W126 1436786-1•BVwG W126 1436786-1
W126 1436786-1Federal Administrative CourtJan 16, 2015
Bescheiderlassung, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit,<br/>Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung
W126 1436786-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zl. 12 13.106-BAI, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste als unbegleiteter Minderjähriger am 21.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von der Polizei erstbefragt sowie am 09.11.2012 und am 22.03.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. In der Niederschrift der Erstbefragung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers gemäß seinen Aussagen mit XXXX vermerkt.
Am 24.10.2012 erfolgte durch eine Röntgenordination mittels Handwurzelröntgen die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers, dessen Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" lautete und laut Bundesasylamt darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig sei.
In der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinem Alter befragt an, dass er XXXX siebzehn Jahre alt werden würde. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg nach Österreich von seiner Familie getrennt worden. Sämtliche Dokumente des Beschwerdeführers seien bei seinem Vater, weshalb er kein Dokument, das sein Geburtsdatum bestätigen können würde, vorlegen könne. Der Beschwerdeführer kenne sein genaues Geburtsdatum nicht, aber er würde wissen, dass er XXXX nach afghanischem Kalender geboren sei und er sich sicher sei, dass sich seine Eltern nicht getäuscht hätten, dass er XXXX siebzehn Jahre alt sein würde.
Das Bundesasylamt veranlasste in Folge mit Einzelauftrag vom 12.11.2012 die Durchführung medizinischer Untersuchungen zum Zwecke der Vornahme einer forensischen Altersdiagnose durch ein Institut für klinisch-forensische Bildgebung.
Aufgrund der Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2012, des am 24.10.2012 angefertigten Röntgenbilds der linken Hand und der am 07.12.2012 angefertigten Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion und dessen Berichte, des am 07.12.2012 angefertigten Panoramaröntgens des Gebisses und der am ebenfalls am 07.12.2012 durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung beantworteten die Gutachter die Frage nach dem Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt mit achtzehn Jahren. Diese Aussage ergebe sich aus dem durchschnittlichen Skelettalters (von 19 Jahren oder älter), der CT-Untersuchung der brustbeinnahen Schlüsselbeingelenke (Mittewert des chronologischen Alters von 22,9 Jahren mit einer Standardabweichung von 1,8 Jahren) sowie der zahnärztlichen Untersuchung (Mineralisationsstadien der Weisheitszähne: Mittelwerte des chronologischen Alters zwischen 16,8 und 17,9 Jahren mit Standardabweichungen zwischen 2,2 und 2,8 Jahren; Durchbruchstadien der Weisheitszähne: Mittelwerte des chronologischen Alters zwischen 17,9 und 19,0 Jahren mit Standardabweichungen zwischen 2,0 und 2,9 Jahren). In einer Zusammenschau sei das wahrscheinliche Lebensalter des Beschwerdeführer 20 bis 24 Jahre. Das mit XXXX angegeben Geburtsdatum könne anhand der erhobenen Befunde nicht belegt werden. Im konkreten Fall habe keine Stellung zum Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylantragsstellung genommen werden können.
In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer erneut an, XXXX in Kabul geboren zu sein. Dies wisse er von seiner Mutter. Der Beschwerdeführer habe keinen direkten Kontakt zu seiner Familie und würde lediglich von einem Freund der Familie wissen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers in Peshawar in Pakistan aufhalten würde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Bundesasylamt binnen drei Wochen seine Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Auf Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens erwiderte der Beschwerdeführer, dass er die Meinung des Arztes respektiere, jedoch nicht glaube, dass seine Mutter ihn bezüglich seines Alters angelogen habe. Mittels Verfahrensanordnung ging das Bundesasylamt aufgrund des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 19.12.2012 zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und vom Geburtsdatum XXXX aus. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine weitere Stellungnahme ab.
2. Mit Bescheid vom 09.07.2013, zugestellt persönlich an den Beschwerdeführer am 16.07.2013 (laut Rückschein im Akt), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen werde.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 10.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gegeben.
3. Am 24.07.2013 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Zu Beginn der Verhandlung legte der Beschwerdeführer seine Tazkira sowie eine Übersetzung derselben, aus welcher das Geburtsdatum XXXX hervorgeht, sowie Zeugnisse und Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich, vor. Zur Tazkira befragt gab der Beschwerdeführer an, dass diese im Jahr XXXX gewesen sei, ausgestellt worden sei. Sie sei ihm vor circa einem oder zwei Monaten von seiner Familie nach Österreich geschickt worden. Da seine Familie aufgrund der Schwierigkeiten, die sie in Afghanistan gehabt habe, erst seit circa eineinhalb Monaten wieder in Afghanistan sei, habe der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt wieder Kontakt aufnehmen und seine Tazkira verlangen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Bei der Asylantragstellung erklärte der Beschwerdeführer minderjährig zu sein und nannte das Geburtsdatum XXXX. Anlässlich einer multifaktoriellen Untersuchung zwecks Altersabklärung wurde zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 07.12.2012 ein Mindestalter des Beschwerdeführers von achtzehn Jahren festgestellt, weswegen im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer über achtzehn Jahre alt und damit volljährig ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer direkt zugestellt und hat dieser den angefochtenen Bescheid am 16.07.2013 persönlich übernommen. Auf dem die Übernahme dokumentierenden Rückschein ist als Empfänger der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum XXXX alias XXXX angeführt.
In der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer seine Tazkira und eine Übersetzung davon vor, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren ist.
Es ist zum Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowohl zum Zeitpunkt der Asylantragstellung als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auszugehen.
Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegte Tazkira Beweis erhoben.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Alter stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die vorgelegte Tazkira. Es liegen zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der vorgelegten Tazkira zweifellos um eine Fälschung handelt. Sein Geburtsdatum wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des gesamten Verfahrens übereinstimmend mit XXXX angeführt und haben sich insbesondere in der Verhandlung keine Gründe ergeben, an seinen Angaben zu zweifeln.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der (versuchten) Erlassung des bekämpften Bescheides geltenden Fassung BGBl I 100/2005 ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich, wonach es sich bei Personen, die jünger als 18 Jahre sind, um Minderjährige handelt.
Gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 AsylG 2005 dürfen Minderjährige nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden.
Zu A)
3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0221 ausführte, hat gemäß § 9 Abs. 3 ZustG (idF BGBl. I Nr. 2008/5) die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter (Hinweis VwGH-Erkenntnis vom 8. Mai 1998, 97/19/1271).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0215 und 22.11.2005, Zl. 2005/01/0415) ist die Zustellung eines Bescheids an einen minderjährigen Asylwerber unwirksam und entfaltet daher keine Rechtswirkungen, welcher Umstand zur Folge hat, dass der Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist und zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hat.
Als Empfänger des dem minderjährigen Beschwerdeführers zuzustellenden Bescheides wäre aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 3 AsylG bzw. § 10 Abs. 3 BFA-VG der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter zu bezeichnen gewesen. Mangels Beiziehung dieses während eines Teils des erstinstanzlichen Verfahrens und schlussendlich mangels Zustellung an diesen konnte der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013 dem Beschwerdeführer persönlich keinesfalls rechtswirksam zugestellt werden. Eine Heilung konnte ebenso wenig eintreten. Die nicht durchgängige Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters beeinträchtigt zudem bereits die Integrität des vorangegangen Verfahrens, worauf nunmehr vollständigkeitshalber hinzuweisen war.
Somit ist der Bescheid nie rechtswirksam erlassen worden.
3.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist, und ist deshalb wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
Daran kann auch der Umstand, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, nichts mehr ändern, zumal selbst bei tauglichem Anfechtungsgrund, der wie ausgeführt nicht vorhanden ist, die Beschwerde nicht vom minderjährigen Beschwerdeführer, sondern vom gesetzlichen Vertreter zu erheben gewesen wäre.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellgesetz.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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