L508 1425939-2•BVwG L508 1425939-2
L508 1425939-2Federal Administrative CourtJan 14, 2015
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.07.2013, Zl. 11 10.349/1-BAE, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlung am 18.11.2014 sowie am 13.01.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt zu Protokoll, dass seine Familie einen Grundstücksstreit mit einer anderen Familie gehabt habe. Sein Vater habe einen der Feinde im Jahr 2000 erschossen. Als Rache sei der Vater im Jahr 2006 sowie sein Bruder im Jahr 2012 von der gegnerischen Familie ermordet worden. Auch der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt dreimal angegriffen worden bzw. sei auf ihn geschossen worden. Sein Onkel habe ihm daraufhin zur Flucht geraten, dem sei er dann auch nachkam.
3. Mit Bescheid vom 30.03.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.
4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis E14 425.939-1/2012-7E statt. Im wesentlichen mit der Begründung, der mangelnden Auseinandersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel.
5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer ein weiteres mal vom Bundesasylamt einvernommen. Ferner richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Verifizierung des vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtvorbringens. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2013 ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Geschehnisse hinsichtlich des begangen Mordes durch seinen Vater am Streitgegner im Jahr 2000, sowie der Ermordung des Vaters im Jahr 2006 sowie jener seines Bruders im Jahr 2012 tatsächlich stattgefunden haben und dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin verfolgt werde und deswegen an eine nicht näher bekannte Adresse verzogen sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.07.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Fluchtvorbringen wurde nunmehr dem Verfahren als der zu beurteilende Sachverhalt zugrunde gelegt, jedoch wurde - unter näherer Begründung - ausgeführt, dass diesem keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.07.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
8. Am 18.11.2014 sowie am 13.01.2015 wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen abgehalten, an welchen der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist den Verhandlungen entschuldigt ferngeblieben.
9. Im Verlauf der mündlichen Verhandlungen wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in Pakistan, Erörterung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2013 sowie ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.
10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen und der erörterten Hintergrundberichte zu Pakistan sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2013 wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischen Glaubens.
Die Identität des Antragstellers konnte aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente festgestellt werden.
Zumindest seine Mutter, zwei Geschwister und ein Onkel leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.
Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (der Vater habe einen Grundstücksstreit mit einer anderen Familie gehabt. Der Vater habe einen der Feinde im Jahr 2000 erschossen. Als Rache sei der Vater im Jahr 2006 sowie der Bruder im Jahr 2012 von der gegnerischen Familie ermordet worden), wird für glaubwürdig erachtet und als der zu beurteilende Sachverhalt dem Verfahren bzw. der Entscheidung zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Landesteilen Pakistans zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer kann sich folglich einer etwaigen Gefährdung seiner Person durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entziehen.
Ferner besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an die Sicherheitsbehörden seines Heimatstaates zu wenden und ist festzustellen, dass diese grundsätzlich schutzwillig und -fähig sind.
Da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen steht, kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. lebensgefährlich bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet zum Entscheidungszeitpunkt weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche eine Abschiebung nach Pakistan unzulässig machen würde.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der Beschwerdeführer geht seit Jänner 2014 einer beruflichen Tätigkeit als Abwäscher in einer Pizzeria nach. Er hat keinen Deutschkurs besucht, kann sich aber in der deutschen Sprache gut verständigen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG XXXX vom 03.06.2013 wegen § 83 StGB (Tatbegehung am 21.08.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen bedingt (Probezeit 3 Jahre - verlängert auf insgesamt 5 Jahre) verurteilt.
Weiters wurde er vom BG XXXX mit Urteil vom 02.10.2013 wegen § 15 iVm § 127 StGB (Tatbegehung am 10.08.2013)zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Ferner ist gegen ihn am LG XXXX ein Strafverfahren wegen dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130 erster Fall, § 15 StGB anhängig. Eine Verhandlung wird laut Auskunft des Landesgerichtes im Feber 2015 stattfinden.
2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan war festzustellen:
Zur Lage in der Islamischen Republik Pakistan werden insbesondere folgende, - im Zuge der mündlichen Verhandlung erörterten,
Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012 und Jänner 2014
AA - Auswärtiges Amt (10.2013a): Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bodyText3, Zugriff 14.10.2013
HSS - Hanns-Seidel-Stiftung (5.4.2012): Quartalsbericht, Pakistan I/2012,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf, Zugriff 29.9.2013
Staatendokumentation, Länderinformationsblatt, Pakistan, November 2013
Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan, Februar 2013
UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 09.08.2013
UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, Jänner 2013
US State Department, Pakistan, Country Reports on Human Rights Practices 2013, 27.02.2014
Allgemeines und Politik:
Die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen am 11. Mai 2013 war überraschend hoch. Die Wahl fand unter großen Sicherheitsvorkehrungen statt. Bei den Wahlen wurde die bisherige Regierungspartei Pakistan Peoples Party (PPP) von der Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Nawaz Sharif abgelöst. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die ehemalige Regierungspartei PPP, dicht gefolgt von der PTI des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karachi und Hyderabad, stellt jetzt die viertstärkste Fraktion im Parlament. Am 5. Juni 2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 - 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Erst im Herbst 2008 war Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurückgekehrt, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen.
Ebenfalls am 11. Mai 2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50% der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber-Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird nunmehr von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei NP geführt, die eine Koalition mit PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist.
Am 30. Juli 2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente mit großer Mehrheit den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9. September 2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari im Amt des Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts hat die Demokratie in Pakistan erheblich gestärkt.
Seit der Rückkehr zur Demokratie 2008 hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Menschenrechtsverletzungen werden vom Staat in der Regel nicht angeordnet oder initiiert, die pakistanische Regierung bekennt sich zu den Menschenrechten. Es gelingt ihr aber aufgrund schwacher staatlicher Institutionen, auch im Justizbereich, oftmals nicht, Menschenrechtsverletzungen aufzuklären, Rechtsbrecher zur Verantwortung zu ziehen und gefährdete Personengruppen zu schützen. Regierung und vor allem Justiz bemühen sich, Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit der Militärherrschaft aufzuklären.
Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Jedoch wurden im Vorfeld der Parlamentswahlen 2013 insbesondere die als eher säkular wahrgenommenen Parteien "Pakistan Peoples Party" (PPP) und "Awami National Party" (ANP) durch Terrordrohungen und Anschläge der Taliban in ihren Wahlkampfaktivitäten erheblich eingeschränkt. Insgesamt kamen bei Anschlägen in den letzten vier Wochen des Wahlkampfs 150 und am Wahltag weitere 64 Menschen ums Leben.
Politische Auseinandersetzungen werden, vor allem in Karachi, zum Teil mit Gewalt ausgetragen. Dort kamen in diesem Zusammenhang allein 2013 222 Menschen ums Leben. Auch in Belutschistan gehen die politisch motivierten Gewalttaten unvermindert weiter. 2011 wurde der Geltungsbereich der Political Parties Act auf die "Stammesgebiete" ("Federally Administered Tribal Areas", FATA, siehe Ziff. II.4) ausgedehnt. Seitdem dürfen - erstmals in
der Geschichte Pakistans - politische Parteien dort aktiv werden.
Folter ist im Polizeigewahrsam und in den Gefängnissen weit verbreitet. Sie wird zwar von der Regierung offiziell verurteilt, es kommt jedoch selten zu einer Strafverfolgung.
Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein internes Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass das Moratorium zunächst weiter besteht. Aktuell sind über 8.300 Personen in Pakistan zum Tode verurteilt (etwa 10 % der Strafgefangenen landesweit).
Versammlungs- und Meinungsfreiheit:
Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, kann aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden; dies äußert sich teilweise durch die Anordnung von Sicherheitsverwahrung und durch massiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten. Nach HRCP-Angaben, die auf Medienberichten beruhen, sollen bei der gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen durch die Polizei 2012 insgesamt 28 Menschen umgekommen und mehr als 300 verletzt worden sein. Allein während der Proteste gegen den Film "The Innocence of Muslims" starben 19 Menschen, mehr als 200 wurden verletzt. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wird auch durch die Gefahr terroristischer Anschläge eingeschränkt, da der Staat nicht in der Lage ist, angemessenen Schutz zu gewähren. Art. 19 der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").
Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich etwa neunzig private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue Online-Magazine und neue Radiostationen. Selbst in den Stammesgebieten an der Grenze zu Afghanistan gibt es trotz der schwierigen und gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten mehrere Presse-Clubs in Selbstorganisation mit dem Ziel, auch aus dieser Region die Medienberichterstattung zu verbessern. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten. Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet.
Die Presse publiziert weitgehend frei.
Minderheiten:
Durch die Einführung einer Quote für religiöse Minderheiten im Parlament mit der Verfassungsänderung von Dezember 2003 ist ihre parlamentarische Vertretung garantiert. Trotz der genannten Fortschritte im Bereich des staatlichen Minderheitenschutzes kommt es noch immer zu weit verbreiteter Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben. 80% der pakistanischen Minderheitsbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.
Religionsfreiheit:
Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung. Die Rechtsordnung schränkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln.
Im Gegensatz zu anderen islamischen Ländern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (§§ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet § 295 a PPC das absichtliche Verletzen religiöser Objekte oder Gebetshäuser, § 295 b PPC die Entweihung des Koran, § 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unab- sichtlicher Erfüllung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung zwingend die Todesstrafe vor. In den meisten Fällen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verhängt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt.
Religiös motivierte bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen ("sectarian violence") führen weiterhin zu zahlreichen Todesfällen. Opfer sind zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. 2013 starben bei religiös motivierten Anschlägen 658 Menschen, eine Steigerung um 22% gegenüber 2012. 1.195 Personen (+54%) wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Die schiitische Minderheit, darunter insbesondere die Hazara in Belutschistan, war 2013 wiederholt Ziel schwerer Anschläge mit insgesamt rund 400 Todesopfern. Im Raum Quetta kamen allein in den ersten beiden Monaten des Jahres 2013 mehr als 170 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft bei Anschlägen ums Leben. Die religiöse Minderheit der Ahmadis verzeichnete 2012 20 Todesopfer und 11 Verletzte als Ergebnis vermutlich religiös motivierter Gewalttaten. Karachi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer, religiös motivierter und krimineller Gewalt einschließlich sogenannter gezielter Tötungen. Bei terroristischen Anschlägen sowie bei Akten religiös, ethnisch oder politisch motivierter Gewalt kamen 2012 über 600 Menschen ums Leben.
Muslimische Gruppierungen:
Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; besonders radikale Prediger erhalten Redeverbot.
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen konfrontiert. Die pakistanischen Taliban haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versuchen, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen. Willkürherrschaft und Gewaltausübung der Taliban richtet sich nicht nur gegen den pakistanischen Staat und politische Gegner, sondern auch gegen dem Sufismus verbundene und andere moderate Sunniten, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben; die meisten Taliban-Kämpfer entzogen sich jedoch den Auseinandersetzungen und wichen in entlegenere Gegenden der so genannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) bzw. nach Afghanistan aus. Sie verüben weiterhin eine Vielzahl von Terroranschlägen, überwiegend in den Stammesgebieten und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. In den zuvor von den Taliban kontrollierten, inzwischen zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz. Darüber hinaus verüben die Taliban und andere militante Gruppen auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan und in der Wirtschaftsmetropole Karachi, regelmäßig Anschläge. 2012 und 2013 kamen bei Terroranschlägen landesweit jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten.
Terrorismus:
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. Diese haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Die Willkürherrschaft der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Sunniten, die einer liberaleren Auslegung der Scharia anhängen, Schiiten und andere Minderheiten. Der Armee ist es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben, die meisten Taliban-Kämpfer haben sich aber den Auseinandersetzungen entzogen und sind in entlegenere Gebiete der so genannten "Stammesgebiete" ausgewichen. Gleichzeitig haben sie mit einer Vielzahl von Terroranschlägen reagiert, denen in den Jahren 2010 und 2011 jeweils ca. 3.000 Menschen zum Opfer gefallen sind (weit überwiegend in den "Stammesgebieten" und der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province). In den zuvor von den Taliban kontrollierten, nun zurückeroberten Gebieten stehen die Behörden vor den Herausforderungen des Wiederaufbaus, insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung und Justiz.
Regionale Verteilung der Gewalt:
Die verschiedenen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär.
Regionale Problemzone Fata:
Der schmale, von paschtunischen Stämmen bewohnte Streifen an der Demarkationslinie (Durand Linie) zu Afghanistan ist administrativ in den Federal Administered Tribal Areas (FATA) zusammengefasst. Die FATA sind charakterisiert durch eine stark tribale Struktur. Es finden sich 26 Hauptstämme mit ungefähr 32 Unterstämmen. Die FATA umfassen ca. 3 % der Fläche Pakistans.
In den FATA operieren unterschiedliche terroristische Organisationen. Das Spektrum reicht dabei von einheimischen Aufständischen bis hin zu internationalen Terrororganisationen, welche die FATA als Ausgangspunkt ihrer Operationen verwenden. Die Organisationen kooperieren fallweise. Die Staatsmacht konnte in Teilen der FATA wiederhergestellt werden, jedoch ist die Sicherheitslage unbeständig, da viele Militante in andere Gebiete der FATA flohen. Die meisten sind in entlegenere Gebiete der sog. "Stammesgebiete" ausgewichen.
Im Tirah-Tal in der Khyber Agency wurden die Gefechte immer verlustreicher. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam. Die Gefechte verstärkten sich dort Ende März 2013, nachdem die Taliban mit Verbündeten in strategisch wichtige Gebiete vorrückten und das Militär mit einer größeren Operation darauf reagierte.
Ausweichmöglichkeiten:
In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
Grundversorgung:
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. In Pakistan ist die Grundversorgung jedoch grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37,8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert. Im Übrigen gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe. Die Overseas Pakistanis Foundation hat insbesondere zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen. Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen]. Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen. Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an. Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit 1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu ermöglichen, ihre Lebensqualität zu verbessern.
Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore unweit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer 2010 heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration. Entsprechendes gilt für die weiteren Flutkatastrophen jeweils im August/ September der Jahre 2011 und 2012 im Süden Pakistans, als starke Monsunregenfälle erneut zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von den Flutkatastrophen waren dort und in Belutschistan jeweils mehr als fünf Millionen Menschen betroffen.
Medizinische Versorgung:
In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.
In einer Reihe von Fällen, in denen eine Abschiebung droht, wird von den Betroffenen geltend gemacht, sie litten an Krankheiten, die sich nur in Deutschland erfolgreich behandeln ließen. Die Deutsche Botschaft Islamabad kann in der Regel fundierte Auskunft zu den jeweiligen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan geben. In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.
Dokumente und Fälschungen:
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.
Behandlung von Rückkehrern:
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes, der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlungen im Einklang mit dem Akteninhalt.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten Dokumente festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 sowie den von ihm in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen über seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie sein beim LG XXXX anhängiges Strafverfahren ergeben sich einerseits aus der Strafregisterabfrage vom 02.12.2014 sowie aus den seitens des BVwG bei den Bezirksgerichten XXXX und XXXX sowie des Landesgerichtes XXXX angeforderten Unterlagen.
2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2013.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan (insbesondere der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative) und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.
Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht dartun.
2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zwar glaubhaft sei, diesem jedoch aufgrund des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie des Vorhandenseins staatlichen Schutzes, keine Asylrelevanz beizumessen sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Argumentation der belangten Behörde - mit Ausnahme der Ausführung, dass Sippenhaft und Blutrache nicht asylrelevant seien - grundsätzlich an und wird hierzu auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
2.2.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hält ferner wie folgt fest:
Insbesondere aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.04.2013, erachtet das BVwG die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den einstigen Familienstreit als glaubwürdig. Es ist sohin glaubwürdig, dass der Vater einen der Feinde im Jahr 2000 erschossen hat. Auch ist es glaubwürdig, dass der Vater als Rache im Jahr 2006 sowie der Bruder im Jahr 2012 von der gegnerischen Familie ermordet worden sind. Auch dass der Familie des Beschwerdeführers im Heimatdorf XXXX der Provinz Khyber Pakhtunkhwa aufgrund des im Jahr 2000 begangenen Mordes durch den Vater von der verfeindeten Familie weiterhin eine Gefährdung drohen könnte, wird grundsätzlich als denkmöglich erachtet.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 13.01.2015 angegeben, dass seine Mutter mit den zwei jüngeren Geschwistern des Beschwerdeführers zu ihrem Bruder nach XXXX, in die Nähe von Peshawar gezogen sei und dass diese dort keiner Gefährdung ausgesetzt seien. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass die Gegner nach wie vor nach ihm suchen würden und er sohin im Rahmen seiner Rückkehr nach Pakistan einer Gefährdung ausgesetzt wäre, ist dem dahingehend entgegenzutreten, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in anderen Landesteilen Pakistans offen stünde. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass es in Pakistan genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, gibt, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Insbesondere ist aber auch festzuhalten, dass das BVwG erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer aktuellen Gefährdung des Beschwerdeführers hegt. Dies aus nachfolgenden Gründen:
So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 18.11.2014, nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Fluchtvorbringen seitens des BAA für glaubwürdig erachtet wurde, jedoch dieses weder einen Grund für die Zuerkennung des Asylstatus noch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten darstelle, wie folgt an: "BF: Ich habe mich jetzt eingelebt und integriert. Ich führe ein neues Leben und es liegt in Ihrer Hand ob Sie mir Asyl gewähren oder nicht. Ich lebe mit meinem Chef wie in einer Familie. Seine Frau und seine Kinder sind wie eine Familie für mich." VR wiederholt die Frage. "BF: Mir ist es egal. Ich will Ihnen nicht sagen was ich will. Mein Leben läuft gut, ich möchte hier bleiben." Aus diesem Verhalten sowie seiner Angaben lässt sich schließen, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan keine Gefährdung droht und er nicht schutzbedürftig ist, andernfalls er nicht in der Verhandlung am 18.11.2014, nachdem er über die Konsequenzen hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II nachweislich belehrt wurde, diese aus freien Stücken zurückgezogen hätte.
Ferner ist hinsichtlich der Prüfung der Glaubwürdigkeit, auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 18.11.2014 zur Frage eines allfälligen strafrechtlichen Verhaltens in Österreich zu verweisen, verneinte er doch dezidiert die Frage, ob er in Österreich je mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei. Dass diese Antwort des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft sowie den Mitteilungen der Bezirksgerichte XXXX, XXXX und des Landesgerichts XXXX. Auch diese unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers sind in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Gefährdung im Rahmen seiner Rückkehr miteinzubeziehen.
Überdies hält das BVwG fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu einer nunmehrigen Gefährdung im Falle seiner Rückkehr als überaus vage darstellen, war er doch nicht annähernd in der Lage nähere Umstände (wer hat nach ihm gesucht? Wann wurde nach ihm gesucht?) hinsichtlich der aktuellen Gefährdung seiner Person anzugeben.
In einer Gesamtschau hält das BVwG sohin fest, dass das Vorbringen hinsichtlich des Grundstückstreites, der Ermordung des Vaters und des Bruders zweifelsfrei den Tatsachen entspricht, am Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Gefährdung seiner Person, jedoch aus den zuvor dargelegten Gründen, erhebliche Zweifel bestehen.
2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich nunmehr auf die, im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen in der mündlichen Verhandlung auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
2.2.6. Wenn in der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren bemängelt wird, so ist diesbezüglich anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Ebenso hat der Beschwerdeführer in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG keine Beanstandungen des erstinstanzlichen Verfahrens kundgetan.
Auch dass das Bundesasylamt Erhebungen zum Fluchtvorbringen im Heimatstaat des Beschwerdeführers getätigt hat, entkräftet das Beschwerdevorbringen des mangelhaften Ermittlungsverfahrens.
2.2.7. Was das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der GFK-Relevanz von Sippenhaftung (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie) betrifft, so hält das BVwG fest, dass einem derartigen wie vom Beschwerdeführer geschildertes Fluchtvorbringen zweifelsfrei Asylrelevanz beizumessen wäre (soziale Gruppe in Bezug auf Sippenhaft bzw. Familienzugehörigkeit), jedoch besteht im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, weshalb sein Fluchtvorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann.
2.2.8. Ein sonstiges Vorbringen, welches zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnte, wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen erstattet.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Das BVwG legt das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde, und konnte der Beschwerdeführer, aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative, keine Umstände dartun, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in seinem Heimatstaat einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, und konnten daher die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Es ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung darzutun.
Obzwar das Fluchtvorbringen seitens des BVwG grundsätzlich für glaubwürdig erachtet wird, ist aber dennoch darauf hinzuweisen, dass das BVwG berechtigte Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aktuellen Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan hegt und wird hierzu auf sämtliche Ausführungen unter Punkt 2.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
3.1.2.1. Zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).
Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benach-teiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Karachi, Lahore, Islamabad, Peshawar, Multan, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten, wie beispielsweise seine Mutter und seine zwei Geschwister, nach wie vor in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse dieser Verfolger, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen, in Grenzen hält.
Ebenso ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.
Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl. ho. Erk. vom 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der getroffenen Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden bereits durch seine Reise nach Europa, speziell nach Österreich, unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, vor seiner Ausreise in Pakistan in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er hierzu nach seiner Rückkehr nicht wiederum in der Lage sein sollte.
Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Karachi, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder, junger Mann mit sozialem Netz in Pakistan; Berufserfahrung in der Landwirtschaft). Insoweit der BF behauptet, dass seine restlichen Familienangehörigen aufgrund der Gefährdung durch die Feinde ihren Wohnsitz im Dorf XXXX aufgegeben haben und nach Peshawar gezogen seien und dort grundsätzlich ohne Probleme leben, so würde dieser Umstand ebenfalls für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur aktuellen Gefährdung seiner Person wurden im Rahmen der Beweiswürdigung für nicht glaubhaft erachtet. Aber auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch aktuell seitens seiner Feinde nach ihm in Peshawar gesucht werden sollte, glaubwürdig wäre, so stünde es dem Beschwerdeführer offen, seinen Wohnsitz in eine der zahlreichen Millionenstädte oder eine große Provinz, wie beispielsweise Islamabad oder dem Punjab, zu verlegen. Dass die Feinde den Beschwerdeführer auch in einer Millionenstadt oder einer anderen Provinz als seiner Heimatprovinz Kyber Pakhtunkwa ausfindig machen könnten, ist, kann insbesondere aufgrund der mangelnden Exponiertheit des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Zudem ist festzuhalten, dass der vom Vater des Beschwerdeführers begangene Mord bereits durch die Tötung des Vaters und des Bruders gerächt wurde und ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich das Interesse der Feinde, den Beschwerdeführer in ganz Pakistan zu suchen, in Grenzen hält. Auch der der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Feinde ihn in ganz Pakistan finden würden, geht insbesondere aufgrund der mangelnden Exponiertheit des Beschwerdeführers ins Leere.
3.1.2.2. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen stünde, sich an die pakistanischen Behörden um Schutz und Hilfe zu wenden. Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Der BF hat diesbezüglich gänzlich unsubstantiiert behauptet, dass ihm die Polizei keinen Schutz gewähren würde, sondern lediglich ausgeführt, dass eine Anzeige ergebnislos geblieben sei, weil die gegnerische Familie wohlhabend und einflussreich sei. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und Terrorismus zu bekämpfen.
Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.
Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei nichts unternommen habe, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit unbenommen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen vermeintliche Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.
Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
3.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass pakistanische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
3.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
In Pakistan erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Derartiges kann auch nicht in Bezug auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa angenommen werden. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass diese Provinz im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von ca. 22 Mio. Einwohnern in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht davon ausgegangen werden, dass in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Letztlich sei noch zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer, wie unter Punkt 3.1.2.1. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Pakistans offen stünde.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder erwachsener Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan, Berufserfahrung in der Landwirtschaft) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Pakistan gegeben ist.
Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Pakistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Verwandte des Beschwerdeführers (Mutter, Geschwister, Onkel) leben nach wie vor in Pakistan und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Pakistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte. Er ist in Pakistan aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Pakistan keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Mutter, zwei Geschwister und zumindest ein Onkel leben nach wie vor in Pakistan und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Pakistan gesorgt.
Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens der verfeindeten Familie könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der Beschwerdeführer Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2011 betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) vom 17.09.2011 und von USAid erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, gehört jedoch auch die Nordwestliche Grenzprovinz zu den (zumindest teilweise schwer) betroffenen Gebieten, nachdem sie bereits beim Hochwasser im Jahr 2010 getroffen wurde. Die Stadt XXXX, in welcher der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat und wo auch seine Familie nach wie vor aufhältig ist, befindet sich jedoch in einem vom Hochwasser nur leicht betroffenen Gebiet, sodass schon aus diesem Grund von keiner Art 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Überdies steht dem Beschwerdeführer - wie bereits unter 3.1.2.1. ausgeführt - die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen. So ist etwa die benachbarte Provinz Punjab lediglich geringfügig betroffen, dies etwa südlich der Stadt Lahore, sodass er sich beispielsweise auch in Lahore oder Gujranwala niederlassen kann. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist. Ergänzend noch sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenteilige Bedenken nicht dargelegt hat.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und insbesondere den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesasylamt ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Beschwerdeführer ist seit September 2011 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer geht seit Jänner 2014 einer beruflichen Tätigkeit als Abwäscher in einer Pizzeria nach. Er hat keinen Deutschkurs besucht, kann sich aber in der deutschen Sprache gut verständigen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG Güssing vom 03.06.2013 wegen § 83 StGB (Tatbegehung am 21.08.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Wochen bedingt (Probezeit 3 Jahre - verlängert auf insgesamt 5 Jahre) verurteilt.
Weiters wurde er vom BG XXXX mit Urteil vom 02.10.2013 wegen § 15 iVm § 127 StGB (Tatbegehung am 10.08.2013)zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.
Ferner ist gegen ihn am LG XXXX ein Strafverfahren wegen dem Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130 erster Fall, § 15 StGB anhängig. Eine Verhandlung wird laut Auskunft des Landesgerichtes im Feber 2015 stattfinden.
Insbesondere aufgrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen wie auch des derzeit beim Landesgericht XXXX noch anhängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.
Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zur Asylrelevanz, zur Schutzfähigkeit, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
Ebenso wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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