BVwG W103 2007356-1

W103 2007356-1Federal Administrative CourtJan 15, 2015

Regest

Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, Ladungen,<br/>Misshandlung, politische Gesinnung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG W103 2007356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2007356.1.00

Spruch

W103 2007356-1/7E

W103 2007358-1/5E

W103 2007357-1/4E

W103 2007354-1/4E

W103 2007353-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alle StA. Russische Föderation und vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, jeweils vom 10.04.2014, Zln. 1.) 641594604-1687721, 2.) 641594702-1687713, 3.) 641594800-1687705, 4.) 641594909-1687691 und

5. ) 641595002-1687683, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sind, stellten am 11.07.2013 die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren. Der Erstbeschwerdeführer (XXXX) und die Zweitbeschwerdeführerin (XXXX) sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen (XXXX). Zum Nachweis ihrer Identität wurden der russische Führerschein des Erstbeschwerdeführers, die Heiratsurkunde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der russische Inlandspass der Zweitbeschwerdeführerin sowie die russischen Geburtsurkunden der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführerin vorgelegt.

Am 13.07.2013 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX, im Rahmen derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin voneinander getrennt zu ihrem Reiseweg und zum Grund ihrer Ausreise befragt wurden:

Der Erstbeschwerdeführer führte aus, bereits im Jahr 2007 in Frankreich um Asyl angesucht zu haben. Bei seiner Einreise nach Frankreich habe man ihm gesagt, er werde einen positiven Bescheid erhalten. Als die Familie jedoch später negative Entscheidungen erhalten hätte, sei sie ? um eine Abschiebung zu verhindern ? freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. In Hinblick auf seinen Reiseweg gab der Erstbeschwerdeführer an, seinen Ausreisentschluss im Juli 2013 gefasst zu haben und seine Reisebewegung am 06.07.2013 von XXXX aus begonnen zu haben. An diesem Tag sei die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit deren drei Kindern von XXXX nach XXXX gefahren, wo sich der Erstbeschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus Frankreich im Jahr 2011 bei entfernten Verwandten versteckt gehalten habe. Von dort sei die Familie mit einem Kleinbus schlepperunterstützt nach XXXX gereist, wo sie am 9. oder 10. Juli angekommen und anschließend durch einen zweiten Schlepper nach XXXX gebracht worden sei, wo sie am 11.07.2013 eingetroffen sei. Die Kosten für die Reise hätten sich auf EUR 3.000,- belaufen. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Erstbeschwerdeführer vor, sich, wie erwähnt, seit seiner Rückkehr aus Frankreich im Jahr 2011 bei weitschichtigen Verwandten versteckt gehalten zu haben; seine Familienangehörigen hätten an ihn adressierte Ladungen erhalten, wonach er zu diversen Verhören hätte erscheinen sollen. Ständig hätten sich russische/tschetschenische Behörden bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers nach dessen Aufenthaltsort erkundigt. In Tschetschenien sei es allgemein bekannt, dass vorgeladene Verdächtige spurlos verschwinden würden. Aus Angst, dass es auch ihm selbst so ergehen könnte, habe er den erhaltenen Ladungen keine Folge geleistet. Da Gefahr für sein Leben bestanden habe, habe er auch nicht in sein Haus zu seiner Familie ziehen können. Da er sich aber auch nicht auf Dauer bei Verwandten habe verstecken können, habe er seine Heimat abermals verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, mitgenommen und getötet zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte übereinstimmende Angaben zur Reise der Familie nach Österreich und gab weiters an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und wegen der Probleme ihres Mannes aus der Heimat ausgereist zu sein. Für die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen würden die gleichen Gründe wie für sie selbst gelten, eigene Fluchtgründe hätten diese überdies nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Zweitbeschwerdeführerin um das Leben ihres Mannes.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bestätigten gegen Ende ihrer Erstbefragungen jeweils, dass es keinerlei Verständigungsprobleme mit dem für die Sprache Russisch bestellten Dolmetscher gegeben habe und ihnen die aufgenommene Niederschrift in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei.

Nach Zulassung der Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 04.03.2014 vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs seiner Befragung auf Frage nach seinem Gesundheitszustand an, seit drei Monaten Probleme mit seiner Stirn zu haben, er habe diesbezüglich Medikamente verschrieben bekommen und solle operiert werden. Bis dato habe er der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und seien diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden; er könne keine weiteren Beweismittel in Vorlage bringen.

Um Schilderung seiner Lebensumstände in Tschetschenien ersucht, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, zuhause mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester gelebt zu haben. Auch sein Onkel und seine Frau hätten im gleichen Haushalt gewohnt. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei berufstätig gewesen und habe sie unterstützt, der Erstbeschwerdeführer selbst habe nur einmal am Bau gearbeitet. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht, damals habe Krieg geherrscht. In Tschetschenien würden nunmehr noch seine Eltern, Geschwister, ein Onkel und Tanten leben. Zu seinen Angehörigen stehe er fast täglich in Kontakt.

Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe gebeten, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es im Jahr 2007 - um den 6./7. November herum ? zu einer Explosion am Markt von XXXX gekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe mit dieser nichts zu tun gehabt. Drei bis vier Tage später sei ein Freund des Erstbeschwerdeführers namens XXXX mitgenommen und für einen Monat eingesperrt worden. In weiterer Folge seien schwarz maskierte Militärangehörige in das Haus gestürmt. Sie seien zuerst in Richtung des Zimmers seines Vaters, dann zu ihnen gekommen. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer das T-Shirt über den Kopf gezogen; es habe sich um russischsprachige, maskierte Personen gehandelt ? das einzige, was der Erstbeschwerdeführer habe sehen können, war ein Emblem an deren Ärmel, es habe sich dabei um ein Foto von Kadyrows Vater gehandelt. Man habe den Erstbeschwerdeführer zu einem Auto gebracht, bei dem Fahrzeug habe es sich um einen Lada gehandelt. Sie hätten ihn in den Fußraum gelegt und die Füße auf ihn gehalten. Die anschließende Fahrt habe sehr lange gedauert und habe der Erstbeschwerdeführer angenommen, dass er sehr weit weggebracht würde, habe später jedoch herausgefunden, dass er an einen anderen Platz im gleichen Ort gebracht worden sei und man bewusst Umwege gemacht habe, um ihn zu täuschen. Als sie ihm das T-Shirt runtergezogen hätten, habe er gesehen, dass sie sich in der Abteilung des XXXX vom Dorf befunden hätten. Man habe den Erstbeschwerdeführer daraufhin gefragt, wieso er die erwähnte Explosion verursacht habe und wer daran sonst noch beteiligt gewesen sei. Von zwei Tschetschenen sei er sehr stark geschlagen worden, und habe man ihm immer wieder dieselben Fragen gestellt. Nach zwei bis drei Tagen von Schlägen und Verhören sei ihm gesagt worden, dass seine Eltern irgendwo eingesperrt und von Minen umgeben wären. Wenn er nicht zugebe, für die Explosion verantwortlich zu sein, würden diese in die Luft gesprengt werden. In Wirklichkeit seien die Eltern aber zuhause gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe nichts unterschrieben. Ihm sei dann gesagt worden, er würde freigelassen, wenn er irgendeinen Namen nenne, doch habe er gewusst, dass dies nicht stimme und sei dieser Aufforderung daher nicht nachgekommen. Daraufhin sei er nach XXXX gebracht worden, wo man ihn neuerlich verhört habe, ihm wieder dieselben Fragen gestellt und ihn sehr stark geschlagen habe. Die Leute hätten vorzeigbare Ergebnisse ihrer Arbeit benötigt. Nach 15 oder 20 Tagen seien sein Vater und sein Bruder zu ihm gekommen, zu diesem Zeitpunkt habe der Erstbeschwerdeführer nicht geahnt, dass ihn jemand verraten habe. Von seinen Verwandten sei ihm dann berichtet worden, dass XXXX freigelassen worden sei. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe den Vater von XXXX zur Rede gestellt, doch habe dieser nicht zugegeben, dass der Erstbeschwerdeführer verraten worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei damals in einer provisorischen Zelle festgehalten worden. Später habe XXXX den Verrat zugegeben. Zum Schluss hätten die Leute schon sanfter mit dem Beschwerdeführer gesprochen und versucht, ihn zu überreden. Jedoch wisse der Erstbeschwerdeführer, dass es besser sei, mit den Behörden Probleme zu haben, als mit den eigenen Leuten, welche einen einfach umbringen würden und habe der Erstbeschwerdeführer aus diesem Grund keine Namen genannt. Nach etwa einem Monat habe ihn seine Mutter besucht und ihm mitgeteilt, dass man einverstanden wäre, den Erstbeschwerdeführer für 60.000,- Rubel und unter der Verpflichtung, das Land nicht zu verlassen, freizulassen. So sei es dann auch geschehen. XXXX habe der Erstbeschwerdeführer nicht wiedergesehen, er habe auch das Haus nicht mehr verlassen. Zumal die Vertragssoldaten in der Behörde regelmäßig wechseln, hätte es passieren können, dass er von den neuen Bediensteten mitgenommen werde. Seine Familie und die Familie seiner Frau hätten daraufhin Geld gesammelt, mit welchem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in weiterer Folge nach Frankreich gereist seien, wo sie anschließend vier Jahre in Sicherheit gelebt hätten. Die beiden älteren Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, seien in dieser Zeit zur Welt gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe in Frankreich sogar Beweise vorgelegt, dass er freigelassen worden sei und das Land nicht verlassen dürfe, ebenso habe er sich Ladungen nachschicken lassen und vorgelegt. Dennoch habe er einen negativen Bescheid erhalten. Alle Tschetschenen seien verwundert gewesen, dass er Beweise für seine Haft besessen habe. Zwei Berufungen hätten ebenso keinen Erfolg gebracht und habe der Erstbeschwerdeführer in dieser Situation keine andere Wahl gesehen, als seinen Asylantrag zurückzuziehen. Er habe nicht auf der Straße bleiben wollen, weshalb sie nach XXXX geflogen seien. Von seinen Eltern habe er damals telefonisch erfahren, dass Ladungen eingetroffen seien und man nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht und gefragt habe. Von XXXX seien sie mit dem Zug nach Inguschetien gereist. Bei einem entfernten Verwandten des Erstbeschwerdeführers hätten sie Halt gemacht und habe der Erstbeschwerdeführer seine Frau mit den Kindern nachhause zu den Eltern des Erstbeschwerdeführers geschickt. Für ein bis zwei Wochen sei alles in Ordnung gewesen, dann sei ein Bezirkspolizist zu seinen Eltern gekommen und habe nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Seine Gattin hätte diesem mitgeteilt, nicht zu wissen, wo sich ihr Mann befinde, da er nicht mit ihnen zurückgereist sei. Von diesem Zeitpunkt an seien mehrere Ladungen eingetroffen. So hätten sie dann für zwei Jahre weitergelebt, die Zweitbeschwerdeführerin bei seinen Eltern und er selbst in Inguschetien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihn ab und zu besucht. In dieser Zeit sei er nur einmal in XXXX gewesen. Er habe nicht ewig bei den Verwandten leben und sich ständig verstecken können, auch habe er mit seinen Kindern zusammen sein wollen. Deshalb sei beschlossen worden, erneut auszureisen. In der Zeit in Inguschetien habe es keine ihn persönlich betreffenden Vorfälle gegeben, doch sei es auch dort nicht sicher. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es keine Gerichtsverhandlung gegeben habe - so etwas gäbe es in seiner Heimat lediglich in ähnlicher Form. Es habe eine Sitzung in einem großen Saal stattgefunden, bei welcher nur wenige Leute anwesend gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe ein Dokument unterschreiben müssen, wonach es ihm untersagt gewesen sei, auszureisen. Dieses offizielle Schreiben habe er in Frankreich vorgelegt; nachgefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dieses die Verpflichtung enthalten habe, für vier bis fünf Monate nicht aus Tschetschenien auszureisen und zudem die gesetzliche Bestimmung, nach welcher man ihn beschuldigt habe, darin ersichtlich gewesen sei. Da dies bereits fünf Jahre her sei, könne er sich jedoch nicht mehr im Detail erinnern. Nachgefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es nach seiner Rückkehr aus Frankreich zu keinen Problemen in der Russischen Föderation gekommen sei. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer weiters an, nicht sicher zu sein, ob seiner Frau der Name jenes Freundes, bei welchem er in Inguschetien untergekommen sei, bekannt bzw. erinnerlich sei, doch habe sie diesen jedenfalls persönlich gekannt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich in einem etwa 50 bis 55 Kilometer von seiner Familie entfernt liegendem Ort befunden. Seine Frau sei entweder durch einen ihrer Cousins oder durch den Freund, bei welchem er gelebt habe, zu ihm gebracht worden. Seinen Lebensunterhalt habe er durch das Geld, welches er in Frankreich infolge der Zurückziehung seines Asylantrages für die Heimreise erhalten habe - einen Betrag von etwa EUR 6.500,- für die gesamte Familie - bestritten. Die Ladungen, welche er nach seiner Rückkehr erhalten habe, befänden sich zuhause. Nachgefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, diese nicht mitnehmen haben zu wollen; nach der Ausreise sei noch eine Ladung eingetroffen, welche er sich nachschicken lassen wolle. Befragt, wieso er dies nicht schon längst getan habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht gewusst zu haben, dass er selbige hier benötigen werde. Befragt, ob es abgesehen von der Auflage, Tschetschenien nicht zu verlassen, noch andere Verpflichtungen gegeben habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, sich regelmäßig bei der XXXX XXXX melden haben zu müssen. Er sei etwa dreimal dort gewesen, dann sei es ihm gelungen, auszureisen, bevor neue Beamte die Stelle übernommen hätten. Befragt, ob es eine Reaktion der Behörden gegeben habe, als der Erstbeschwerdeführer nicht mehr erschienen sei, gab dieser an, dass diese denken würden, dass er in Frankreich sei, seitdem seine Familie mitgeteilt habe, seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Seinen Verwandten sei gesagt worden, dass die Gefahr bestünde, dass man seine Sache nie abschließen würde, sie müssten dem Kreml berichten, dass sie Terroristen neutralisieren. In Wahrheit seien aber sie selbst die Terroristen. In XXXX sei er nicht registriert gewesen, nach Frankreich sei er unter Mitführung seines Inlandspasses gereist, welchen er im Jahr 2008 in Frankreich verloren habe, eine Kopie habe er bereits vorgelegt.

Der Erstbeschwerdeführer verzichtete desweiteren auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat. Was ihm im Falle einer Rückkehr drohe, könne er nicht mit Sicherheit sagen, doch könnte man ihn umbringen oder sonst etwas mit ihm machen ? Kadyrow würde nun Ergebnisse seiner Tätigkeit benötigen. Der Erstbeschwerdeführer wolle aber nicht für einen Anschlag sterben, für welchen ein anderer verantwortlich gewesen sei. Nachgefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, sich in keinem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen zu können, Kadyrow sei es sogar möglich, in Österreich Menschen umbringen zu lassen.

Zu seinem Leben in Österreich führte der Erstbeschwerdeführer aus, abgesehen von den Mitgliedern seiner Kernfamilie, über keine familiären Beziehungen hier zu verfügen, derzeit von der Grundversorgung zu leben und einen Deutschkurs zu besuchen; in seiner Freizeit bleibe er zuhause, da er nicht arbeiten dürfe. Er habe bereits einmal bei einer Fichtenzucht in der nähe der Unterkunft für einige Stunden ausgeholfen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu Beginn ihrer Befragung vor, sich mit der anwesenden Dolmetscherin problemlos verständigen zu können, gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen und bis dato wahrheitsgemäße Angaben, welche korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien, getätigt zu haben. Nach ihren Lebensumständen in Tschetschenien befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, mit ihrem Mann und seiner Familie zusammengelebt zu haben; weder ihr Mann noch sie selbst hätten gearbeitet, sie seien von den Schwiegereltern versorgt worden. Auch die Schwägerin und der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin hätten im gleichen Haushalt gelebt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Haushalt geführt und sich um die Kinder gekümmert. In Tschetschenien würden noch die Eltern, ein Bruder, eine Schwester, eine Großmutter sowie Onkeln und Tanten der Zweitbeschwerdeführerin leben, mit ihrer Mutter stünde sie in telefonischem Kontakt.

Um detaillierte Schilderung ihrer Fluchtgründe gebeten, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, die Ausreise sei aufgrund der Probleme ihres Mannes erfolgt. Im Jahr 2007, als dessen Probleme begonnen hätten, seien sie nach Frankreich gereist und hätten anschließend für vier Jahre dort gelebt. Da eine Abschiebung gedroht habe, hätten sie ihre Asylanträge jedoch letztlich zurückgezogen und seien freiwillig in die Heimat zurückgekehrt. Ihr Mann sei in Inguschetien geblieben, sie selbst sei mit den Kindern zur Schwiegermutter gefahren. Ihren Mann habe sie von Zeit zu Zeit besucht, dieser habe Angst gehabt, nach Tschetschenien zu fahren, da er Ladungen erhalten habe und man nach ihm gesucht habe. Grund hierfür sei gewesen, dass ihr Mann im Jahr 2007 zu Unrecht an einer Explosion beschuldigt worden sei, damals habe man ihn für einen Monat gefangen gehalten. Die Schwiegereltern hätten schließlich Geld bezahlt und sei der Erstbeschwerdeführer unter Verhängung eines Ausreiseverbotes freigelassen worden. Er habe sich regemäßig bei den Behörden melden müssen. Im Zuge seiner Mitnahme habe man ihn auch gequält, aus diesem Grund seien sie damals nach Frankreich geflüchtet. Nach deren Rückkehr seien abermals an ihren Mann andressierte Ladungen eingetroffen und hätten sie Angst gehabt, dass man diesen wieder mitnehmen und nicht mehr freilassen würde. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, erneut auszureisen. Nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, von Frankreich nach XXXX geflogen zu sein, es habe sich, so glaube sie, um das Jahr 2010 gehandelt, anschließend seien sie mit dem Flugzeug nach XXXX weitergereist, und in weiterer Folge gemeinsam nach Inguschetien gefahren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dann alleine mit den Kindern zur Schwiegermutter nach Tschetschenien gereist. Befragt, ob es bei der Einreise in die Russische Föderation zu Problemen gekommen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, von der Polizei befragt worden zu sein, woher sie gekommen seien. Nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, nicht zu wissen, ob es sich dabei um die Grenzkontrolle oder die Polizei gehandelt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin bejahte die Frage, ob man sie deshalb kontrolliert habe, da sie keine richtigen Reisedokumente besessen habe ? ihr Mann habe damals keinen Pass gehabt, sie selbst habe zwar ihren Pass dabei gehabt, jedoch dennoch die Dokumente aus Frankreich benötigt. Danach gefragt, was nach dieser Befragung passiert sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es mehrere Kontrollstellen gegeben habe und sie an jeder befragt worden seien, weshalb sie lediglich mit diesen Papieren einreisen würden und warum ihr Mann keinen Reisepass habe, man habe ihre Namen auch im Computer überprüft. Nach diesen Kontrollen hätten sie ungehindert weiterreisen können. Befragt, wann ihr Mann die Ladungen erhalten habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, diese seien bereits eingetroffen, als sie noch in Frankreich gewesen seien, auch in der Zeit, als sie bei den Schwiegereltern gewohnt habe, seien Ladungen eingelangt. Es seien auch Leute zu den Schwiegereltern gekommen, welche nach ihrem Mann gefragt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin hätte diesen mitgeteilt, alleine mit den Kindern zurückgekehrt zu sein, ihr Mann würde sich nach wie vor in Frankreich befinden. Nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ein bis zwei Ladungen monatlich eingetroffen seien. Die Ladungen würden sich derzeit bei der Schwiegermutter befinden, sie hätten diese ? aus Angst, unterwegs kontrolliert zu werden ? nicht mitgenommen. Befragt wieso sie sich die Ladungen nicht zwischenzeitlich haben schicken lassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht darum gebeten worden seien. Befragt, wieso sie diese nach Frankreich, nicht aber nach Österreich hätten nachschicken lassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, abgewartet zu haben, bis ihnen gesagt werde, dass man diese benötige. Befragt, wie sie nun beweisen wolle, dass ihr Mann in der Heimat gesucht werde, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie werde ihre Schwiegermutter bitten, die Ladungen nachzuschicken. Diesbezüglich wurde eine Frist bis Ende des Monats eingeräumt. Nachgefragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, fast zwei Jahre in der Heimat verbracht zu haben, ihr Mann und sie hätten sich in Inguschetien versteckt, ab und zu sei sie auch zu den Schwiegereltern oder zu ihren Eltern gefahren. Befragt, wo sie nun während dieser Zeit wohnhaft gewesen sei ? bei den Schwiegereltern oder in Inguschetien ? gab die Zweitbeschwerdeführerin an, abwechselnd bei diesen und bei ihrem Mann gelebt zu haben. Befragt, wieso sie nicht ganz zu ihrem Mann gezogen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, Angst gehabt zu haben, dass man herausfinden würde, dass sie diesen besuche. Während der Zeit in Inguschetien habe es keine Vorfälle gegeben, ihr Mann habe sich bei einem Freund versteckt gehalten und das Haus so gut wie nie verlassen. Den Namen und die genaue Adresse des Freundes würde sie nicht kennen. Sie sei mit dem Auto bzw. mit ihrem Schwiegervater zu diesem gefahren; der Name des Freundes habe sie nicht interessiert, sie habe diesen etwa zwei- bis dreimal gesehen. Auch den Namen des Dorfes würde sie nicht kennen. Sie könne nicht sagen, wie lange die Fahrt gedauert habe und habe auch nie eine Ortstafel gesehen. Auf Vorhalt, dass sie zwei Jahre lang dorthin gefahren sei und nicht sagen könne, wie lange die Fahrt gedauert habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es sich etwa um zwei Stunden gehandelt hätte. Die Besuche bei ihrem Mann hätten etwa eine Woche gedauert, manchmal etwas länger, manchmal kürzer. Sie habe Geld von den Schwiegereltern mitgebracht, die Lebensmittel hätte sie vor Abfahrt am Markt eingekauft. Die Kinder hätte sie nur manchmal mitgenommen, ansonsten seien diese bei der Schwiegermutter geblieben.

Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf eine Erörterung bzw. Aushändigung der Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat und auf die Abgabe einer Stellungnahme zu selbigen, da sie die dortige Lage kennen würde.

In Hinblick auf die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen brachte die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin vor, dass diese ebenfalls wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers ausgereist seien.

Im Falle einer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Kinder entführt werden könnten, um dadurch ihren Mann zu erpressen und zu einer Rückkehr zu nötigen. Die Zweitbeschwerdeführerin bejahte die Frage, ob es zu dahingehenden Drohungen gekommen sei. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, dass es keine Vorfälle gegeben habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, erwähnt zu haben, dass sie desöfteren aufgesucht worden seien und nach dem Mann gefragt worden sei. Dabei habe man auch gedroht, den Schwager mitzunehmen.

Die Frage, ob sie sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen könnten, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin, da sie in ganz Russland Angst haben würden.

In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin, abgesehen von den gemeinsam mit ihr eingereisten Mitgliedern ihrer Kernfamilie, keine familiären Beziehungen, lebe von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Eine ihrer Töchter besuche den Kindergarten; in ihrer Freizeit lerne die Zweitbeschwerdeführerin Deutsch über das Internet, sie würden sich hier wohl und sicher fühlen.

Aus dem Akt ist desweiteren ersichtlich, dass sich der Erstbeschwerdeführer zwei der erhaltenen Ladungen aus dem Heimatstaat habe faxen lassen, wonach er am XXXX sowie am XXXX jeweils als Verdächtiger in der Untersuchungsabteilung XXXX XXXX der Tschetschenischen Republik zu erscheinen habe.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 wurden die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 11.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Beschwerdeführer fest und traf Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes aus:

Die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Gründe der Ausreise vermochten eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft darzulegen. Dessen Angaben zu einer konkreten Verfolgung in der Heimat könnten nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, welcher aufgrund mangelnder Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne. Die dargelegten Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe würden gesamtbetrachtend Widersprüche aufweisen und seien zudem äußerst vage gehalten. So habe der Erstbeschwerdeführer etwa geschildert, dass seit seiner Rückkehr aus Frankreich immer wieder Ladungen bei dessen Familienangehörigen eingetroffen und dessen Eltern ständig von Behördenvertretern aufgesucht worden seien. Im Widerspruch dazu habe er jedoch in weiterer Folge geschildert, bei seiner Rückkehr aus Frankreich ohne jegliche Schwierigkeiten in die Heimat habe einreisen zu können und auch in Inguschetien in den nächsten beiden Jahren ohne jegliche Vorfälle leben haben zu können. Ebenso erscheine die Schilderung seiner Mitnahme durch Militärs dahingehend als fragwürdig, als dass er diese als Militärs bezeichnet habe und angegeben habe, auf deren Ärmel ein Emblem mit dem Foto von Kadyrows Vater erkannt zu haben. Bei einer ergänzenden Nachfrage habe der Beschwerdeführer dazu widersprüchlich angegeben, die Militärs nicht beschreiben zu können, zumal er zu diesem Zeitpunkt geschockt gewesen sei und geschlafen habe. Nachgefragt habe er wiederum angegeben, dass es sich um Männer in schwarzen Uniformen mit schwarzen Masken gehandelt habe und er irgendetwas Gelbes auf deren Brust gesehen habe. Hierzu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Männer unterschiedlichste Angaben getätigt habe. So habe er zunächst geschildert, dass die Männer russisch gesprochen hätten, in weiterer Folge aber angegeben, von Tschetschenen geschlagen worden zu seien. Nicht nachvollziehbar erscheine desweiteren, dass der Beschwerdeführer trotz Verhängung eines Ausreiseverbotes eine illegale Ausreise aus Tschetschenien gewählt habe, obwohl er als Verdächtiger geladen worden sei. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er eine weniger auffällige Form der Ausreise wählen würde, zumal ihm klar gewesen sein musste, auf der Fahrt von Tschetschenien in die Ukraine einen Kontrollposten zu passieren. Dass der dennoch die geschilderte Form der Ausreise gewählt habe, spreche gegen die dargelegte große Angst vor behördlicher Verfolgung. Völlig unplausibel erscheine es im Übrigen, dass er nach Rückkehr aus Frankreich keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, obwohl seinen Angaben zufolge in der Heimat nach ihm gesucht worden sei und auch immer wieder Ladungen eingetroffen seien. So entspreche es nicht dem Vorgehen der Behörden, dass zwar jemand im Heimatort gesucht werde, jedoch bei einer Grenzkontrolle keinerlei Beanstandungen oder Maßnahmen gesetzt würden. Auch mute es eigenartig an, dass der Beschwerdeführer so wenig Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln in Form der erhaltenen Ladungen gezeigt habe und sich in der Zeit seines Aufenthaltes nicht darum bemüht habe, diese zu erlangen und sich erst auf diesbezügliche Aufforderung hin zwei der Ladungen habe faxen lassen. Im Original habe er jene Ladungen bis dato allerdings nicht vorgelegt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, diese als Beweise für seine Fluchtgründe vorlegen zu können, erscheine vor dem Hintergrund, dass er auch während seines Asylverfahrens in Frankreich mehrere Beweise vorgelegt habe, unverständlich. Zusammenfassend werde festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht als ausreichend angesehen werden könne, dass der Asylwerber Behauptungen aufstelle, sondern müsse er diese glaubhaft machen. Dazu müsse das Vorbringen in gewissem Maße substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund würden diesen Anforderungen nicht entsprechen, zumal dessen Vorbringen vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu einzustufen sei.

In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin wurde erwogen, dass auch deren Angaben hinsichtlich der eigentlichen Fluchtgeschichte Widersprüche aufweisen würden und zudem äußert vage gehalten seien. So habe diese zunächst angegeben, selbst ? ebenso wie ihre Kinder ? keine Verfolgung in der Heimat zu befürchten zu haben, sondern die Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben, später jedoch dazu widersprüchlich geschildert, mit der Entführung ihrer Kinder bedroht worden zu sein. Nicht nachvollziehbar erscheine es desweiteren, dass die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, zwei Jahre von ihrem Mann getrennt gelebt zu haben, doch weder dessen Wohnadresse noch seinen Unterkunftsgeber gekannt zu haben. Unplausibel erscheine es weiters, dass die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, ihren Mann mittels Geld unterstützt zu haben, während dieser angegeben habe, vom Geldbetrag der freiwilligen Rückkehr aus Frankreich gelebt zu haben. Auch mute es eigenartig an, dass die Zweitbeschwerdeführerin so wenig Interesse an der Beschaffung von Beweismitteln für die Probleme ihres Mannes in Form der erhaltenen Ladungen gezeigt habe. Dies habe die Zweitbeschwerdeführerin damit begründet, auf eine diesbezügliche Aufforderung seitens der Behörde gewartet zu haben und erscheine es daher fraglich, wieso es ihr jedoch möglich gewesen sei, diese Ladungen bereits während ihres Asylverfahrens in Frankreich vorzulegen.

Ebenso habe auch in Hinblick auf die minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, für welche keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, vor dem Hintergrund des für unglaubwürdig befundenen Vorbringen ihres Vaters, keine asylrelevante Gefährdungssituation festgestellt werden können.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den Beschwerdeführen nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben können.

Zu Spruchpunkt II wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sich die Familie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit wenigen Monaten in Österreich aufgehalten habe und in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde den Beschwerdeführern amtswegig die XXXX als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 22.04.2014 erhoben die Beschwerdeführer, unter gleichzeitiger Bekanntgabe, die XXXX mit ihrer Vertretung betraut zu haben, gegen die oben angeführten Bescheide vom 10.04.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in vollem Umfang angefochten wurden und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde. Begründend wurde zusammenfassend Folgendes geltend gemacht:

Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiere im vorliegenden Fall bereits daraus, dass die Fragen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen nicht dazu geeignet gewesen seien, es den Beschwerdeführern zu ermöglichen, ihr Vorbringen in detailreicher Form wiederzugeben. Zudem wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, gezielte Nachfragen zu stellen, der Vorwurf, vager und detailarmer Angaben sei daher nicht haltbar. Unter Zitierung verschiedener Berichte zur Lage in Tschetschenien wurde desweiteren bemängelt, dass die Behörde ihre Feststellungen aus unvollständigen Länderberichten ziehen würde. Weiters sei der Behörde eine oberflächliche und mangelhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen. Insofern dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen werde, vorgebracht zu haben, in Inguschetien zwei Jahre ohne jegliche Vorfälle gelebt zu haben, so müsse dem entgegengehalten werden, dass dieser tatsächlich angegeben habe, lediglich ein bis zwei Wochen nach seiner Rückkehr wäre nichts vorgefallen, danach seien jedoch dessen Eltern aufgesucht worden und trafen auch immer wieder Ladungen an den Erstbeschwerdeführer ein. Hinsichtlich des Vorwurfes, wonach der Erstbeschwerdeführer in widersprüchlicher Weise angegeben habe, dass er von russischsprachigen Personen mitgenommen, jedoch von Tschetschenen misshandelt worden sei, so sei dies auf ein offensichtliches Missverständnis in der Übersetzung zurückzuführen, zumal der Erstbeschwerdeführer tatsächlich geschildert habe, dass sich in dem Raum, in welchem er misshandelt worden sei, sowohl russischsprachige als auch Tschetschenisch sprechende Personen befunden hätten, entgegen dem Protokollierten habe es sich dabei auch nicht bloß um zwei Personen gehandelt. Der Vorwurf, wonach es die belangte Behörde als nicht nachvollziehbar erachte, dass der Erstbeschwerdeführer die illegale Form einer Ausreise gewählt habe, sei absolut unschlüssig, zumal es sich bei einer solchen um die unauffälligste Art, das Land zu verlassen, handeln würde. Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Erstbeschwerdeführer nach Rückkehr in seine Heimat keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei entgegenzuhalten, dass dieser nie angegeben habe, in seine Heimat zurückgekehrt zu sein, sondern vielmehr von XXXX mit dem Zug direkt nach Inguschetien gereist wäre und somit nie offiziell in Tschetschenien eingereist sei ? weshalb es auch keine Kontrolle seiner Person gegeben habe. In Bezug auf die Ladungen sei auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer diese aus Angst, unterwegs kontrolliert zu werden, bei seiner Ausreise nicht bei sich getragen habe. Aufgrund seiner Erfahrung in Frankreich, wo er Beweismittel erst auf diesbezügliche Aufforderung vorgelegt habe, habe er auch in Österreich mit einer solchen Vorgehensweise gerechnet. Zutreffend sei es, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Adresse des Erstbeschwerdeführers in Inguschetien nicht nennen habe können, sehr wohl hätte sie aber auf Nachfrage eine Wegbeschreibung angeben können. Schlussendlich müsse auch bemängelt werden, dass sich die Behörde mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen, der Verfolgung wegen einer dem Erstbeschwerdeführer zugeschriebenen Explosion am Markt von XXXX, nicht auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich wurde auch auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.10.2012, Zl. E19 416282-2/2012, verwiesen, in welchem insbesondere ausgesprochen worden sei, dass die Asylbehörden selbst in Fällen, in denen die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine, nicht von ihren Ermittlungspflichten entbunden seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erfülle hingegen die Erfordernisse an die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes und wären die von der Behörde angeführten Widersprüche einer Aufklärung im Ermittlungsverfahren zugänglich gewesen. Bei ordnungsgemäßer Würdigung des vorgebrachten Sachverhaltes wäre dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie daher internationaler Schutz zu gewähren gewesen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt A:

1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde in Hinblick auf zentrale Aspekte des Parteienvorbringens jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Die Behörde hat es im zu beurteilenden Fall unterlassen, sich mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, nämlich der ihm vorgeworfenen Beteiligung an einem Anschlag am Markt von XXXX im November 2007, in hinreichender Weise auseinanderzusetzen. Weder in den Länderfeststellungen, noch in den Feststellungen hinsichtlich der Ausreisegründe des Erstbeschwerdeführers finden sich Ausführungen zu den Fragen, ob ein Anschlag an dem genannten Datum stattgefunden habe bzw. ob man von einer Glaubwürdigkeit einer ihm vorgeworfenen Beteiligung an selbigem ausginge.

In diesem Zusammenhang wurden auch insbesondere Ermittlungen in Hinblick auf die in Frankreich durchgeführten Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie unterlassen. Weder wurden die dort ergangenen (negativen) Entscheidungen bzw. die Protokolle der dort stattgefundenen Einvernahmen angefordert, noch wurde begründet, weshalb in Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers von einer Einsicht in den Inhalt des Asylverfahrens in Frankreich im gegenständlichen Verfahren habe Abstand genommen werden können.

Diesbezüglich wäre insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich vorgebacht hat, vor den französischen Asylbehörden sowohl ein Dokument, in welchem seine Haft sowie das verhängte Ausreiseverbot bestätigt worden seien, als auch die während seiner Zeit in Frankreich an seiner Heimatadresse eingelangten behördlichen Ladungen, im Original vorgelegt zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterließ jedoch jegliche Ermittlungstätigkeit in Hinblick auf diesen zentralen Punkt. Letztlich finden sich zu der Frage, ob man von einer Echtheit der vom Beschwerdeführer sowohl in Frankreich laut seinen Angaben vorgelegten Bescheinigungsmittel, als auch der nunmehr in Österreich - lediglich in Kopie - vorgelegten Ladungen ausgehe, keinerlei Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der belangten Behörde muss daher vorgeworfen werden, dass sie in Bezug auf die vom Erstbeschwerdeführer zur Bescheinigung seines Vorbringens vorgelegten bzw. ausdrücklich erwähnten Beweismittel jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Desweiteren ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer einzigen Einvernahme am 04.03.2014 ? neben der Erstbefragung, in welcher auf den Fluchtgrund jedoch nicht im Detail einzugehen ist - unzureichend befragt worden sind. Weder wurden zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben nötige Nachfragen gestellt, noch wurden aufgetretene Widersprüche in ausreichender Weise vorgehalten und blieb den Beschwerdeführern somit die Möglichkeit verwehrt, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu selbigen zu beziehen und derart eine Klärung des Sachverhaltes zu erreichen.

Die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruht im Wesentlichen auf jeweils einer einzigen Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung darstellen, zumal es der Behörde ein Leichtes gewesen wäre, durch weitergehende Ermittlungsschritte - neben einer tiefergehenden Befragung wären zentrale Teile des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, wie bereits angesprochen, einer objektiven Überprüfung zugänglich gewesen ? entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente zu eruieren.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Auch aus den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid wird nicht klar ersichtlich, ob man das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zur Gänze oder in Teilen als glaubwürdig erachte, oder ob man den Schilderungen zwar Glauben schenke, diesen aber keine Asylrelevanz zuspreche. Es ist somit bereits nicht nachvollziehbar, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen annimmt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Wie bereits oben ausgeführt, wird dabei insbesondere nicht eindeutig ersichtlich, ob man die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der ihm im Jahr 2007 vorgeworfenen Beteiligung an einem Anschlag und der in diesem Zusammenhang erfolgten Haft und des verhängten Ausreiseverbotes (in Teilen) für glaubwürdig erachte. Ferner geht aus den Ausführungen der belangten Behörde auch nicht hervor, ob sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Frankreich mit tschetschenischen Behörden in Kontakt getreten sei.

Im Einzelnen darf zu den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde darüber hinaus Folgendes angemerkt werden:

Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erstbeschwerdeführer zur Unglaubwürdigkeit gereicht, in widersprüchlicher Weise angegeben zu haben, ob es nach der Rückkehr aus Frankreich zu Problemen im Herkunftsstaat gekommen sei, so kann in den Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach es in der Zeit, als er sich in Inguschetien versteckt gehalten habe, zu keinen ihn persönlich betreffenden Vorfällen gekommen sei, kein Widerspruch zu seiner Angabe, dass in dieser Zeit Ladungen an seiner Heimatadresse in Tschetschenien eingetroffen seien und man dort nach ihm gefragt habe, erblickt werden. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffenderweise angeführt, geht aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers klar hervor, dass es lediglich in den ersten ein bis zwei Wochen nach seiner Rückkehr zu überhaupt keinen Vorfällen gekommen sei, man dann aber begonnen habe, an seiner Wohnadresse nach ihm zu suchen und er sich mit seiner Angabe, wonach es "zu keinen Vorfällen gekommen sei" auf das Territorium Inguschetiens beschränkt habe.

In ähnlicher Weise kann auch innerhalb der Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner Entführer kein eigentlicher Widerspruch erblickt werden. Während dieser zunächst beschrieb, im Zuge seiner Festnahme lediglich ein Emblem am Ärmel ihrer Uniformen erkannt zu haben, da diese maskiert gewesen seien und man ihm sofort das T-Shirt über den Kopf gezogen habe, gab er auf Nachfrage an, die Masken nicht näher beschreiben zu können, da er unter Schock gestanden und zuvor geschlafen habe, später habe er gesehen, dass sich auf der linken Brustseite der Uniformen "etwas Gelbes" befunden habe. Ebensowenig kann in den Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach seine Entführer Russisch gesprochen hätten und wonach er später im Zuge seines Verhöres von zwei Tschetschenen geschlagen worden sei, ein Widerspruch erblickt werden, zumal es sich hier um die Beschreibung unterschiedlicher Sachverhalte handelte.

Wie in der Beschwerdeschrift in zutreffender Weise argumentiert, kann im Übrigen insbesondere das Argument der belangten Behörde, wonach es als nicht plausibel angesehen werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle des Bestehens eines Ausreiseverbotes die illegale Form der Ausreise gewählt hätte, nicht nachvollzogen werden, zumal jedenfalls nicht angenommen werden kann, dass in einem solchen Falle eine legale Ausreise als mit weniger Risiken verbunden angesehen werden könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers durchaus zu Widersprüchen und Unstimmigkeiten, insbesondere in Zusammenschau mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, gekommen ist.

Diese Widersprüche blieben in den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Teil gänzlich unerwähnt und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren im Rahmen ergänzender Einvernahmen daher insbesondere zu klären haben, ob der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Frankreich offiziell in die Teilrepublik Tschetschenien eingereist ist, wie es laut Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach die Familie per Flugzeug nach XXXX gereist sei, geschah, oder dieser tatsächlich nie "offiziell" nach Tschetschenien eingereist und damit nie in Kontakt mit den dortigen Behörden gekommen sei, wie es seinen eigenen Angaben sowie dem Beschwerdevorbringen zufolge der Fall gewesen sei.

Sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere Widersprüche zwischen den Angaben der Ehegatten - insbesondere in dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid - anführte, so war zu bemerken, dass diese den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Einvernahmen teils nicht vorgehalten wurden und ihnen damit die Möglichkeit einer allfälligen Aufklärung selbiger verwehrt blieb. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher auch insbesondere die näheren Umstände des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Inguschetien durch nochmalige vertiefende Befragung der Eheleute zu erörtern haben, wobei insbesondere die Frage zu behandeln sein wird, von welchen finanziellen Mitteln - der Rückkehrhilfe aus Frankreich und/oder durch Unterstützung der Eltern - der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt während dieser Zeit bestritt, sowie die Frage nach Anzahl bzw. Häufigkeit und Anreisemodalitäten der Besuche der Zweitbeschwerdeführerin und der Kinder.

Insofern die Behörde mit dem mangelnden Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Vorlage von Beweismitteln in Form der erhaltenen Ladungen argumentiert, so ist es zwar denkbar, dass diese aus Angst, selbige hätten unterwegs im Zuge einer allfälligen Kontrolle aufgefunden werden können, beim Verlassen des Herkunftsstaates nicht mitgeführt worden sind, doch muss dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dahingehend zugestimmt werden, dass zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Beschwerdeführer, auch von einer diesbezüglichen Aufforderung unabhängig, allfällige Beweismittel für ihr Vorbringen schnellstmöglich hätten nachschicken lassen und das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass er diese im Verfahren benötigen werde, in diesem Zusammenhang jedenfalls als merkwürdig erscheint. Auch dieser Umstand wäre jedoch durch entsprechende Befragung einer Aufklärung zugänglich gewesen.

2.2. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen ergänzender Befragungen und nach allfälliger Einsichtnahme in den Inhalt des französischen Asylverfahrens wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Dabei wird vor dem Hintergrund des vorgebrachten vierjährigen Aufenthaltes in Frankreich (2007-2011) auch der Umstand zu hinterfragen seien, dass für die im Jahr XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin eine im Jahr XXXX ausgestellte russische Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Ebenso wird zu klären seien, dass der Erstbeschwerdeführer laut Akteninhalt bereits in den Jahren 2002 und 2007 in Polen um Asyl angesucht habe (siehe Aktenseite 47). Im Übrigen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die kürzlich erfolgte Verurteilung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wegen falscher Zeugenaussage bzw. Verleumdung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Schlepperei in Hinblick auf die Reise nach Österreich (vgl. Urteil des Landesgerichtes XXXX), ebenso wie die Ausführungen im Beschwerdevorbringen, in einer Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes zu berücksichtigen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der den Erstbeschwerdeführer betreffende Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Erstbeschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität aufgrund einer ihm unterstellten staatsfeindlichen bzw. terroristischen Gesinnung und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Erstbeschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zu der Ehegattin und den drei im Antragszeitpunkt minderjährigen Kindern des Erstbeschwerdeführers ebenfalls durch. Da der maßgebliche Sachverhalt im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer aufgrund erheblicher Mängel im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nicht feststeht, kann auch der Sachverhalt in Hinblick auf dessen Ehegattin und seine minderjährigen Kinder, die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen - für die keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht wurden - nicht feststehen. Im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) war somit den erstinstanzlichen Bescheiden im Verfahren der Ehegattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers ebenfalls die rechtliche Grundlage entzogen.

2.4. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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