BVwG W159 1411637-1

W159 1411637-1Federal Administrative CourtJan 16, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Zukunftsprognose

Full text

BVwG W159 1411637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1411637.1.00

Spruch

W159 1411637-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens

KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA.:

Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zl. 09 11 294-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo, gelangte bereits am 26.09.2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 03.10.2000 unter Angabe des Namens xxxx einen (ersten) Asylantrag. Bei der ersten Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 13.12.2000 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Anführer von Schülerunruhen wegen der Vergewaltigung eines unmündigen Mädchens durch einen Feuerwehrmann im April 2000 gewesen sei und dabei auch Telefonleitungen zerstört sowie Geschäfte und Büros in Brand gesetzt habe, deswegen werde nach ihm von den Sicherheitsbehörden Gambia gefahndet. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, am 28.03.2001, Zahl: xxxx, wurde der Asylantrag vom 03.10.2000 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und unter Spruchpunkt II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia ausgesprochen. In der Begründung des Bescheides wurde die bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zu Gambia getroffen und weiters beweiswürdigend ausgeführt, dass der Antragsteller trotz Nachfrage nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm behaupteten einschneidenden Ereignisse in seinem Leben durch ein detailliertes und nachvollziehbares Vorbringen glaubhaft zu machen. Er habe sich auf vage, unkonkrete und undetaillierte Schilderungen beschränkt und habe sich hinsichtlich seines Alters und des angegebenen Schulbesuches in Widersprüche verstrickt, sodass davon auszugehen sei, dass er eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Das Bundesasylamt sei daher nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gelangt, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei daher der Asylantrag abgewiesen worden.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere rechtlich dargelegt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des §57 Abs. 2 Fremdengesetz bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei und dass im Übrigen von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland ergebe sich keine Gefährdung im Sinne des §57 Abs. 1 Fremdengesetz, sodass die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Gambia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dieser Bescheid ist mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft erwachsen. In der Folge ließ sich der Beschwerdeführer wegen beabsichtigter Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin Dokumente aus Gambia beschaffen, aus denen das richtige Geburtsdatum xxxx hervorgeht. Nachdem die Fremdenpolizei mit Bescheid vom 05.08.2009 ein Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer verhängt hatte, legte er auch eine Identitätskarte und einen Pass der Republik Gambia vor.

Am 17.09.2009 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz. Bei der Ersteinvernahme, ebenfalls noch am 17.09.2009, gab er zu den Gründen seines nunmehrigen Asylantrages an, dass seine alten Asylgründe nach wie vor aufrecht und aktuell wären und er als neuen Asylgrund angeben möchte, dass er seit dem Jahr 2001 (richtig: xxxx) einen Sohn habe, der in Wien bei der Mutter, seiner Ex-Frau, lebe und um den er sich in Zukunft kümmern möchte. Er sei von 2001 bis 2005 mit Frau xxxx verheiratet gewesen und habe auch eine Niederlassungsbewilligung besessen. In dieser Zeit habe er bei verschiedenen Firmen, zuletzt als Kellner bei xxxx gearbeitet und möchte deswegen in Österreich bleiben, da er sich um seinen Sohn kümmern möchte. In Gambia habe er keine Zukunft mehr und er habe auch dort niemanden mehr. Außerdem habe er Angst, dass ihn die Rebellen umbringen würden.

Der Beschwerdeführer legte eine Vollmacht an den xxxxvor. Am 01.10.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Krankheiten habe, aber sich vor einigen Jahren bei Bauarbeiten eine Verletzung im Rippenbereich zugezogen habe, welche sich immer wieder bemerkbar mache. Er sei tatsächlich am xxxx geboren. Seit seiner Einreise nach Österreich am 02.10.2000 habe er Österreich nicht mehr verlassen. Kontakte zu seinem Herkunftsland habe er nicht. Von 2001 bis 2007 habe er einen Aufenthaltstitel besessen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien, andererseits gäbe es noch zusätzliche neue Gründe. Seine Familie werde nämlich vom Präsidenten verfolgt, dieser nenne seine Familie und andere Leute "Devils" und versuche sie zu töten. Ein Onkel, welcher Journalist sei, habe deswegen nach Mali flüchten müssen. Den anderen Journalisten sei die Flucht nicht gelungen und seien sie vor Gericht gestellt und zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die Familie werde erst seit zwei Monaten vom Präsidenten verfolgt. Die Informationen habe er auch teilweise aus den Zeitungen und aus dem Internet. Der Präsident, der dem Stamm Jola angehöre, verfolge die Mandingos, zu denen seine Familie gehöre. Nach seinem Onkel werde im Internet namentlich gefahndet.

Er habe einen Sohn namens xxxx In der Folge korrigierte er auf xxxx, welcher in xxxx wohne. Er wohne bei seiner Mutter, von der er seit 2005 geschieden sei. Sie seien aber noch immer befreundet und er verbringe auch immer wieder Zeit mit seinem Sohn, für den er auch 50 Euro im Monat Alimente zahle. Er habe früher als Bauarbeiter gearbeitet und dann sei er durch das Arbeitsmarktservice unterstützt worden. In Gambia habe er auch keine Angehörigen mehr und könnte er die Trennung von seinem Sohn nicht vertragen. Er sei in Österreich zweimal vorbestraft und spreche auch Deutsch und er habe auch schon Deutschkurse besucht. Sein Sohn sei österreichischer Staatsbürger. Gefragt, warum er gegen den negativen Bescheid im Jahr 2001 keine Berufung erhoben habe, gab er an, dass er damals zu jung gewesen sei, um sich darum zu kümmern. Sowohl der Rechtsberater, als auch sein Vertreter verwiesen auf das schwache intellektuelle Niveau des Asylwerbers und könne sich dieser nur auf niedrigem, aber kommunikationsfähigem Niveau auf Deutsch verständigen.

Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 23.11.2009 als Zeugin einvernommen. Sie gab an, dass sie vom xxxx bis xxxx mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen sei und legte das diesbezügliche Scheidungsurteil vor. Nach der Scheidung sei ihr Ex-Mann aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen worden. Zunächst hätte sie zu ihrem Ex-Gatten keinen Kontakt gehabt, dieser habe jedoch in der Folge das Besuchsrecht hinsichtlich des gemeinsamen Sohnes wahrgenommen. Es sei jedoch dabei immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen und sei ihr Ex-Mann auch in Strafhaft gewesen. Ihr Sohn habe keinen Wunsch mehr, seinen Vater zu sehen. Sie habe das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn.

Am 04.01.2010 fand dann eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er dreimal in der Woche Kontakt mit seinem Sohn habe, dass er ihn regelmäßig in die Schule bzw. in den Kindergarten bringe und zwar montags, mittwochs und freitags. Er sei lediglich bei Frau xxxx gemeldet. In Gambia lasse der Präsident viele Mandinkas und Angehörige anderer Stämme töten, auch Journalisten würden getötet. Deswegen möchte er nicht mehr nach Gambia zurück, wo er auch niemanden mehr habe. Er möchte in Österreich bei seinem Kind bleiben. Als er in Gambia war, habe er die xxxx unterstützt, welche nach wie vor gegen den Präsidenten kämpfe. In Gambia habe das Militär die Hütte der Familie angezündet und seien seine Familienangehörigen dabei umgekommen. Dies sei im Jahr 1999 gewesen.

In einer Stellungnahme am 08.01.2010 brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass sich der Beschwerdeführer aktuell musterhaft um seinen Sohn kümmere und dieser ein enges, herzliches Verhältnis zu seinem Vater habe und der Beschwerdeführer überdies schon gut Deutsch spreche.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 21.01.2010, Zahl: xxxx, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf Internationalen Schutz vom 17.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß §8 Abs. 1 leg.cit dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 10 Abs. 1 lig. cit. der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt und Feststellungen zu Gambia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Identitäten und Geburtsdaten angegeben habe und ursprünglich behauptet habe, wegen eines Schülerstreiks, an dem er teilgenommen habe, geflüchtet zu sein. Zu seinem 2. Asylantrag gab er an, dass die alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien und es nunmehr neue Gründe gebe, nämlich, dass er hier Vater eines Kindes geworden sei und sich hier zukünftig auch um sein Kind kümmern wolle. Im Laufe der Einvernahme behauptete er, dass seine Familie nunmehr vom Präsidenten Gambias verfolgt werde und sein Onkel, der Journalist sei, geflohen sei. Grund für die Verfolgung der Familie sei, dass diese zum Stamm der Mandingos gehöre. Schließlich gab der Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme an, dass vor seiner Ausreise im Jahr 1999 das Militär die Hütte der Familie niedergebrannt hätte, wobei seine Familienangehörigen verbrannt wären. Er habe nunmehr niemanden mehr in Gambia. Der Beschwerdeführer habe somit mehrmals seine Identität und auch sein Vorbringen geändert und dieses auch nur äußerst vage erstattet. Nach den getroffenen Länderfeststellungen sei jedoch eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandinka völlig unglaubwürdig. Ebensowenig sei das Vorbringen vor der Ausreise im Jahr 1999 die xxxx unterstützt zu haben, geeignet, eine drohende Wahrscheinlichkeit der Verfolgung abzuleiten. Wenn es auch immer wieder zu Verhaftungen von (regimekritischen) Journalisten komme, so sei der Beschwerdeführer kein solcher. Insgesamt habe der Beschwerdeführer kein glaubhaftes, aktuelles Vorbringen erstattet.

Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass bei dem Beschwerdeführer eine aktuelle, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht gegeben sei.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des §50 FPG ausgegangen werden könne. Es ergebe sich auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia kein Hinweis darauf, dass im gesamten Staatsgebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierbarer Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Außerdem sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung in Gambia grundsätzlich gewährleistet und würden auch keine (individuellen Gründe) hervorgetreten sein, welche gegen die Gründung einer Existenz in Gambia und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sprechen würden.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass der Antragsteller illegal unter Vorgabe einer unwahren Identität eingereist sei und nach negativem Abschluss seines 1. Asylverfahrens eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet zu haben, ohne damals zum Aufenthalt in Österreich berechtigt zu sein. Außerdem sei er mehrfach wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und dem Strafgesetz verurteilt worden. Er habe insgesamt dreimal eine Strafhaft verbüßt. Schließlich sei es auch zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gekommen. Erst im Stande der Schubhaft habe er den nunmehr gegenständlichen Asylantrag gestellt und sei er auch häufig als obdachlos gemeldet gewesen. Er übe keine Beschäftigung aus, wenn er auch der deutschen Sprache mächtig sei. Schließlich nehme er seit dem Jahr 2008 das für seinen Sohn gewährte Besuchsrecht nicht wahr und habe er den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Bei der Interessensabwägung sei zu berücksichtigen, dass er, obwohl er über einen Sohn und eine geschiedene Gattin in Österreich verfüge, somit einen Familienbezug habe, kein Familienleben führe und dass er ein (mehrfach) verurteilter Straftäter sei und keiner Beschäftigung nachginge, sodass die öffentlichen Interessen an der Ausreise allfällige private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch den xxxxBeschwerde gegen alle drei Spruchpunkte. Darin wurde das bisherige Vorbringen (gerafft) wieder gegeben. Kritisiert wurde, dass die belangte Behörde sich mit den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe. Außerdem sei er nach einem Arbeitsunfall an der Hand verletzt worden. Es sei auch unwahr, dass der Beschwerdeführer seit 2008 sein Besuchsrecht nicht mehr wahrnehme, sondern treffe er vielmehr dreimal wöchentlich mit seinem Sohn zusammen und verbringe er die Zeit sinnvoll mit ihm, etwa durch Fußballspielen oder durch Besuche im Tiergarten und bestehe sehr wohl ein Familienleben mit dem minderjährigen Sohn. Der Beschwerdeführer werde auch Beweise vorlegen, dass regelmäßig Besuche stattfinden würden und er gemeinsam mit seinem Sohn Freizeitaktivitäten ausführe.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr durch Rechtsanwalt xxxx vertreten werde.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.11.2014 an und lud auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers und seinen minderjährigen Sohn als Zeugen zur Frage des aufrechten Familienlebens. Der Beschwerdeführer gab an, dass er ausreichend Deutsch spreche und für die Verhandlung keinen Dolmetscher benötige (was auch dem bisherigen Aktenstand entsprach). Die Ex-Frau des Beschwerdeführers gab an, dass sie nunmehr wieder verheiratet sei und einen aus Nigeria stammenden Mann geheiratet habe, mit dem sie zwei weitere Kinder bekommen habe. Seit ungefähr 2012 habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu dem Beschwerdeführer. Auch ihr Sohn wolle keinen Kontakt und sei sie auch dagegen und zwar schon seit 2011. Seit ihr Ex-Mann wieder im Gefängnis gewesen sei, bestehe überhaupt kein Kontakt mehr zu dem gemeinsamen Sohn, welcher die gesamte Zeit bei ihr gelebt habe. Er habe vor 3 Monaten 20 Euro von ihrem Ex-Mann bekommen, sonst bekomme sie nur vom Staat Unterhalt.

Auch der minderjährige Sohn gab im Beisein seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin an, dass er sich, seit er zehn Jahre alt sei, nicht mehr mit seinem Vater getroffen habe und sich mit diesem auch nicht treffen wolle. Er habe auch nicht per SMS oder Internet zu ihm Kontakt. Der nunmehrige Mann seiner Mutter sei in der Zwischenzeit so etwas wie ein Vater für ihn geworden. Der Beschwerdeführer betonte jedoch, dass er seinen Sohn regelmäßig sehen möchte.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies auf seine Angaben beim Bundesasylamt. Er habe keine Verwandten mehr in Gambia, keine Eltern und auch keine Geschwister. Er sei schon seit dem Jahr 2000 ununterbrochen in Österreich. Er habe aber auch in Österreich außer seinem Sohn keine Verwandten. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er auch nicht. Er lebe derzeit weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft, sondern in einem xxxx-Heim. Mit seiner Ex-Frau habe er schon noch Kontakt. Er rufe sie öfters an, dass sie ihm eine Chance gebe, seinen Sohn zu sehen, aber sie sage ihm immer, dass er ihn erst sehen dürfe, wenn er 18 Jahre alt sei. Er möchte ihn jedoch jetzt schon sehen. Er möchte mit ihm Fußball spielen, in ein Einkaufszentrum oder in den Prater gehen, aber seine Ex-Frau wolle das nicht. Er versuche, ihn immer wieder anzurufen, und möchte ihn treffen, aber seine Ex-Frau sei auf das Jugendamt gegangen und habe dort deponiert, dass sie keinen Kontakt mehr wolle und auch nicht, dass der Sohn sich mit ihm treffe. Er bekomme wohl nur 50 Euro Taschengeld von der xxxx, zahle davon 20 Euro an seinen Sohn. Er könne derzeit nicht arbeiten, aber er suche nach Arbeit. Früher habe er acht Jahre lang gearbeitet, als Bauarbeiter und auch beixxxx Er wäre auch gesundheitlich in der Lage, auch heute noch zu arbeiten. Er habe derzeit keine Einstellungszusage. Einen Deutschkurs im Niveau A1 habe er schon besucht. Bei irgendwelchen Vereinen, Institutionen oder Kirchen sei er nicht Mitglied. Er habe auch keine österreichischen Freunde. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, dass er in Österreich nur einen Namen verwendet habe. Befragt, warum er straffällig geworden sei, gab er an, dass er in einem schlechten Zustand gewesen sei und dass er Fehler gemacht habe. In Zukunft möchte er arbeiten und Unterhalt für sein Kind zahlen. Er möchte seinen Sohn regelmäßig sehen.

Die Gründe für seinen Asylantrag seien dieselben geblieben. Befragt, ob er noch etwas vorbringen möchte, was für seinen Asylantrag wichtig erscheine, gab er an, dass er sein Kind sehen möchte und dass er keine Familie in Afrika mehr habe. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem 5 Verurteilungen aufscheinen. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Innerhalb gleicher Frist wurde dem Beschwerdeführer auch ermöglicht, weitere Integrationszulagen, zum Beispiel Einstellungszusagen, Bestätigungen über Deutschkurse oder Unterstützungsschreiben vorzulegen. Dazu gab jedoch der Beschwerdeführer an, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer teilweise auf Englisch geantwortet hat und der Vorsitzende Richter die Fragen auch teilweise auf Englisch erläutert hat.

Trotz Zuwarten weit über die eingeräumte Frist hinaus ist auch keine Stellungnahme von einer Verfahrenspartei eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der richtige Name des Beschwerdeführers ist xxxx. Er wurde am xxxx geboren und er ist Staatsbürger von Gambia. Er hat definitiv auch das Geburtsdatum xxxx angegeben und scheinen in den Verwaltungsakten auch andere Namen auf. Er gehört der Volksgruppe der Mandingos an. Zu seinen Lebensumständen, allfälligen Familienangehörigen und insbesondere auch zu seinen Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Der Beschwerdeführer ist am 26.09.2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist und hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf. Sein 1. Asylverfahren wurde erstinstanzlich bereits am 14.04.2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Er war vom xxxx bis xxxx mit der österreichischen Staatsbürgerin xxxx verheiratet. Aus dieser Ehe entsprang der am xxxx. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Ex-Frau und zu seinem Sohn seit ungefähr 2012 keinen Kontakt mehr. Seine Ex-Frau ist nunmehr wieder verheiratet und sie hat mit ihrem Ehemann 2 weitere Kinder. Der Beschwerdeführer behauptet, in der Zeit seiner Ehe in Österreich auch gearbeitet zu haben. Aus dem Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung ergibt sich jedoch keine unselbständige Beschäftigung in Österreich (eine Selbständigkeit hat der Beschwerdeführer nicht behauptet). Der Beschwerdeführer spricht Deutsch, aber nicht sehr gut und konnte keinerlei Bestätigungen über Deutschkurse oder andere in Österreich absolvierte Ausbildungen vorlegen, ebensowenig Einstellungszusagen oder Unterstützungsschreiben. Er gibt auch selbst an, dass er nicht mit Österreicherin befreundet ist. Er leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen und er lebt derzeit in einem xxxx-Heim. Es gibt auch sonst keine Hinweise auf eine weitergehende Integration in Österreich.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt:

Landesgericht für Strafsachen Wien, vom 01.07.2005, Zahl: xxxx wegen §27 Abs. 1, SMG sowie §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 7 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren

Landesgericht für Strafsachen Wien, vom 28.09.2007 Zl. xxxxwegen § 27 Abs. 1 iVm §15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (unbedingt).

Landesgericht für Strafsachen Wien, vom 16.04.2010 Zl. xxxx wegen §§ 146, 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (unbedingt)

Landesgericht für Strafsachen Wien, vom 09.02.2012, Zl. xxxxwegen §27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (unbedingt)

Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl: xxxx vom 15.02.2013 wegen §§ 15,269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten (unbedingt)

Zu Gambia wird folgendes festgestellt:

Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung inne. Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014).

Der gambische Präsident Jammeh kam im Jahr 1994 durch einen Putsch an die Macht. Bei Präsidentschaftswahlen in den Jahren 1996, 2001 und 2006 wurde er in seinem Amt bestätigt. Zuletzt gewann er die Präsidentschaftswahlen am 24. November 2011 mit 71,5 Prozent aller Wählerstimmen. Zweitplatzierter wurde Ousainou Darboe von der United Democratic Party mit 17,4 Prozent der Stimmen. Die Opposition erkannte das Wahlergebnis nicht an. Internationale Wahlbeobachter urteilten, die Wahlen selbst seien ordnungsgemäß verlaufen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Allerdings waren sie - nicht zuletzt aufgrund eines politischen Klimas der Angst im Vorfeld - weder als frei noch als fair zu bezeichnen (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014, ÖB 11.2013). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre. Es gibt keine Beschränkung, was die Wiederwahl des Präsidenten anbelangt (ÖB

.

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), 43 Mandate. Sechs der Oppositionsparteien hatten die Wahl boykottiert (CIA 22.6.2014; vgl. AA 7.2014), aus Protest gegen Einmischungen der Regierung und der Einschüchterung von politischen Gegnern (US DOS 27.2.2014). Auch die Parlamentswahlen waren weder fair noch frei (ÖB

.

Die für 4.4.2013 angesetzten Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 11.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff 26.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The -

Government,https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Sicherheitslage

Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994 herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 2.9.2014; vgl. BMEIA 2.9.2014).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 11.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GambiaSicherheit node.html, Zugriff 2.9.2014

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (2.9.2014): Reise Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig und sind ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Macht des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in "sensiblen" Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (US DOS 27.2.2014). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 11.2013).

Verzögerungen und nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Um den Rückstau zu lindern, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen an. Ausländische Richter, die oft sensible Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 11.2013).

Das Justizsystem anerkennt auch Gewohnheitsrecht und Schariagesetze

(US DOS

. Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung. Frauen werden vor islamischen Gerichten nicht dieselbe Stellung wie Männern eingeräumt (ÖB 11.2013).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehält. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig. 2013 übernahm die Nationale Drogenbehörde umfassende Befugnisse im Bereich der Staatssicherheit, was den Nationalen Geheimdienst weitgehend marginalisierte. Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (US DOS 27.2.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und Gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 11.2013).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte

Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (US DOS 27.2.2014; vgl. FH

.

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Gambia hat es bisher auch verabsäumt, das Spezialverfahren der VN- Menschenrechtskommission anzurufen, sowie eine Einladung an den Sonderbeauftragten für Folter auszusprechen. Gambia wurde vom ECOWAS-Gerichtshof (ECOWAS Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten) in zwei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB

.

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/281635/411922 de.html, Zugriff 1.9.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Korruption

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, das Gesetz wird aber nicht effektiv umgesetzt (US DOS 27.2.2014). Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem. 2012 nahmen die Antikorruptionsbemühungen von Präsident Jammeh zu. So wurde etwa eine Antikorruptionskommission eingerichtet und einige hochrangige Sicherheitsbeamte wurden aufgrund von Drogen- und Korruptionsvergehen verurteilt. Viele der verurteilten Beamten kehrten allerdings nach Bezahlung einer Geldstrafe an ihren Arbeitsplatz zurück. Regierungsbeamte sind vermutlich in Drogenhandel involviert (FH 23.1.2014; vgl. US DOS 27.2.2014, ÖB 11.2013). Auch 2013 sprach sich Präsident Jammeh gegen Korruption aus, und es gab einige Strafverfolgungen u.a. gegen hochrangige Polizisten, Militärangehörige und Zivilbeamte (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gambia auf Platz 127 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/281635/411922 de.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 27.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig; diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (US DOS 27.2.2014).

Der NGO-Erlass von 1996 bürdet NGOs einen mühsamen Registrierungsprozess auf, ermöglicht es der Regierung, eine gültige Registrierung einer NGO zurückzuweisen und verlangt das Vorlegen jährlicher Budget- und Arbeitsprogramme. 2010 wurde beschlossen, die Supervision der Aktivitäten von NGOs dem Büro des Präsidenten zu unterstellen, was die Einengung noch verschärft (US DOS 27.2.2014).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch. Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch, Amnesty International oder das IKRK sind in Gambia nicht präsent (ÖB 11.2013; vgl. US DOS 27.2.2014).

Die Regierung schikaniert und inhaftiert Menschenrechtsaktivisten (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Ombudsmann

Das staatliche Büro des Ombudsmannes unterhält eine nationale Menschenrechtsabteilung, die die Menschenrechte gefährdeter Gruppen fördern und schützen soll. 2013 behandelte diese Abteilung Beschwerden betreffend unrechtmäßiger Entlassungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, unfairer Behandlung und illegaler Festnahme und Haft. Dem eigenen Bericht für das Jahr 2011 zufolge betrafen die meisten der damals 73 Beschwerden die Strafvollzugsbehörde, die Polizei und das Bildungsministerium (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 22.6.2014; vgl. ÖB 11.2013).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

Allgemeine Menschenrechtslage

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die in der Verfassung garantierten Rechte werden jedoch auf einfachgesetzlicher Ebene teilweise stark eingeschränkt, was zu einer großen Diskrepanz zwischen Verfassung und gelebter Realität führt (ÖB 11.2013).

Die Menschenrechtslage in Gambia wird international scharf kritisiert. Die Justiz sei nicht immer frei von politischer Einflussnahme (AA 7.2014).

Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen zählen die staatliche Beeinflussung von Wahlen, behördliche Schikanen gegen und Übergriffe auf Kritiker, sowie die Folter, Verhaftung und manchmal das Verschwinden von Bürgern. Regierungsbeamte wenden regelmäßig verschiedene Einschüchterungsmethoden an, um ihre Macht beizubehalten. Straffreiheit von Tätern ist weiterhin ein Problem (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Innenpolitik node.html, Zugriff

1.9. 2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Ethnische Minderheiten

Der Volkszählung aus dem Jahr 2003 zufolge sind 99 Prozent der Einwohner Gambias Afrikaner. 42 Prozent gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 18 Prozent den Fula/Fulbe, 16 Prozent den Wolof, 10 Prozent den Jola/Diola, 9 Prozent den Serahuli und 4 Prozent anderen Volksgruppen (CIA 22.6.2014). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (ÖB 11.2013).

Es gibt keine Statistiken, wie viele Mitglieder ethnischer Minderheiten in der Legislative oder im Regierungskabinett vertreten sind. Präsident Jammeh und viele Mitglieder seiner Verwaltung gehören der ethnischen Minderheitengruppe der Jola an (US DOS 27.2.2014).

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB

.

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 1.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (US DOS 27.2.2014).

Ein Meldewesen gibt es in Gambia nicht (ÖB 25.11.2013).

Generell kann in Gambia kaum von Urkundensicherheit gesprochen werden. Sowohl gefälschte als auch echte Dokumente mit falschen Angaben sind leicht erhältlich (ÖB

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (25.11.2013): Auskunft des Honorarkonsuls in Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Landwirtschaft, Tourismus und Fischerei sind die Haupterwerbszweige des Landes. Im tertiären Sektor werden rund zwei Drittel des gambischen Bruttoinlandsproduktes erwirtschaftet. Daneben stellen Geldüberweisungen von im Ausland lebenden Gambiern einen wichtigen Wirtschaftsfaktor dar. Gambia zählt zu den ärmsten Ländern der Welt:

Laut Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen leben über 60 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, Gambia steht damit an 165. Stelle von 186 des sogenannten Human Development Index der Vereinten Nationen. Die Inflationsrate betrug im Jahr 2013 nach Angaben des IWF rund 6 Prozent (AA 7.2014).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom

Landwirtschaftssektor ab, etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet. 2006 waren 15,8 Prozent der Kinder unter fünf Jahren unterernährt. Ebenfalls 2006 wurde geschätzt, dass rund 25 Prozent der Kinder zwischen fünf und 14 Jahren arbeiten. 51,1 Prozent der Bevölkerung (60,9 Prozent der Männer und 41,9 Prozent der Frauen) über 15 Jahren können lesen und schreiben (CIA 22.6.2014).

Wie in den meisten Ländern Afrikas südlich der Sahara ist auch in Gambia die Arbeitslosigkeit nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated

Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 11.2013).

Der Mindestlohn liegt bei 50 Dalasi (ca. 1,43 US-Dollar) pro Tag, dies betrifft aber lediglich die rund 20 Prozent der Arbeitskräfte, die im formalen Sektor tätig sind. Die Regierung legt die nationale Armutsgrenze bei 38 Dalasi (ca. 1,09 US-Dollar) pro Person und Tag fest. In den meisten Familien werden Ressourcen innerhalb der Großfamilie geteilt (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gambia/Wirtschaft node.html, Zugriff

26.8. 2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local link/270711/400794 de.html, Zugriff 27.8.2014

Medizinische Versorgung

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar. Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der Westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei TuberkuloseInfektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben ein hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die die hohe Hepatitis-B-Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aids-Bekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 11.2013).

Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Anmeldegebühr von 5 Dalasi (0,14 US-Dollar) zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 11.2013).

Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzukommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 11.2013). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte (2008) und 1,1 Krankenhausbetten (2011) (CIA 22.6.2014).

Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Bisher wurden aus Gambia aber keine Fälle berichtet (AA 2.9.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (2.9.2014): Reise Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GambiaSicherheit node.html, Zugriff 2.9.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 2.9.2014

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (11.2013): Asylländerbericht - Gambia

Behandlung nach Rückkehr

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 11.2013).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit verzweigt - mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den

Ursprungsdörfern auf dem Land. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 11.2013).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung (der Regierung oder des Präsidenten) erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird (ÖB 11.2013).

Quellen:

Beweis wurde erhoben (im 1. Asylverfahren des Beschwerdeführers) durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 13.12.2000 und im 2., nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylverfahren durch Einvernahme durch das Landespolizeikommando Wien am 17.09.2009 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 01.10.2009, sowie am 04.01.2010 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014, durch Einvernahme der Zeugin xxxx durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 23.11.2008 und durch das Bundesverwaltungsgericht am 06.11.2014, sowie des mj. xxxxin der gleichen Beschwerdeverhandlung, durch Einsichtnahme in das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Favoriten, Zahl: xxxx, durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, sowie den aktuellen Strafregister, durch Einsichtnahme in die in diesem verzeichneten Urteile, weiters durch Einsichtnahme in die Geburtsurkunde des Zeugen xxxx, durch Vorlage eines gambischen Reisepasses und eine Identitätskarte durch den Beschwerdeführer, sowie schließlich durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden.

Das genannte Länderdokument wurde dem Parteiengehör unterzogen und ist dazu von keiner Verfahrenspartei irgendeine Äußerung eingelangt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von den in dem aktuellen Länderinformationsblatt enthaltenen Feststellungen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist allgemein äußerst vage und oberflächlich und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen, sondern beschränkt sich auf allgemeine, oberflächliche und kursorische Darstellungen.

Der Beschwerdeführer hat sein aktuelles Asylbegehren auf völlig unterschiedliche und nicht miteinander in Zusammenhang stehende Behauptungen gestützt: So behauptete er bei seinem 1. Asylantrag nach seiner Einreise im September 2000, dass er wegen der Beteiligung an Schülerunruhen geflüchtet sei, zu seinem verfahrensgegenständlichen Asylantrag behauptete er in der Ersteinvernahme vom 17.09.2009 zunächst, dass diese Asylgründe noch aufrecht wären und er gab als weiteren Asylgrund (lediglich) an, dass er in Österreich über einen Sohn verfüge und mit diesem zusammen sein möchte. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien am 01.10.2009 behauptete er nunmehr erstmals, dass seine Familie "seit ungefähr 2 Monaten" verfolgt werde, weil ein Onkel, der Journalist sei, flüchten habe müssen und überdies der Präsident von Gambia die Mandingos, zu denen der Beschwerdeführer gehöre, verfolge. In der letzten Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.01.2010 behauptete der Beschwerdeführer erstmals, dass seine Familie bereits im Jahr 1999 bei einem Niederbrennen der Hütte der Familie durch das Militär umgekommen sei. Dies wiederspricht einerseits vehement dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorangegangenen Einvernahme, dass die Familie erst seit wenigen Monaten, also erst seit 2009 verfolgt werde und andererseits ist es nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Einreise im September 2009 nicht dieses, damals nur kurz zurückliegende und ihn bzw. seine Familie noch mehr betreffende Vorbringen als die Schülerunruhen schon bei seinem 1.Asylantrag erstattet hat, was die Glaubhaftigkeit sämtlicher Asylgründe stark in Frage stellt. Weiters widerspricht das Vorbringen, dass die Familie des Beschwerdeführers im Zuge eines Anzündens der Hütte durch das Militär im Jahr 1999 umgekommen ist, dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 13.12.2000 (zu seinem 1. Asylantrag), wo er nichts vom Tod seiner Familie angeführt hat, sondern angegeben hat, dass seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester nach wie vor im Heimatland leben würden. Außerdem widerspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 04.01.2010 über einen regelmäßigen Kontakt mit seinem Sohn (dreimal in der Woche!), das auch noch in der Berufung wiederholt wurde, der eindeutigen Aussage der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugin xxxx vom 23.11.2008 und auch in der Beschwerdeverhandlung vom 06.11.2014, sowie auch der ganz eindeutigen Aussage seines Sohnes xxxx.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers während seiner Ehe regelmäßig gearbeitet zu haben, widerspricht dem vom Bundesasylamt eingeholten Versicherungsdatenauszug (außer es hat sich ausschließlich um Schwarzarbeit gehandelt).

Die Behauptung einer Verfolgung lediglich wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe Mandingo widerspricht im Übrigen auch ganz eindeutig obigen Länderfeststellungen, sowie sämtlichen Länderberichten der jüngsten Zeit zu Gambia.

Es ist im Übrigen unplausibel, wenn der Beschwerdeführer eine Tötung seiner Familie durch das Militär im Jahr 1999 nicht gleich bei seinem 1. Asylantrag im Jahr 2010 geltend gemacht hat. Ein derartiges Vorbringen ist jedenfalls als unglaubwürdig einzustufen, weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht die Angabe eines unrichtigen Geburtsdatum (um Vorteile eines Minderjährigen in Anspruch zu nehmen) und die Verwendung verschiedener Alias-Identitäten. Auch hat der Beschwerdeführer außer seinem gambischen Reisepass und seiner Identitätskarte (die er offenbar wegen der Verehelichung in Österreich benötigte), keine Dokumente vorgelegt und von sich auch auf die Abgabe einer Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt verzichtet und auch - obwohl ihm dazu ausreichend Gelegenheit geboten wurde - auch keine Einstellungszusagen, Bestätigungen über Deutschkurse (obwohl er die Absolvierung eines solchen behauptet hat) oder Unterstützungsschreiben vorgelegt und insofern mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt.

Schließlich hat der Beschwerdeführer die ihm in der Beschwerdeverhandlung vom 06.11.2014 gebotene Gelegenheit, seine aktuellen Asylgründe darzustellen, nicht genutzt, sondern sich lediglich darauf zurückgezogen, dass seine Asylgründe die gleichen geblieben seien.

Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer mehrfach sein Vorbringen ausgewechselt bzw. ein anderes Vorbringen unbegründet verspätet erstattet.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer keineswegs einen glaubhaften, engagierten und um seine Integration redlich bemühten Eindruck.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesasylamt - zur Auffassung gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, aber auch teilweise zu seinen persönlichen Verhältnissen, sich nicht als glaubwürdig darstellt.

Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister, seine Identität und das Geburtsdatum aus den von ihm vorgelegten Identitätsadokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Die vom Beschwerdeführer behauptete "Gruppenverfolgung" der Mandingos in Gambia widerspricht ganz offensichtlich den obigen Länderfeststellungen und sämtlichen Länderberichten zu Gambia.

Der vom Beschwerdeführer in das Zentrum seines verfahrensgegenständlichen 2. Asylbegehrens gerückte Wunsch nach einem Zusammenleben mit seinem Sohn in Österreich fehlt jegliche asylrechtliche Relevanz, mag dieser auch durchaus menschlich verständlich sein.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischer Weise in Gambia keine aktuelle Bürgerkriegssituation (wie sich auch aus den obigen Länderfeststellungen ergibt).

Zu seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer regelmäßig an, dass er einerseits befürchte, von dem Präsidenten getötet zu werden und andererseits, dass er niemanden mehr in Gambia habe. Der erste Teil der Befürchtungen ist in Anbetracht der obigen Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung völlig irreal, zum 2. Teil der Befürchtungen hat der Beschwerdeführer - wie in der obigen Beweiswürdigung ebenfalls ausgeführt - widersprüchliche Behauptungen aufgestellt.

Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Gambia - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesundheitlichen oder psychischen Probleme in der Beschwerdeverhandlung verneint hat und sich ausdrücklich als arbeitsfähig und arbeitswillig bezeichnet hat.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Gambia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer hat wohl einen Sohn in Österreich, aber mit diesem seit rund 3 Jahren keinen Kontakt mehr, ebenso wenig mit seiner Ex-Gattin. Mag der Beschwerdeführer auch den Wunsch nach engeren Kontakten mit seinem Sohn haben, so wird dieser weder von der erziehungsberechtigten Ex-Frau des Beschwerdeführers, noch von dem nunmehr fast 13jährigen Sohn geteilt und verfügt der Beschwerdeführer auch sonst über keine Familienangehörigen in Österreich oder über eine neue Ehegattin oder Lebensgefährtin.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 19.11.2014, Zahl: RA2014/22/0001-13, ausgesprochen, dass auch bei einem inländischen Aufenthalt von mehr als 10 Jahren eine Ausweisung zulässig ist, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. auch VwGH vom 30.07.2014, Zahl: 2013/22/0290).

Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Beschwerdeführer ist wohl bereits mehr als 14 Jahre in Österreich ununterbrochen aufhältig, spricht wohl einigermaßen Deutsch, es ist jedoch sonst keine Integration feststellbar und konnte er keinerlei Ausbildungen in Österreich nachweisen, war nachweislich die ganze Zeit nicht legal in Österreich erwerbstätig, verneinte ausdrücklich die Frage nach österreichischen Freunden und ist auch bei keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied und in keiner Weise selbsterhaltungsfähig und lebt in einem xxxx-Heim. Er führt auch kein faktisches Familienleben in Österreich. Er hat auch schon den 2. unberechtigten Asylantrag in Österreich gestellt, mag er teilweise auch seinen Aufenthalt in Österreich während seiner Ehe mit einer Österreicherin fremdenrechtlich legalisiert haben. Der wichtigste Grund, der gegen eine Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung spricht, ist jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur mehrfach mit Drogen gehandelt, sondern auch mehrfach Gewalt gegenüber Justizwache- bzw. Polizeibeamten angewendet hat und auch Käufer durch den Verkauf von Milchpulver betrogen hat. Insgesamt liegen 5 landesgerichtliche Verurteilungen (!) vor und wurde er insgesamt viermal zu unbedingten Haftstrafen verurteilt, wobei die Verurteilungen sich auf den Zeitraum von 2005 bis 2013 erstreckten, sodass jedenfalls kein Wohlverhalten für über einen längeren Zeitraum oder eine positive Zukunftsprognose möglich wäre.

Mag der Beschwerdeführer wohl nach seinen zuletzt erstatteten Behauptungen über kein familiäres Umfeld mehr in Gambia verfügen (wobei das diesbezügliche Vorbringen widersprüchlich ist), so hat er doch den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht und kann von einer nachhaltigen Integration - wie oben dargestellt - in Österreich jedenfalls nicht gesprochen werden.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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