W218 2012985-1•BVwG W218 2012985-1
W218 2012985-1Federal Administrative CourtJan 14, 2015
Einkommen, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, VwGH
W218 2012985-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 15.05.2013, als GZ wird die SVNr angeführt, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2011 beim Arbeitsmarktservice Baden einen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei gab er an ledig zu sein und an einer Adresse in Pottendorf zu wohnen.
2. Von 22.03.2013 bis 22.10.2013 hatte der Beschwerdeführer einen Nebenwohnsitz an einer Adresse in Wiener Neustadt.
3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wiener Neustadt, vom 15.05.2013, wurde die Notstandshilfe gemäß § 33 iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG und § 2 NH-VO ab dem 01.04.2013 mangels Notlage eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen seiner Lebensgefährtin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
4. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.05.2013 Berufung erhoben und führte der Beschwerdeführer darin aus, er stehe auf dem bereits beim Versuch der Antragstellung bekanntgegebenen Standpunkt, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege. Die belangte Behörde habe jedoch vorgreifend ohne jedes Verfahren entschieden, dass eine Lebensgemeinschaft vorliege. Er habe seinen Hauptwohnsitz nach wie vor an einer Adresse in Pottendorf. Er habe sich lediglich bei Frau
XXXX an einer Adresse in Wiener Neustadt nebengemeldet, dies auf Anraten seiner Sachbearbeiterin beim Arbeitsmarktservice Baden. Es liege jedoch keine Lebensgemeinschaft mit XXXX vor. Zum Zweck des Beweises, dass keine Lebensgemeinschaft vorliege, habe er bereits bei der Antragstellung den Beweisantrag auf seine Einvernahme bzw. die Einvernahme von XXXX gestellt. Die belangte Behörde habe weder die beantragten Beweise aufgenommen, noch in der Bescheidbegründung angeführt, weshalb bzw. aus welchen Gründen die beantragten Beweise nicht aufzunehmen seien. Die belangte Behörde habe die Beweisanträge ignoriert und ein Ermittlungsverfahren tatsächlich nicht durchgeführt. Ohne konkrete Feststellungen hinsichtlich der Umstände über sein Zusammenleben mit XXXX zu treffen, vertrete die belangte Behörde den Standpunkt, dass eine Lebensgemeinschaft vorliege. Der Beschwerdeführer gab erneut an, dass er gegenständlich in keiner Lebensgemeinschaft mit XXXX lebe. Er wohne in seinem Hauptwohnsitz in Pottendorf, sie lebe gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX, mit welcher sie eine Wirtschaftsgemeinschaft führe, in Wiener Neustadt. Lediglich einmal in der Woche übernachte der Beschwerdeführer bei ihr. Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, wie Nahrungsmittel, Hygiene Artikel usw., übernehme jeder für sich selbst. Die Zahlungen, die für das Wohnen aufgewendet werden müssen, übernehme ebenfalls jeder für sich selbst. Zum Beweis wiederhole er die bereits gestellten Beweisanträge nochmals: Seine Einvernahme, die Einvernahme von XXXX, die Einvernahme von XXXX. Lediglich aus dem Umstand, dass er bei XXXX einen Nebenwohnsitz - dies lediglich auf Anraten des Arbeitsmarktservice Baden - begründet habe, könne für sich allein nicht abgeleitet werden, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2013 beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wiener Neustadt niederschriftlich einvernommen. Am 14.06.2013 gab die Beraterin des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice Baden eine schriftliche Stellungnahme ab. Am 19.06.2013 wurde XXXX beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Wiener Neustadt, niederschriftlich einvernommen.
6. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 16.10.2013, GZ. LGS NÖ/RAG/05661/2013, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Darin wurde kurz zusammengefasst festgehalten, im gegebenen Fall bestreiten der Beschwerdeführer und Frau XXXX das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. Es liegen jedoch eindeutige äußere Anzeichen und Indizien vor, die für eine Lebensgemeinschaft sprechen. Dass der Beschwerdeführer bereits früher seinen Lebensmittelpunkt in Wiener Neustadt habe, werde unter anderem dadurch bestärkt, dass Postsendungen, adressiert an seine Adresse in Pottendorf, mit dem Vermerk "verzogen" zurückkommen. Er tätige Eigenbewerbungen in Wiener Neustadt und Umgebung und gehe zum Arzt in Wiener Neustadt. Schlussendlich habe er erklärt, dass Frau XXXX seine "Freundin" sei und habe am 22.03.2013 mit seiner Unterschrift die Aussage bestätigt, dass er nach Wiener Neustadt übersiedelt sei. All diese Feststellungen und Tatsachen lassen den Schluss, dass er seinen Lebensmittelpunkt - zumindest nachweislich ab 22.03.2013 - in Wiener Neustadt habe und mit seiner "Freundin" ab diesem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft führe. Es sei daher das Einkommen von Frau XXXX für die Beurteilung der Notlage ab 01.04.2013, als eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe des Beschwerdeführers, heranzuziehen.
7. Gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom 16.10.2013, wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde stütze das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft und insbesondere das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft, wie sie selbst ausführe, im Wesentlichen auf äußere Indizien, jedoch nicht auf "handfeste" Beweisergebnisse. Sie habe es trotz des in der Berufung gestellten Beweisantrages des Beschwerdeführers auf Einvernahme von XXXX, der Mutter von XXXX, nicht für notwendig erachtet, XXXX zu befragen, wobei mit keinem Wort im angefochtenen Bescheid begründet werde, warum man den Beweisantrag missachtet habe. Gerade durch die Einvernahme dieser Zeugin wäre es möglich gewesen, nicht nur durch das Sammeln von Indizien, sondern durch das Vorliegen eines entsprechenden Zeugenbeweises abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit der Tochter von XXXX tatsächlich eine Lebensgemeinschaft gehabt habe bzw. ob sein Lebensmittelpunkt in Wiener Neustadt anzunehmen sei. Die Einvernahme der Zeugin hätte ergeben, dass die Freundin des Beschwerdeführers mit ihrer Mutter in einer kleinen Zweizimmerwohnung auf engstem Raum zusammenlebe, sodass überhaupt kein Platz für eine dritte Person bestehe und daher keine Wohngemeinschaft anzunehmen sei. Ebenso hätte die Einvernahme dieser Zeugin ergeben, dass auch keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe bzw. auf Dauer beabsichtigt gewesen sei und von einem eheähnlichen Zustand keine Rede sein könne, was aber Voraussetzung für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft sei. Es hätte sich auch durch die Einvernahme der Zeugin ergeben, dass ein eheähnliches Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen ihrer Tochter und dem Beschwerdeführer nicht bestanden habe. Insoweit sei daher auch eine Relevanz des vorliegenden Verfahrensfehlers (Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugin) gegeben, da dieser Verfahrensfehler letzten Endes eine mangelhafte Beweiswürdigung ergeben habe.
8. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, legte den Verwaltungsakt vor und beantragte in der Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
9. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2014, Zl. 2013/08/0249-5, wurde der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 16.10.2013, GZ. LGS NÖ/RAG/05661/2013, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In der Begründung wurde ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde zeige einen relevanten Verfahrensmangel auf. Gemäß § 37 AVG sei Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, habe die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.
Die Behörde habe die Pflicht, für die Durchführung aller zu Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein könne, einzugehen. Die Behörde dürfe sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, E 84 zu § 39
AVG).
In Fällen, in denen - wie hier - widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukomme, sei es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0164, mwN).
Die belangte Behörde habe hingegen den in der Berufung gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme (auch) der Mutter von XXXX außer Acht gelassen, das sie ihn weder in der Darstellung der Berufung erwähnt, noch in weiterer Folge begründet habe, warum auf ihn nicht einzugehen gewesen wäre. Die Notwendigkeit der förmlichen Einvernahme von XXXX als Zeugin sei im vorliegenden Fall jedoch auf der Hand gelegen, weil von dieser Zeugin die Schilderung persönlicher Wahrnehmungen zu den Umständen des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter zu erwarten sei. Die belangte Behörde hätte somit XXXX als Zeugin vernehmen und dem Beschwerdeführer zu den gewonnenen Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen müssen.
Hätte die belangte Behörde dem gestellten Beweisantrag entsprochen, hätte sie bezüglich des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX zu einem anderen Ergebnis gelangen können, weshalb dem Verfahrensmangel Relevanz zukomme.
Der angefochtene Bescheid sei daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:
Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.09.2014, GZ. 2013/08/0249-5, ausgeführt hat, ist gemäß § 37 AVG Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zu Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteienvorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, E 84 zu § 39
AVG).
In Fällen, in denen widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die in Frage kommenden Personen förmlich als Zeugen bzw. als Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0164, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vor, dass sie im gegenständlichen Fall den in der Berufung gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme (auch) der Mutter von XXXX außer Acht gelassen habe, das sie ihn weder in der Darstellung der Berufung erwähnt, noch in weiterer Folge begründet habe, warum auf ihn nicht einzugehen gewesen wäre. Die Notwendigkeit der förmlichen Einvernahme von XXXX als Zeugin sei im vorliegenden Fall jedoch auf der Hand gelegen, weil von dieser Zeugin die Schilderung persönlicher Wahrnehmungen zu den Umständen des Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter zu erwarten sei. Das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, hätte - so bemängelt der Verwaltungsgerichtshof - XXXX als Zeugin vernehmen und dem Beschwerdeführer zu den gewonnenen Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einräumen müssen. Hätte das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, dem gestellten Beweisantrag entsprochen, hätte sie bezüglich des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX zu einem anderen Ergebnis gelangen können, weshalb dem Verfahrensmangel Relevanz zukomme.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden sind, bei deren Einhaltung die belangte Behörde - das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich - zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Wie bereits erwähnt wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Das Bundesverwaltungsgericht soll aber - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherstellen. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte.
Im gegenständlichen Fall wird daher der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 15.05.2013 behoben, zumal diesem lediglich zu entnehmen ist, dass das anrechenbare Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe übersteigt. Wie die belangte Behörde zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führt oder nicht ist aber strittig und ist - wie bereits der Verwaltungsgerichtshof bemängelt hat - dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Mutter von XXXX, welche laut Vorbringen des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt und somit Aussagen zur Beziehung ihrer Tochter mit dem Beschwerdeführer treffen kann, zur Klärung dieser strittigen Frage nicht nachgekommen worden. Weitere - wie vom Verwaltungsgerichtshof geforderte - Ermittlungen, nämlich die Einvernahme der Mutter von XXXX als Zeugin und die Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer zu den gewonnenen Ermittlungsergebnissen rechtliches Gehör einzuräumen, sind daher in weiterer Folge vom Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt durchzuführen. Aufgrund der oben angestellten Erwägungen (vgl. dazu auch die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH) ist daher der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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