BVwG W227 2007817-1

W227 2007817-1Federal Administrative CourtJan 13, 2015

Regest

Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Studienbeitrag -<br/>Rückerstattung, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W227 2007817-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2007817.1.00

Spruch

W227 2007817-1/7E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 8. Juli 2013, Zl. STUBEI2013S/8905147, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 30. Jänner 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2013.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied das Rektorat der Universität Wien, dass der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 i.V.m.

§ 143 Abs. 30 erster Satz Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 18/2013, aufgrund seiner bisherigen Studienzeit im Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ab dem Sommersemester 2013 gesetzlich verpflichtet sei, den Studienbeitrag in Höhe von EUR 363,36 pro Semester zu entrichten.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde).

4. Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2013, Zl. STUBEI2013S/8905147, entschied das Rektorat der Universität Wien (erneut), dass der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 30 erster Satz UG aufgrund seiner bisherigen Studienzeit im Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ab dem Sommersemester 2013 gesetzlich verpflichtet sei, den Studienbeitrag in Höhe von EUR 363,36 pro Semester zu entrichten.

5. Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 6. August 2013 einen Vorlageantrag.

6. Mit Schreiben vom 25. September 2013 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung vom 24. September 2013 vor, wonach er von 1. März bis 15. Mai 2013 aus Krankheitsgründen erheblich beeinträchtigt gewesen sei, sein Studium auszuüben, und beantragte, dass ihm der von ihm für das Sommersemester 2013 entrichtete Studienbeitrag gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 UG rückerstattet werde.

7. Am 8. Oktober 2013 erstattete die Universität Wien dem Beschwerdeführer den Studienbeitrag für das Sommersemester 2013 auf dessen Konto zurück.

8. Mit Schreiben vom 17. November 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

9. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war der zu entrichtende Studienbeitrag für das Sommersemester 2013. Da dieser dem Beschwerdeführer mittlerweile rückerstattet wurde, wurde der Beschwerdeführer klaglos gestellt.

2.4. Das Verfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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