BVwG W203 2011507-1

W203 2011507-1Federal Administrative CourtJan 15, 2015

Regest

Gegenstandslosigkeit, rechtliches Interesse, Schulsprengel,<br/>Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W203 2011507-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2011507.1.00

Spruch

W203 2011507-1/4E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Mag. XXXX und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die Erziehungsberechtigte Erstbeschwerdeführerin, beide beschwerdeführenden Parteien vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Bezirksschulrates St. Pölten - Land vom 07.07.2014, Zl. BSR 20-5, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführer ist seit 01.09.2011 schulpflichtig.

2. Der Erstbeschwerdeführerin steht als Kindesmutter die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer zu.

3. Mit Schreiben vom 21.08.2013 wurde die Anzeige der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht vom Bezirksschulrat St. Pölten-Land gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG zur Kenntnis genommen. Mit diesem Schriftstück wurde die Erstbeschwerdeführerin gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts vor Schulschluss durch eine Externistenprüfung nachzuweisen sei. Die Prüfung könne im Bezirk St. Pölten-Land an der XXXX XXXX stattfinden. Das Ergebnis der Prüfung (Zeugnis) sei der sprengelmäßig zuständigen Schule und dem Bezirksschulrat St. Pölten-Land vorzulegen.

4. Mit Schreiben vom 26.06.2014, gerichtet an Bezirksschulinspektor XXXX, informierten die Erstbeschwerdeführerin und Ivo Nikolaos Siakkos als die Eltern des Zweitbeschwerdeführers den Bezirksschulrat St. Pölten-Land darüber, dass sie sich seit Dezember 2013 in Kontakt mit dem Bundesministerium für Bildung und Frauen befänden, um gemeinsam an der Anpassung der derzeitigen Form der Gleichwertigkeitsfeststellung für freilernende junge Menschen zu arbeiten. Da seitens des Ministeriums keine Gesprächsbereitschaft gezeigt worden wäre, würden ihre Kinder für das Schuljahr 2013/14 kein Zeugnis vorlegen.

Mit dem Schreiben, das mit der Kopfzeile "Familiennetzwerk der Freilerner - Plattform für schulfreies Lernen in Österreich" versehen ist, wurde gleichzeitig die Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 angezeigt.

5. Mit dem bekämpften, an die Erstbeschwerdeführerin adressierten Bescheid vom 07.07.2014 entschied der Bezirksschulrat St. Pölten-Land, dass der Zweitbeschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ab dem Schuljahr 2014/15 die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG an der sprengelmäßig zuständigen Volksschule oder an einer entsprechenden Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum 07.07.2014 kein Zeugnis über den zureichenden Erfolg des Zweitbeschwerdeführers im häuslichen Unterricht vorgewiesen hätte, obwohl sie ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden wäre, dass der Erfolg durch eine Prüfung nachzuweisen wäre.

Der Bescheid wurde am 11.07.2014 zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 07.08.2014 brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreter eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 VwGVG gegen den Bescheid des Bezirksschulrates St. Pölten-Land vom 07.07.2014 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein.

Die inhaltlich Rechtswidrigkeit wurde näher damit begründet, dass dadurch, dass Personen, die ihre Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllen, die Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ablegen könnten, nicht aber an einer Privatschule, das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz im Sinne des Art. 2 StGG verletzt würde. Das Gleichheitsrecht werde auch dann verletzt, wenn sich ein Bescheid auf ein gleichheitswidriges Gesetz stütze. Durch die Anwendung des § 11 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 iVm § 4 SchPflG wäre eine sachliche Gleichbehandlung nicht gewährleistet. Außerdem werde durch die zitierten Bestimmungen gegen den Grundsatz der Freiheit von Wissenschaft und Lehre im Sinne des Art 17 StGG und gegen den Grundsatz der Freiheit der Berufswahl und Ausbildung im Sinne des Art 18 StGG verstoßen, weil es jedem Menschen freistehen müsste, welche Ausbildung er wählen und welche Unterrichtsanstalt er hierfür in Anspruch nehmen wolle. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass auch Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht die Anforderungen der tragenden Grundsätze des Art. 14 Abs. 5a B-VG verfolgen und erfüllen würden, wodurch sich eine Ungleichbehandlung oder sogar Diskriminierung verbieten würde. Es werde daher angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens stellen.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid lediglich damit begründet, dass bis zum Ende des Schuljahres 2013/14 kein Nachweis des zureichenden Erfolges erbracht worden sei. Dabei handle es sich um eine reine Scheinbegründung.

7. Laut einer Mitteilung des Gemeindeamtes der Gemeinde XXXXvom 09.10.2014, die dem Landesschulrat für Steiermark vorgelegt worden ist, haben sich die beiden beschwerdeführenden Parteien am 11.07.2014 in XXXX Gemeinde XXXX, angemeldet und sind seither dort wohnhaft.

8. Aus einem hiergerichtlich anhängigen Parallelverfahren, Zl. W224 2013538, ist ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.08.2014 gegenüber dem Landesschulrat für Steiermark die Abmeldung des Zweitbeschwerdeführers zum häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2014/15 angezeigt hat. Der Landesschulrat für Steiermark hat mit Bescheid vom 24.09.2014 den angezeigten häuslichen Unterricht für den Zweitbeschwerdeführer für das Schuljahr 2014/15 untersagt. Gegen diese Entscheidung brachten die beschwerdeführenden Parteien durch Ihre Rechtsvertreter am 21.10.2014 Beschwerde ein, und begründeten diese im Wesentlichen wie bereits oben unter Punkt 5. dargestellt. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde am 31.10.2014 hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.

9. Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde den Verfahrensparteien vorgehalten, dass beabsichtigt sei, die Beschwerde vom 07.08.2014 gegen den Bescheid des Bezirksschulrates St. Pölten-Land vom 07.07.2014 für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, da durch die Übersiedlung der beschwerdeführenden Parteien in ein anderes Bundesland nach Ergehen des bekämpften Bescheides nunmehr eine andere Schulbehörde zuständig geworden sei, über die Frage, auf welche Weise der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht zu erfüllen habe, zu entscheiden. Gleichzeitig wurde den Verfahrensparteien die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

10. Bis 15.01.2015 ist keine Stellungnahme zu dem oben unter Punkt 8. genannten Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A) (Gegenstandsloserklärung und Verfahrenseinstellung):

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Zu prüfen ist demnach die Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor ein rechtliches Interesse an der Erledigung der von ihnen eingebrachten Beschwerde haben.

Ein rechtliches Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien im vorliegenden Verfahren könnte auch durch eine stattgebende Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessert werden, da eine Aufhebung des Bescheides des Bezirksschulrates St. Pölten-Land nichts daran ändern würde, dass die auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Entscheidung des durch die inzwischen erfolgte Übersiedlung zuständigen Landesschulrates für Steiermark, der zu Folge der Zweitbeschwerdeführer seine Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer in § 5 Abs. 1 SchPflG genannten Schule zu erfüllen hat, aufrecht bleibt. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).

Die Beschwerde gegen den Bescheid der mittlerweile örtlich nicht mehr zuständigen Behörde geht somit ins Leere, weil die inzwischen zuständig gewordene Behörde rechtskräftig entschieden hat und es somit an einem rechtlichen Interesse der Beschwerdeführer an der Erledigung der Beschwerde fehlt. Diese ist daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und der Sachverhaltsfeststellung auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.

Es war daher ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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