BVwG G302 2005343-1

G302 2005343-1Federal Administrative CourtJan 14, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Pflichtversicherung

Full text

BVwG G302 2005343-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2005343.1.00

Spruch

G302 2005343-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX - vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.07.2011, AZ BP 08/2011, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Kärntner Gebietskrankenkasse sprach mit Bescheid vom 21.07.2011, AZ BP 08/2011, aus, dass Herr XXXX, (im Folgenden: BF 2), Herr XXXX, (im Folgenden: BF 3), Herr XXXX, (im Folgenden: BF 4) und Herr XXXX (im Folgenden: BF 5) zumindest in den in Anlage 1 näher angeführten Zeiträumen hinsichtlich ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Dienstgeberin Firma XXXX (im Folgenden: BF 1) der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen.

Aufgrund von Kontrollen am 05.08.2010 und am 17.11.2010 durch Organe des Finanzamtes Klagenfurt hätte die Kärntner Gebietskrankenkasse darüber Kenntnis erlangt, dass die BF 2 bis BF 5 auf den Baustellen "XXXX" und "XXXX" Trockenbauarbeiten durchgeführt hätten. Auftragnehmer für beide Baustellen wäre die BF 1 gewesen.

Die BF 1 hätte den BF 2 formal als Subunternehmer beauftragt und dieser hätte als Inhaber des in Deutschland ansässigen Einzelunternehmens "XXXX" die BF 3 bis BF 5 ebenfalls formal als Subunternehmer beauftragt.

Nach Überprüfung aller Unterlagen und Würdigung des festgestellten Sachverhaltes werde von der Kärntner Gebietskrankenkasse jedoch die Meinung vertreten, dass sowohl der BF 2 als auch seine vermeintlichen Subunternehmer, BF 3 bis BF 5, nicht wie von der BF 1 in der Stellungnahme vom 30.03.2011 behauptet, selbständig auf Basis von (Sub) Werkverträgen sondern im Rahmen eines Dienstverhältnisses von der BF 1 beschäftigt werden würden.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF 1, vertreten durch XXXX, sowie die BF 2 bis BF 5 Einsprüche (nunmehr Beschwerden).

Der Einspruch der BF 1 wurde unter anderem damit begründet, dass die Einspruchswerberin ihr gesamtes Vorbringen laut ihrer Stellungnahme von 30.03.2011 auch zum Vorbringen in diesem Einspruch erhebe. Die BF 1 habe mit dem BF 2 als Inhaber der deutschen Einzel?rma "XXXX" Werkverträge betreffend die Ausführungen von Bauleistungen und Gewerk Trockenbau betreffend die Bauvorhaben XXXX und XXXX abgeschlossen. Bereits aus den Beilagen ergebe sich, dass das volle Unternehmerrisiko auf Seiten des Auftragnehmers vorhanden sei, zumal dieser für sein Gewerk gewährleistungsp?ichtig sei, unter Pönalisierungen Arbeitsbeginn und Fertigstellung des Werkes und vieles andere mehr vereinbart worden wäre. Die BF 1 hätte mit den BF 3 bis BF 5 keinesfalls kontrahiert. Die Leistungen des Unternehmers BF 2 wären mit Schlussrechnung betreffend das Bauvorhaben XXXX an die BF 1 verrechnet worden und hätte diese ausschließlich Zahlungen an BF 2 geleistet. Ob und in welcher Form Vertragsbeziehungen des BF 2 zu weiteren Subunternehmen von ihm in den Personen von den BF 3 bis BF 5 bestanden hätten bzw. bestehen würden, könne die BF 1 nicht endgültig überprüfen. An der Unternehmereigenschaft des BF 2 bestehe kein Zweifel. Er besitze eine Gewerbeberechtigung in Deutschland und es sei ihm vom BM für Wirtschaft die Erlaubnis erteilt worden, dieses Gewerbe auch in Österreich auszuüben. Das Unternehmen des BF 2 wäre auch vom Finanzamt XXXX im Jahr 2010 steuerlich geprüft worden. Er verfüge über ein eigenes Büro, fertige seine Rechnungen auf eigenem Briefpapier ab, verfüge über eigene Firmenfahrzeuge, verfüge über eigene Firmenarbeitskleidung, sei für diverse Auftraggeber tätig, sei selbstständig kranken- und sozialversichert, trage das volle Unternehmerrisiko und führe seine Arbeiten an diversen Orten für diverse Auftraggeber aus. Es dürfte kein Zweifel an der Unternehmereigenschaft des BF 2 bestehen. Der Beschuldigte sei, wie man an den Beilagen sehe, bemüht für die angerufene Behörde so viel als möglich Unterlagen zu beschaffen; dies sei dem BF 2 zum Großteil gelungen. Mit den BF 3 bis BF 5 hätte die BF 1 nicht kontrahiert, dennoch sei der Beschuldigte in der Lage, hier Unterlagen betreffend deren Unternehmereigenschaft vorzulegen. Aus den Beilagen lasse sich die Unternehmereigenschaft des BF 3 ableiten, zumal dieser ebenfalls über eine Gewerbeberechtigung in Deutschland verfüge, die Ausübung des Gewerbes in Österreich durch das BM für Wirtschaft genehmigt worden sei, der BF 3 in Deutschland eine Kranken- und Sozialversicherung unterhalte und seine Leistungen unternehmenssteuerlich behandle. Aus den Beilagen sei auch die Unternehmereigenschaft des BF 4 abzuleiten; dieser verfüge ebenfalls über eine Sozialversicherung, eine Gewerbeberechtigung, Bewilligung der Gewerbeausübung in Österreich und Erteilung der Umsatzsteuer. Dasselbe gelte für den BF 5 und es würden soweit dies möglich wäre, die Unterlagen betreffend dessen Unternehmereigenschaft in den Beilagen vorgelegt. Bereits aus den vorgelegten Urkunden erscheine der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit widerlegt. Der angerufenen Behörde sei aus einem Vorverfahren bekannt, dass die BF 1 äußerst sorgsam die Unternehmereigenschaften der Unternehmen überprüfe, mit welchen sie kontrahiere; auf den Bericht aus den Vorverfahren sei verwiesen. Scheinselbstständigkeit liege dann bei erwerbstätigen Personen vor, die aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu den abhängigen Beschäftigten zählen würden, aber als Selbstständige auftreten. Die entscheidende Frage sei, ob eine Person abhängig beschäftigt und somit arbeitnehmerähnlich sei. Der BF 2 sei im Besitz einer Gewerbeberechtigung und führe sein Unternehmen mit Sitz in Dresden. Er sei in Deutschland bei der XXXX privat sozialversichert und habe sowohl in Deutschland als auch in Österreich eine Steuernummer. Er rechne mit der BF 1 seine Leistungen ab, erhalte Zahlungen und rechne dann offensichtlich mit seinen Subunternehmern ab. Abgerechnet werde nicht nach Stunden sondern nach m² Preis. Mit eigenen Fahrzeugen, Werkzeugen etc. erfülle der BF 2 seine Leistungen. Dass Bauanordnungen auf den Baustellen von der XXXX und Mitarbeitern der BF 1 erteilt werden würden liege in der Natur der Sache. Aus der Niederschrift des BF 3 gehe hervor, dass dieser nicht mit der BF 1 abrechne, sondern seine Rechnungen an die Firma seines Vaters leiste. Die Frage einer Scheinselbstständigkeit stelle sich somit lediglich in der Rechtsbeziehung zwischen BF 2 und BF 3, nicht jedoch gegenüber der BF 1. Der BF 2 sei nicht in das Unternehmen der XXXX eingegliedert, trage selbst das Unternehmerrisiko, sei nicht ortsgebunden und arbeite für diverse andere Auftraggeber. Das erstinstanzliche Verfahren sei gravierend mangelhaft geblieben, zumal den Beweisanträgen auf Einvernahme des XXXX und Einvernahme der beantragten Zeugen nicht Folge gegeben worden sei. Der angefochtene Bescheid stelle sich - und dies soll nicht falsch verstanden sein - als Aneinanderreihung von Textblöcken, deren Inhalt grundsätzlich richtig sei, dar. Diese Textblöcke würden jedoch in keinem Bezug zum gegenständlichen Verfahren stehen. Die erkennende Behörde ignoriere zur Gänze, dass die BF 1 nur mit dem BF 2 einen Unternehmerwerksvertrag abgeschlossen habe; ob und in welchem Verhältnis die BF 3 bis BF 5 zum BF 2 stehen, könne wohl nicht die BF 1 verantworten. Die Einspruchswerberin habe durch Lichtbilder und diverse Beweisunterlagen dargetan, dass es sich um einen klassischen Subunternehmerwerkvertrag mit dem BF 2 handle. Dieser habe auch in Deutschland und innerhalb der EU weitere Aufträge erhalten und bearbeitet. Aus all diesen Gründen werde der Antrag auf Einstellung des Verfahrens bzw. ersatzlose Behebung des Bescheides wiederholt.

Die BF 2 bis BF 5 führten in den Einsprüchen im Wesentlichen aus, dass sie selbständige Subunternehmer der BF 1 wären. Sie seien keine Angestellten der BF 1. Jeder von ihnen sei gewerblich für sich gemeldet sowie jeder auch für sich selbst krankenversichert, pflichtversichert und auslandsversichert. Die Gewerbeunterlagen sowie die Versicherungsunterlagen würden schon mehrfach bei der Kärntner Gebietskrankenkasse aufliegen.

3. Die Kärntner Gebietskrankenkasse legte am 31.10.2011 dem Landeshauptmann von Kärnten den Verwaltungsakt unter Anschluss einer Stellungnahme vor.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.11.2011 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF 1 die Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse zur Kenntnis gebracht.

5. Mit Eingabe vom 15.12.2011 wurde seitens der Vertretung der BF 1 dem Landeshauptmann von Kärnten eine Stellungnahme übermittelt.

6. Am 20.02.2012 legte die Vertretung der BF 1 Rechnungsdeckblätter und Überweisungsfreigaben vor, um nachzuweisen, dass die BF 1 lediglich mit dem BF 2 kontrahiert habe.

7. Mit Eingabe vom 30.05.2012 wurden von der Vertretung der BF 1 eine Stellungnahme abgegeben und weitere Dokumente vorgelegt. Insbesondere wurde auf den Bescheid des UVS Steiermark vom 16.02.2012 zu GZ XXXX und das Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX zu GZ XXXX verwiesen. Dabei wäre festgestellt worden, dass nicht die BF 1, sondern der BF 2 die BF 3 bis BF 5 beschäftigt hätte.

8. Mit Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 01.06.2012, AZ BP 07/2012, wurde über die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge sowie Verzugszinsen entschieden und die die BF 1 als Dienstgeberin zur Zahlung eines Nachtragsbetrages verpflichtet.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF 1, vertreten durch die XXXX, fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde). Diesbezüglich ergeht mit heutigem Tage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein gesonderter Beschluss.

10. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19.08.2013 wurden den BF 2 bis BF 5 die Stellungnahme der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 25.10.2011 zur Kenntnis gebracht.

11. Die gegenständlichen Einsprüche (nunmehr Beschwerden) samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt wurden am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

12. Mit Eingabe vom 23.07.2014 reichte die rechtsfreundliche Vertretung der BF 1 die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Oststeiermark vom 30.06.2014 nach, in der der Beschwerde der BF 1 vom 24.02.2014 gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 und 2010 stattgegeben wurde und die angefochtenen Bescheide aufgehoben wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes von Kärnten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Kärntner Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.3. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs.

Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

2.4. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

2.5. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.6. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).

2.7. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie unten dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die belangte Behörde, welche eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.

2.7.1. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, die genauen - tatsächlichen - Umstände der von den BF 2 bis BF 5 durchgeführten Tätigkeiten zu ermitteln und ihren Feststellungen zu Grunde zu legen. So hätten die beteiligten Personen zu den genauen Bedingungen der Tätigkeiten der BF 2 bis BF 5 befragt werden können. Insbesondere hätte sich die Kärntner Gebietskrankenkasse in diesem konkreten Fall nicht mit der Befragung durch die KIAB begnügen dürfen, sondern wären Einvernahmen in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht angebracht gewesen. Ebenso wären die mit Schriftsatz vom 30.03.2011 des rechtsfreundlichen Vertreters des BF 1 beantragten Einvernahmen des Herrn XXXX, p.A. XXXX und des Herrn XXXX notwendig gewesen, um die durchgeführten Tätigkeiten der BF 2 bis BF 5 bzw. das konkrete Auftragsverhältnis zu hinterfragen.

2.7.2. Die Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.03.2011, die dabei vorgelegten Beweismittel und die Würdigung derselben haben auch nicht Eingang in die Begründung des Bescheides vom 21.07.2011, AZ BP 08/2011, gefunden. Die Argumente der belangten Behörde, welche nach der von ihr zitierten Rechtsprechung für das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und keine selbständige Tätigkeit sprechen und sich daraus auch die Vollversicherungspflicht für die BF 2 bis BF 5 ergeben, können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der Bescheidbegründung, der es an Beweiswürdigung und den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, sowie des Akteninhaltes nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden.

2.7.3. Aus dem Akteninhalt bzw. aus den Ausführungen der belangten Behörde ist es dem Bundesverwaltungsgericht unmöglich, den vorliegenden Sachverhalt festzustellen und in weiterer Folge rechtlich zu beurteilen.

2.7.4. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht des erkennenden Richters nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. So legte die Kärntner Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2011 umfassendere beweiswürdigende Überlegungen als im angefochtenen Bescheid dar. Sie versucht damit - außerhalb des angefochtenen Bescheides - eine notwendige schlüssige Begründung nachzuholen. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung, die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört jedoch in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, z. B. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.

Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise hinreichend darzutun, welche beweiswürdigenden Überlegungen sie im Hinblick auf die von ihr getätigten Feststellungen angestellt hat. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt, daher ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung für das erkennende Gericht nicht möglich.

2.7.5. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Der Partei ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Im weiteren Verfahren ist es den Beschwerdeführern von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde hat schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.

2.8. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere um die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.

Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Richters nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. mündliche Einvernahmen notwendig gewesen.

Ist der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig und erlaubt eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung oder trägt sie erheblich zur Kostenersparnis bei, hat das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt selbst festzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 28 VwGVG).

Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts. Zum anderen erlaubt, auch aus diesem Grund, eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eine rasche und kostengünstige Verfahrenserledigung. Diesfalls hätte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbindung einer Einvernahme der Beteiligten zu erfolgen gehabt.

Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.

2.9. Im fortgesetzten Verfahren wird die Kärntner Gebietskrankenkasse die beteiligten Personen einzuvernehmen haben. In diesen Einvernahmen werden alle Sachverhaltselemente zu ermitteln sein, um festzustellen, ob eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG für die BF 2 bis BF 5 anzunehmen ist.

2.10. Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).

2.11. Die Kärntner Gebietskrankenkasse würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Kärntner Gebietskrankenkasse als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Kärntner Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da ein rechtskonformes Parteiengehör sowie eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

2.12. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den Beschwerdeführern die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Die belangte Behörde wird sich auch mit den - seit der Bescheiderlassung am 21.07.2011 - ergangenen Stellungnahmen und Dokumentenvorlagen auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF 1 bis BF 5 im Rahmen eines vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben.

2.13. Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht.

Die Feststellung, ob die BF 2 bis BF 5 in den entscheidungsmaßgeblichen Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung für die BF 1 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen, als auch die Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge inklusive Verzugszinsen, wird von der belangten Behörde durch ein ordnungsgemäßes amtswegiges Ermittlungsverfahren neu durchzuführen sein, da nur so eine zulässige Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren geschaffen werden kann, die eine begründete Sachentscheidung über die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage erst ermöglicht.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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