W178 1438712-1•BVwG W178 1438712-1
W178 1438712-1Federal Administrative CourtJan 15, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W178 1438712-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2013, Zl. 12 09.132-BAI, wegen §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der illegal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 02.10.2012 einen Asylantrag. Er gab bei der Erstbefragung vor der LPD Niederösterreich am 02.10.2012 an, dass er aus Afghanistan stamme. Zu seinen Fluchtgründen befragt gibt er an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne da sein Leben dort in Gefahr sei. Sie hätten dort Feindschaften, in deren Zuge auch sein Vater getötet worden sei und auch er sei im Zuge dieser Auseinandersetzungen verletzt worden und verbrannt. Er werde auch von den Taliban bedroht, da er für eine NGO gearbeitet habe und Drohbriefe erhalten habe.
Bei der weiteren Einvernahme am 13.02.2013 vor dem Bundesasylamt hat er weiters angegeben, dass sein Vater gestorben sei, als er ein Schulkind war. Er sei in XXXX in der Provinz Nangarhar geboren. Er habe acht Monate für die Organisation CFSO gearbeitet. Das sei von September 2011 bis April 2012 gewesen. Anschließend habe er zwei oder drei Monate in Paktia gearbeitet, und zwar bei der Organisation ROSSEA. Zuletzt habe er mit seiner Familie in Kabul gelebt, wenn er nicht bei einem Projekt auswärts war. Die CSFO habe ein Büro in Kabul, seine Arbeit sei in Kandahar gewesen. Er habe nach Beendigung der Arbeit bei CSFO gleich bei ROSSEA angefangen. In Kabul seien auch die Taliban und die Feinde ins Haus gekommen und hätten seine Mutter bedroht und Drohbriefe geschickt. Sie hätten auch Steine geworfen in der Nacht. Anzeige wurde keine erstattet. Er habe für die Organisation CSFO als Sicherheitsoffizier gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, die Leute zu fragen, welche Schwierigkeiten es gäbe und was sie brauchten. Er habe alles aufgenommen und ins Büro gebracht. Es sei darum gegangen, den Menschen dort zu helfen und finanzielle Unterstützung anzubieten, z.B. Unterstützung auf dem Feld, wie sie besser anbauen und ernten könnten. Ein anderer Bereich sei die Unterstützung handwerklicher Fähigkeiten von Kindern und Frauen gewesen. Die Frauen hätten z.B. zuhause Kleidung genäht, ihnen sei geholfen worden. Es seien auch Ausbildungen angeboten worden. Es habe sich um eine staatliche Organisation gehandelt.
Im Jahr 1398 hätten die Feinde der Familie an die Tür geklopft, ihn festgenommen, ihn geschlagen und Benzin auf die Hände gegossen. Die Nachbarn hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Dann habe er eine Beschwerde geschrieben und der Dorfälteste und alle bekannten Leute im Dorf hätten diese unterschrieben und den Behörden übergeben. Dieses Schreiben habe er dabei. Nach diesem Ereignis mit der Verbrennung hätten sie aus Angst vor weiteren Angriffen nach Kabul ziehen müssen. Dort habe er Drohbriefe erhalten. Er sei in Gefahr von beiden Seiten, von Seiten seiner Gegner und von den Taliban. Als er im Paktia bei dieser Organisation tätig gewesen sei, hätten die Taliban die Dokumente aus dem Büro im Distrikt Said Karam gefunden. Das sei zu der Zeit gewesen als er auf Urlaub gewesen sei. Da seien die Taliban ins Büro der Organisation eingebrochen und hätten alle Unterlagen mitgenommen und dann habe er Drohbriefe bekommen. In diesen Unterlagen sei sehr genau beschrieben gewesen, was seine Tätigkeit gewesen sei. Er haben einen Drohbrief nach Paktia bekommen, aber nicht nur er, sondern alle Mitarbeiter der Organisation. Nach Erhalt dieses Briefes könne er in keiner Organisation nirgends mehr in Afghanistan arbeiten, da die Taliban die Daten bei sich hätten. In Kabul sei er nicht von den Taliban bedroht worden, sondern von den persönlichen Gegnern. Befragt zur lebenslangen Feindschaft mit diesen Leuten gibt er an, dass er die Feinde nicht anzeigen könne, weil er Angst habe. Dieser Mann sei mächtig und arbeite auch in der Regierung und Angehörige arbeiteten auch im Parlament. Seine Familie (Mutter etc.) sei deshalb nicht gefährdet, weil es bei den Feindschaften darum gehe, die männlichen Familienangehörigen zu töten. Der Grund für jahrzehntelange Feindschaft sei nicht bekannt, er wisse, dass durch diese Feindschaft sein Vater getötet worden sei. Sie hätten jedenfalls Angst, dass er aus Rache eine Person von ihnen töten würde, so nach Paschtunen- Sitte. Es habe keine jirga gegeben, weil man nicht dazu bereit war. Seine Mutter habe ihm gesagt, der Grund der Feindschaft sei ein Grundstück.
Bei der weiteren Einvernahme am 11.10.2013 vor dem Bundesasylamt gibt er ergänzend an, dass die Taliban die Informationen über die Tätigkeit der Organisation gehabt hätten, es handlich sich um eine christliche Organisation die missioniert. Das sei aber eine falsche Information gewesen, die Taliban seien Analphabeten, sie hätten das geglaubt. Sie hätten daher die Organisation gestürmt und so seine Daten erhalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht festgestellt habe werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die vorgebrachten Gründe für das Verlassen von Afghanistan infolge eines seit Jahren bestehenden Konflikts mit Privatpersonen und einer wiederholten Bedrohung durch Taliban infolge seiner beruflichen Tätigkeit und eine daraus abgeleitete Verfolgung und Flucht sei nicht glaubhaft. Die wesentlichen Umstände im behaupteten Sachverhalt seien widersprüchlich und soweit es sich um die Bedrohung durch private Feinde handle und auch um die Verfolgung durch Taliban nicht schlüssig nachvollziehbar und nicht hinreichend substantiiert und damit nicht plausibel gemacht. Die vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet seine Behauptungen zu bestätigen.
Zur Ablehnung des subsidiären Schutzes wurde festgestellt, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit weitrechenden familiären, beruflichen und freundschaftlichen Anknüpfungspunkten in Jalalabad, Kabul und anderen Provinzen rechnen könne. Trotz längerer Trennung sei der persönliche Kontakt mit der Familie nie abgebrochen und es bestehe nach wie vor telefonischer Kontakt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre es möglich, dass er jederzeit die familiäre Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes abrufen könne. Es sei ihm in der Vergangenheit - mitunter durch Unterstützung der Familie - aber auch durch seine persönliche Erwerbstätigkeit und dem damit verbundenen überdurchschnittlichen Einkommen problemlos möglich gewesen, den Lebensunterhalt in Afghanistan zu bestreiten, ebenso die Grundbedürfnisse zu sichern und die Reise nach Europa bzw. Österreich zu finanzieren.
Es sei auch festgestellt worden, dass er über weitreichende und gesicherte familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Er sei im Übrigen ein gesunder, erwachsener und arbeitsfähiger Mann mit einschlägiger Berufserfahrung. Im Falle der Rückkehr sei eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zumutbar und möglich. Er leide an keinerlei physischer oder psychischer Erkrankung, die eine Rückkehr nach Afghanistan verhindern würden. Es seien in Bezug auf Österreich keine weiteren relevanten familiären Bezugspunkte hervorgekommen, ebenso wenig schützenswerte Aspekte des Privatlebens bzw. einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration.
5. Mit Beschwerde vom 07.11.2013 wurde der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Behörde ihm nicht geglaubt habe, dass er mit Benzin übergossen und angezündet worden sei, da drei Jahre später mit freiem Auge keine Verbrennungsnarben sichtbar wären. Er stellt den Antrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis dafür, dass er diese Verletzungen tatsächlich erlitten habe.
Zu Unrecht werte die belangte Behörde das von ihm vorgelegte Schreiben, in dem von Zeugen des oben angeführten Vorfalles eine Sachverhaltsdarstellung an die Behörde übergeben wurde, als Gefälligkeitsschreiben. Es enthalte aber offizielle amtliche Stempel.
Er habe zwei Probleme, eines mit den Feinden seiner Familie, das andere mit den Taliban. Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sei zwischen den beiden Problemen nicht scharf getrennt worden, weswegen es manchmal zu Missverständnissen gekommen sei. Die belangte Behörde halte ihm zu Unrecht vor, er hätte widersprüchlich zunächst angegeben, keine Anzeige erstattet zu haben, dann aber oben angeführtes Schreiben vorgelegt. Er habe immer gemeint, nur gegen die Taliban keine Anzeige erstattet zu haben, weil dies aussichtslos wäre. In Kabul stellten sowohl die Taliban als auch die persönlichen Feinde seiner Familie eine Bedrohung dar.
Zynisch sei auch, aus der Tatsache, dass er nicht getötet worden sei, auf mangelnde Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu schließen. Es sei kein Widerspruch, dass er ein gläubiger Muslim sei, aber für eine christliche Organisation gearbeitet habe. Es mache keinen Unterschied, ob ihn die Taliban verfolgten, weil er Christ sei oder ob sie aufgrund seiner Tätigkeit ihm unterstellten, ein Christ zu sein. Die Verfolgungsgefahr sei dieselbe. Er lege der Beschwerde die Teilnahmebestätigung von dem Trainingsworkshop nochmals vor. Es sei bereit, nochmals in strukturierter Art und Weise vor dem Gericht seine Ausführungen darzulegen.
Der Beschwerdeführer verweist weiters auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes.
Bezüglich der Ablehnung von subsidiärem Schutz führte aus, dass die Behörde die notorische Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu diesem Thema ignoriere. Es wird auf die Feststellungen in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellungen des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender verwiesen. Auf die Sicherheitslage in der Provinz Nangahar wird verwiesen.
6. Mit Schreiben vom 20.05.2014 wurde eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt.
7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine Anfrage an die BFA-Staatendokumentation mit folgenden Fragen gerichtet:
a. "Church World Service"
b. "Core Skills Focus Organization" und
c. "ROSSEA" (Reliable Organization Services for Skill and Education Afghan)
bekannt und was sind die Charakteristika der Organisationen?" und
2. Werden diese Organisationen von der Taliban u.a. als "unislamisch" angefeindet bzw. die Mitglieder verfolgt?
Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 14.10.2014 beantwortet und ist unten in den Sachverhaltsdarstellungen wiedergegeben.
8. Am 04.11.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest aufgrund der Ergebnisse der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 (einbezogen die Aussage vor der Polizei am 02.10.2012 und die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 13.02.2013 und vom 11.10.2013 sowie aufgrund der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom , der Einsichtnahme in das Strafregister und sowie aufgrund von Länderfeststellungen mehrerer Organisationen und der ausführlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2014.
Weiters wurde Einsicht genommen in folgende Dokumente: Drohbrief (in Übersetzung) der Islamischen Emirats Afghanistans im Distrikt Said Karam Provinz Paktia, Brief in Übersetzung des Ältestenrates und anderer Bewohner eines Stadtteiles von Jalalabad über den Überfalls auf das Haus des BF im Jahr 1389 , in den Appointment Letter der Organisation ROSSEA vom 03.06.2012, Dienstvertrag der Organisation CSFO vom 01.09.2011, einschließlich der urkundentechnischen Untersuchungsberichts vom 21.03.2013 des Landespolizeikommandos OÖ.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der BF, geb. XXXX, StA. Afghanistan, stammt aus der Provinz Nangahar, Dorf XXXX, seine Muttersprache ist Pashtu. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, mit sunnitischem Religionsbekenntnis. Nach dem Tod seines Vaters ist er mit der gesamten Familie nach Jalalabad gezogen, anschließend hat er ca. zwei Jahre in Kabul gelebt, er hat für die unten angeführten Organisationen in anderen Provinzen gearbeitet (Kandarhar, Paktia).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten (Strafregisterauszug vom 14.08.2014)
1.2. Zur Lage in Afghanistan, soweit für den vorliegenden Fall relevant:
1.2.1. Die Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 14.10.2014, basierend auf den in der Folge angeführten Fragen wird den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts zugrunde gelegt.
"1. Sind die Organisationen
a. "Church World Service"
b. "Core Skills Focus Organization" und
c. "ROSSEA" (Reliable Organization Services for Skill and Education Afghan)
bekannt und was sind die Charakteristika der Organisationen?"
Quellenlage, Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Internetquellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Internetrecherche in deutscher und englischer nicht ausreichend Informationen zur Beantwortung der Fragestellung gefunden werden. Deshalb wurde auch ACCORD angefragt.
Church World Service-Pakistan/Afghanistan (CWS-P/A) ist eine internationale Nichtregierungsorganisation, die in Pakistan und Afghanistan humanitäre und Entwicklungsaktivitäten durchführt.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Sie ist die Koordinationsbehörde der Vereinten Nationen für das internationale öffentliche Gesundheitswesen.
Jobs.af ist die erste "One-Stop"-Webseite für Arbeitgeber und Arbeitsuchende in Afghanistan.
ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) ist die Herkunftsländerinformationsstelle des Österreichischen Roten Kreuzes. ACCORD wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds, vom Bundesministerium für Inneres, von UNHCR und von weiteren im Asylbereich tätigen Organisationen kofinanziert. ACCORD kann grundsätzlich jederzeit mit Recherchetätigkeiten beauftragt werden.
Zusammenfassung:
a. Church World Service-Pakistan/Afghanistan (CWS-P/A):
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Church World Service-Pakistan/Afghanistan (CWS-P/A) eine nach USAID-Managementstandards akkreditierte und zertifizierte internationale Nichtregierungsorganisation, die in Pakistan und Afghanistan humanitäre und Entwicklungsaktivitäten durchführt. Die Projekte der CWS-P/A gliedern sich in drei Programme: Aufbau-, Katastrophenmanagement- und Sozialentwicklungsprogramm. Zusätzlich erweitert CWSPA ihren Bereich durch ihr regionales Ausbildungsprogramm.
CWS-P/A ist ein Teil der CWS Inc., und ist sowohl in Pakistan als auch in Afghanistan registriert. CWS-P/A ist auch eine Unterzeichnerin des Verhaltenskodexes für Rotes Kreuz/Roten Halbmond sowie Nichtregierungsorganisationen in der Katastrophenhilfe.
b. Core Skill Focus Organization:
Core Skill Focus Organization (CSFO) ist eine, in Afghanistan registrierte, nichtstaatliche, unpolitische und gemeinnützige Organisation, die sich auf die Entwicklung der afghanischen Gesellschaft konzentriert. Die Organisation wird durch ein hochqualifiziertes afghanisches Team geführt. Die Schwerpunkte der Aktivitäten der CSFO sind: Gleichstellung der Geschlechter, Aufbau von Kapazitäten in der Wirtschaft und Landwirtschaft, sanitäre Versorgung, Gesundheits- und Hygieneförderung, Schulungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung von jungen gebildeten Menschen. CSFO ist in Afghanistan registriert.
Einzelquellen:
Church World Service-Pakistan/Afghanistan (CWS-P/A) stellt sich wie folgt vor:
Church World Service-Pakistan/Afghanistan is an international nongovernmental organization which implements humanitarian and development activities across Pakistan and Afghanistan.
Since 1954, CWS-P/A has worked for the development and relief of marginalized communities on the basis that all individuals irrespective of race, faith, color, sex, economic status, or political opinion have the right to choose how to live. The organization assists communities to achieve economic prosperity and improve human and social capital through participatory endeavors, which liberate families and enhance their capacities to take control over their lives. Committed to quality performance, human rights, right to access information, and right to complain, CWS-P/A ensures that its humanitarian and development initiatives provide communities with their pertinent right and authority over resources.
Projects are organized out of its three programs: Capacity Building Program, Disaster Management Program, and Social Development Program. CWS-P/A's thematic priorities include: disaster management;
water, sanitation, and the environment; health; education;
livelihoods; peace and governance; and quality and accountability.
Globally, CWS-P/A is part of CWS, Inc. and is registered with both the governments of Pakistan and Afghanistan. Locally, it has a distinct identity through its advisory board, diverse national staff, and strong linkages with local/regional networks and partnerships. It has offices across Pakistan and Afghanistan and a network of close to four hundred partners.
CWS-P/A is ISO 9001:2000 (revised to ISO 9001:2008) accredited and certified in USAID management standards. It is a member of the Humanitarian Accountability Partnership (HAP), People in Aid, the International Council of Voluntary Agencies (ICVA), and the ACT Alliance and is an associate member of Asian Disaster Reduction and Response Network (ADRRN). It achieved HAP certification in 2011. CWS-P/A is both the Country Focal Point in Pakistan and the Regional Partner in Asia for Sphere. CWS-P/A is also a signatory to the Red Cross/Red Crescent Code of Conduct for NGOs in Disaster Relief.
Church World Service - Pakistan/Afghanistan - CWS-P/A (o.D.): About us, Introduction, http://www.cwspa.org/about/introduction, Zugriff 3.9.2014
WHO-Global Health Workforce Alliance schrieb über ihrem Mitglied und Partner CWSPA Folgendes:
Member profile
Church World Service-Pakistan/Afghanistan (CWSPA) is a non-governmental organization which implements humanitarian and development activities across Pakistan and Afghanistan through the following three programs: Disaster Management Program, Capacity Building, and Social Development. Since 1954, CWSPA has worked for the development and relief of marginalized communities on the basis that all individuals irrespective of race, faith, color, sex, economic status, political stands have the right to choose how to live. It assists marginalized communities to achieve economic prosperity and improve human and social capital through participatory endeavor that liberates people and enhances their capacities to take control over their lives.
Main activities
Under its main programs, CWSPA operates a myriad of projects that cater to the specific needs of the beneficiaries, communities, and larger scale sector issues for which they are designed. Cross-cutting themes including gender equality, health (including HIV AIDS), water and sanitation, education, and livelihoods are prominent throughout the three main programs. Additionally, CWSPA expands its reach through initiatives such as its regional training program. It works to bridge the gap between national policy makers implementing agencies, as well as assisting communities to better people's lives by enhancing rights.
Links to the health workforce crisis
CWSPA endeavors to improve the overall health and health delivery systems for the people in the target region by adhering to the principles of Primary Heath Care (self reliance, community participation, intersectoral collaboration, and integration of health services, special attention to high risk/vulnerable groups and the use of appropriate technology) in the provision of preventive and essential curative health care services. The scope of the project aims to fall within the domain of the United Nations Millennium Development Goals and attempts at moving focus from relief to long-term sustainable health and development programs. CWSPA envisages a long-term scenario where communities will maintain ownership of such health interventions.
WHO-Global Health Workforce Alliance (2014): Members and Partners, Church World Service - Pakistan/Afghanistan,
(http://www.who.int/workforcealliance/members_partners/member_list/cwspa/en/, Zugriff 3.9.2014
Jobs.af. schrieb Folgendes über die Core Skills Focus Organization
(CSFO):
About Core Skill Focus Organization
The Core Skills Focus Organization (CSFO) is a non-governmental, non-political and non-profitable organization managed by highly qualified members of Afghan team for developing and conducting community based skill development with main focus on;
Capacity building of civil society in the areas of gender equality development and advocacy.
Human capital development through community based capacity building in business orientated skills and training measures.
Introduction of agro-business and processing and packaging along with value chain procedures and integrated rural development approach.
Capacity development in the area of developmental cross-cutting issues (Gender Mainstreaming, Good Governance, Alternative Livelihoods Intervention, Policy Formulation and Human Capital Development initiatives).
Sanitation and Health Hygiene Promotion for rural population in Afghanistan
CSFO is registered with the Ministry of Economic of Islamic Republic of Afghanistan under the article of 23 In order to provide legal position and operation framework for the implementation of development measures in consistent with the policy and requirements of Afghan law and policy.
Currently, Core Skill Focus Organization has initiated an Skill Development/Agriculture training and follow- up support for self and waged employment for neo literate youth who complete the literacy program of ELA in Paktika province by support of UNESCO.
Jobs.af. (11.5.2011): Project Manager position with Core Skill Focus Organization, http://www.jobs.af/afghanistan/5593/project-manager, Zugriff 3.9.2014
c. Organisation ROSSEA (Reliable Organization Services for Skill and Education Afghan):
In der ACCORD-Auskunft vom 1.10.2014 wird Folgendes über die Organisation ROSSEA berichtet:
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen zu oben genannter Fragestellung gefunden werden.
Auf der Website des afghanischen Wirtschaftsministeriums (Ministry of Economy, MoEC) findet sich eine undatierte Liste von NGOs, die sich seit dem 3.6.1384 nach dem iranischen Kalender (25. August 2005, Anm. ACCORD) beim afghanischen Wirtschaftsministerium registriert hätten. An Position 1283 ist eine Organisation namens Reliable Org Service for Skills and Education for Afghans (ROSSEA) gelistet, die sich am 4.3.1390 nach dem iranischen Kalender (25. Mai 2011, Anm. ACCORD) registriert habe und Dienste in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Landwirtschaft und Bildung anbiete. Der Direktor der Organisation heiße Romal und ihre Adresse laute: Kabul,
11. Bezirk, Khair Khana 3267, Straße 6. Als Telefonnummer der Organisation ist folgende Nummer angeführt: 0770606365. (MoEC, ohne Datum, Nr. 1283)
In der Online verfügbaren Ausgabe der afghanischen Tageszeitung Afghanistan Express vom 20. Februar 2013 findet sich eine Anzeige über einen vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte vergebenen Auftrag über Beratungsdienste im Bereich der Jugendausbildung ("Training Youth Development") in der Provinz Laghman. Zu den Bewerbern, die bei der Auftragsvergabe in die engere Wahl gekommen seien, habe neben der Core Skills Focus Organization (CSFO), die den Auftrag schlussendlich erhalten habe, und drei anderen Organisationen auch die Reliable Organization Service for Skill and Education Afghan (ROSSEA) gehört. (Afghanistan Express, 20. Februar 2013, S. 3)
In der Ausgabe vom 6. März 2013 des Afghanistan Express findet sich ebenfalls eine Anzeige über einen vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte vergebenen Auftrag, dieses Mal über Beratungsdienste im Bereich der Jugendausbildung in der Provinz Paktia. Auch hier findet sich ROSSEA unter den Bewerbern, die bei der Auftragsvergabe in die engere Wahl gekommen seien. Den Auftrag erhalten habe die Afghanistan Bright Future Organization (ABFO). (Afghanistan Express, 6. März 2013, S. 2)
Auf der Website des afghanischen Hohen Friedensrates (High Peace Council, HPC) findet sich für Dezember 2013 eine Auflistung von Projekten, die im Rahmen des afghanischen Friedens und Reintegrationsprogramms (Afghanistan Peace and Reintegration Program, APRP), einem von der Regierung geleiteten Programm zur Reintegration von Aufständischen in die afghanische Gesellschaft, ausgeführt worden seien bzw. ausgeführt würden. Unter anderem wird ein Projekt angeführt, das von der Reliable Organization for Skilled Services Education of Afghans (ROSSEA) im Zeitraum vom 28. Februar bis 29. November 2012 in der Provinz Paktia, Distrikt Sayed Karam, durchgeführt worden sei. Im Rahmen des Projekts seien Aktivitäten in den Bereichen Schneider-, Zimmerer- und Klempnerarbeiten, Autoreparatur und Elektroinstallation durchgeführt worden. (HPC, ohne Datum, Nr. 128)
Das Institute for War and Peace Reporting (IWPR), ein in London ansässiges internationales Netzwerk zur Förderung freier Medien, berichtet im Dezember 2013, dass es bei der Durchführung eines Berufsausbildungsprogramms für 200 ehemalige Aufständische in der Provinz Paktia, Distrikt Sayed Karam, zu erheblichen Problemen gekommen sei. Den Auftrag zur Durchführung des achtmonatigen Programms, das Teil der Bemühungen der afghanischen Regierung zur Reintegration ehemaliger Aufständischer ins zivile Leben gewesen und im Mai 2012 gestartet worden sei, habe die in Kabul ansässige Reliable Organisation Services for Skills and Education (ROSSA) erhalten. Es sei mit ROSSA vereinbart worden, dass die Organisation zehn Berufsausbildungskurse für ehemalige Aufständische in den Bereichen Zimmerer-, Schneider- und Klempnerarbeiten, Elektroinstallation und Autoreparatur durchführen solle. Wie der Artikel anführt, sei der Verwendungszweck von 120.000 US-Dollar von insgesamt 170.000 US-Dollar, die für das Programm bereitgestellt worden seien, unbekannt. Zwar hätten lokale Regierungsbeamte ihre Vorgesetzten in Kabul über das Fehlverhalten von ROSSA informiert, jedoch sei daraufhin nichts unternommen worden.
Im Rahmen des Programms hätten die Teilnehmer ein Stipendium von 100 US-Dollar pro Monat und die Ausbildner 300 US-Dollar pro Monat erhalten sollen. Weitere 12.000 US-Dollar seien für die in den Kursen benötigten Materialien vorgesehen gewesen. Nach sechs Monaten täglichen Unterrichts hätten die Programmteilnehmer Werkzeuge für ihr jeweiliges Arbeitsfeld erhalten sollen. Dafür seien weitere 20.000 US-Dollar vorgesehen gewesen. Nachforschungen von IWPR hätten allerdings ergeben, dass ROSSA lediglich 50.000 von 170.000 US-Dollar, die ihnen in einer ersten Tranche gezahlt worden seien, ausgegeben habe. Ausbildner und Teilnehmer hätten zumeist kein Geld erhalten und während des Unterrichts habe es an praktischen Ressourcen gefehlt. Ein Beamter habe angegeben, dass die Teilnehmer des Programms nicht aus den Reihen ehemaliger Aufständischer ausgewählt worden seien, sondern dass es sich bei ihnen um normale Bewohner von Sayed Karam gehandelt habe.
IWPR habe sechs Versuche unternommen, den Direktor von ROSSA, Dr. Romal, im Hauptquartier der Organisation in Kabul zu kontaktieren, allerdings habe dieser jedes Mal mitgeteilt, keine Zeit zu haben. Ein Mitarbeiter der Organisation, der anstelle von Romal auf die Fragen von IWPR geantwortet habe, habe zwar bestätigt, dass Geld aus dem Projekt gestohlen worden sei, jedoch sei dies nicht der Fehler der Programmleitung gewesen. Vielmehr sei das Geld von zwei weiteren ROSSA-Angestellten gestohlen worden. Nachdem das Hauptquartier der Organisation über den Diebstahl informiert worden sei, habe man die Schuldigen sofort entlassen. Wie der Artikel anführt, habe der ROSSA-Mitarbeiter außerdem Regierungsbeamte in der Provinz Paktia beschuldigt, diffamierende Gerüchte über das Projekt in Umlauf zu bringen. Der Grund dafür sei, dass ROSSA sich geweigert habe, den Beamten Schmiergeld zu zahlen:
"An IWPR investigation has revealed that a retraining programme for former Afghan insurgents in the eastern Paktia province has gone badly wrong. Of 170,000 US dollars disbursed for the programme, 120,000 is unaccounted for. Local government officials say they identified serious wrongdoing in the project and reported it to their superiors in Kabul, but nothing happened as a result. The eight-month training project in Sayed Karam, a district of Paktia province, was funded by 250,000 dollars from the Afghan government through the ministry of labour and social affairs, and was launched in May 2012. A Kabul-based organisation called ROSSA (Reliable Organisation Services for Skills and Education) was contracted to deliver vocational training for 200 men in the district as part of a government drive to provide former insurgents with ways of returning to civilian life, so that they would not be tempted to go back to fighting. The project proposal, seen by IWPR, shows that ROSSA agreed to run ten vocational courses for the former insurgents to teach them carpentry, tailoring, plumbing, electrical wiring and car engine repair.
Project activities were to get under way after two months' recruitment and preparation time. The students were to receive a stipend of 100 dollars per month, while trainers were to get 300 a month. A further 12,000 dollars was allocated for materials to be used in class. After attending daily classes over six months, students were to be issued with a set of tools appropriate to their chosen area of work so that they could set themselves up independently. The sum of 20,000 dollars was set aside for this. The ministry's Paktia department transferred 170,000 dollars to ROSSA at the start of the project, and the remaining 80,000 dollars was withheld by the provincial finance department as a final payment. IWPR's inquiries indicate that ROSSA only spent 50,000 out of the 170,000 dollar tranche it received up front. Trainers and trainees went largely unpaid, and the classes lacked practical resources. One official claims that the participants selected for the course were not drawn from the ranks of former insurgents, but were merely local residents of Sayed Karam. [...]
IWPR made six attempts to interview ROSSA's director, Dr Romal, at the NGO's head office in Kabul, but was told each time that he was too busy. After he was shown some of the documents gathered by IWPR detailing the alleged misspending, Romal instructed a staff member called Mujiburrahman to give the interview instead. Mujiburrahman acknowledged that money had been stolen from the project, but said it was not the management's fault. 'We accept that the wages of 200 trainees and ten trainers were not paid by ROSSA for several months, and the necessary equipment and materials were not been purchased,' he said, before explaining that this was because the money had been stolen by two ROSSA employees. When ROSSA's head office found out about the theft, he said, they immediately sacked the culprits, whom he declined to name. Mujiburrahman also accused government officials in Paktia of spreading defamatory rumours about the project. This, he said, happened after ROSSA refused to pay them kickbacks in return for them reporting back to central government that the project had been a success." (IWPR, 24. Dezember 2013)
ACCORD - Auskunft (1.10.2014): Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Informationen zur Organisation ROSSEA (Reliable Organization Services for Skill and Education Afghan) [a-8857-1], per E-Mail
2. Werden diese Organisationen von der Taliban u.a. als "unislamisch" angefeindet bzw. die Mitglieder verfolgt?
Quellenlage, Quellenbeschreibung:
D-A-CH ist ein Gemeinschaftsprojekt der drei Staaten Deutschland, Österreich und Schweiz.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) ist eine eigenständige, parteipolitisch und konfessionell unabhängige Organisation, die 1936 als Dachverband der im Asylbereich tätigen Hilfswerke gegründet wurde.
Das deutsche Auswärtige Amt ist die Zentrale des Auswärtigen Dienstes und der traditionelle Name für das deutsche Außenministerium. Es ist zuständig für die deutsche Außen- sowie Europapolitik.
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs ein Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen sind. Allerdings sind systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen im Abklingen.
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden.
In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist.
Die Ausweichmöglichkeiten für verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
Einzelquellen:
D-A-CH berichtete am 4.9.2013, dass sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs ein Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen sind:
Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet, untersucht und veröffentlicht Menschenrechtsfälle, Großteils ohne Einschränkungen durch die Regierung. Jedoch sind die Möglichkeiten frei und effizient zu arbeiten, durch die Sicherheitslage eingeschränkt. Sowohl internationale als auch nationale MitarbeiterInnen von NGOs sind Ziel von Entführungen und gewalttätigen Angriffen durch Kriminelle und Rebellen. Aktivisten der Zivilgesellschaft, die im Speziellen auf die Problematik der Menschrechte und Schuldigkeit hinweisen, sind weiterhin Bedrohungen und Misshandlungen ausgesetzt.
Systematische Angriffe auf NGOs und afghanischen NGO MitarbeiterInnen durch Rebellen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US finanzierte Organisation arbeiten oder wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationaler Währungsfonds kooperieren). Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen von ihnen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür, dass die Taliban nicht länger gegen NGO-Aktivitäten sind und ihnen erlauben zu arbeiten, ist, dass sie nun eine Steuer auf NGO-Projekte einheben.
Afghanische UN-MitarbeitertInnen und afghanische MitarbeiterInnen anderer internationaler Organisationen sind dem Risiko ausgesetzt, Ziel von Rebellen zu werden. UNAMA gab an, dass ihre MitarbeiterInnen im Allgemeinen durch verschiedene Arten unter Druck gesetzt werden: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe oder Drohanrufe. Menschen, welche die MitarbeiterInnen in Moscheen oder auf der Straße antreffen, drohen ihnen, dass sie aufhören sollten bei der UNO zu arbeiten, da sie sonst getötet werden würden. Auch Verwandte von NGO-MitarbeiterInnen sind von Angriffen betroffen.
UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazität haben, diese zu suchen.
Einheimische warnen ihre Verwandten, die für NGOs arbeiteten, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Das ist auch der Fall für MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist.
D-A-CH Kooperation Asylwesen, Deutschland, Österreich, Schweiz (9.12.2013): Fact-sheet Afghanistan, Zugriff 4.9.2014
SFH berichtete am 30.9.2013 über die verübten Anschlägen auf NGO-Mitarbeitende und ihre Familienangehörigen:
Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen. ANSO verzeichnete 2012 164 Anschläge auf NGO-Mitarbeitende, in etwa gleich viele, wie im Vorjahr. Neben Personen, welche sich für Menschen- und Frauenrechte einsetzen sowie Personen aus der Entwicklungs- und humanitären Hilfe, gehören nach wie vor auch Minenräumer, Lastwagenfahrer und Strassenbauarbeiter zu den Zielgruppen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder konservativer Kreise. Vermehrt werden auch die Familienangehörigen dieser Zielgruppen, darunter auch Kinder, bedroht.
SFH-Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.9.2013): Afghanistan:
Update, Die aktuelle Sicherheitslage
Das deutsche Auswärtige Amt berichtet Folgendes über die Ausweichmöglichkeiten für verfolgte Personen:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.
AA-Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der ISLAMISCHEN REPUBLIK AFGHANISTAN
Die eingangs bereits erläuterte Informationsquelle ACCORD berichtet Folgendes über die Lage von Mitgliedern der Hilfsorganisationen in Afghanistan:
Die in New York herausgegebene Tageszeitung Wall Street Journal (WSJ) schreibt in einem älteren Artikel vom August 2010, dass die afghanische Regierung zwei Hilfsorganisationen, Norwegian Church Aid und Church World Service aus den USA, des Landes verwiesen habe, nachdem Nasto Nadiri, der Gastgeber einer Fernsehsendung, Videomaterial gezeigt habe,
auf dem die beiden Organisationen bei der Konvertierung von AfghanInnen zum Christentum zu sehen sein sollen. Die beiden Organisationen hätten den Vorwurf der Missionierung bestritten und den Fernsehsender, der Nadiris Sendung ausstrahle, aufgefordert, Beweise dafür zu liefern, dass sie mit den Videos in Verbindung stehen. Wie der Artikel anführt, werde ausländischen Hilfsorganisationen in Afghanistan oftmals mit Argwohn begegnet, insbesondere, wenn sich die Organisationen für Frauenrechte einsetzen würden:
"In a sign of the influence of Mr. [Nasto] Nadiri's show, the government expelled two aid groups from Afghanistan earlier this year, after the host broadcast footage purportedly showing them converting Afghans to Christianity, a crime punishable by death under Afghan law. The two groups, the Norwegian Church Aid and the Church World Service of the U.S., denied allegations of proselytizing and challenged Noorin TV to provide evidence linking them to the videos, which showed Afghans in a dim room praying frantically while others were baptized. In Afghanistan's deeply conservative society, foreign aid groups are often looked at with suspicion, especially if they champion women's rights." (WSJ, 4. August 2010)
The Christian Science Monitor, eine laut eigenen Angaben unabhängige, sich im Besitz einer Kirche in Boston (USA) befindliche Nachrichtenorganisation, berichtet in einem Artikel vom August 2010 ebenfalls über die Vorwürfe, die gegen die Organisationen Church World Service und Norwegian Church Aid vorgebracht worden seien. Dem Artikel zufolge sei es allerdings beiden Organisationen erlaubt worden, ihre Arbeit in Afghanistan fortzusetzen, nachdem die Regierung Karzais sie von den Vorwürfen freigesprochen habe. In einem Interview mit der US-amerikanischen Tageszeitung New York Times (NYT) habe der Direktor des für die Vorwürfe verantwortlichen Fernsehsenders eingestanden, dass die Anschuldigungen gegen die Organisationen nur erhoben worden seien, nachdem man gesehen habe, dass die beiden das Wort "Church" in ihrem Organisationsnamen tragen würden. Laut dem Generalsekretär von ACT Alliance, einem Dachverband von mehr als 100 mit der Kirche in Verbindung stehenden humanitären Organisationen, würden Norwegian Church Aid und Church World Service angesichts der Brisanz ihrer Organisationsnamen so oft wie möglich Abkürzungen (NCA und CWS) verwenden:
"The two organizations - Church World Service and Norwegian Church Aid - have been cleared by the Karzai government and allowed to resume their aid work. And in an interview with The New York Times, the TV station's director admitted the report was merely raising suspicions after seeing the two groups had 'church' in their names. Indeed, given the sensitivity of their names, both groups had been using abbreviations - CWS and NCA - as much as possible, says John Nduna, general secretary of ACT Alliance, an umbrella group of 100 church-related humanitarian groups." (The Christian Science Monitor, 9. August 2010)
In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine weiteren Informationen zu oben genannter Fragestellung gefunden werden. Laut eigenen Angaben (CWS-P/A, ohne Datum; CSFO, ohne Datum) bzw. einer vom afghanischen Wirtschaftsministerium veröffentlichten Liste zufolge (MoEC, ohne Datum, Nr. 1124 und 1283) handle es sich bei den genannten Organisationen um Nichtregierungsorganisationen im Entwicklungsbereich.
Im Folgenden finden sich deshalb allgemeinere Informationen zur Lage von in- und ausländischen NGOs und deren Mitgliedern bzw. MitarbeiterInnen:
In seinen letzten verfügbaren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom August 2013 geht das UNO Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen wie folgt auf die Lage von MitarbeiterInnen von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen ein:
"Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen,
darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen." (UNHCR, 6. August 2013, S. 39-40)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtsjahr 2013), dass die Sicherheitslage weiterhin negative Auswirkungen auf die Fähigkeit humanitärer Organisationen gehabt habe, frei in vielen Teilen des Landes zu agieren. Regierungsangestellte und MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen seien vorsätzlich von Aufständischen angegriffen worden. Mutmaßliche Taliban-Mitglieder hätten auf NGO Fahrzeuge geschossen und NGO-Büros, Gästehäuser und Hotels, in denen Angestellte von NGOs untergebracht gewesen seien, angegriffen. Laut USDOS hätten NGOs berichtet, dass Organisationen Bestechungsgelder an Aufständische, einflussreiche Personen und Anführer von Milizen hätten zahlen müssen, um Hilfsgüter ins Land bringen und verteilen zu können:
"The security environment continued to have a negative effect on the ability of humanitarian organizations to operate freely in many parts of the country. Insurgents deliberately targeted government employees and aid workers. Suspected Taliban members fired on NGO vehicles and attacked NGO offices, guest houses, and hotels frequented by NGO employees. Violence and instability hampered development, relief, and reconstruction efforts. NGOs reported that insurgents, powerful local individuals, and militia leaders demanded bribes to allow groups to bring relief supplies into the country and distribute them." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 1g)
Die Dachorganisation Agency Coordinating Body For Afghan Relief (ACBAR), die gegründet wurde, um die Arbeit von NGOs in Afghanistan zu koordinieren, führt im August 2014 an, dass in den ersten acht Monaten des Jahres 2014 insgesamt 33 MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen bei von unterschiedlichen Akteuren verursachten sicherheitsrelevanten Vorfällen getötet worden seien:
"33 aid workers have been killed during the first eight months of 2014 in Afghanistan, in several security incidents with different causes and actors involved. ACBAR calls on all actors, government, opposition, and independent, to actively refrain from hostile acts that cause injuries or death of aid workers. The situation for Afghans, as well as for aid workers, remains precarious, but aid workers keep implementing projects for the Afghan people. Insecurity represents a major challenge in Afghanistan for civilians and aid workers. Indiscriminate attacks, military operations affecting civilians as well as health providers, and overall instability were on the rise in the six first months of 2014." (ACBAR, 25. August 2014)
Humanitarian Outcomes, ein laut eigenen Angaben unabhängiges Team von ExpertInnen, das Forschung und Politikberatung für humanitäre Hilfsorganisationen und Geberländer anbietet, stellt auf Seite 6 eines im August 2014 veröffentlichten Berichtes eine Tabelle zur Verfügung, die auf den Daten der Aid Worker Security Database (AWSD), einem Projekt von
Humanitarian Outcomes, beruht und aus der hervorgeht, dass sich in Afghanistan im Jahr 2013 insgesamt 81 Angriffe auf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen ("aid workers") ereignet hätten. Die entsprechende Zahl habe im Vorjahr bei 56 und im Jahr 2011 bei 51 gelegen (Humanitarian Outcomes, August 2014, S. 6). Eine genaue Erklärung, welche Personengruppen der Bericht unter dem Begriff "aid workers" zusammenfasst, findet sich auf der undatierten Website der AWSD (AWSD, ohne Datum).
Die New York Times (NYT) berichtet in einem Artikel vom Dezember 2013, dass sich die Zahl der getöteten MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen in Afghanistan laut von der UNO vorgestellten Daten im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdreifacht habe. Zwar hätten UNO VertreterInnen gezögert, den Anstieg einem einzigen Faktor zuzuschreiben, doch hätten sich Taliban-Kämpfer, obwohl es die offizielle Linie der Aufständischen sei, Angriffe auf humanitäre Helfer abzulehnen, bei einer Reihe von Vorfällen in der letzten Zeit offen zu den jeweiligen Angriffen bekannt.
Dem UNO-Koordinator für humanitäre Hilfe in Afghanistan zufolge hätten sich von Jänner bis Ende November 2013 insgesamt 237 Angriffe auf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen ereignet. Dabei seien 36 Personen getötet, 46 verletzt und 96 festgenommen oder entführt worden.
Der Leiter einer humanitären Organisation habe angegeben, er glaube, dass sich die Aufständischen nach dem Rückzug der Koalitionstruppen in Ermangelung anderer Angriffsziele gegen die Hilfsorganisationen wenden würden. Der Leiterin von ACBAR zufolge sei es unmöglich, Verantwortliche auszumachen, da die Angriffe in vielen Fällen anscheinend von Kriminellen verübt würden. ACBAR habe für das Jahr 2013 insgesamt 32 Todesfälle gezählt, allerdings verwende die Organisation auch eine andere Definition des Begriffs "aid workers".
Offiziell würden die Taliban verlautbaren, dass es keine Veränderung hinsichtlich ihrer Linie, Angriffe auf MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen zu vermeiden, gegeben habe. Ein Taliban-Sprecher habe telefonisch mitgeteilt, dass es keine solchen Angriffe in Gebieten gebe, die unter Kontrolle der Aufständischen stehen würden. Die Taliban würden nicht gegen NGO MitarbeiterInnen vorgehen, die nicht für ausländische Kräfte ("the foreigners") arbeiten würden. Allerdings, so der Artikel weiters, habe ein Überlebender eines kurz zuvor verübten Angriffs auf MitarbeiterInnen einer französischen Hilfsorganisation in der Provinz Faryab angegeben, dass die Angreifer sichergestellt hätten, dass alle MitarbeiterInnen, bei denen es sich ausschließlich um AfghanInnen gehandelt habe, wirklich tot seien. Auf ihrer Website hätten sich die Taliban zu dem Angriff bekannt. Bei der französischen Hilfsorganisation handle es sich um eine Organisation, die seit rund 20 Jahren an vielen ländlichen Projekten in Konfliktgebieten in Afghanistan arbeite und keinerlei Verbindung zum Militär habe:
"The number of aid workers killed in Afghanistan has more than tripled this year, making the country by far the most dangerous place in the world for relief work, according to data released by United Nations officials here. Officials were reluctant to attribute the increase to any single factor. But in a number of recent cases, Taliban insurgents have openly claimed responsibility - despite espousing an official policy that rejects attacks on humanitarian workers. [...] Through November, he [Mark Bowden, the humanitarian coordinator for the United Nations in Afghanistan] said, there were 237 attacks on Afghanistan's aid workers, with 36 people killed, 46 wounded and 96 detained or abducted. Last year, there were 175 attacks, with 11 people killed, 26 wounded and 44 detained or abducted. [...]
'I think it's just that we don't have any more ISAF in the field, so these people who are on a jihad, they need someone to attack - so we are the target because we are out there,' said the head of a humanitarian organization, who did not wish to be named criticizing any side in the conflict. [...]
She [Justine Piquemal, the director of ACBAR] said it was impossible to be sure whom to blame, saying in many cases that attacks seemed to stem from criminal behavior. Her organization, using different definitions for aid workers, counted 32 fatalities this year.
[...]
Officially, the Taliban say there has been no change in their policy of avoiding attacks on aid workers. 'In the places which are under our control, there aren't any incidents,' Zabiullah Mujahid, a Taliban spokesman, said by telephone. 'We do not target those NGO workers who aren't working for the foreigners.' Yet when six workers with a French aid group were shot to death in their car in northern Faryab Province on Wednesday, a survivor of the ambush said the armed men who carried out the attack made sure each of the workers, all Afghans, were dead. In a statement on a Taliban website dated Wednesday, the insurgents claimed responsibility for the attack on the group, the Agency for Technical Cooperation and Development, naming them but giving no explanation. The French group has worked in Afghanistan for about 20 years on many rural projects in conflict areas and has no association with the military." (NYT, 2. Dezember 2013)
Bette Dam, eine niederländische Journalistin, die vor allem im Süden Afghanistans zu Themen im Zusammenhang mit den Taliban arbeitet, geht in einem im Mai 2014 veröffentlichten Artikel für das Afghanistan Analysts Network (AAN), eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, auf den Tod des radikalen afghanischen Religionsführers Abdullah Zakeri Sahebzada, der den Taliban nahe gestanden habe, ein.
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 sei dieser sich mit Mullah Omar (dem Anführer der Taliban, Anm. ACCORD) uneins gewesen. Beispielsweise habe Zakeri im Jahr 2012 in einer seiner Stellungnahmen die Auffassung vertreten, dass die Taliban nicht mit ausländischen NGOs zusammenarbeiten sollten, da es sich bei diesen um ausländische Spione
handle. Im Gegensatz dazu habe die Taliban-Führung, obwohl sie ausländischen NGOs im Allgemeinen argwöhnisch gegenüberstehe, diesen während ihrer Herrschaftszeit erlaubt, in Afghanistan zu arbeiten. Auch danach habe sie mit einigen ausländischen NGOs zusammengearbeitet. Gegenwärtig müssten sich ausländische NGOs bei der Taliban-Kommission zur Regulierung und Kontrolle von Unternehmen und Organisationen registrieren:
"After 9/11, Zakeri and Mullah Omar were not on the same page. For example, Zakeri argued in 2012 in one of his statements that the Taleban should not work with any foreign NGOs; he considered all of them foreign spies. The Taleban leadership, in contrast, although suspicious of them in general, allowed foreign NGOs to work during their regime and continued to cooperate with some of them afterwards. (Currently, they need to register with the Taleban Commission for the Arrangement and Control of Companies and Organisations.)" (Dam, 25. Mai 2014)
Kate Clark vom Afghanistan Analysts Network (AAN) berichtet in einem Artikel vom April 2014, dass der Verhaltenskodex der Taliban aus dem Jahr 2006 Kämpfer aufgefordert habe, aufsässige LehrerInnen zu töten, Schulen niederzubrennen und als "Werkzeuge der Ungläubigen" angesehene NGOs anzugreifen. Spätestens ab 2009 sei diese Aufforderung aufgehoben worden, da sich mögliche UnterstützerInnen der Taliban Hilfsprojekte und
Bildung für ihre Kinder wünschen würden. Diese neuen Anweisungen seien bis zur Basis durchgedrungen und im Allgemeinen würden NGOs nicht zum Ziel von Angriffen. Allerdings könne es vorkommen, dass NGOs in Gebieten, in denen die Taliban präsent seien, mit den lokalen Taliban-Vertretern verhandeln und sich bei diesen registrieren müssten.
Bezüglich AusländerInnen sei die Botschaft weiterhin uneindeutig. Obwohl die Taliban in Kabul zivile Ziele angegriffen hätten, habe der Leiter der Taliban-Kommission für NGOs und private Unternehmen am 20. März 2014 ein Interview gegeben, das wie ein Versuch gewirkt habe, in- und ausländische NGOs davon zu überzeugen, dass sie keinem besonderen Risiko ausgesetzt seien. Dem Leiter der Kommission zufolge hätten sich die Taliban nie dem Wiederaufbau und der Entwicklung Afghanistans widersetzt. Es gebe keine Hindernisse für all jene Personen und Gruppen, die beabsichtigen würden, den Wiederaufbau voranzutreiben und humanitäre Hilfe zu leisten. Sie könnten ihre Aktivitäten ausführen, solange sie die diesbezüglichen Regeln einhalten würden, so der Leiter der Kommission. Laut Clark werde deutlich, dass es Widersprüche bei den Richtlinien, Handlungen und Botschaften der Taliban gebe. Dies könne, müsse aber nicht, mit verschiedenen Strängen innerhalb der Bewegung in Zusammenhang stehen:
"This appears to be the reason for example behind the movement's change of policy on schools and NGOs - in the Taleban's 2006 Code of Conduct [...], fighters were ordered to kill recalcitrant teachers and burn schools and target NGOs, deemed 'tools of the infidels'. By 2009, these orders had been rescinded, largely it seems because those who might support the Taleban want their children educated and aid projects. Orders percolated through to the grassroots and NGOs generally are not targeted, although in areas where there is a Taleban presence, NGOs may have to negotiate and 'register' with local Taleban officials to carry out their work. [...]
On foreigners, there is still a mixed message: even as they were hitting foreign civilian targets in Kabul, an interview published on 20 March with the head of the Taleban's NGO and private company commission, Mawlawi Ahmad Bilal, looked like an attempt to reassure NGOs, including international ones, that they are not particularly at risk:
'The Islamic Emirate has never opposed the reconstruction, rehabilitation and development of our beloved homeland. There is no hindrance for all those individuals or groups who want to rebuild and provide human assistance for the relief of our masses. They can openly go forward with their activities while observing the rules and regulations laid down for this purpose.' So it is clear that there are contradictions in Taleban policy, action and messaging, which may or may not represent different strands within the movement." (Clark, 3. April 2014)
Die unabhängige, in Kabul ansässige Forschungseinrichtung Afghanistan Public Policy Research Organization (APPRO) schreibt in einem im Jänner 2014 veröffentlichten Bericht, der vom European Network of NGOs in Afghanistan (ENNA) und der British and Irish Agencies Afghanistan Group (BAAG), den zwei größten Netzwerken von in Afghanistan tätigen NGOs, in Auftrag gegeben wurde, dass Afghanistan ungefähr seit 2006 schrittweise immer gefährlicher für NGOs geworden und die Zahl der Opfer unter NGO-MitarbeiterInnen angestiegen sei. Die Antwort vieler NGOs habe darin bestanden, enger mit lokalen Ältesten zusammenzuarbeiten und mit bewaffneten Oppositionsgruppen über den Zugang zu abgelegeneren Gebieten zu verhandeln.
Die ursprünglichen Ideen und Pläne, Ansätze wie "Erobern, halten und stabilisieren" oder "Herzen und Köpfe gewinnen" in die militärischen Kampagnen miteinzuschließen, sowie die Abhängigkeit von den hoch militarisierten Provincial Reconstruction Teams (PRTs) (militärische Einheiten, die den Wiederaufbau unterstützen sollen, Anm. ACCORD) hätten dazu geführt, dass viele NGOs enge Verbindungen zum Militär aufgebaut hätten. Einige NGOs hätten wegen eines Finanzmittelbedarfs oder einer anfänglichen Naivität Gelder von militärischem und anderem Personal in den PRTs angenommen und mit diesen interagiert. Nachdem das Militär zunehmend zum Ziel von Angriffen bewaffneter Oppositionsgruppen werde und bei weiten Teilen der Bevölkerung unbeliebt sei, sei es unvermeidbar, dass NGOs, und AfghanInnen, die für diese arbeiten würden, zunehmend kritisch gesehen würden, wenn angenommen werde, dass sie über eine enge Verbindung zum Militär verfügen würden:
"Progressively, since around 2006, Afghanistan has become more and more dangerous for NGOs to operate with an increasing number of casualties from NGO workers, either targeted or as collateral victims. The response to these developments by many of the NGOs delivering humanitarian aid has been to work more closely with local elders and even negotiating and gaining permission from Armed Opposition Groups (AOGs) in the more remote areas. [...]
The initial ideas and plans to include in military campaigns such approaches as 'clear, hold, and stabilize' or 'winning hearts and minds' and reliance on the heavily militarized Provincial Reconstruction Teams (PRTs) have led to many NGOs being closely associated with the military. Some NGOs, due to the need for funds but also because of initial naïveté took funds from and interacted with military and other staff in PRTs. With the military coming increasingly under attack by AOGs and disliked by vast swathes of the population, it is inevitable that NGOs - and Afghans working for them - are increasingly looked upon unfavorably if they are perceived to have had a close association with the military."
(APPRO, Jänner 2014, S. 6-7)
Das Integrated Regional Information Network (IRIN), ein redaktionell unabhängiger humanitärer Nachrichtendienst des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA), schreibt in einem Artikel vom September 2014, dass sich humanitäre Organisationen in Gebieten, in denen lokale Machthaber regierungsfeindlich seien, in einer schwierigen Lagen befänden und vor der Frage stünden, ob sie Verhandlungen aufnehmen sollten. Diskussionen und Vereinbarungen mit solchen regierungsfeindlichen Gruppen könnten bedeuten, diesen ungewollt Legitimität zu verleihen. Während große humanitäre Organisationen eventuell die Möglichkeit hätten, mit wichtigen Anführern zu verhandeln, sei dies nicht für alle möglich.
Einem Spezialisten für Sicherheitsfragen ("protection specialist") in Kabul zufolge sei es für eine kleine Organisation nicht realistisch, sich nach Quetta, einer wichtigen Basis der Taliban-Führung, zu begeben. Ohnehin stünden Kommandanten auf niedrigerer Ebene nicht zwangsläufig mit der obersten Führung in Kontakt. Es könne diesen Kommandanten sogar missfallen, wenn man einen Brief vom Taliban-Anführer Mullah Omar vorzeige.
Wie der Artikel weiters anführt, würden regierungsfeindliche Kräfte humanitäre Einsätze, insbesondere solche in bestimmten Sektoren (wie dem Gesundheitssektor), nicht zwangsläufig ablehnen:
"Where local power holders are anti-government actors, humanitarians find themselves in a difficult position - do they negotiate and risk the ire of the state? Discussions and even agreements with such groups can inadvertently mean giving them legitimacy. 'We need to be thinking ahead and talking to the other side,' one international aid worker, who asked not to be named, told IRIN in the eastern town of Jalalabad.
While large humanitarian organizations may have the potential to reach out to key leaders, that is not something that is possible for all, especially with shifting leadership structures. 'It's not realistic for [a] small organization to go to Quetta [in Pakistan, an important base for the Taliban leadership],' said a protection specialist in Kabul.
'Anyway, lower level commanders are not necessarily in contact with the overall leadership. Showing a letter from [Taliban leader] Mullah Omar might not even go down too well with these guys.'
Anti-government forces are not necessarily opposed to humanitarian interventions, especially in particular sectors like health." (IRIN, 9. September 2014)
Ashley Jackson, Forschungsmitarbeiter der Humanitarian Policy Group (HPG), einem Programm des unabhängigen, in London ansässigen Think Tank Overseas Development Institute (ODI), und Antonio Giustozzi, Gastprofessor am Institut für militärische Studien des Londoner King's College, gehen in einem etwas älteren, im Dezember 2012 veröffentlichten
Bericht für das ODI auf die Einstellung der Taliban gegenüber Hilfsorganisationen ein. Der Bericht basiert auf 150 Interviews mit Taliban-Mitgliedern, Hilfsorganisationen und einfachen afghanischen BewohnerInnen und legt den Schwerpunkt auf die Provinzen Faryab und Kandahar.
In der Zusammenfassung des Berichts wird erwähnt, dass die Taliban auf der Führungsebene über eine klare Linie in Bezug auf den Zugang für Hilfsorganisationen verfügen würden. Von den Organisationen werde verlangt, dass sie sich bei der obersten Führung der Taliban registrieren, verschiedene Kriterien wie Neutralität und Achtung der Vorstellungen der Taliban von "afghanischer Kultur" einhalten und in manchen Fällen Steuern zahlen. Diese Linie sei von den Taliban-Anführern in den beiden untersuchten Provinzen Faryab und Kandahar relativ gut angenommen worden. Auch die Taliban auf lokaler Ebene seien anscheinend in der Lage gewesen, die Einhaltung der Bedingungen zu überwachen und durchzusetzen. Allerdings habe die Forschung in Faryab und Kandahar ergeben, dass den lokalen Kommandanten ein erheblicher Entscheidungsspielraum und Flexibilität eingeräumt werde. Dies bedeute, dass die Regeln fließend seien und je nach Verantwortlichem variieren würden. Auch erhöhter militärischer Druck, weit verbreitetes Misstrauen gegenüber Hilfsorganisationen und fehlende angemessene Befehls- und Kommandostrukturen würden die Befolgung der bestehenden Vorgaben untergraben.
Es habe auf lokaler Ebene weitere Abweichungen von der offiziellen Linie gegeben. So hätten hochrangige Taliban-Anführer und Anführer auf Provinzebene zugesichert, dass die Finanzierungsquelle einer Hilfsorganisation keinen Einfluss auf den Zugang zu einem Gebiet habe. In der Praxis hätten viele lokale Kommandanten allerdings negative Einstellungen und Argwohn gegenüber einer Finanzierung durch Länder, die sich an der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force, ISAF) beteiligen, gezeigt. Während hochrangige Anführer versichert hätten, dass die meisten Aktivitäten akzeptabel seien, hätten sie gezögert, Arbeiten zu erlauben, die für militärische Ziele hinderlich seien. Dazu zählten unter anderem Straßenbauprojekte. Außerdem seien die Anführer der westlichen Vorstellung von Frauenrechten feindlich gegenüber eingestellt. Auf lokaler Ebene seien diese Trends noch ausgeprägter. Der Verdacht, bei MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen könne es sich um "Spione" handeln, habe zu Angriffen und zu beschränktem Zugang zu Gebieten geführt.
Im Allgemeinen gebe es eine tief verwurzelte und vorherrschende Feindseligkeit gegenüber Hilfsorganisationen und eine generelle Schwierigkeit, zwischen verschiedenen Akteuren (NGOs, UNO-Organisationen, die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA), gewinnorientierte Auftragnehmer, Provincial Reconstruction Teams (PRTs), usw.) zu unterscheiden. Dies sei auf lokaler Ebene besonders ausgeprägt. Die Taliban, die Hilfsorganisationen kritisieren würden, würden diese nicht nur der "Spionage" oder der Unterstützung der Regierung beschuldigen, sondern würden auch das vermeintliche Fehlen von Effektivität und eines prinzipienorientierten Ansatzes bemängeln. Auch wenn sie Hilfsorganisationen im Allgemeinen nicht so feindlich gegenüber eingestellt seien, würden Älteste viele der Kritikpunkte der Taliban teilen: eine ungleiche Verteilung von Hilfsleistungen zugunsten von friedlicheren Gebieten, Korruption und ein Mangel an Respekt für die afghanische Kultur:
"At the leadership level, the Taliban have a clear policy on aid agency access. Agencies are required to register with the Taliban at senior leadership level and adhere to various conditions, including neutrality, respect for Taliban notions of 'Afghan culture' and, occasionally, payment of tax. This policy was fairly well understood by provincial Taliban leaders in the two provinces examined. The Taliban at the local levels also appeared to be
capable of monitoring adherence to these conditions and enforcing them. However, research in Faryab and Kandahar indicated that there is significant discretion and flexibility accorded to local commanders, which means that the rules are fluid and vary depending on who is in charge. Increased military pressure, widespread distrust of aid agencies and a lack of adequate command and control have also undermined adherence to established policy. There were other subtle deviations from official policy evident at the local level.
Senior and provincial Taliban leaders asserted that where an aid agency obtains its funding does not influence access. In practice, however, many local commanders exhibited negative attitudes towards and suspicion of funding from International Security Assistance Force (ISAF) troop-contributing countries. While senior leaders asserted that most activities were acceptable, they were reluctant to allow works perceived to interfere with military objectives, such as road construction, and were hostile towards Western notions of women's rights. At the local level these trends were more pronounced.
Suspicion of aid workers as 'spies' results in attacks on them or restrictions on access. In general, but particularly pronounced at local level, there is deep and prevalent hostility towards aid organisations and a general difficulty in distinguishing between different actors (NGOs, UN agencies, the UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA), forprofit contractors, Provincial Reconstruction Teams (PRTs) and so on). The Taliban who criticise aid organisations are not just accusing them of being 'spies' or siding with the government, but are also critical of their perceived lack of a principled approach and effectiveness. Elders, while generally not as hostile towards aid agencies, often shared many of the Taliban's criticisms: uneven distribution of aid in favour of more peaceful areas, corruption and a lack of respect for Afghan culture." (ODI, Dezember 2012, S. iii)
Auf der Website von Registan, einem in den USA ansässigen Netzwerk von WissenschaftlerInnen und PraktikerInnen, die zu politischen, sozialen und kulturellen Themen in Eurasien arbeiten, findet sich ein älterer, im April 2011 veröffentlichter Artikel von Joel Hafvenstein, der unter anderem für die britische Entwicklungshilfeorganisation Tearfund als Programmdirektor in Afghanistan gearbeitet hat. Darin erwähnt Hafvenstein, dass die meisten afghanischen Aufständischen strategisch genug seien, um zwischen Hilfsorganisationen, die darauf abzielen würden, das Ansehen der afghanischen Regierung aufzubauen, und solchen, die einfachere, mehrheitlich gemeinschaftsorientierte Ziele verfolgen würden, unterscheiden zu können.
Wenn ein Hilfsprogramm als Mittel der Regierung gesehen werde, zu "punkten" (wie beispielsweise im Falle des Nationalen Solidaritätsprogramms), könne dies zu Angriffen Aufständischer führen, auch wenn das Programm auf Gemeinschaftsebene beliebt sei und von einer NGOs durchgeführt werde, die ihre Neutralität beteuere. Dasselbe gelte für Hilfe, die von Provincial Reconstruction Teams (PRTs) oder Auftragnehmern der US-amerikanischen Behörde für Entwicklungszusammenarbeit USAID geleistet werde.
Im Gegensatz dazu gleiche die Einstellung der meisten Aufständischen gegenüber humanitären NGOs eher einem "Fangen und Freilassen"-Ansatz. Da die Taliban und ähnliche Gruppen ihre geographische Reichweite vergrößert hätten, komme es nun zu einer steigenden Zahl an Entführungen von afghanischen MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen (sowohl internationaler als auch einheimischer). In nahezu allen Fällen seien die Entführten gleich darauf wieder freigelassen worden. Die Aufständischen würden bei der Gemeinschaft, in der die betreffende NGO arbeite, nachfragen, und wenn die Vertreter der Gemeinschaft bestätigen würden, dass die NGO willkommen sei und weder die Regierung noch "unislamische" Ideen unterstützte bzw. fördere, würden die entführten MitarbeiterInnen wieder freigelassen:
"But most Afghan insurgents are strategic enough to distinguish between aid work aimed at building the reputation of the Afghan government and aid work with humbler, mostly community-centric goals. When an aid program is seen as a way for the government to 'score points' - for example, the National Solidarity Program - it is likely to draw insurgent fire, even if it's popular at community level and implemented by an NGO that protests its neutrality.
Ditto for aid delivered by PRTs [Provincial Reconstruction Teams] and USAID contractors, who are explicitly working to strengthen the government and have indeed come under intense and increasing attack. By contrast, the policy of most insurgents towards humanitarian NGOs invites fishing rather than hunting metaphors: catch-and-release, not targeting. As the Taliban and like-minded groups have expanded their geographical reach, there has been a soaring upward trend in abductions of Afghan staff who work for humanitarian agencies (both international and national).
In virtually all of the cases - 100%, last year - the staff have been freed promptly and without harm (see again the ANSO [Afghanistan NGO Safety
Office] report). The insurgents check with the community where the NGO operates, and if the community representatives confirm that the NGO is welcome there and hasn't been promoting the government or 'un-Islamic' ideas, the detained staff are released." (Hafvenstein, 2. April 2011)
ACCORD - Auskunft (1.10.2014): Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Lage von Mitgliedern der Organisationen Church World Service (CWS), Core Skills Focus Organization (CSFO) und Reliable Organization Services for Skill and Education Afghan (ROSSEA); Werden diese Organisationen als "unislamisch" angefeindet? [a-8857-2 (8858)]
1.2. 2 Länderberichte zu Afghanistan, soweit für den vorliegenden
Fall relevant:
Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.
(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)
Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.
(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.
(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)
Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.
(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)
Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.
(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Konversion:
Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)
Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.
(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)
Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
1.2.3. Berichte zum Thema der internen Fluchtalternative und zur Sicherheitslage in Kabul und Zentrum, Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Weiters wird im ACCORD-Bericht u.a. darauf hingewiesen, dass in der unten stehenden Quelle angeführt wird, dass die dänische humanitäre Organisation Danish Refugee Council (DRC) erklärt habe, dass Personen, die in Kabul bedroht würden, wegen dem fehlenden Vertrauen und der weit verbreiteten Korruption nicht zur Polizei gehen würden. Wenn jemand bedroht werde und Schutz benötige, gebe es in jeder Siedlung einen Ältestenrat ("Schura"), der für die Herstellung der sozialen Ordnung in der Siedlung zuständig sei. Alle Aktivitäten in der Siedlung würden durch diese Ältestenräte koordiniert. In einigen Siedlungen mit einer ethnisch gemischten Bevölkerung sei ein Vertreter jeder ethnischen Gruppe im Rat vertreten.
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/256217/380848_de.html
1. 3 Zu den Fluchtgründen wird festgestellt:
1.3.1. Herr BF war vor dem Verlassen des Heimatlandes für zwei Nicht-Regierungsorganisationen (NGO), die u.a. die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Erwerbsmöglichkeiten der Landbevölkerung vorantreiben sollten, tätig. Es handelte sich um die Organisation ROSSEA und CSFO (vgl. oben, Anfragebeantwortung); bei der Organisation Church World Service hat er einen Kurs belegt (1 Woche, "Training of Trainers"). Er hat die Tätigkeit für die NGOs einerseits in Kandahar und andererseits in Paktia ausgeübt. Die entsprechenden Dienstverträge sind im Akt.
Seine Tätigkeit war es, die Bedürfnisse der Bevölkerung im jeweiligen Gebiet zu ergründen und darüber Berichte zu verfassen; weiters war es seine Aufgabe, die Leute zu beraten.
Als er für ein Projekt in der Provinz Paktia im Distrikt Said Karam tätig war, wurde das lokale Büro von den Taliban angegriffen und sie haben einige Dokumente mitgenommen und den Rest haben verbrannt. Es wurden für alle Mitarbeiter Drohbriefe hinterlassen. Die Gegnerschaft der Taliban, die im Drohbrief ausgedrückt wird, gründet sich- nach Annahme des Gerichtes vor allem aufgrund des Namens - auf die Tätigkeit beim Church World Service. Der BF befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub in Kabul.
Inhalt des Briefes ist, dass der BF für eine christliche Organisation arbeiten würde und versuche, die Menschen zur Konversion zum Christentum zu bewegen. Er wurde im Brief zum Tode verurteilt. Der BF ist nicht mehr nach Paktia zurückgekehrt, sondern hat nach 2 Monaten in Kabul das Land verlassen.
1.3.2. Feststellungen zum Fluchtvorbringen, betreffend die allgemein vom BF als "Feinde" bezeichneten Personen, die den BF nach seinen Angaben bedrohten bzw. angriffen werden werden hier nicht getroffen, weil dieser Aspekt des Fluchtvorbringens nicht entscheidend ist; im Übrigen sind die Angaben des BF in dieser Beziehung - abgesehen von dem dokumentierten Angriff, bei dem er Verbrennungen erlitt - nicht substantiiert, es wurde nur vorgebracht, dass es sich um Grundstückstreitigkeiten aus der Zeit handelte, in der sein Vater noch lebte.
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis.
Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und detaillierten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.11.2014. Er konnte die sich auf seine Fluchtgründe beziehenden Fragen - im Besonderen was das Thema seiner Tätigkeit für die NGOs betrifft, spontan und ohne Zögern darlegen.
Es ist durch Urkunden nachgewiesen, dass er bei den Organisationen ROSSA und CSFO gearbeitet hat und bei der Church World Service zumindest ein Training besucht hat.
Von großem Gewicht für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ist, dass die Echtheit der vom BF vorgelegten Dokumente, darunter der das Fluchtvorbringen im Besonderen bestätigende Drohbrief des Islamischen Emirates Afghanistan, von der von der Behörde angerufenen Stelle (Landespolizeidirektion OÖ) bestätigt wurde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 30. September 2004,2001/20/0135, vom 31. Mai 2005,2005/20/0176) ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte dürfen sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken. Vielmehr bedarf es in der Mehrzahl der Fälle auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstadt des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind.
Zur Auslotung, ob das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einen realen Hintergrund hat, wurde die oben angeführte Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht umfassend auf die gestellten Fragen ein, gut recherchiert und mit Quellen belegt. Das Gericht sieht es daher als gerechtfertigt an, diese der Sachverhaltsfeststellung zugrunde zu legen.
Vor diesem Hintergrund hält das Vorbringen des Berufungswerbers einer Plausibilitätskontrolle stand.
Die - nach dem Vorbringen des BF und nach den nunmehrigen Feststellungen des Gerichts - die Verfolgung auslösenden Tätigkeiten bei den Organisationen ROSSEA und CSFO sind ebenfalls durch als echt angesehene Dokumente bestätigt worden.
Zur Frage der privaten Feindschaft, die zumindest durch den Brief der Dorfältesten und anderer Personen an den Sicherheitsbefehlshaber der Provinz Nangahar glaubhaft scheint, sind keine weiteren Erwägungen anzustellen, weil diese Frage für die Bejahung eines Asylgrundes nicht entscheidend ist (vgl. unten unter 3.2.)
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
2.3. Zur Ablehnung der Glaubwürdigkeit durch die Behörde:
Diesen Argumenten ist zu entgegnen, dass die Einvernahme vor der Polizei sich nicht in erster Linie auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs 1, 2.Satz AsylG 2005) Dementsprechend wurde er vor der Polizei nur oberflächlich befragt; auf die vorgelegten Bestätigungen, dass er tatsächlich bei den NGOs gearbeitet hat, geht die Behörde nicht ein, ebenso wenig darauf, dass das Landespolizeikommando OÖ keinen Grund sieht, an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. Dass der Drohbrief sich auf die falsche Tätigkeit bzw. auf die den Taliban als bemerkenswerter bezieht ist nicht dem BF vorzuwerfen. Die Schilderung seiner Tätigkeit für ROSSEA und CSFO ist in Einklang zu bringen mit Feststellungen in der Anfragebeantwortung zum jeweiligen Tätigkeitsbereich.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen;
Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.
2.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, auch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchteil A):
3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:
Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.
Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89)
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.3. Beurteilung im gegenständlichen Fall:
Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass der Beschwerdeführer für von ihnen als für die Regierung bzw. für das "Ausland" bzw in christlicher Mission Tätiger eingeschätzt wurde. Selbst wenn nach der Anfragebeantwortung in manchen Fällen die Tätigkeit von NGOs geduldet wird, so ist es in diesem Fall eindeutig (vgl. Drohbrief) nicht der Fall gewesen.
Der BF wird von den Aufständischen als politischer Gegner wahrgenommen, weil er für NGOs gearbeitet hat und auch mit einer für eine zumindest teilweise als christliche Organisation eingeschätzten Gruppe des Church World Service Kontakt hatte. Es wurden konkrete Drohungen (vgl. Drohbrief) gegen ihn ausgesprochen. Er gehört somit zur sozialen Gruppe der für NGOs arbeitenden Personen, für die Verfolgungsgefahr besteht. Die Organisationen, für die Herr Jamal tätig war, gelten als mit der Regierung verbunden.
Ihre Tätigkeit wird als gegen die Prinzipien der Aufständischen (Taliban) und gegen deren gesellschaftliche und religiösen Ziele wahrgenommen. Sie werden als westlich orientiert und damit als unislamisch betrachtet.
Er entspricht somit dem Risikoprofil einer Person, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich internationaler Streitkräfte verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen. Ebenso besteht für ihn das Risiko einer Person, die zur Apostasie aufruft (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 06.August 2013 , Seite 34 f)
Dass seine Tätigkeit nichts mit christlicher Missionierung zu tun hatte schadet der Einschätzung als Verfolgten nicht, es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich daher auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen.
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Da dieses Fluchtvorbringen bereits einen Asylgrund darstellt war auf das weitere Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen.
3.3. Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sind im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie oben ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechtsverletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, dies auch mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Kabul (vgl. unter anderen VfGH vom 13.03.2013, U2185/12).
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
3.4. Zur Prüfung der innerstaatliche Fluchtalternative
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Vielmehr ist hier entscheidend, dass derzeit nach der nunmehrigen Lage in Afghanistan, in der Gegner der Aufständischen oder Menschen, die einer als verwerflich angesehenen Organisationen zugehörig sind, wie die hier in Rede stehenden grundsätzlich in keinem Landesteil von der Verfolgung sicher sind, weil die Aufständischen selbst Kabul infiltriert haben, wie die wiederholten Anschläge beweisen (vgl. auch die Länderfeststellungen oben).
Da die Familie des Bf mittlerweile nach Jalalabad, Provinz Nangahar gezogen ist, hätte er nur dort eine Basis für die Bestreitung seines Lebensunterhalts ; für diese Provinz wird von allen Organisationen, die Feststellungen zu Afghanistan treffen, eine hohe Präsenz an Aufständischen festgestellt. Nach den dezitierten Feststellungen des UNHCR sind die Gegner der Taliban und ähnlicher Gruppen im ganzen Land nicht sicher (vgl. oben).
Wie die wiederholten Anschläge zeigen, dringen immer wieder Aufständische nach Kabul ein, sodass der Bf als konkret inkriminerte Person nicht vor Verfolgung, neuerlicher Entführung und sonstigen Gefahren sicher gewesen wäre.
3.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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