BVwG G304 2014100-1

G304 2014100-1Federal Administrative CourtJan 19, 2015

Regest

ärztliche Untersuchung, Grad der Behinderung

Full text

BVwG G304 2014100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G304.2014100.1.00

Spruch

G304 2014100-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, sowie der fachkundige Laienrichter

Rudolf KRAVANJA, als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX,

geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.10.2014,

OB: 2448090584 1251/14 - ST 5, in nicht öffentlicher Sitzung zu

Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wird gemäß

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm.

§ 14 Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr.

22/1970 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit seinem, bei der belangten Behörde am 25.07.2014 eingereichten Formularantrag begehrte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.

Im Auftrag der belangten Behörde lud der Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX, für den XXXX zu einer gutachterlichen Untersuchung zu die der BF jedoch unentschuldigt nicht erschien. Daraufhin erfolgte eine letztmalige Einladung des BF durch die belangte Behörde für die ärztliche Untersuchung am 01.10.2014. Diese Einladung enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens von der ärztlichen Untersuchung. Dieses Schreiben wurde am 08.09.2014 mittels RSa abgefertigt und dem BF am 11.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Am 02.10.2014 langte das Schreiben mit dem Vermerk "Nicht behoben" wieder bei der belangten Behörde ein. Dem vorgesehenen Untersuchungstermin am 01.10.2014 blieb der BF unentschuldigt fern.

Mit Bescheid vom 06.10.2014, abgefertigt am 08.10.2014, stellte die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG ein.

Am 29.10.2014 übermittelte der BF elektronisch seine Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er das Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2014 nicht erhalten habe. Er habe schon öfters Probleme mit der Post gehabt und er ersuchte um einen neuen Termin für eine ärztliche Untersuchung.

Am 13.11.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Akten des bezughabenden Verwaltungsverfahrens zuständigkeitshalber dem Bundes-verwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF. gestellt. Zur Prüfung des Vorliegens der hierfür vorliegenden Voraussetzungen wurde der BF zweimal zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen. Dem ersten Untersuchungstermin blieb der BF unentschuldigt fern.

Die belangte Behörde lud den BF daraufhin abermals zur Untersuchung ein. Das Schreiben der belangten Behörde wurde nachweislich beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. In diesem Schreiben wurde der BF auf die Folgen seines Verhaltens bei Nichterscheinen zur medizinischen Untersuchung hingewiesen und letztmalig mittels RSa-Briefsendung aufgefordert zur erforderlichen, zumutbaren ärztlichen Untersuchung am Gemeindeamt XXXX zu erscheinen.

Dieser Aufforderung ist der BF unentschuldigt nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden unstrittigen Sachverhalt aus.

Das Schreiben vom 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mittels RSa-Briefsendung zugestellt. In diesem Schreiben wurde der BF ausführlich belehrt, mit welchen Folgen er zu rechnen habe, wenn er neuerlich dieser ärztlichen Untersuchung unentschuldigt fernbleibe. An der Richtigkeit der Vermerke auf dem Rückschein bestehen keine Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gem. § 14 Abs. 6 BEinstG ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen, wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Zu Spruchpunkt A):

Liegt ein Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im

§ 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. (§ 14 Abs. 2 BEinstG auszugsweise).

Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen (§ 14 Abs. 6 BeinstG).

Da der Berufungswerber der schriftlichen Aufforderung zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, trotz nachweislichem Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens, ohne triftigen Grund nicht entsprochen hat, konnte keine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 06.10.2014 erkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der BF einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hatte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon auf Grund der Aktenlage geklärt war. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl- Nr. C 83 entgegen.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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