W204 2004318-1•BVwG W204 2004318-1
W204 2004318-1Federal Administrative CourtJan 14, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer<br/>Schutz
W204 1427725-1/24E
W204 2004318-1/8E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG
DER AM 09.12.2014 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.06.2012, Zl. 11 11.879-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2015 erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014, Zl. 831263009/131.2630, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. (AsylG 2005), der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 09.10.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen einer erfolgten Erstbefragung am 09.10.2011 gab der BF1 an, in seiner Heimat in der Provinz Kunduz gelebt zu haben. Diese habe er bereits vor drei Jahren in Richtung Pakistan verlassen. Über den Iran und die Türkei sei er im Dezember 2008 schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt, wo er sich bis vor zehn Tagen aufgehalten habe. Von dort sei er abermals mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich gebracht worden. Der BF1 gehöre der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und der paschtunischen Volksgruppe an. Die Ehefrau des BF1 befinde sich mit den gemeinsamen fünf Kindern und der Mutter des BF1 aktuell in Pakistan. Sein Vater sei bereits verstorben. Seinen Asylantrag begründete der BF1 damit, in Afghanistan von den Taliban bedroht worden zu sein.
3. Im Zuge einer Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes am 05.01.2012 legte der BF1 als Nachweis seiner Identität ein Duplikat seines Personalausweises vor und wiederholte sein Vorbringen, in Afghanistan einer Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen zu sein.
4. Mit Bescheid vom 25.06.2012, Zl. 11 11.879-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde der BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des BF1, nicht jedoch dessen Identität fest. Das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts habe seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt werden können. Auch seien nach Ansicht des Bundesasylamtes keine Umstände vorgelegen, die dafür gesprochen hätten, dem BF1 subsidiären Schutz zu gewähren. Zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sei eine Ausweisung des BF1 nach Afghanistan als dringend geboten und somit als gerechtfertigt anzusehen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 rechtzeitig Beschwerde, worin der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wurde.
Der BF1 nahm darin erneut zu seinen vorgebrachten Fluchtgründen Stellung und beantragte, ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Für den Fall, dass seinem Vorbringen jedoch keine Asylrelevanz zugebilligt werde, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weil eine Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zur Folge hätte, für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde und weiters zu befürchten sei, dass er auf sich alleine gestellt in Afghanistan in eine aussichtslose Lage gerate. Betreffend die Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat verwies der BF1 in seiner Beschwerde auf entsprechende Berichte.
Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 ergänzte der BF1 seine Beschwerde und wies nochmals auf die ihm drohende Verfolgung in Afghanistan hin. Zudem halte sich seine gesamte Familie in Pakistan auf. In Afghanistan habe er keinen familiären Rückhalt.
6. Mit Schriftsatz vom 19.11.2012 teilte der BF1 mit, mit einer russischen Staatsangehörigen, die in Österreich ebenfalls um Asyl angesucht habe, im Bundesgebiet nach muslimischem Ritus eine Ehe geschlossen zu haben. Jene Frau, mit der der BF1 nach islamischem Recht in Afghanistan verheiratet gewesen sei, sei vor etwa fünf Monaten in Pakistan verstorben. Die gemeinsamen fünf Kinder, die aus dieser Beziehung entstammen, würden sich derzeit bei der Mutter des BF1 in Pakistan befinden.
Mit den Schriftsätzen vom 29.11.2012 bzw. 15.01.2013 übermittelte der BF1 eine Heiratsurkunde vom XXXX 2012 und eine Kopie der Sterbeurkunde seiner afghanischen Ehefrau.
7. Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 teilte der BF1 mit, dass seine russische Ehegattin schwanger sei und im XXXX ein Kind erwarte. Beiliegend wurde eine Kopie des Mutter-Kind-Passes übermittelt.
Ebenfalls am 17.01.2013 übermittelte der BF1 eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau, aus dem hervorgehe, dass diese am XXXX geschieden worden sei.
8. Am XXXX2013 brachten sowohl der BF1, als auch seine nach muslimischem Recht angetraute Ehegattin, Anträge auf Eheschließung beim Standesamt XXXX ein. Das Standesamt XXXX ersuchte das Bundesasylamt zum Zwecke der Ermittlung der Ehefähigkeit mit Schreiben vom 04.07.2013 um Übermittlung allfälliger vorhandener Kopien von Personaldokumenten.
9. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2) als Sohn des BF1 und seiner Ehegattin im Bundesgebiet geboren.
10. Mit den Schriftsätzen vom 30.08.2013 bzw. 12.09.2013 wurde für den BF2 durch seine gesetzliche Vertretung ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG idgF und auf Gewährung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens bzw. ein Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 iVm Z 22 ASylG und § 17 Abs. 3 AsylG gestellt. Beiliegend wurden eine Geburtsurkunde und ein Meldezettel des BF2 übermittelt.
Für den BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Sein Antrag gründete sich lediglich auf die von seinem Vater bzw. seiner Mutter in deren Verfahren geltend gemachten Gründe.
11. Mit Bescheid vom 19.02.2014, Zl. IFA 831263009/131.2630, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, im Falle des BF2 gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig sei und erteilte ihm gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm §§ 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG (Spruchpunkt III.).
Eine gleichlautende Entscheidung erging mit Bescheid ebenfalls vom 19.02.2014, Zl. IFA 820959110 / 12 09.519-BAT, auch für die Mutter des BF2. Deren Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2014, W204 1423051-2/14E, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
12. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des oben genannten Bescheides erhob der BF2 durch seine gesetzliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde.
13. Am 09.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF1, auch als gesetzlicher Vertreter des BF2, und eine Beschwerdeführervertreterin (im Folgenden: BFV) teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigte sich mit Schreiben vom 18.11.2014 für die Verhandlung, beantragte jedoch gleichzeitig die Abweisung der Beschwerden und ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls.
Die erkennende Einzelrichterin teilte dem BF1 eingangs mit, dass bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtskräftig für seinen Sohn (den BF2) und auch für die Ehegattin des BF1 festgestellt habe, dass auf Grund der besonderen Familiensituation ein gemeinsames Familienleben weder in der Russischen Föderation noch in Afghanistan möglich wäre, weshalb die Rückkehrentscheidung der beiden auf dauerhaft unzulässig erkannt worden sei. Der BF1 gab an, immer noch gemeinsam mit seiner Familie zu wohnen. Im Jahr 2014 sei ein weiteres Kind zur Welt gekommen.
Die BFV führte ihrerseits aus, dass im Falle des BF1 subsidiärer Schutz zu gewähren sei. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die aktuellen Länderfeststellungen zur Herkunftsregion im Norden Afghanistans sowie die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und legte als Beweismittel Berichte zur Sicherheitslage in Kunduz bzw. im Norden Afghanistans (Beilage 1) und ein Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen über die Situation in der Provinz Kunduz - abgegeben in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2014 zu W119 1430608-2 - (Beilage 2) vor. Zudem gebe es umfangreiche Judikatur zur Gewährung subsidiären Schutzes bei langer Abwesenheit, befinde sich die Familie des BF1 in Pakistan und habe er in Afghanistan keine familiäre Anknüpfung.
Die erkennende Einzelrichterin führte aus, dass die Unterlagen auch ihrem Wissensstand entsprechen würden und dem BF1 auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seinen glaubwürdigen Angaben hinsichtlich seiner Herkunft und Familiensituation subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Dieser sei im Wege des Familienverfahrens auch dem BF2 bzw. dem nunmehr nachgeborenen Kind, dessen Asylverfahren nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei, auszudehnen.
Als Beilage 3 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung wurden Unterlagen betreffend den nachgeborenen Sohn des BF1 gegeben.
Die BFV teilte in weiterer Folge mit, dass die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen werden. Der BF1 sei von ihr über die rechtlichen Folgen dieses Schrittes aufgeklärt worden.
In weiterer Folge verkündete die erkennende Einzelrichterin den BF1 und den BF2 betreffend die Erkenntnisse unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Der BF1 ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und der paschtunischen Volksgruppe an. Der BF1 stammt aus der Region Kunduz und hat sein Heimatland vor mehr als sechs Jahren verlassen. In Afghanistan hat der BF1 keine Familienangehörigen, diese halten sich in Pakistan auf. Der BF1 hat zudem keine Anknüpfung an Kabul.
Der minderjährige BF2 trägt den im Spruch wiedergegebenen Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und wurde als Sohn des BF1 und dessen nach muslimischem Recht angetrauten Ehegattin, einer russischen Staatsangehörigen, am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren. Dem BF2 wurde, wie auch seiner Mutter, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, weil dem Bundesamt ein gemeinsames Familienleben weder in Afghanistan noch in der Russischen Föderation möglich erschien.
Am XXXX wurde in Österreich ein zweiter gemeinsamer Sohn des BF1 und seiner Ehegattin geboren.
Da in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.12.2014 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. (Asyl) der oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2012 (BF1) bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 (BF2) zurückgezogen worden sind, erwuchsen diese Teile der Bescheide in Rechtskraft.
Die BF beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zu Sicherheitslage in Afghanistan
Sicherheitslage in Kunduz bzw. im Norden
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)
Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert.
(Der Spiegel: "Abzug aus Afghanistan", 6. XXXX 2013)
Auch in der vergangenen Woche gab es wieder zahlreiche bewaffnete Zwischenfälle und Anschläge gegen Sicherheitskräfte und Repräsentanten des Staates, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kamen. So wurden am 11.11.14 beim Einschlag zweier Mörsergeschosse in Jalalabad (Hauptstadt der östlichen Provinz Nangarhar) ein Zivilist getötet und neun verletzt. In Kandahar (Hauptstadt der gleichnamigen südlichen Provinz) wurde ein Schuldirektor von Unbekannten erschossen. In der nordöstlichen Provinz Kunduz (im Distrikt Khanabad) wurden drei afghanische Soldaten entführt.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 17.11.2014, 17. XXXX)
Gemäß ISAF-Statistik hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes geführt hat. Die ANSF sehen sich lokal unterschiedlich stark mit Herausforderungen konfrontiert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bleiben bedeutsam.
(SFH - Afghanistan Update: Die aktuelle Sicherheitslage vom 05.10.2014)
Außerdem betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere unter anderem den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten
[...].
Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen hat ebenfalls zur Beeinträchtigung der Sicherheitslage für Zivilisten beigetragen. Die Präsenz oder neue Entstehung bewaffneter Gruppen führte Berichten zufolge häufig zu einem verringerten Schutz für Zivilisten und zu vermehrten Menschenrechtsverletzungen.
(UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013, S. 15)
II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit des BF1 und dessen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft bzw. paschtunischen Volksgruppe beruhen ebenso auf den eigenen gleichbleibenden, detaillierten sowie nachvollziehbaren und somit glaubwürdigen Angaben des BF1 im Laufe seines Asylverfahrens, wie jene betreffend seine Herkunftsregion. Zudem konnte der BF1 im Verfahren glaubhaft darlegen, sein Heimatland bereits vor mehr als sechs Jahren verlassen zu haben und in Afghanistan keine Familienangehörigen zu haben. Insbesondere legte er hier zahlreiche Unterlagen seine Familienangehörigen in Pakistan betreffend vor.
II.2.2. Die Identität des BF2 und dessen Staatsangehörigkeit hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und diesbezüglich haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel aufgetan.
II.2.3. Die Feststellungen betreffend die Familienverhältnisse der BF ergeben sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten und zum Akt genommenen Nachweise und wurden auch durch das Bundesasylamt bereits festgestellt. Eine Geburtsurkunde des BF2 sowie eine Heiratsurkunde des BF1 und seiner Ehegattin wurden im Laufe des Verfahrens vorgelegt. Eine Geburtsurkunde des im XXXX 2014 im Bundesgebiet geborenen zweiten Sohnes des BF1 und seiner nach muslimischem Recht angetrauten Ehegattin wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II.2.4. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF1 ergibt sich aus der im Akt des BF1 einliegenden Auskunft des Österreichischen Strafregisters vom 09.12.2014. Gemäß den Auszügen des Grundversorgungssystems vom 25.11.2014 beziehen beide BF Leistungen aus der Grundversorgung.
II.2.5. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für die erkennende Einzelrichterin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
II.3.1. Beschwerdeführer zu 1.)
II.3.1.1. Zu Spruchpunkt A I.)
Mit Bescheid vom 25.06.2012, Zl. 11 11.879-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) ab. Dieser Spruchpunkt ist durch Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF1 und vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat.
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente kann festgehalten werden, dass sich in der engeren Heimat des BF1 eine prekäre Sicherheitslage darstellt. Den Länderfeststellungen zufolge, hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan - jene Region, in der sich die Herkunftsprovinz des BF1 befindet - massiv zugenommen und ist es dort zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen. Jüngsten Berichten zufolge sind im Zuge dieser Entwicklungen auch Zivilisten zu Schaden gekommen. Vor allem die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen würde laut den Berichten zur Beeinträchtigung der Sicherheitslage für Zivilisten beigetragen und würden die Präsenz sowie auch die Entstehung neuer bewaffneter Gruppierungen einen verringerten Schutz für die Zivilbevölkerung bedeuten und vermehrt zu Menschenrechtsverletzungen führen. Dass speziell in der Provinz Kunduz für die Zivilbevölkerung aktuell die Sicherheit nicht gewährleistet werden kann, hielt auch ein länderkundiger Sachverständiger in einer gutachterlichen Stellungnahme am 19.02.2014 im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W119 1430608-2 fest. Laut diesem Gutachten hätten sich vor allem in den paschtunisch bewohnten Teilen der Provinz Kunduz die Taliban eingenistet, was dazu führe, dass sich die Menschen in dieser Region in einer ungeschützten Situation befinden würden und die Zivilbevölkerung einer Gefährdung durch von den Taliban verübten Anschlägen ausgesetzt sei. Auch seien die Behörden nicht bemüht bzw. in der Lage, den Menschen in dieser Region Schutz zu bieten. Dies entspricht auch den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichten, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und dessen Länderfeststellungen entsprechend.
Vor dem Hintergrund, dass der BF1 zudem keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat - seine Ehefrau und sein Vater bereits verstorben sind und sich die Mutter des BF1 mit seinen fünf Kindern bereits seit Jahren in Pakistan aufhält - und sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF1 nach den Länderfeststellungen als prekär darstellt sowie dieser über keine Anknüpfungspunkte in leichter zugänglichen Regionen mit besserer Sicherheitslage verfügt, ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF1 im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lage geraten würde (vgl. BVwG 17.11.2014, W148 1406105-3/7E; 17.11.2014, W102 1438023-1/9E; 21.11.2014, W151 1429134-1/16E).
Als interne Fluchtalternative könnte gegenständlich allenfalls Kabul in Betracht kommen. Jedoch auch eine Niederlassung in Kabul (oder in einer anderen größeren Stadt) - ohne nähere familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem BF1 nicht zuzumuten, zumal er sein Heimatland bereits vor mehr als sechs Jahren verlassen und davor lediglich in der Provinz Kunduz gelebt hat. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der BF1 in der Lage wäre, in Kabul oder einer anderen größeren Stadt in Afghanistan Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er von vornherein weder über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt noch - wie bereits ausgeführt - über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012).
Ausgehend davon und aufgrund der persönlichen Situation des BF1 ist zu erkennen, dass dieser im Fall seiner Abschiebung - und zwar bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des BF1 nach Afghanistan steht somit nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG und dem BF1 war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
II.3.1.2. Zu Spruchpunkt A II.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF1 auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
II.3.1.3. Zu Spruchpunkt A III.)
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben ist, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, der die Ausweisung / Rückkehrentscheidung betrifft, ersatzlos zu beheben.
II.3.2. Beschwerdeführer zu 2.)
II.3.2.1. Zu Spruchpunkt A I.)
§ 34 AsylG 2005 lautet in der nunmehr geltenden Fassung BGBl. I 144/2013 wie folgt:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der BF2 unbestritten der minderjährige Sohn des BF1 ist, somit Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, waren die Verfahren damit gemäß § 34 Abs. 5 und 6 iVm § 34 Abs. 1 bis Abs. 4 AsylG 2005 als Familienverfahren zu führen.
Da wie oben ausgeführt dem BF1 subsidiärer Schutz zu gewähren ist, ist sohin auch dem BF2 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gleichen Umfang zuzuerkennen, zumal kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK in einem anderen Staat möglich wäre und dem BF1 erst mit dem gegenständlichen Erkenntnis vom heutigen Tag der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, somit also kein Aberkennungsverfahren anhängig ist. Dem in Österreich geborenen Sohn einer russischen Staatsangehörigen wurde gemäß mündlicher Verkündung der gleiche Schutzumfang gewährt wie dessen afghanischem Vater, somit ist ihm subsidiärer Schutz für den Herkunftsstaat (seines Vaters) Afghanistan - und nicht für die Russische Föderation - gewährt worden. Der offenkundige, der Verkündung und den Ausführungen widersprechende Schreibfehler war in gegenständlicher Ausfertigung zu berichtigen.
II.3.2.2. Zu Spruchpunkt A II.)
Da wie bereits unter II.3.1.2. ausgeführt, einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen ist, ist gemäß § 8 Abs. 4 ASylG 2005 auch dem BF2 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.12.2015 zu erteilen.
II.3.3. Zu den Spruchpunkten B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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