BVwG L503 2016798-1

L503 2016798-1Federal Administrative CourtJan 15, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdevorentscheidung, verspätete Beschwerde,<br/>Zustellung

Full text

BVwG L503 2016798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2016798.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 10.11.2014, GZ. 046-Mag.Kurz/BVE 34/14, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 25.09.2014 ausgesprochen, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei.

Am 29.09.2014 erfolgte laut Zustellnachweis ein Zustellversuch und wurde der Bescheid in weiterer Folge hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 30.09.2014). Als Empfänger war die BF, die XXXX angeführt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch einen ihrer Geschäftsführer Beschwerde, wobei der Beschwerdeschriftsatz laut Poststempel am 30.10.2014 zur Post gegeben wurde; bei der SGKK langte der Schriftsatz am 04.11.2014 ein.

3. Mit der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2014, GZ. 046-Mag.Kurz/BVE 34/14, wies die SGKK die Beschwerde als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, der bekämpfte Bescheid sei am 30.09.2014 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG zugestellt worden. Die Beschwerdefrist betrage gem. § 7 VwGVG vier Wochen und habe folglich bereits mit Ablauf des 28.10.2014 geendet.

Am 13.11.2014 erfolgte laut Zustellnachweis ein Zustellversuch bezüglich der Beschwerdevorentscheidung und wurde diese in weiterer Folge hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 14.11.2014).

4. Mit am 26.11.2014 bei der SGKK eingelangtem Schreiben stellte die BF durch einen ihrer Geschäftsführer, Herrn XXXX, einen Vorlageantrag. Darin brachte Herr XXXX vor, er sei vom 26.09.2014 bis zum 02.10.2014 nachweislich ortsabwesend gewesen; diesbezüglich legte er eine Ortsabwesenheitsmeldung der Österreichischen Post, lautend auf "XXXX" für den erwähnten Zeitraum vor. Diesbezüglich führte der Geschäftsführer der BF aus, die Post habe den Beitragszuschlagsbescheid der SGKK "entgegen ihrer Pflicht" nicht zurückgesendet. Tatsächlich sei ihm der Bescheid aber erst am 02.10.2014 zugegangen, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist erst am 30.10.2014 geendet habe. Er habe somit innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

5. Mit Schreiben vom 22.12.2014, beim BVwG eingelangt am 07.01.2015, legte die SGKK den Akt dem BVwG vor. In ihrer Stellungnahme wiederholte die SGKK zunächst den bisherigen Verfahrensgang. Sodann führte sie aus, der Geschäftsführer der BF, XXXX, habe nachweislich seine Ortsabwesenheit im Zeitraum vom 26.09.2014 bis zum 02.10.2014 darlegen können. Dienstgeberin und Adressatin des Bescheids sei jedoch die BF als juristische Person - nämlich die XXXX - gewesen. Für die BF sei keine Bestätigung einer Ortsabwesenheit vorgelegen, weshalb der Bescheid ordnungsgemäß hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die dafür vorgesehene Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Zu betonen sei, dass es laut Firmenbuch neben dem Geschäftsführer der XXXX auch zwei Prokuristen gebe, die befugte Vertreter der XXXX im Sinne von § 13 Abs 3 ZustellG seien. Somit sei von einer rechtswirksamen Zustellung an dem Tag, an dem das hinterlegte Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde - somit am 30.09.2014 - auszugehen. Die Beschwerdefrist habe somit am 28.10.2014 geendet und sei die Beschwerde vom 30.10.2014 folglich als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Im Übrigen enthält die Stellungnahme der SGKK noch kurze rechtliche Ausführungen in der Sache selbst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, die XXXX, hatte im September 2014 neben Herrn XXXX einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie zwei Prokuristen.

Der Bescheid der SGKK vom 25.09.2014 war korrekt an die BF, die XXXX, adressiert. Nach einem Zustellversuch am 29.09.2014 wurde der Bescheid hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 30.09.2014).

Einer der Geschäftsführer der BF, Herr XXXX, war vom 26.09.2014 bis zum 02.10.2014 ortsabwesend und hatte dies auch der Post bekanntgegeben. Die Ortsabwesenheitsmeldung der Österreichischen Post lautete auf "XXXX".

Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 (Poststempel) erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2014; die Beschwerde wurde von der SGKK im Rahmen der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Die obigen Feststellungen gehen aus dem Akt unstrittig hervor und wurden auch von der BF niemals in Frage gestellt. Insbesondere geht auch aus der von der BF vorgelegten Ortsabwesenheitsmeldung hervor, dass diese ausschließlich auf "XXXX" lautete.

Dass die BF im fraglichen Zeitraum über zwei handelsrechtliche Geschäftsführer - darunter Herrn XXXX - sowie zwei Prokuristen verfügte, ergibt sich im Übrigen aus einem vom BVwG eingeholten Firmenbuchauszug (Stichtag: 29.09.2014).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die SGKK

Die SGKK hat fristgerecht eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde vom 30.10.2014 als verspätet mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung

3.3.1. § 13 Abs 3 ZustG lautet:

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

§ 17 ZustG lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt

werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.3.2. § 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer

Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ... beträgt vier Wochen. ...

. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung

3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Bescheid der SGKK vom 25.09.2014 war korrekt an die BF, die XXXX, adressiert; nach einem Zustellversuch am 29.09.2014 wurde der Bescheid hinterlegt, wobei der Beginn der Abholfrist der 30.09.2014 war. Somit gilt der Bescheid gem. § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG als am 30.09.2014 zugestellt.

Wenn Herr XXXX - er war im fraglichen Zeitraum einer der beiden Geschäftsführer der BF - im Vorlageantrag nun darauf hinweist, er (persönlich) sei vom 26.09.2014 bis zum 02.10.2014 ortsabwesend gewesen, sodass er (sinngemäß) im Sinne von § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und wodurch gem. § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG die Zustellung (erst) an dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam geworden sei, so kann ihm seitens des BVwG nicht gefolgt werden: Ortsabwesend war nämlich nur Herr XXXX als natürliche Person. Was die BF - eine GmbH - anbelangt, so verfügte diese laut Firmenbuchauszug im fraglichen Zeitraum neben Herrn XXXX über einen weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer sowie über zwei Prokuristen. Insofern hat die Ortsabwesenheit von Herrn XXXX als natürliche Person keine Auswirkungen auf die Zustellfiktion des § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG bezüglich einer Zustellung an die GmbH.

Folglich wurde der Bescheid der SGKK vom 25.09.2014 am 30.09.2014 zugestellt; die Beschwerdefrist hatte bereits mit Ablauf des 28.10.2014 geendet und hat die SGKK die Beschwerde im Rahmen der nunmehr bekämpften Beschwerdevorentscheidung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, sodass die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die verspätete Einbringung der Beschwerde aus klaren gesetzlichen Regelungen und wird auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund des Vorlageantrags der BF - als geklärt.

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