arbeitslosengeldes als berechtigt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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