BVwG W198 1434376-1

W198 1434376-1Federal Administrative CourtJan 14, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Reiseroute, vage<br/>Mutmaßungen

Full text

BVwG W198 1434376-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.1434376.1.00

Spruch

W198 1434376-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Magistrat Steyr, Jugendwohlfahrt, diese wiederum vertreten durch Caritas Österreich, diese vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. einem Monat verlassen habe und über den Iran und weitere ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass sein Vater brutal sei und ihn und seine Mutter immer wieder geschlagen habe. Er habe Angst vor seinem Vater und sei hierher gekommen um Ruhe von seinem Vater zu haben. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von seinem Vater umgebracht zu werden, da er ohne Erlaubnis weggegangen sei.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 20.03.2012 gab der BF, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt an, dass sein Vater mit Drogen gehandelt und den BF gezwungen habe, für ihn Drogen zu schmuggeln. Der BF habe das nicht gewollt, woraufhin er von seinem Vater brutal geschlagen worden sei. Die Mutter des BF sei auch dagegen gewesen, dass der BF solche Sachen mache und habe der Vater des BF sie deshalb ebenfalls geschlagen und zwei Tage lang in einem Zimmer eingesperrt. Die Mutter des BF habe schließlich heimlich die Ausreise des BF aus Afghanistan organisiert. Der BF wisse nicht, was mit seiner Mutter zwischenzeitlich passiert sei und ob sie vielleicht vom Vater des BF getötet worden sei.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz (im Folgenden: BAL), am 21.08.2012 führte der BF aus, dass er im Dorf Ningratsch, Provinz Nuristan geboren und aufgewachsen sei. Seine Eltern würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass sein Vater ein sehr schlechter Mann sei. Er habe mit Drogen und Gewehren gehandelt sowie die Kinder von anderen Leuten entführt und dann von den Eltern dieser Kinder Geld verlangt. Der BF sei gezwungen worden, seinem Vater bei diesen Dingen zu helfen. Der Vater habe unter der Kleidung des BF Waffen versteckt und habe ihm dann aufgetragen, über die Berge zu gehen. Dort habe der Vater auf den BF gewartet und ihm die Waffen abgenommen. Als der BF seinem Vater eines Tages gesagt habe, dass er das nicht machen wolle, sei er sehr heftig geschlagen worden. Die Mutter des BF habe auch nicht gewollt, dass der BF solche Sachen mache, sondern habe sich gewünscht, dass der BF eine Ausbildung erhalte und etwas Anständiges mache. Aus diesem Grund sei sie vom Vater des BF ebenfalls geschlagen und zudem für zwei Tage in ein Zimmer eingesperrt worden. Danach habe die Mutter des BF den BF aus Afghanistan weggeschickt. Der BF wisse nicht, ob seine Mutter noch am Leben sei oder nicht. Aufgefordert, konkret zu schildern, welche Tätigkeiten er für seinen Vater verrichtet habe, führte der BF aus, dass er von Kunar aus Waffen und Drogen nachhause bringen habe müssen. Was sein Vater dann mit den Sachen gemacht habe, wisse der BF nicht. Der BF sei alle zwei oder drei Tage mit seinem Vater gemeinsam nach Kunar gefahren, dort habe jener die Sache beim BF versteckt; dann sei der Vater wieder nachhause gefahren und habe gewartet, bis der BF mit den versteckten Waren nachgekommen sei. Der BF sei von seinem 10. bis zu seinem 15. Lebensjahr für seinen Vater tätig gewesen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten hätte, führte er aus, dass er Angst hätte, von seinem Vater getötet zu werden.

Am 25.09.2012 langte beim Bundesasylamt ein mit 20.09.2012 datiertes neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den BF ein, aus welchem sich ergibt, dass der BF an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet.

Am 28.09.2012 übermittelte der gesetzliche Vertreter des BF diverse ärztliche Befunde sowie eine Deutschkursbestätigung vom 19.09.2012.

Am 02.10.2012 langte beim Bundesasylamt eine mit 02.10.2012 datierte Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF zum Gutachten vom 20.09.2012 sowie zum Ländervorhalt zu Afghanistan ein.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.03.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom BF angegebenen Gründe zum Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubwürdig seien. Der BF habe seinen Fluchtgrund von Einvernahme zu Einvernahme gesteigert, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Zudem habe der BF hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit für seinen Vater unterschiedliche Versionen erzählt. So habe er einmal angegeben, die geschmuggelten Waren nachhause gebracht zu haben, ein anderes Mal habe er ausgeführt, dass sein Vater ihm die Waren hinter den Bergen abgenommen habe. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass der BF versucht habe, Dinge verschleiern bzw. nicht angeben zu wollen. So sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung beispielsweise nicht möglich, in einem Dorf zu wohnen und keine Namen der Nachbarskinder zu wissen. Es müsse daher angenommen werden, dass der BF versucht habe, eine erfundene Geschichte vorzutragen und er deshalb nur wenig Details angeben habe wollen. In einer Gesamtschau erachte die belangte Behörde das Vorbringen des BF als gänzlich unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können.

3. Mit dem am 11.04.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 10.04.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er Spruchpunkt I. des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Zusammengefasst habe der BF vorgebracht, dass sein Vater Drogen und Waffen geschmuggelt und Kinderhandel betrieben habe. Der BF sei gezwungen worden, bei diesen Tätigkeiten mitzuhelfen. Im Falle einer Weigerung sei er heftig geschlagen worden. Hinsichtlich des konkreten Ablaufs seiner Tätigkeit wolle der BF ausführen, dass die Schmuggelroute immer von der Provinz Kunar nach Nuristan geführt habe, nicht umgekehrt. Deshalb habe der BF angegeben, dass er Waffen und Drogen nachhause geschmuggelt habe, also von einer anderen Provinz in seine Heimatprovinz. Er habe die Waren aber nie direkt in das Wohnhaus bringen dürfen, sondern seien sie ihm bereits in den Bergen von seinem Vater abgenommen worden. Die belangte Behörde vermeine weiters, es sei nicht nachvollziehbar, keine Namen der Nachbarskinder zu kennen. Dazu werde ausgeführt, dass es dem BF kaum möglich gewesen sei, soziale Kontakte zu haben. Er habe nur sehr selten mit den Nachbarskindern spielen dürfen und sei ihm auch ein Schulbesuch nicht gestattet worden. Die Angaben des BF seien somit keineswegs unglaubwürdig, sondern klar und nachvollziehbar und hätten von der belangten Behörde durch einfaches Nachfragen und richtige Würdigung festgestellt werden können. Auch im Asylverfahren würden die Grundsätze der AVG-Prinzipien der Wahrung des Parteiengehörs und der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Umso mehr gelte dieser Maßstab, wenn es sich um Minderjährige handle. In diesem Fall treffe die Behörde eine erhöhte Manuduktions- und Sorgfaltspflicht. Bei der rechtlichen Beurteilung des Vorbringens des BF stelle die belangte Behörde unrichtig fest, dass das Vorbringen keinen Bezug zu den in der GFK angeführten Gründen aufweise. Auch eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sei von der belangten Behörde nicht in Erwägung gezogen worden. Der Zwang zu kriminellen Handlungen, die wiederholte Gewalt durch den Vater, das Nichtermöglichen von grundlegender Bildung sowie das Mitansehen von Gewalt gegen die Mutter des BF stelle jedoch wohlbegründete Furcht vor Verfolgung dar. Die belangte Behörde hätte jedenfalls feststellen müssen, dass der BF der sozialen Gruppe der Kinder angehöre und ihm aus diesem Grund Asyl zu gewähren sei. Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige könnten nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene und es bestehe eine niedrigere Schwelle zur Asylrelevanz. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF der völlige Verlust seiner Existenzgrundlage und hätte dem BF auch aus diesem Grund Asyl gewährt werden müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.04.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 11.12.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und ersuchte um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls.

In der Verhandlung führte der BF im Wesentlichen aus:

[...]

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Afghanistan.

R: Wo sind Sie geboren? (R hält dem BF seine unterschiedliche Angaben AS 19, 115 vor)

BF: Provinz: Nuristan, Distrikt: XXXX, Dorf: XXXX

Festgehalten wird, dass der Begriff Weladat übersetzt Provinz heißt.

R: Ihrer Aussage nach (siehe AS 161) ist Ihre Mutter eine gebildete Frau. Können Sie mir sagen, welche Bildung Ihre Mutter hat?

BF: Meine Mutter war Lehrerin. In der Dorfschule, wo ich geboren bin.

R: Können Sie heute Dokumente, insbesondere Identitätsausweise aus Ihrem Herkunftsstaat, vorlegen?

BF: Nein.

Auf Frage des R nach seinem heutigen Familienstand gibt der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder hätte.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Paschtune.

R: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Moslem/Sunnit) an. Ich gehöre noch immer dieser Glaubensrichtung an.

III. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei (AS 23, 39, AS 49, 115):

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Provinz: Nuristan, Distrikt: XXXX, Dorf: XXXX

R: Wie groß ist das Dorf, wo Sie mit Ihrer Familie gelebt haben? Ist es eher ein kleines Dorf oder ein großes Dorf?

BF: Ich kann es nicht so genau sagen, wie jemand der dort arbeitet. Ich glaube es gibt zwischen 30 bis 50 Häuser.

R hält dem BF seine unpräzisen Aussagen auf AS 120 vor: Wie viele Einwohner hat ihr Heimatdorf? "Das weiß ich nicht". "Ich glaube es sind ungefähr 30 oder 40 Häuser". Wieso konnten Sie das nicht genauer sagen?

BF: Damals bei der Einvernahme ging es mir sehr schlecht, ich war krank. Ich habe meine Angaben nur ungefähr gemacht. Derjenige der dort arbeitet kennt sich aus, Ich bin auch nicht gegangen und habe die Häuser gezählt. Ich bin auch nicht so gebildet.

R: Ihre Mutter ist/war Lehrerin, hat Ihnen die niemals gesagt, wie viele Einwohner Ihr Dorf hat? Hat Ihnen Ihre Mutter nicht versucht, Bildung angedeihen zu lassen?

BF: Sie hat mich schon unterrichtet aber darüber haben wir nicht gesprochen.

R: Was hat Ihre Mutter Sie unterrichtet?

BF: Die Sprache Paschtu. Ich habe die Sprache schreiben gelernt. Am Anfang konnte ich es nicht.

R hält dem BF vor, dass er bisher immer angegeben hat, dass er weder schreiben noch lesen könne und ungebildet sei. Jetzt gibt der BF an, dass er die Sprache schreiben gelernt hat und diese auch lesen kann. Wo und wann haben Sie das dann gelernt?

BF: Als ich hierher konnte ich nicht lesen und schreiben. Ich lebe seit 3 Jahren in Ö, hier habe ich Deutsch gelernt und auch schreiben.

R: Die Frage war, wer Ihnen Paschtu schreiben und lesen gelernt hat.

BF: Am Anfang konnte ich nicht lesen und schreiben.

R: Können Sie jetzt Paschtu lesen und schreiben?

BF: Ich habe hier von Freunden Paschtu lesen und schreiben gelernt ein wenig.

R: Können Sie die Namen der Freunde nennen, die Sie angelernt haben?

BF: Dort wo ich wohne, gibt es vier andere Paschtunen. Mit denen habe ich Deutsch und etwas Paschtu gelernt. XXXX.

R hält fest, dass er den Namen des vierten Freundes erst auf entsprechende Nachfrage angibt.

R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? (

BF: Zurzeit weiß ich nichts über meine Familie, ich habe keinen Kontakt zu ihnen.

R: Seit Ihrer Ausreise, hatten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt zu Ihrer Mutter oder der Familie?

BF: Nein, ich hatte keinen Kontakt zu ihnen.

R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo?

BF: Verwandte väterlicherseits gibt es nicht. Von den Verwandten der Mutter weiß ich nichts.

R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Nein.

R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja, wo?

BF: Nein.

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Nein

R: Verweist auf die Aussage des BF im KH Steyr am 21.08.2012 auf AS 205: Sie haben damals angegeben, dass Sie in Afghanistan Cricket und Tennis gespielt hätten. Wo war das genau, wo Sie Cricket und Tennis gespielt haben?

BF: Vielleicht war die Frage damals so gestellt, dass nach meinen Sportarten, die ich mag gefragt wurde. Ich habe aber nie gespielt. Das ist sicher ein Missverständnis. Es war nicht so, wie es dort steht.

BFV gibt zu Protokoll: Zum einen möchte ich betonen, dass es sich hierbei um einen Ambulanzbefund handelt und daran nicht dieselben Kriterien angesetzt werden dürften, wie bei einem beispielsweise behördlichen Protokoll. Zum anderen gehe ich davon aus, dass bei der Erstellung des Befundes keine professionelle Dolmetscherin herangezogen wurde, die bei der Mitwirkung der schriftlichen Abfertigung des Ambulanzbefundes teilgenommen hätte. Des Weiteren kann es sich hierbei auch meiner Meinung nach leicht um ein Missverständnis handeln, denn wenn ich beispielsweise nach "hätte früher" "gerne" hinzufüge, dann hat der Satz bereits eine ganz andere Bedeutung und würde lediglich ausdrücken, dass der Patient, das vorab angeführte Interesse konkretisiert. Nicht jedoch, dass er selbst in der Vergangenheit regelmäßig diesen Sportarten nachgegangen sei. Da ich jedoch selbst auch nicht an dieser Befragung teilgenommen habe, kann ich jedenfalls nur derlei Vermutungen ansetzen. Jedoch muss beachtet werden, dass der BF nicht zum Zwecke einer asylverfahrensrechtlichen Einvernahme im Krankenhaus war und er sich nicht gut fühlte, was auch dem restlichen Befund zu entnehmen ist.

R hält fest, dass der BF in den angesprochenen Ambulanzbefund erwähnt hat, dass er früher Cricket und Tennis gespielt hätte. Der BF war bei dieser Untersuchung in Begleitung von Frau Mugrauer, der betreuenden Psychologen der befreundeten Einrichtung "Maradonna" in Steyr und ist auch ausgeführt, dass Frau Zakia Sultan als Dolmetscherin bei der Untersuchung anwesend und in ihrer Funktion als D tätig war. Das Gericht behält sich vor, diese Personen als Zeugen unter Wahrheitspflicht vorzuladen und zu befragen.

IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei (AS 25, 51, 119ff)

R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen (aus welchem Grund?) Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Mein Vater war ein sehr schlechter Mensch. Er hat sich mit Drogen beschäftigt und außerdem auch mit Waffen. Er hat auch Kinder entführt und dann Lösegeld verlangt von den Eltern dieser Kinder. Wenn die Eltern nicht bezahlt haben, hat der die Kinder sehr schlecht behandelt. Er hat mich auch zu solchen Taten gezwungen.

R hält fest, dass der BF angibt, dass es ihm schlecht ginge, er aber heute keine Medikamente genommen habe.

BF: Ich musste von weit entfernten Ortschaften Haschisch und Pulver bringen. Die Sachen hat er mir am Körper, an verschiedenen Stellen angebracht. Danach habe ich mich angezogen. Mein Vater schickte mich dann zu einem Auto Mein Vater sagte "Steig ein", ich bin bis zu einem bestimmten Ort gefahren. Es war mit einem Mietwagen. Ich bin nicht selbst gefahren, mein Vater brachte mich bis zum Auto.

Nachgefragt gibt der BF an, dass nicht sein Vater mit dem Auto gefahren sei, sondern dass ein Mann, in dem Auto saß. Ich habe nie mit ihm gesprochen. Das Auto war eine Art Mini-Van. Es sind auch andere Fahrgäste im Auto gesessen.

R: Wenn Sie von weit entfernten Ortschaften heute sprechen, können Sie diese Ortschaften nennen?

BF: Ich kenne die Namen nicht, nur z.B. Kunar. Andere Ortschaften kann ich nicht nennen.

R: Dass Sie die Transporte mit einem Auto gemacht haben, erwähnen Sie heute das erste Mal. Warum haben Sie bisher nie erzählt, dass Sie mit dem Auto die Transporte gemacht haben?

BF: Ich habe früher darüber nichts gesagt, da ich nie gefragt wurde, ob ich zu Fuß oder per Auto die Transporte gemacht habe. Solche Fragen gab es nicht. Mein Vater hat die Drogen an meinem Körper platziert und sagte zu mir, ich sei jung, ich würde nicht kontrolliert und es würde keine Probleme geben. Er hat mir immer vorher gesagt, wo wir uns treffen und haben wir uns am vereinbarten Platz getroffen. Als ich ankam, nahm er mir alles ab und meinte ich könne nun heimgehen. Ich ging heim. Als ich zu Hause ankam, war meine Mutter sehr traurig. Sie hat immer geweint. Eines Tages sagte ich zu meinem Vater, dass ich ihn nicht mehr unterstütze. Meine Mutter wollte auch nicht, dass ich so ein Leben wie mein Vater führe. Als ich zu meinem Vater sagte, ich möchte ihn nicht mehr unterstützen hat er mich heftig geschlagen. Meine Mutter sagte zu ihm, warum er so etwas macht. Daraufhin wurde auch meine Mutter geschlagen. Mein Vater hat meine Mutter zwei Tage in ein Zimmer gesperrt. Als meine Mutter aus dem Zimmer wieder fei kam, sprach meine Mutter mit einer mir unbekannten Person. Meine Mutter kannte diese Person, mir war er unbekannt. Es war um 03.00 Uhr in der Nacht. Meine Mutter hat mich an ihn übergeben. Sie hat ihm auch Geld gegeben. Ich weiß aber nicht wie viel. Er hat mich dann zuerst in den Iran gebracht. Anschließend bin ich mit LKW¿s bis nach Ö gekommen.

R: Sind Sie zu diesen entfernten Orten auch schon mit dem Auto hingefahren?

BF: Ja, auch mein Vater ist mitgefahren. Es waren immer verschiedene Autos. Mein Vater hat immer diese Autos gerade verwendet, die verfügbar waren.

R: Haben sie Ihre Transporte für den Vater immer mit dem Auto gemacht?

BF: Nein. Manchmal bin ich mit dem Auto gefahren, manchmal über die Berge zu Fuß gegangen.

R: Wieso wissen Sie, dass es 03.00 Uhr in der Nacht war, als Ihre Mutter Sie dieser unbekannten Person übergeben hat?

BF: Es war 03.00 Uhr als meine Mutter mich weckte. Meine Mutter sagt zu mir: "Steh auf. Es ist drei Uhr. " Daher weiß ich, dass es 03.00 Uhr war. Als sie mich weckte, brachte sie mich zu diesem Mann und mit ihm habe ich meine Heimat verlassen.

R: Bei Ihrer ersten Einvernahme am 06.03.2012 haben Sie nichts davon erzählt, dass Ihr Vater Drogenhändler gewesen ist. Wieso haben Sie das erst bei der zweiten Einvernahme erzählt?

BF: Ich habe auch damals alles so erzählt, wie ich es heute erzählt habe. Die Fragen waren kurz gestellt und ich musste kurze Antworten geben. Die Fragen waren nicht so detailliert wie heute. Ich musste immer nur kurz antworten.

BFV gibt vollständigkeitshalber an: Die Erstbefragung dient nicht in erster Linie der Erhebung des Fluchtgrundes und gibt daher den AW nicht die Möglichkeit die Fluchtgründe umfassend darzulegen. Des Weiteren möchte ich nochmals betonen, dass der BF Minderjährig ist und zur Zeit der Erstbefragung war und eine polizeiliche Erstbefragung ohne gesetzlichen Vertreter keine volle Relevanz haben sollte.

R: Erst bei Ihrer dritten Einvernahme am 21.08.2012 haben Sie davon erzählt, dass Ihr Vater "Kinder von andern Leuten entführt hätte und dann von den Eltern der Kinder Geld verlangt hätte" und "mit Gewehren gehandelt" hätte. Wieso haben Sie das alles erst bei der dritten Einvernahme erzählt?

BF: Meinen Sie die Einvernahmen in Traiskirchen und Linz? Ich habe in Linz alles gesagt. Es ist je nachdem, was ich gefragt werde. Werde ich gefragt, antworte ich darauf.

R: Bei Ihrer Untersuchung beim Arzt XXXX am 20.09.2012 (siehe AS 153ff) haben Sie nicht erwähnt, dass Sie für Ihren Vater auch andere Tätigkeiten als den Drogentransport gemacht hätten. Wieso haben Sie bei dieser ärztlichen Untersuchung nicht alle anderen Tätigkeiten, die Sie für Ihren Vater machen mussten, erwähnt, wie etwa den Waffenhandel?

BF: Ich bin zum Arzt gegangen, weil ich krank war, als Patient. Ich bin nicht zu einem Interview zu ihm gegangen. Er sagte zu mir, er werde nur ein paar Fragen stellen. Ich sagte zu ihm, wenn ich über meine Familie, meine Mutter, spreche, geht es mir wieder schlecht. Daher habe ich nicht alles erwähnt. Ich habe die Fragen beantwortet, die mir gestellt wurden. Ich hatte nicht so viel Zeit gehabt wie heute, um alles in Ruhe erzähle zu können. Ich habe vielleicht ein paar Sachen nicht erwähnt. Ich wurde aber auch danach nicht befragt.

R: Wieso haben Sie bei der ärztlichen Untersuchung die Entführungen mit anschließender Lösegelderpressung erwähnt und gibt es einen Grund warum Sie vom Waffenhandel nichts erzählt haben?

BF: Wie gesagt, es hängt von den Fragen ab. Wenn ich gefragt werde, kann ich auch antworten. Außerdem als ich hierher kam, war ich nicht in der Lage, über meine Probleme ausführlich zu sprechen. Es wurde erst mit der Zeit besser.

R: Haben Sie jemals die Kinder gesehen, die Ihr Vater entführt hat?

BF: Nein.

R: Wieso wissen Sie dann, dass Ihr Vater Kinder entführt hat, er hat diese Kinder nach Ihren Aussagen nicht nach Hause gebracht? (siehe

AS 122: Kinder nicht nach Hause gebracht, sondern "wo anders, aber ich weiß nicht wohin")

BF: Mein Vater hat es mir selbst erzählt. Er sprach über die Entführungen. Er sprach nur einmal kurz erwähnt, dass er mit den Kindern etwas macht. Er sagte zur mir: "dass ich die Kinder entführe und verlange dann Lösegeld von den Eltern. Zahlen die Eltern nicht, setze ich die Kinder noch mehr unter Druck."

R: Sie haben heute ausgesagt: Ihr Vater hätte Kinder entführt und Lösegeld gefordert. Wenn die Eltern nicht zahlen, hätte er die Kinder schlecht behandelt. Sie waren ja nie bei so einer Entführung dabei und haben die Kinder nie gesehen. Wieso wissen Sie, dass Ihr Vater die Kinder schlecht behandelt hätte?

BF: Ich sagte bereits, dass mein Vater mir das Alles gesagt hätte.

R: Hat Ihnen Ihr Vater auch gesagt, wie alt die Kinder waren, die er entführt hat?

BF: Nein.

R: Wer hat auf die entführten Kinder aufgepasst, als Sie mit Ihrem Vater unterwegs waren? Wissen Sie das? (siehe AS 122: Kinder nicht nach Hause gebracht, sondern "wo anders")

BF: Ich weiß das nicht. Ich bin mit meinem Vater wohin gegangen, er übergab mir Haschisch und Pulver. Am vereinbarten Treffpunkt sagte mein Vater dann zu mir, dass ich wieder nach Hause gehen könne. Ich war nie bei Entführungen dabei und weiß ich alles nur aus Erzählungen meines Vaters.

R: In Ihrer Beschwerde führen Sie aus dass Sie Ihr Vater auch zum Kinderhandel gezwungen hätte. R verweist auf das Beschwerdevorbringen auf AS 359. Haben Sie Ihrem Vater dabei jetzt geholfen?

BF: Nein, ich habe nur mit dem Haschisch meinem Vater geholfen, bei den Entführungen habe ich nie geholfen. Ich habe das aber auch nie gesagt.

R: Wie kann man zum "Kinderhandel gezwungen" werden, ohne jemals selbst dabei anwesend zu sein?

BF: Mein Vater hat mich nur gezwungen, ihn beim Haschsichhandel zu unterstützen. Aber nicht beim "Kinderhandel". Ich sagte bereits zu Beginn, dass ich meinem Vater nur bei Haschisch und Pulver geholfen habe. Aber mein Vater hat außerdem noch die Kinder entführt.

BFV gibt Folgendes an: Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Vater dem BF gezwungen hat, bei illegalen Tätigkeiten mitzuhelfen und nicht explizit angeführt, dass der BF selbst auch bei "Kinderhandel" beteiligt oder dazu gezwungen worden wäre. Es werden lediglich die Tätigkeiten des Vaters mit Drogen und Waffenschmuggel sowie Kinderhandel genannt.

R zitiert aus der Beschwerde, wo die Tätigkeiten des Vaters, bei denen der BF mithelfen musste beschrieben werden. Es werden Drogenhandel, Waffenschmuggel und Kinderhandel genannt und es ist explizit ausgeführt, dass der BF vom Vater dazu gezwungen worden sei, bei allen diesen Tätigkeiten mitzuhelfen.

R: Was meinen Sie mit "Kinderhandel", wie Sie das in Ihrer Beschwerde erstmals ausführen? Das ist für mich nicht zwingend dasselbe wie die "Entführung von Kindern mit anschließender Lösegelderpressung von den Eltern". Wie sehen Sie das?

BF: Mein Vater hat die Kinder entführt. Dann mussten die Eltern zahlen. Nur wenn die Eltern nicht bezahlt haben, wurden die Kinder mehr unter Druck gesetzt. Ich war mit meinem Vater nicht bei den Kindern dabei. Er erwähnte es nur einmal, dass er so etwas macht.

R: Bis zur Beschwerde haben Sie immer von "Entführung von Kindern mit anschließender Lösegelderpressung von den Eltern" gesprochen. Wieso haben Sie das in der Beschwerde anders genannt?

BF: Das weiß ich auch nicht, warum das so steht.

BFV gibt an: Es sollte beachtet werden, dass es sich hierbei um die Ausführungen des gesetzlichen Vertreters handelt und möglicherweise die Wortwahl in diesem Fall nicht ganz korrekt ausgefallen ist. Im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ist jedoch auch nicht zu erkennen, dass der gesetzliche Vertreter oder der BF dadurch etwas anderes gemeint hätte, als das vom BF bereits zuvor Vorgebrachte.

R: Sie haben ausgesagt, dass Ihr Vater Sie gezwungen hätte "Drogen für ihn zu schmuggeln, damit ihn die Polizei nicht erwischt". Können Sie mir genau beschreiben, was Sie gemacht haben mit den Drogen, was haben Sie mit "Drogen schmuggeln" gemeint, was haben Sie dabei konkret gemacht?

BF: Mein Vater hat mich von zu Hause nach Kunar mit dem Auto gebracht. Für dieses Auto haben wir Geld bezahlt. In Kunar hat er an meine Körperteile die Drogen angebracht. Ich habe danach frische Kleidung angezogen und er sagte mir immer "hab keine Angst, du bist minderjährig, die Polizisten sagen zu dir nichts." Er nannte mir einen bestimmten Ort an dem wir uns trafen. Ich bin mit dem Auto zu diesem bestimmten Ort gefahren und manchmal über die Berge zu Fuß. Wie mein Vater zu den vereinbarten Treffpunkten gekommen ist, weiß ich nicht. Er war schon immer da, als ich angekommen bin. Bei Eintreffen hat er mir die Drogen abgenommen und mich dann zu Fuß nach Hause geschickt. Wohin mein Vater gegangen ist, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, wie er diesen Ort verlassen hat.

R: Sie haben auch ausgesagt, dass Ihr Vater mit Gewehren gehandelt hat. Bei der gleichen Einvernahme haben Sie weiters ausgesagt (siehe AS 119), dass "Ihr Vater bei Ihnen am Körper Waffen versteckt hätte". Können Sie mir genau sagen, welche Waffen Sie für Ihren Vater transportieren mussten?

BF: Es waren Pistolen.

R: Kennen Sie den Unterschied zwischen dem Gewehr und einer Pistole. Können Sie mir den Unterschied nennen? R wiederholt die Frage dreimal!!

BF: Die einen sind groß und die anderen klein. Ein Maschinengewehr ist groß. Die Pistole ist klein.

R: Wenn Sie den Unterschied kennen, wieso haben Sie immer von Gewehren gesprochen, die Sie für Ihren Vater transportiert haben?

BF: Ich meinte Waffen im Allgemeinen und keine speziellen Waffen.

R: Bisher haben Sie immer von Gewehren gesprochen. Heute sprechen Sie von einer Pistole erstmals. Wieso sprechen Sie heute erstmals von Pistolen?

BF: Ich habe mehrere Sachen gemeinsam gemeint. Ich meinte keine bestimmte Waffe. Ich nannte dies als allgemeinen Begriff für Waffen.

BFV an D: Ist der Ausdruck für Gewehr und Waffe gleich oder ähnlich?

D: Nein. Es sind gänzlich verschiedene Begriffe und werden für diese auch eigene Namen verwendet. Man kann nicht sagen, wenn man den einen Begriff verwendet, dass dieser auch den anderen Begriff umfasst, im Sinne von Ober und Unterbegriff.

Festgehalten wird, der Begriff Pistole hat nichts mit dem Begriff "Gewehr oder Waffe" zu tun. Es ist dies ein ganz eigenständiger Begriff.

Der R hält fest, dass aus systematischen Gründen in weiterer Folge von Waffen gesprochen wird. Es wird dieser Begriff als Oberbegriff verwendet.

R: Waren das immer die gleichen Waffen, oder waren das immer verschiedene Waffen?

BF: Die Pistolen waren immer die gleichen. Ich habe auch Magazine transportiert. Ich habe keine Kalaschnikows transportiert. Ich habe immer Pistolen und Magazine transportiert. Wir sagen dazu Waffen.

R: Welche Waffen waren das? Können Sie diese genau beschreiben? Können Sie mir die Größe der Pistolen zeigen?

BF: Es waren Pistolen und Magazine. Die Waffen waren schwarz, die Magazine auch. Die Munition war rot. Befragt gibt der BF an, dass die Munition in den Magazinen gewesen sei. Mehr kann ich dazu nicht sagen bzw. keine weitere Beschreibung abgeben.

Der BF zeigt seine Handfläche. Nach mehreren Versuchen und mehreren Nachfragen zeigt der BF, dass die Waffen ca. ein A4 Blatt breit gewesen seien.

R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihrem Vater das erste Mal bei seinen "Geschäften" geholfen haben? (siehe AS 117, 121)

BF: Ich war ca. 10 Jahre alt. BF überlegt und bejaht seine Antwort.

R: Wie haben Sie bis zu diesem Zeitpunkt, als Sie 10 Jahre alt waren, Ihren Alltag als Kind verbracht? Nach Ihren Angaben sind Sie nie in die Schule gegangen. Was haben Sie den Tag über als Kind gemacht. Können Sie sich noch erinnern?

BF: Was die Kinder so machen. Ich war Kind und bin nicht zur Schule gegangen. Ich habe mit anderen Kindern gespielt, vor meinem 10. Lebensjahr. Wir haben am Boden gespielt, mit Murmeln. BF überlegt und antwortet dann nicht. R wiederholt die Frage.

BF: Manchmal war ich bei meiner Mutter. Mit meiner Mutter habe ich auch gespielt. Wir haben meistens mit den Murmeln gespielt. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Waren es Kinder aus der Nachbarschaft?

BF: Ja, es waren Nachbarskinder.

R: In Ihrer Beschwerde führen Sie aus, dass Sie mit den "Nachbarkindern nur selten spielen durften". Wissen Sie noch, wie oft Sie mit den Nachbarkindern in Ihrem Dorf gespielt haben? War das einmal in der Woche, im Monat oder noch seltener?

BF: Es war manchmal dreimal in der Woche. Bis zu meinem 10. Lebensjahr, es hat auch meine Mutter mit mir gespielt.

R: Können Sie sich noch an einen Namen der Nachbarskinder erinnern, die mit Ihnen damals gespielt haben?

R hält fest, dass der BF auf einem Zettel die Kindernamen aufzuschreiben versucht. Er hält weiters fest, dass der BF einen zügigen Schriftzug hat und offenbar geübt im Schreiben ist.

BF schreibt folgende Namen auf: XXXX.

R: Als Sie gefragt wurden (siehe AS 121), wie Ihre unmittelbaren Nachbarn in Ihrem Dorf geheißen haben, haben Sie gesagt, dass Sie nie Kontakt zu den Nachbarn hatten und daher keine Namen angeben können. Das ist für mich nicht nachvollziehbar, insbesondere da Ihr Dorf, wie Sie selber angegeben haben, nur "ungefähr 30 bis 40 Häuser" hat. Können Sie mir eine plausible Erklärung dafür geben?

BF: Weil ich von meinem 10 bis 15 Lebensjahr mit niemanden mehr Kontakt hatte. Ich habe vorher, bis zu meinem 10 Lebensjahr mit Kindern gespielt.

R: Heißt das, dass die Nachbarskinder nicht Ihre Nachbarn gewesen sind?

BF: Ich meine, ich kenne die Eltern nicht. Aber die Kinder kenne ich schon. Mit Nachbarn habe ich immer die Eltern gemeint. Kinder sind für mich nicht damit gemeint gewesen.

R: Sie wurden einmal explizit gefragt, nach den Namen der Nachbarskinder. Sie sagten Sie kennen diese nicht. Heute können Sie diese beim Namen nennen. Wie erklären Sie sich das?

BF: Ich erinnere mich daran, dass ich das gesagt habe. Weil ich heute danach gefragt habe, was ich bis zu meinem 10. Lebensjahr gemacht habe. Ich habe bis zu meinem 10 Lebensjahr mit den Kindern gespielt. Als ich dann meinem Vater geholfen habe, hatte ich keinen Kontakt mehr zu den Kindern. Die Kinder gingen zur Schule. Ich habe alles vergessen. Die Namen, die Spiele, alles. Ich hatte viel Stress bei der Einvernahme (Interview). Ich habe vieles vergessen. Ich meine mit Stress, dass ich Stress hatte, als ich meinem Vater geholfen habe. Deshalb habe ich alles vergessen. Als ich hier her gekommen bin, habe ich so viel daran gedacht, was ich gemacht habe, mit wem ich gespielt habe etc. Deshalb sind mir die Namen jetzt hier in Ö erst wieder eingefallen.

R: Sie haben angegeben, dass Sie in Afghanistan Cricket und Tennis gespielt haben (R verweist noch einmal auf die Aussage des BF im KH Steyr am 21.08.2012 auf AS 205). Mit wem haben Sie gespielt? Können Sie uns Namen nennen?

BF: 1005ig habe ich das so nicht gesagt. Sie haben nach meinem Lieblingssport gefragt. Ich habe darauf geantwortet, Cricket und Tennis. Vielleicht wurde angenommen, dass ich in Afghanistan diese Sportarten betrieben hätte. Ich habe dies auch schon zu Beginn so gemeint.

R: Haben Sie die Waffen und Drogen immer gleichzeitig transportieren müssen? Oder haben Sie einmal Drogen und einmal Waffen transportiert?

BF: Je nachdem. Es gab manchmal nur Pistolen und manchmal auch Drogen und Pistolen.

R: Was glauben Sie, war der Grund, warum Ihr Vater Sie diese Transportarbeit hat machen lassen?

BF: Weil ich jung war und mein Vater der Meinung war, dass ich von der Polizei nicht kontrolliert würde und sie mir nichts tun.

R: Wie viele Waffen haben Sie immer tragen müssen?

BF: Ich musste 2 Pistolen und drei Magazine transportieren. Manchmal hatte ich auch nur Pistolen und keine Magazine, dafür aber Haschisch oder Drogen. Befragt, wo hat der Vater des BF die 2 Pistolen und drei Magazine bei Ihnen am Körper befestigt? Der BF gibt an: Die Pistolen wurden bei den Rippen befestigt. Die Drogen an den Unterschenkeln. Wenn ich Pistolen und Haschisch bei mir hatte, hatte ich keine Magazine befestigt bekommen. Wenn ich nur 2 Pistolen und 3 Magazine zu transportieren hatte, wurden die Pistolen seitlich (an den Rippen), die Magazine auf dem Bauch fixiert. Die Kleidung in Afghanistan ist sehr weit. Man sieht daher nichts.

R: Hatte Ihr Vater die Waffen und Drogen zu Hause? Und hat er Ihnen diese zu Hause am Körper befestigt?

BF: Nein, die Drogen und Waffen waren nicht zu Hause.

R: Wohin sind Sie von Kunar aus mit den Waffen und Drogen gegangen?

BF: Mein Vater nannte mir einen bestimmten Ort; Dort hat er auf mich gewartet. Als ich ankam, habe ich ihm alles übergeben und ging dann nach Hause.

R: Sie haben immer davon gesprochen, dass Sie mit den Waren gegangen sind. Haben Sie damals schon gemeint, mit "gegangen", dass es sich manchmal um einen Autotransport und manchmal um einen Fußtransport gehandelt hat.

BF: Die Fragen waren damals kurz und habe ich daher immer von gegangen gesprochen.

R: Wenn Sie in Kunar die Waren (Waffen und Drogen) bekommen haben, wo war das in Kunar? War das auf der Straße oder in einem Haus, einer Wohnung?

BF: Es war an einem versteckten Ort in Kunar, aber nicht in der Stadt.

R wiederholt die Frage.

R wiederholt die Frage und übergibt dem BF einen Zettel mit drei Auswahlmöglichkeiten (Straße, Haus oder Wohnung) und ersucht den BF ein Kreuz zu machen, wo er die Waren übernommen hat.

BF: Es war weder noch. Es war in einer Seitengasse, es waren dort Geschäfte. Es war immer wo anders.

Der D hält fest, dass die Ausführungen des BF für ihn keinen Sinn ergeben. Er versteht nicht, was der BF gesagt hat und was er gemeint hat.

BF führt nunmehr aus, dass er die Waren hinter den Geschäften, dort wo in Österreich üblicherweise die Müllcontainer stehen, die Waren übernommen hat. In Afghanistan gibt es keine Müllcontainer und wird der Müll einfach hinter den Geschäften auf den Boden geworfen. Dort habe ich die Waren übernommen.

R: Hatten Sie keine Sorge, dass Sie jemand beobachtet, als die Waren an Ihrem Körper befestigt wurden?

BF: Es kommen nicht so viele Leute dorthin, auf den Müllplatz. Es waren meist Drogenabhängige. Dort habe ich die Waren übernommen. Mein Vater hat die Entscheidung getroffen. Ich konnte nichts tun, mein Vater hat mich gezwungen.

R: Können Sie sich noch an die Art von Geschäften erinnern, wo die Warenübergab stattgefunden hat?

BF: Ich war hinter den Geschäften. Ich weiß nicht, was sie verkauft haben. Ich ging hinter die Geschäfte, übernahm die Waren und ging.

R: Wieso wussten Sie, dass es Geschäfte waren?

BF: Es war hinter dem Bazar. Dort gibt es keine Wohnungen.

R: Sie haben heute ausgeführt, dass die Warenübergabe an einem versteckten Ort, es war an einem versteckten Ort in Kunar, aber nicht in der Stadt (R zitiert die Aussage des BF: "Es war an einem versteckten Ort in Kunar, aber nicht in der Stadt".) Da hatte ich den Eindruck, dass es sich um eine abgelegene, nicht frequentierte Gegend gehandelt hätte. Ein Bazar erscheint mir als das genaue Gegenteil. Sehen Sie auch einen Widerspruch?

BF: Es gibt auch in den Bazaren versteckte Orte und habe ich diese gemeint.

R: Wenn Sie von Kunar sprechen, meinen Sie die Stadt Kunar oder die Provinz Kunar? Wo war die Warenübergabe?

BF: Das weiß ich nicht.

Nachgefragt gibt der BF an, dass es doch in der Stadt Kunar war, aber außerhalb. Wie weit außerhalb, weiß ich nicht. Es war ein versteckter Ort. Dort habe ich die Sachen bekommen.

BFV hält fest, dass die Worte Stadt und Stadtkern verwendet wurden, und dass es dabei zu Missverständnissen gekommen ist.

R: Hat Ihr Vater eventuell einen Tauschhandel betrieben? Hat er Waffen gegen Drogen getauscht? Wissen Sie das?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Wie lange haben Sie Ihrem Vater bei seinen "Geschäften" helfen müssen?

BF: Er hat es von meinen 10 bis 15 Lebensjahr verlangt.

R: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?

BF: Ich bin mit einem kleinen roten Auto in den Iran gefahren. Der Schlepper sagte zu mir, jetzt sind wir im Iran. Ich fuhr dann mit LKWs weiter. Diese LKW haben immer gewechselt. Ich weiß nicht, durch welche Länder ich gefahren bin. Ich war auf einmal in Ö.

R fragt durch ein Land müssen Sie gereist sein und dieses müssen Sie auch kennen, bevor Sie nach Ö gekommen sind. Können Sie mir dieses Land nennen?

BF: Ich glaube es war die Türkei.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst, vor den Leuten, denen mein Vater die Söhne entführt hat. Ich weiß nicht, was die Leute mit mir machen würden, wenn sie wüssten wer ich bin. Ich habe jetzt keine Angst mehr vor meinem Vater, zumindest hier in Ö nicht.

BF zeigt auf seinen Oberarm und meint, dass er jetzt gut gebaut sei und daher keine Angst mehr vor seinem Vater haben müsste.

R: Würden Sie - im Falle, dass Sie nach Afghanistan zurückkehren sollten, von der Polizei Schutz gegen Ihren Vater erwarten? Glauben Sie die Polizei könnte Sie schützen?

R hält dem BF vor, dass sein ursprünglicher Fluchtgrund war, dass er vor seinem Vater Angst hatte, weil er von ihm geschlagen wurde und da er ohne seine Erlaubnis, das Land verlassen hätte, den Zorn des Vaters fürchtete. Auch die Angst, die Sie nunmehr vor den Eltern der entführten Kinder haben, haben Sie bisher noch nie erwähnt.

BF: Ich habe Angst vor den Leuten, denen die Kinder entführt wurden. Natürlich habe ich auch vor meinem Vater Angst, weil ich ohne seine Zustimmung nach Ö gekommen bin. In erster Linie habe ich Angst vor meinem Vater. Und erst dann, wenn mein Vater nichts zu mir sagt, habe ich Angst vor den Eltern der Kinder.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXXund ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nuristan (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Anfang des Jahres 2012. Es konnte nicht festgestellt werden, über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste. Der BF reiste schließlich am 06.03.2012 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 17.12.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, über welche Staaten der BF bis nach Österreich reiste, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten Verfahren keine ausreichenden Angaben zu seiner Reiseroute getätigt hat. Die Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.12.2014.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass er in seiner Heimat seinem Vater beim Drogen- und Waffenhandel helfen habe müssen, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen. Dem BF ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine hinreichend substanziierte und nachvollziehbare Schilderung des fluchtauslösenden Sachverhalts nicht gelungen und konnte er den erkennenden Richter nicht im notwendigen Umfang überzeugen, dass die behaupteten Geschehnisse tatsächlich stattgefunden hätten und der BF nunmehr im Falle der Rückkehr in seine Heimat der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Zunächst ist zu bemerken, dass der BF sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht unwesentlich gesteigert hat und er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, völlig neu und erstmalig vorbrachte, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Angst vor jenen Leuten hätte, deren Söhne von seinem Vater entführt worden seien. Diesen Umstand erwähnte der BF im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde mit keinem Wort, sondern gab er dort stets lediglich an, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Angst vor seinem Vater hätte. Die angebliche Furcht vor seinem Vater brachte der BF in der mündlichen Verhandlung hingegen von selbst nicht mehr vor, sondern gab er erst auf entsprechenden Vorhalt an, dass er sich auch vor seinem Vater fürchten würde, zumal er ohne dessen Zustimmung nach Österreich gereist sei.

Weiters ist zu bemerken, dass der BF in den Einvernahmen vor der belangten Behörde unterschiedliche Angaben zu den Tätigkeiten seines Vaters machte und er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, diese Unstimmigkeiten aufzuklären. So gab er in der Erstbefragung lediglich an, dass er von seinem Vater schlecht behandelt und geschlagen worden sei und er deshalb seine Heimat verlassen habe. In der Einvernahme vor der EAST Ost brachte der BF schließlich vor, dass er seinem Vater beim Drogenschmuggel helfen habe müssen. Den angeblich von seinem Vater betriebenen Waffenhandel sowie die Kindesentführungen erwähnte der BF erstmalig im Zuge der Einvernahme vor dem BAL. Auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF lediglich völlig unsubstanziiert an, dass die Fragen bei den Einvernahmen immer unterschiedlich und seine Antworten von den Fragen abhängig gewesen seien.

Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF spricht des Weiteren der Umstand, dass die vom BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Darstellung des Transports der Drogen und Waffen nicht widerspruchsfrei und übereinstimmend erfolgte. So konnte der BF beispielsweise zum Übernahmeort der geschmuggelten Waren keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben tätigen, sondern führte er einmal aus, dass er die Waren an einem versteckten Ort in Kunar übernommen habe; dann wiederum gab er an, dass es hinter dem Bazar gewesen sei. Auf die Frage, ob der BF - wenn er von Kunar spreche - die Stadt oder die Provinz meine, führte er zunächst aus, dass er das nicht wisse, revidierte diese Aussage dann jedoch dahingehend, dass es doch die Stadt gewesen sei, aber schon etwas außerhalb; wie weit außerhalb wisse er nicht. Es ist umso verwunderlicher, dass die Angaben des BF hinsichtlich der illegalen Warentransporte derart unkonkret und teilweise widersprüchlich waren, zumal er selbst angab, seinem Vater bei dieser Tätigkeit bereits seit seinem zehnten Lebensjahr, also bereits seit einigen Jahren, geholfen zu haben, weshalb davon auszugehen wäre, dass der BF genaue und detaillierte Angaben dazu machen kann.

Weiters ist zu bemerken, dass sich der BF sowohl in den Einvernahmen vor der belangten Behörde als auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere hinsichtlich der von seinem Vater angeblich durchgeführten Kindesentführungen auf äußerst vage und unkonkrete Angaben beschränkte und er auch über keine eigenen Wahrnehmungen berichten konnte, sondern sich lediglich auf Erzählungen seines Vaters berief. Der BF gab selbst an, dass er die entführten Kinder nie persönlich gesehen habe und wiederholte mehrmals, dass er sämtliche Informationen darüber nur von seinem Vater habe.

Wenn auch nicht den eigentlichen Fluchtgrund betreffend, muss erwähnt werden, dass der BF unplausible Angaben zu seiner Ausbildung bzw. zu seinen Schreib- und Lesekenntnissen tätigte, was wiederum gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit im Allgemeinen spricht. So gab der BF im Verfahren vor der belangten Behörde stets an, dass er ungebildet sei und weder lesen noch schreiben könne, was jedoch keineswegs nachvollzogen werden kann, zumal der BF vorbrachte, dass seine Mutter Lehrerin gewesen sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF plötzlich an, die Sprache Paschtu schreiben zu können, führte jedoch auf Vorhalt, dass er bislang stets vorgebracht habe, dies nicht zu können, an, dass er erst hier in Österreich von Freunden gelernt habe, Paschtu zu lesen und zu schreiben. Der BF hat allerdings in der Verhandlung die Namen der Nachbarskinder in einem zügigen Schriftzug aufgeschrieben. Dieser Umstand spricht wiederum dafür, dass er schon seit langem über Schreibfähigkeiten verfügt und diese Fähigkeiten nicht erst in Österreich erworben hat.

Dieses insgesamt als unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.

Zu dem Vorbringen des gesetzlichen Vertreters des BF, dass die Minderjährigkeit des BF bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu berücksichtigen sei und von Jugendlichen nicht erwartet werden könne, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schildern wie Erwachsene, ist zu bemerken, dass auch einem mündigen Minderjährigen - der BF war zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits 17 Jahre alt - zugemutet werden kann, seine Fluchtgründe in zentralen Punkten übereinstimmend und schlüssig darzulegen.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

Beim Vorbringen des gesetzlichen Vertreters des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der Tatsache gefährdet wäre, dass er in Österreich und somit im westlichen Ausland sozialisiert sei und daher einen Lebensstil angenommen habe, der den Werten und Normen der Taliban widerspreche, handelt es sich um eine bloß in den Raum gestellte Behauptung ohne nähere Begründung, die für sich allein genommen nicht ausreicht, um eine mögliche asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.

Insgesamt sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Insoweit die Schutzwürdigkeit von Minderjährigen als asylrelevant behauptet wurde, so ist dieser Ansicht entgegenzuhalten, dass Minderjährige zwar durchaus als besonders schutzwürdige Gruppe anzusehen sind, der Umstand der Minderjährigkeit einer Person für sich allein genommen - ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände - aber keineswegs einen Asylgrund im Sinne der GFK darzustellen vermag. Wenn vom gesetzlichen Vertreter des BF auch auf die allgemein schlechte Versorgungssituation in Afghanistan hingewiesen wird, ist auf den Umstand zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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