BVwG L514 2016498-1

L514 2016498-1Federal Administrative CourtJan 14, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, öffentliches Interesse, Privatleben,<br/>Zukunftsprognose

Full text

BVwG L514 2016498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2016498.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2014, Zl. 525661603/101405579 RD XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, beantragte am 14.07.2010 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zeck "Familienangehöriger" nach dem NAG. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 30.07.2010, Zl. MA35-9/2883401-01-7, wurde der Antrag mit der Begründung der fehlenden Familienangehörigeneigenschaft zurückgewiesen.

Am 20.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zeck "Familienangehöriger" nach dem NAG. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12.12.2013, Zl. MA35-9/2883401-02, wurde der Antrag wieder mit der Begründung der fehlenden Familienangehörigeneigenschaft zurückgewiesen.

Am 11.12.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Kontrolle betreten und aufgrund illegalen Aufenthaltes festgenommen.

Am 12.12.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Im Zuge der Befragung führte er aus, dass er im XXXX 2011 nach Österreich gereist sei und seither das Bundesgebiet nicht mehr verlassen habe. Er sei aufgrund seiner hier lebenden Gattin eingereist, von welcher er mittlerweile zwar geschieden sei, mit welcher er jedoch neuerlich zusammenleben würde und welche er ein zweites Mal heiraten wolle. Weiters spreche er nur sehr wenig Deutsch und gehe er keiner Beschäftigung nach. Sein Lebensunterhalt werde von der Gattin und dem Bruder des Beschwerdeführers bestritten. In der Türkei seien nach wie vor die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers aufhältig. In der Türkei werde der Beschwerdeführer weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt.

Von XXXX 2013 bis etwa XXXX 2014 habe der Beschwerdeführer bei einem Bekannten imXXXXin XXXX gewohnt. An dieser Adresse sei er nicht behördlich gemeldet gewesen, zumal er über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Seit etwa einem Monat lebe der Beschwerdeführer in der Wohnung, XXXX, wo er aufgrund Zeitmangels nicht gemeldet sei.

Im Rahmen der Befragung wurde dem Beschwerdeführer dargetan, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Weiters werde beabsichtigt zur Sicherung der Abschiebung eine Schubhaft anzuordnen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2014, Zl. 525661603/101405579 RD XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde in Spruchpunkt II. der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Jahren ein Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass sich keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben hätten und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Weiters wurde ausgeführt, dass keine Gründe hervorgekommen seien, die einer Abschiebung entgegenstehen würden.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde vom BFA dargetan, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgehe und nicht im Besitz der erforderlichen Mittel sei, um seinen Lebensunterhalt oder die Ausreise aus Eigenem zu finanzieren, weshalb die Gefahr bestehe, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Weder der Bruder noch die Exgattin des Beschwerdeführers seien in der Lage, eine tragfähige Unterhaltserklärung abzugeben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer unangemeldet eine Unterkunft genommen, um für die Behörden nicht greifbar zu sein und sei eine dem Einreiseverbot entgegenstehende Integration nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe die bisherige Aufenthaltsdauer auch nicht dafür genutzt, die deutsche Sprache zu erlernen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeige eindeutig, dass er nicht dazu bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2014 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 18.12.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Eingangs wurde darin ausgeführt, dass das BFA äußerst kurzgefasste Feststellungen getroffen und kaum nennenswerte Ermittlungen durchgeführt habe.

Weiters wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer Kurde und aus diesem Grund in seiner Heimat zunehmend schlecht behandelt worden sei. Er sei von seinen Nachbarn "komisch" angesehen worden und nachdem es im Bekanntenkreis zu Übergriffen gekommen sei, habe er sich gefürchtet. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer sofort in Haft genommen zu werden, da er als Kurde im Generalverdacht stehe, ein Terrorist zu sein. Als solcher würde er von der Polizei sofort festgenommen und über Wochen stundenlang befragt werden, was einer Folter gleichkäme.

In Österreich würden die Gattin und der Bruder des Beschwerdeführers leben und könne er in XXXX als Friseur arbeiten, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Weiters sei der Beschwerdeführer unbescholten.

Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass keine entsprechende Zukunftsprognose im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gemacht worden sei, weshalb das Einreiseverbot auf keiner tragfähigen Grundlage erlassen worden sei. Auch würde das Einreiseverbot lediglich auf dem Umstand des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet gründen, eine weitere Gefährdung - abgesehen von einer fehlenden Meldung - liege jedoch nicht vor.

4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.12.2014, Zl. 525661603/140278241 RD XXXX, wurde für den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2015, Zl. W103 2016540-1/4E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 15.12.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Im Rahmen der Befragung führte er aus, dass er kurdischer Abstammung sei und bei einer Rückkehr als Kurde in der Türkei Probleme bekommen könnte. Darüber hinaus würde er XXXX lieben und habe er sich in Österreich sehr gut eingelebt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich befragt. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass, da er während aufrechter Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und vor Antragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, die Schubhaft nunmehr als gemäß § 76 Abs. 2 als verhängt gelte.

6. Am 08.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überschreitung der 20 Tage Frist am 09.01.2015 zum Verfahren zugelassen und am selben Tag aus der Schubhaft entlassen worden sei.

7. Der Akt langte bei der zuständigen Abteilung L514 am 05.01.2015 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.2.2. Aktuelle Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass kürzlich mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

2.3. Das BFA führte zur Begründung seiner Rückkehrentscheidung aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte verfügen würde, die einer Rückkehr in die Türkei entgegenstehen würden, zumal er von seiner Gattin geschieden worden sei und mit seinem Bruder kein ständiger gemeinsamer Wohnsitz bestehen würde. Auch habe er die Zeit nicht genutzt, die deutsche Sprache zu erlernen bzw eine Beschäftigung auszuüben.

Dem wurde in der Beschwerde entgegengesetzt, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsmöglichkeit nachweisen und er bei seinem Bruder wohnen könne. Bereits in der Einvernahme am 12.12.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Exgattin ein weiteres Mal heiraten wolle.

Das BFA hat sich in seinem Ermittlungsverfahren jedoch weder mit der Frage, ob tatsächlich neuerlich eine Heirat im Raum stehe noch mit dem Umstand, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in absehbarer Zeit selbsterhaltungsfähig sein werde, auseinandergesetzt. Die Befragung am 12.12.2014 ist mehr als kurz ausgefallen und wurden hinsichtlich eines möglichen Privat- oder Familienlebens keinerlei vertiefende Fragen gestellt. Aus diesem Grund wurde bereits hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

In der Beschwerde wurde weiters moniert, dass hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes keine entsprechende Zukunftsprognose im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gemacht worden sei, weshalb das Einreiseverbot auf keiner tragfähigen Grundlage erlassen worden sei. Auch würde das Einreiseverbot lediglich auf dem Umstand des illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet gründen, eine weitere Gefährdung - abgesehen von einer fehlenden Meldung - liege jedoch nicht vor. Das BFA führte in seiner Begründung in diesem Zusammenhang aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen. Die Erfüllung des Tatbestandes indiziere das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. In weiterer Folge wurde, unter Hinweis, dass eine Zukunftsprognose notwendig sei, ausgeführt, dass keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte iSd Art. 8 EMRK vorliegen würden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer möglicherweise eine Beschäftigung als Friseur aufnehmen könne, muss die Zukunftsprognose des BFA neuerlich hinterfragt werden, zumal das Einreiseverbot auf dem Umstand der fehlenden Mittel für den Unterhalt gründet. Dessen ungeachtet steht auch nicht fest, ob der Beschwerdeführer neuerlich seine Exgattin ehelicht, zumal diesbezüglich keinerlei Ermittlungen geführt wurden.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich. (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu machen hat. Das BFA wird sich im neuerlichen Ermittlungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob es relevante Änderungen im Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers gibt und vor diesem Hintergrund kann erst eine begründete Zukunftsprognose erstellt werden.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass das BFA seinen Spruch dahingehend abzuändern haben wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei und nicht nach Moldawien, wofür sich im gesamten Bescheid keine Hinweise finden lassen, zulässig sei.

Da im gegenständlichen Fall das den Kern des Vorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet.

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen eines Einreiseverbotes bzw die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beurteilt werden kann, ohne sich mit dem gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben.

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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