BVwG W164 2013902-1

W164 2013902-1Federal Administrative CourtJan 16, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W164 2013902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2013902.1.00

Spruch

W164 2013902-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10.09.2014, Zl. VA-VR 19170886/14-Gse, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2014, Zl. VA-VR 19170886/14-Gse, der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 5.300,00 Euro auferlegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Baustellenkontrolle in XXXX Wien, XXXX, am 07.01.2014, um 10.00 Uhr durch Prüforgane der WGKK festgestellt wurde, dass für die Versicherten XXXX, VersNr.

XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX und XXXX, VersNr. XXXX, die Anmeldungen nicht vor Arbeitsbeginn erstattet worden seien.

Die BF habe als Dienstgeberin mit Schreiben vom 24.01.2014 im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Meldevorschriften bekannt seien. Aus persönlichen Gründen habe man die Anmeldungen nicht vor Arbeitsbeginn der Dienstnehmer durchführen können. Die Anmeldungen seien am 07.01.2014 per ELDA in der Zeit von 10.26 bis 10.56 Uhr übermittelt worden. Der Tatbestbestand der Betretung sei insofern gegeben, da diese Anmeldungen zweifelsfrei nach Arbeitsantritt und noch während der Kontrolle erstattet worden seien. Ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz seien nicht möglich, da bereits wiederholt gegen die Meldebestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Betrieb ein Familienbetrieb sei, der nur durch drei Familienmitglieder administrativ verwaltet werde. Zur Zeit der Kontrolle sei der Familienvater bettlägerig auf der Intensivstation im Krankenhaus gewesen, weshalb die ausstehenden Anmeldungen nicht fristgerecht gemeldet worden seien. Bei Bedarf könne ein Nachweis über den Aufenthalt und die Diagnose vom Krankenhaus beigelegt werden. Bei dem Tag der Baustellenkontrolle handle es sich zudem um den ersten Tag nach der Winterpause. Die Anzahl ihrer Beschäftigen sei erst während der Winterpause determiniert worden. Da es öfters vorkomme, dass Arbeitnehmer während der Winterfeiertage abreisen bzw. nicht erreichbar seien, würden die Anmeldungen zur Sozialversicherung grundsätzlich kurz vor dem Arbeitsantritt durchgeführt werden, um eine Häufung von Anmelde-Stornos zu vermeiden. Aus diesem Grund und aufgrund der Notsituation des Vaters seien die Anmeldungen leider nicht fristgerecht erstattet worden. Seit Beginn der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Baugewerbe, der mehr als zehn Jahre zurückliege, sei kein Verstoß der Anmeldepflicht begangen worden. Das sei auch in Protokollen von vorherigen Kontrollen durch die WGKK ersichtlich. Bisherige Meldeversäumnisse hätten nur die Abmeldephase aber niemals eine Anmeldung betroffen. Es werde daher der Antrag mit Bitte auf Verzicht des Beitragszuschlages bzw. die Strafhöhe auf tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, gestellt.

3. Die WGKK legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2014 einlangend vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer am 07.01.2014, um 10.00 Uhr begonnenen Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes auf der Baustelle in XXXX Wien, XXXX, wurden die Dienstnehmer XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX, XXXX, VersNr. XXXX und XXXX, VersNr. XXXX, für die BF arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

Die Anmeldungen der betretenen Personen als Dienstnehmer zur Sozialversicherung wurden am 07.01.2014 zwischen 10.26 bis 10.56 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 07.01.2014 per ELDA der WGKK übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der WGKK. Der festgestellte Sachverhalt folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen wird weder von der BF noch von der WGKK bestritten.

Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es habe sich um den ersten Fall einer verspäteten Anmeldung von Dienstnehmern gehandelt, bisher festgestellte Meldeverstöße hätten nur die Abmeldung von DienstnehmerInnen, nicht aber deren Anmeldung betroffen, ist festzustellen, dass dieser Einwand dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes entspricht:

Aus dem Akteninhalt geht tatsächlich nicht hervor, dass die BF bereits vor dem gegenständlichen Vorfall wegen verspäteter Anmeldung im Sinne § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ( und nur auf solche Meldeverstöße bezieht sich des § 113 Abs 2 ASVG nach seinem eindeutigen Wortlaut) betreten wurde. Weitere Ermittlungen dazu erübrigen sich aber, wie noch unter Punkt 3., rechtliche Beurteilung, aufgezeigt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die WGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).

Bei der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber zwar das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, mwN; 02.05.2012, 2010/08/0192).

Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 07.01.2014 ein Prüfeinsatz durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes neun Dienstnehmer, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, bei Arbeiten für die BF angetroffen wurden. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt.

Es bleibt daher zu untersuchen, ob Komponenten des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 2, dritter und vierter Satz ASVG herabgesetzt werden bzw. entfallen können.

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war).

Im vorliegenden Fall war die Meldung von neun Dienstnehmern im Kontrollzeitpunkt noch nicht vorgenommen worden. Es liegt somit das typische Bild eines Meldeverstoßes vor (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218; 14.03.2013, 2012/08/0125). Der vorliegende Meldeverstoß betrifft weiters die Anmeldung von neun Dienstnehmern. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099) ist jedoch bei verspäteter Anmeldung von mehr als zwei gleichzeitig beschäftigten Dienstnehmern nicht mehr von unbedeutenden Folgen auszugehen, weswegen eine Herabsetzung des Beitragszuschlages von Vornherein nicht in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall ist daher keinesfalls von unbedeutenden Folgen auszugehen, weshalb ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 Euro von vornherein nicht in Betracht kommt.

Die Frage, ob eine erstmalig verspätete Anmeldung vorliegt, muss vor diesem Hintergrund nicht mehr geklärt werden, da selbst im Fall einer erstmaligen verspäteten Anmeldung der Tatbestand des § 113 Abs. 2 ASVG keinesfalls erfüllt wäre.

Auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat die BF nicht aufgezeigt: Wie der festgestellte Sachverhalt insgesamt zeigt, konnte der Familienbetrieb der BF trotz des krankheitsbedingten Ausfalls eines Familienmitgliedes weitergeführt werden. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auch Anmeldungen zur Sozialversicherung zumindest in der Form einer telefonische Mindestangaben-Meldung möglich gewesen sein sollten. Der Umstand, dass die BF, wie sie vorbringt, Sozialversicherungsmeldungen nach der Winterpause aus praktischen Überlegungen grundsätzlich erst knapp vor Arbeitsbeginn vornahm hätte Anlass dazu geben müssen, auch grundsätzlich besondere Vorkehrungen dafür zu treffen, dass gerade nach der Winterpause auch im Fall von Zwischenfällen eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung sichergestellt gewesen wäre. Dass solche besonderen Vorkehrungen getroffen worden wären, hat die BF aber gar nicht behauptet (vgl. dazu auch VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077, 2013/08/0117 vom 10.7.2013).

Die Frage des subjektiven Verschuldens der Dienstgeberin (für das "ob" der Vorschreibung) ist nicht zu untersuchen: Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die BF hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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