BVwG W161 1404368-1

W161 1404368-1Federal Administrative CourtJan 14, 2015

Regest

Gesamtbetrachtung, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG W161 1404368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W161.1404368.1.00

Spruch

W161 1417849-1/11E

W161 1404355-1/11E

W161 1417851-1/11E

W161 1404368-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der

1. des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011, Zl. 09 06.453-BAT;

2. der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009, Zl. 07 11.887-BAT;

3. die XXXX, gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2011,

Zl. 10 03.059-BAT;

4. die XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXXgegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009,

Zl. 08 02.421-BAT;

alle StA. Angola,

alle vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes III. der Bescheide wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG jeweils auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Lebensgefährten und ihre beiden minderjährigen Töchter. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hatten bereits vor ihrer Flucht aus Angola eine Lebensgemeinschaft.

1.2. Als erste floh die Zweitbeschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt ihrer Flucht bereits schwanger mit der Viertbeschwerdeführerin war, aus Angola. Sie reiste am 20.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in XXXX geboren.

Am 11.03.2008 stellte die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz für die Viertbeschwerdeführerin.

1.4. Jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2009 wurden die Asylanträge der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, diesen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola nicht zuerkannt und die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.

Gegen diese beiden Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.5. Am 02.06.2009 erfolgte die illegale Einreise des Lebensgefährten der Zweitbeschwerdeführerin, des Erstbeschwerdeführers XXXX Dieser stellte am 02.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.6. Am XXXX wurde die Drittbeschwerdeführerin in XXXXgeboren. Der in der Geburtsurkunde als Vater aufscheinende Erstbeschwerdeführer stellte für diese als Kindesvater und gesetzlicher Vertreter am 09.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.7. Jeweils mit Bescheid vom 31.01.2011 wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin jeweils gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen, die Anträge auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola ebenfalls abgewiesen und die Genannten gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Angola ausgewiesen.

Auch gegen diese beiden Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.8. Am 02.09.2013 anerkannte der Erstbeschwerdeführer die Vaterschaft für die Viertbeschwerdeführerin und wurde in der Folge in der Geburtsurkunde auch als Kindesvater der XXXX eingetragen.

2. In der Folge wurden von den Beschwerdeführern unter einem folgende Urkunden vorgelegt:

Geburtsurkunden betreffend die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin,

Vaterschaftsanerkenntnis hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin,

Kindergartenbesuchsbestätigung für die Viertbeschwerdeführerin,

Schulbesuchsbestätigung für die Viertbeschwerdeführerin,

Kindergartenbesuchsbestätigung für die Drittbeschwerdeführerin,

Konvolut von Unterlagen zu Deutschsprachkenntnissen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Kursbesuchsbestätigungen für Kurse der Stufe A1 und A2 sowie ein Zertifikat B1);

3. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 wurden die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. jeweils zurückgezogen.

4. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich jeweils die gerichtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Diese leben mit ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt und beziehen beide Grundversorgung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit ihrer Einreise am 02.06.2009 bzw. am 20.12.2007 durchgehend in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in Österreich ihre beiden Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin zur Welt und lebt seit deren Geburt mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Kurze Zeit nach seiner Einreise in Österreich zog auch der Erstbeschwerdeführer in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern und führt seither mit diesen ein Familienleben.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich gerichtlich unbescholten. Beide beziehen derzeit noch Grundversorgung.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich bereits Deutschkurse besucht und teilweise auch Prüfungen hierüber abgelegt. Beide weisen sehr gute Deutschkenntnisse auf und ist bei beiden eine sehr gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft festzustellen.

Die beiden Kinder, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind in Österreich geboren und besuchen hier Kindergarten bzw. die Schule. Beide Kinder befinden sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich und sind hier bestens sozial integriert.

Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 20.12.2007, am 11.03.2008, am 02.06.2009 und am 09.04.2010 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzlichen Entscheidungen ergingen am 27.01.2009 und am 31.01.2011 auf Grundlage des AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben vom 09.09.2014 zurückzogen, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der Bescheide liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:

Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich, die Zweitbeschwerdeführerin seit mehr als sieben Jahren, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihr zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua.).

Die beiden minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich seit ihrer Geburt in Österreich und besuchen hier sowohl Kindergarten als auch die Schule. Sie leben seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter und seit Sommer 2009 auch mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Beide waren noch nie in Angola. Bei diesen kann von einer vollständigen Integration in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden.

Die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0297) der Kinder der Erstbeschwerdeführerin fand ausschließlich in Österreich statt. Es ist daher auch zu erwarten, dass die Kinder angesichts der Unterrichtsprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat im Falle einer Verbringung nach Angola mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).

Wie die soeben dargestellte, abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen die familiären und privaten Interessen der Antragsteller am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde.

Es war sohin festzustellen, dass in den vorliegenden Fällen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG jeweils auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

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