BVwG W181 2012778-1

W181 2012778-1Federal Administrative CourtJan 15, 2015

Regest

Aufschlüsselung, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung,<br/>Honorarnote, Mehrbegehren

Full text

BVwG W181 2012778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W181.2012778.1.00

Spruch

W181 2012778-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Dolmetscherin vom

XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

€ 163,-- (inkl. USt)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Auftrag vom XXXX wurde die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX zur telefonischen Einholung von Antworten aufgefordert.

In der Honorarnote, bezeichnet als Antrag für nichtamtliche Sachverständige, vom XXXX, machte die Antragstellerin für die Erstellung eines Gutachtens geltend:

-) Mühewaltung § 35 Abs. 1 GebAG Teilnahme an Verhandlung(en)

2 begonnene Stunden á € 33,80 € 67,60

-) Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm § 273 ZPO

3 begonnene Stunden für Erstellung des Gutachtens

(nur SV-Länderkunde) á € 33,80 € 101,40

-) Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG

Reinschreiben von Befund und Gutachten 1 Seite á € 2,00 € 2,00

Durchschriften 2 Seiten á € 0,60 € 1,20

Zwischensumme € 172,20

20% USt € 34,44

Gesamtsumme € 206,00

Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass Sachverständige dadurch in einem Verfahren mitwirken, dass sie Tatsachen erheben (Befund) und/oder aus diesen Tatsachen Schlussfolgerungen ziehen (Gutachten). Im gegenständlichen Fall sei sie jedoch beauftragt worden, vorgegebene Fragen zu stellen und die gegebenen Antworten zu übersetzen und schriftlich vorzulegen. Die Antragstellerin sei daher in diesem Verfahren als nichtamtliche Dolmetscherin tätig geworden. Für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin stehen ihr daher gemäß § 35 Abs. 1 GebAG (gemeint wohl: § 54 GebAG) sowie gemäß § 31 Z 3, 5 und 6 GebAG die sonstigen Kosten zu.

Mit E-Mail vom XXXX, die am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte die Antragstellerin eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin mit der Möglichkeit zur Verbesserung mitgeteilt, dass Fax und E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung-BVwG-EVV) keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung seien.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote, bezeichnet als Antrag für Dolmetscher, mit Datum vom XXXX, ein.

Darin wurde beantragt:

-) Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

für die erste halbe Stunde € 24,50 (1) € 24,50

für weitere 9 halbe Stunde(n) á € 12,40 € 111,60

Zwischensumme € 136,10

20% USt € 27,22

Gesamtsumme € 163,32

Gesamtsumme abgerundet auf volle Euro € 163,00

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Dolmetscher im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53b Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 iVm Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 54 GebAG. § 53a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 4 AVG ist anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetscher herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 54 Abs. 1 GebAG normiert:

"Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

[...]

[...]

für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70

bzw. € 15,40

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

[...]."

Gemäß § 39 Abs. 1 GebAG kann das Gericht (der Vorsitzende) den Sachverständigen auffordern, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen über seine Kosten vorzulegen.

Mit Stellungnahme vom XXXX legte die Antragstellerin die richtig gestellte Honorarnote vor, worin sie ihre gebührenrechtlichen Ansprüche auf § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG stützte. Eine Aufschlüsselung bzw. Darlegung sonstiger Kosten (beispielsweise für Schreibarbeiten) unterblieb.

Dazu führen Krammer/Schmidt in ihrem Kommentar zum GebAG (SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 4 zu § 39 GebAG) aus, dass wenn der Aufforderung nicht entsprochen wird, der Sachverständige die Nachteile - allenfalls den völligen Gebührenverlust - zu tragen. Unter Berücksichtigung dessen sind in der nachstehenden Gebührenberechnung keine sonstigen - beantragten - Kosten zu berücksichtigen.

Es waren daher die Gebühren der Dolmetscherin - wie in der Honorarnote vom XXXX beantragt - mit EUR 163 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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