BVwG I404 2014201-1

I404 2014201-1Federal Administrative CourtJan 14, 2015

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG I404 2014201-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I404.2014201.1.00

Spruch

I404 2014201-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. 59742207, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.10.2013, Zl. Fr 1060823, wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 i. V.m. § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes FPG, BGBl. I 100/2005 idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen und gegen sie ein Einreiseverbot von zehn Jahren verhängt.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde beantragt, kein Einreiseverbot zu erlassen bzw. dieses für einen kürzeren Zeitpunkt auszusprechen. Begründend wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin einen am XXXX in Italien geborenen minderjährigen Sohn habe, welcher zurzeit bei ihrem in Italien aufenthaltsberechtigten Bruder wohnhaft sei. Sie selbst verfüge über einen bis 27.03.2014 gültigen Aufenthaltstitel. Um den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten, ginge sie einer Tätigkeit als Abwäscherin nach. Auf den maßgeblichen Eingriff in das Privat-und Familienleben durch das Einreiseverbot, das grundsätzlich im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte, werde hingewiesen.

3. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion Tirol (richtig: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Verhängung und Befristung des mit der Rückkehrentscheidung verhängten Einreiseverbotes wesentlich auch die in § 61 FPG vorgesehene Berücksichtigung des Privat-und Familienlebens und der Auswirkung einer diesbezüglichen Entscheidung im Sinne des Art. 8 EMRK sei. Für eine ordnungsgemäß durchzuführende Interessenabwägung sei es wesentlich, festzustellen, ob die Beschwerdeführerin einerseits weiterhin rechtmäßig in Italien aufhältig sein werde und andererseits, wie sich das Aufenthaltsrecht ihres leiblichen minderjährigen Sohnes in Italien gestalte. Diesbezüglich wäre zu erheben, um welchen Staatsbürger es sich beim dreijährigen Sohn der Beschwerdeführerin handle, der zurzeit bei einem Bruder in Turin untergebracht worden sei und ob der Aufenthalt des Sohnes rechtmäßig sei. Weiters wären die Auswirkungen eines Einreiseverbot auf die Beschwerdeführerin und insbesondere für das familiäre Umfeld zu erheben, ob z.B. der minderjährige Sohn mit der Beschwerdeführerin in Italien verbleiben dürfe oder das Staatsgebiet der Unionsstaaten ebenfalls verlassen müsse (könne). Diesbezügliche Erhebungen und Abwägungen seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht im ausreichenden Umfang durchgeführt worden. Im anhängigen Verfahren stehe der maßgebliche Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde keinesfalls in ausreichendem Maße fest, und auch die sonstigen Voraussetzungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG würden vorliegen.

4. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.09.2014 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Angaben:

Sie sei gesund und immer gesund gewesen. Ihr Sohn XXXX sei drei Jahre alt, geboren am XXXX und staatenlos und habe einen Aufenthaltstitel so wie sie. Sein Vater XXXX sei italienischer Staatsbürger und lebe in Torino. Der Sohn trage ihren Namen, da sie mit dem Vater nicht verheiratet sei. Der Sohn lebe bei ihrem Bruder XXXX, welcher marokkanischer Staatsangehöriger sei und auch einen Aufenthaltstitel (ergänzt: für Italien) habe, in Torino. Sie habe den Aufenthaltstitel bekommen, weil sie in Italien ihren Sohn habe. Sie könne mit ihrem Sohn nicht in ihrem Heimatstaat leben, weil er dort keine Dokumente habe. Sie befinde sich seit einem Jahr und neun Monaten in Österreich. Sie habe sich um ihren Sohn Sorgen gemacht, weshalb ihr Bruder jetzt auf ihn aufpasse. Sie sei in Österreich nie einer legalen oder illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. In Marokko habe sie bei Fiat gearbeitet, sie habe in Marokko die Matura abgeschlossen. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen. In ihrem Heimatstaat würden ihre Mutter und ihr Bruder, in Frankreich drei Schwestern und ein Bruder und in Italien ihr Sohn und ihr Bruder leben. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente.

5. Seitens der italienischen Botschaft in Wien wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführerin bereits im Februar ein Brief geschickt worden sei, wonach es schwer sei, eine weitere Aufenthaltsbewilligung für Italien zu erhalten, zumal sich die Beschwerdeführerin in Haft befinde und möglicherweise nicht die Voraussetzungen für eine Verlängerung/Neuausstellung des Titels erfülle.

6. Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde der belangten Behörde vom sozialen Dienst der Justizanstalt Schwarzau mitgeteilt, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in Italien einen Anwalt bezahlt habe, um ein Visum für die Beschwerdeführerin zu bekommen. Dies habe aber nichts gebracht.

7. Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde seitens des Bundesministeriums für Inneres, Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin und auch ihr Sohn eine Aufenthaltsberechtigung für Italien gehabt hätten, welche am 27.03.2014 abgelaufen sei. Die Staatsangehörigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin sei Marokko.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zahl 59742207, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt I.) Gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei marokkanische Staatsbürgerin, gesund und nehme keine Medikamente. Sie befinde sich seit einem Jahr und neun Monaten in Österreich und sei zuvor noch nie in Österreich gewesen. Seit ihrer Einreise befinde sie sich nahezu durchgehend in Haft. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. In Italien würden der Sohn und der Bruder, in Marokko würden die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin leben. Weiters würden in Frankreich drei Schwestern und ein weiterer Bruder leben. Sie sei am 29.12.2012, um 21:20 Uhr, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, zweiter, dritter und fünfter Fall SMG sowie Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG festgenommen worden. Diesbezüglich sei sie vom Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie hätte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter über den Brennerpass sowie in Innsbruck und Schönberg Suchtgift von Italien aus- und nach Österreich eingeführt sowie einem anderen überlassen, indem sie am Abend des 29.12.1012 insgesamt 9.416,7 g Cannabisharz sowie knapp drei Tage vorher, nämlich in der Nacht zum 27.12.2012 eine ähnlich große Menge über den Brennerpass nach Tirol transportiert habe. Dies stelle eine verwerfliche Form der Kriminalität dar, da Konsumenten nachhaltig und möglicherweise für den Rest ihres Lebens geschädigt werden würden, weshalb die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und die österreichischen Bürger jedenfalls schutzbedürftig seien, weshalb die Behörde zu dem Ergebnis gelangt sei, dass ein Einreiseverbot im Ausmaß von zehn Jahren jedenfalls geboten sei. Aufgrund ihres Verhaltens stelle sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit da. Ihr Verhalten stelle eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar. Die Beschwerdeführerin zeige dadurch, dass sie in keinster Weise gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Dies stehe klar im Widerspruch zum Recht der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Leben. Sie würde die Grundinteressen der Bevölkerung gefährden, weshalb ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahr geboten sei. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass zu prüfen gewesen sei, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien-und Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolge. Die Beschwerdeführerin sei marokkanische Staatsbürgerin, habe in Italien ein Kind mit einem italienischen Staatsbürger, von welchem sie allerdings bereits getrennt lebe. Ihr Sohn lebe derzeit bei ihrem Bruder in Italien. Von der Botschaft sei mitgeteilt worden, dass die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nahezu unmöglich sei, dass sie kein Einreisevisum bekommen würde, da sie als Drittstaatsangehörige in Österreich verurteilt worden sei. Wenn wichtige Gründe bestünden, dass sie nach Italien zurück müsste, müsse sie bei der Fremdenpolizei ansuchen, nach Überprüfung der angegebenen Gründe sowie abhängig von dem Grund der zur Haft in Österreich geführt habe, würden die italienischen Behörden entscheiden, ob eine (Wieder)Einreise möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Obsorge ihres Kindes offensichtlich auf ihren Bruder übertragen, welcher sich ebenfalls in Italien befinde und derzeit keine Anstellung habe. Da die Möglichkeit einer Sondereinreisebewilligung bestehe und die Beschwerdeführerin ihr Kind hiedurch nach Marokko holen könne, der Vater des Kindes italienischer Staatsbürger sei und die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin und ihres Kindes bereits abgelaufen seien, bestünden keine Bedenken gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum und ihre Abschiebung nach Marokko. Wegen der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten könne an der Gefahr der Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und insbesondere für die Gesundheit Dritter, die den erhöhten Gefährdungsgrad erfüllen würde, selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration der Fremden nichts ändern, zumal diese Umstände für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür bieten würden, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt hätten. Gegen die Beschwerdeführerin sei mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Solche Gründe seien nicht ersichtlich und seien auch nicht behauptet worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. § 50 Abs. 3 FPG normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Bosnien und Herzegowina (gemeint wohl: Marokko) nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien (gemeint wohl: Marokko) zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen sei, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würde, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sei, habe insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; dies sei bei der Beschwerdeführerin erfüllt, da sie vom Landesgericht XXXX zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung würde es nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen ankommen, sondern auf das diesen zu Grunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Im Fall der Beschwerdeführerin sei dabei zu berücksichtigen, dass gerade der Suchtgifthandel eine eminente Bedrohung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und Sicherheit darstelle, da durch ihr Verhalten die Gesundheit und Sicherheit der gesamten Bevölkerung im hohen Ausmaß bedroht sei und die Beschwerdeführerin ihre Handlungen einzig aus kriminell motivierter finanzieller Gier begangen habe. Sie stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und gefährde dadurch die Interessen der österreichischen Bevölkerung auf ein sicheres und geordnetes Zusammenleben. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall der Beschwerdeführerin Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber überwiege. Das Einreiseverbot beziehe sich gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit laut Verwaltungsgerichtshof jene Staaten erfasst seien, für welche die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Weiters seien Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein umfasst. Sie sei daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages ihre Ausreise. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass für die Behörde feststehe, dass für die Beschwerdeführerin bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei bei der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. § 18 Abs. 2 BFA-VG sehe bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2014 wurde die ARGE Rechtberatung Diakonie und Volkshilfe der Beschwerdeführerin als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde. Sie sei marokkanische Staatsbürgerin und wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilt worden. Ihr Sohn, für welchen sie nach wie vor die Obsorge habe, lebe in Italien zusammen mit ihrem Bruder. Da sie die Obsorge habe, stelle eine Abschiebung nach Marokko eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Sie versuche einen Aufenthaltstitel für Italien wieder zu bekommen. Sie würde wieder zu ihrem Sohn wollen. Ihr Sohn habe auch ein Anrecht auf die italienische Staatsbürgerschaft, da sein Vater italienischer Staatsbürger sei. Da die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen nach Europa (Italien) habe, stelle eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar und sei daher unzulässig. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt sei. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihr Sohn in Italien lebe und dort ihr Lebensmittelpunkt sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX, sie wurde am XXXX geboren. Sie ist marokkanische Staatsangehörige und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat einen minderjährigen Sohn, welcher ebenfalls marokkanischer Staatsbürger ist.

2. Sie ist gesund und nimmt keine Medikamente.

3. Sie befindet sich seit 27.12.2012 in Österreich. Nach eigenen Angaben lebte die Beschwerdeführerin zuvor für 7 Jahren in Italien. Die Beschwerdeführerin und auch ihr Sohn verfügten zumindest im Zeitraum 23.08.2012 bis 27.03.2014 über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien. Seit dem 27.03.2014 verfügen weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet der Republik Österreich ist derzeit nicht rechtmäßig.

4. Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen der Verbrechens gemäß §§ 28 Abs. 1 2. Fall, 28 Abs. 2 SMG; 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SM; 28a Abs. 1 2. Fall, 28a Abs. 1 3. Fall, 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, welche sie derzeit in Österreich verbüßt. Wegen des Verdachts der Begehung dieser Verbrechen wurde über die Beschwerdeführerin am 29.12.2012 die Untersuchungshaft verhängt.

5. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 29.12.2012 durchgehend in Haft. Sie ist nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen, Ehegatten oder Lebensgefährten und auch sonst keine nennenswerten sozialen Bindungen. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht.

6. Ein Bruder und der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, für welche die Beschwerdeführerin Obsorge berechtigt ist, leben in Italien, ihre Mutter und ein weiterer Bruder leben in Marokko, ihre drei Schwestern und ein weiterer Bruder leben in Frankreich.

7. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Marokko gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermittlungen, welche mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.03.2014 aufgetragen wurden, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

2.1. Die getroffenen Feststellungen zu Namen, der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergeben sich aus Kopien ihres marokkanischen Reisepasses und des (abgelaufenen) Aufenthaltstitels der Italienischen Republik. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin basieren auf der Mitteilung vom 21.10.2014. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 10.09.2014 angegeben, dass ihr Sohn staatenlos sei, sie ist den Feststellungen im bekämpften Bescheid, dass ihr Sohn die marokkanischer Staatsbürgerschaft habe, in der Folge aber nicht entgegen getreten, weshalb es keinen Grund für das erkennende Gericht gab, an der Richtigkeit der Auskunft vom 21.10.2014 zu zweifeln.

2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Gesundheit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Einvernahme vom 10.09.2014.

2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus der Einvernahme vom 10.09.2014, die Feststellungen zur Aufenthaltsberechtigung für die Italienische Republik ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten, abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel. Dass auch ihr Sohn keine Aufenthaltsberechtigung mehr hat, basiert ebenfalls auf der Auskunft vom 21.10.2014 und wurde ebenfalls nicht bestritten. Aufgrund des Verwaltungsaktes sowie einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister steht fest, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin (zumindest) nach Ablauf des dreimonatigen visumfreien Aufenthaltes in Österreich nicht rechtmäßig ist.

2.4. Die Feststellungen zu der Vorstrafe der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Untersuchungshaft ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Vollzugsinformation.

Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit in Haft befindet, entspricht dem Amtswissen und wird durch eine Abfrage im ZMR bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin keiner Beschäftigung nachgeht, wurde von ihr selbst in der Einvernahme vom 10.09.2014 angegeben.

Dass es keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gibt, wurde getroffen, da sich weder im Akt der belangten Behörde noch in der Beschwerde diesbezügliches Vorbringen findet.

2.5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und deren Aufenthaltsort ergeben sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 10.09.2014. Auch die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse in Österreich beruhen ebenfalls auf der Einvernahme vom 10.09.2014.

2.6. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass die Beschwerdeführerin weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde Angaben dahingehend angegeben hat, dass eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen wäre. Auch von Amtswegen sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht möglich wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im FPG 2005 ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Spruchpunkt A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

3.2. 1 § 52 Abs. 1 und Abs. 9 FPG lauten wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 50 FPF lautet wie folgt:

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Die §§ 55 und 57 AsylG 2005 lauten wie folgt:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

3. Hauptstück

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels bzw. eines schengenfähigen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates befand, welcher sie grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 1 FPG zu einem Kurzaufenthalt von 90 Tagen in Österreich aufgrund des Schengen-Übereinkommens berechtigte, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht.

Das - gemäß § 21 SDÜ (Schengener Übereinkommen - Durchführung) gegebene - Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 31 FPG Anm. 3).

Die Beschwerdeführerin reiste jedoch am 27.12.2012 nach Österreich ein, um gerichtlich strafbare Handlungen zur gewerbsmäßigen Finanzierung ihres Lebensunterhaltes zu begehen, welche zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe von 3 1/2 Jahre führten. Es kann daher von einer von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.

Dieses Verhalten ist jedenfalls dem Tatbestand des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG gleichzusetzen, wonach bei Inhabern von Aufenthaltstiteln, welche im Rahmen ihres Aufenthalts einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann (vgl. Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 31 Anm. 3, wonach bei von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener illegaler Erwerbstätigkeit ein unrechtmäßiger Aufenthalt vorliegt).

Auch auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin derzeit über keine Berechtigung zum (weiteren) Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, erweist sich der derzeitige Aufenthalt als unrechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, weshalb sie auch kein Familienleben in Österreich aufgebaut hat. Die Beschwerdeführerin konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel nachweisen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.

Was ihre vorgebrachten Bindungen zu Italien betrifft ist auszuführen, dass weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr minderjähriger Sohn (derzeit) über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien verfügen. Wie von der belangten Behörde angeführt, ist es der Beschwerdeführerin möglich, mittels einer Sondereinreisegenehmigung ihren Sohn, welcher ebenfalls die marokkanische Staatsbürgerschaft hat, aus Italien nach Marokko zu bringen. Mit dem (italienischen) Kindsvater ist die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben weder verheiratet noch lebt sie mit ihm in einer Lebensgemeinschaft. Zwar lebt (zumindest) ein aufenthaltsberechtigter Bruder der Beschwerdeführerin in Italien, sie lebte mit diesem jedoch weder in einem gemeinsamen Haushalt noch hat sie eine sonstige spezielle Abhängigkeit von diesem behauptet. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Familienleben der Beschwerdeführerin ein.

Zudem verfügt die Beschwerdeführerin noch über Familienangehörigen in Marokko. So leben die Mutter und auch ein Bruder der Beschwerdeführerin noch im Herkunftsland und die Beschwerdeführerin spricht auch arabisch. Es ist daher noch von einer Bindung zum Heimatstaat auszugehen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der Beschwerdeführerin allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Eine Abschiebung nach Marokko würde die Beschwerdeführerin nicht in ihren durch Art. 2 und 3 bzw. Protokolle 6 und 13 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen, auch wäre für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht gegeben. Weiters wäre das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin auch nicht aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht.

3.2.3. Daher waren die Voraussetzungen für Anordnung der Rückkehrentscheidung erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Einreiseverbot)

3.4.1. § 53 Abs. 1 und 3 FPG lautet wie folgt:

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

3.4.2. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Verbrechen des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG und wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Das Strafgericht nahm dabei die teilweise geständige Verantwortung der Beschwerdeführerin vor der Polizei und die Unbescholtenheit mildernd an.

Als erschwerend wurden jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie das Handeln mit 2 Mittätern angesehen.

Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2012 die Möglichkeit, visumfrei in Österreich einzureisen, offensichtlich nur dafür genutzt, um hier die im Urteil des LG für Strafsachen zu XXXX näher bezeichneten strafbaren Handlungen zu begehen.

Die Schwere der begangenen Straftaten, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren und das gänzliche Abstandnehmen von einer bedingten Verurteilung zeigen, dass das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).

Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine privaten und familiären Bindungen verfügt. Was ihre vorgebrachten Bindungen zu Italien betrifft, so ist auf die Ausführungen zu Punkt 3.2.2 zu verweisen. Ein Einreiseverbot in den gesamten Schengenraum stellt daher keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Was die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin nach Europa anbelangt, ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin möglich wäre, die privaten Beziehungen zu ihren Geschwistern, welche in Italien und Frankreich wohnen, durch deren Besuche in Marokko aufrechtzuhalten.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände begegnet die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwerwiegend gefährdet ist, keine Bedenken.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

3.4. 3 Was die Dauer des verhängten Einreiseverbotes betrifft, so ist erneut auf die bereits oben dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu verweisen, die den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung von Suchtmitteln beteiligt sind. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit dieser Judikatur und rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung)

3.5.1. § 18 Abs. 2 BFA-VG, welcher mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschrieben ist, lautet wie folgt:

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die dargestellte Vorgangsweise der Beschwerdeführerin sowie der ebenfalls verurteilten Mittäter zeigt, dass die Straftaten nicht auf Grund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan begangen wurden, sondern in länger vorab überlegter und wohl geplanter Weise mit dem Ziel des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels.

Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ebenfalls zu Recht erfolgt ist.

3.5.2. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18 Abs. 5 BFA-VG lautet:

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes samt der Bescheidbeschwerde konnte in Zusammenschau mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, dass anzunehmen wäre, dass bei einer Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr der Verletzung der Art. 2, 3, 8 EMRK sowie deren Protokollen 6 oder 13 bestünde oder die Abschiebung für die Beschwerdeführerin die Gefahr mit sich brächte, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden. Dies deshalb, weil dem Bundesverwaltungsgericht die abschieberelevante Lage im Herkunftsstaat Marokko bekannt ist und keine diesbezüglichen generellen Abschiebehindernisse bekannt sind. Ein Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin war auch offensichtlich in Österreich nicht gegeben bzw. wurde in das Familienleben nach den obigen Ausführungen auch hinsichtlich ihres vorigen Aufenthaltsstaates Italien nicht eingegriffen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin gesund, sodass Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorlagen. Die aufschiebende Wirkung war daher nicht zuzuerkennen.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017, führte der VwGH aus, dass mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung der Beschwerdeführerin nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vielmehr wurde nur behauptet, dass der Sachverhalt mangelhaft sei, ohne jedoch diesbezügliche Konkretisierungen zu machen. Der Sachverhalt weist zum derzeitigen Zeitpunkt (der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) die notwendige Aktualität auf, da seit der Bescheiderlassung knappe drei Monate vergangen sind.

Spruchpunkt B)

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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