W221 1412868-2•BVwG W221 1412868-2
W221 1412868-2Federal Administrative CourtJan 13, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Desertion, Folter,<br/>Militärdienst, Misshandlung, Strafhaft, subsidiärer Schutz,<br/>unmenschliche Behandlung, Zurückziehung
W221 1412868-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX,
StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 09 14.896-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX,
StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 09 14.896-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste mit einem von der Österreichischen Botschaft in Abu Dhabi ausgestellten Visum in die Niederlande ein, wurde am XXXX gemäß dem Dubliner Übereinkommen nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige von Eritrea und orthodoxen Glaubens zu sein.
Am 01.12.2009 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Am XXXX habe sie Asmara/Eritrea mit dem Flugzeug mit einem gefälschten Reisepass verlassen und sei über Dubai und die Niederlande nach Österreich gereist. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie gegen ihren Willen Militärdienst leisten habe müssen und deswegen desertiert sei. Sie befürchte im Falle der Rückkehr wegen ihrer Desertation verhaftet und sogar getötet zu werden.
Am 14.12.2009 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung des Landesklinikums Baden ein, wonach die Beschwerdeführerin in suizidaler Absicht ein Glas Abflussreiniger getrunken habe.
Am 31.03.2010 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Tigrinya niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, sie gesund sei und mittlerweile einen Personalausweis vorlegen könne. Neben ihrem Vater lebten in ihrem Herkunftsstaat noch zwei Brüder sowie eine Schwester. Zwei ihrer Brüder seien 1999 im Krieg verstorben. Ein Bruder lebe in Deutschland und ein weiterer Bruder sei mittlerweile Staatsangehöriger von Schweden. Die Beschwerdeführerin sei 1998 auf der Straße aufgegriffen und zum Militärdienst gebracht worden, wo sie bis zu ihrer Flucht XXXX tätig gewesen sei. Am XXXX habe sie ihren Mann geheiratet, wobei sie ihre Heiratsurkunde nie abgeholt habe. Sie sei mit ihrem Mann zusammen bei Militärdienst gewesen und dieser sei 2005 geflohen ist. XXXX sei ihr dann mithilfe von Sympathisanten und dem Personalchef die Flucht gelungen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Eritrea und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Widersprüchen unglaubwürdig sei und der Militärdienst für Frauen üblicherweise mit 27 Jahren beendet sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Eritrea keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Aufgrund dieser Beschwerde behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.12.2010 den Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesasylamt zurück.
Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesasylamt ein Neuropsychologisches und Klinisch-Psychologisches Gutachten in Auftrag, das zum Ergebnis kam, dass die Kriterien für eine "Major Depression", posttraumatische Belastungsstörung oder generalisierte Angststörung nicht zur Gänze erfüllt seien. Es habe deutliche Hinweise gegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht motiviert gewesen sei, ihre vollen Leistungen zum Einsatz zu bringen, weshalb die defizitären Ergebnisse bei den Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsuntersuchungen nicht nachvollziehbar seien. Es seien lediglich die Selbstvergiftung 2009 sowie die Schlafstörung als psychische Störung erfassbar. Die in den durchgeführten Untersuchungsverfahren aufgetretenen Einschränkungen des Erinnerungsvermögens seien derart massiv, dass sie nicht nachvollzogen werden könnten; es ergebe sich ein massiver Verdacht auf eine Simulation. Die Beschwerdeführerin sei einvernahmefähig. Aus vorgelegten gynäkologischen Befunden gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Opfer weiblicher Genitalverstümmelung gewesen sei und eine Abtreibung stattgefunden habe.
Am 06.05.2011 hielt das Bundesasylamt Rücksprache mit der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin, die ausführte, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht festgestellt werden könne und die Anamnese in den Arztberichten auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhe.
Am 28.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass sie an Unterleibsproblemen leide und auch Medikamente nehme, deren Namen sie jedoch nicht kenne. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin das Protokoll vom 31.03.2010 von der Dolmetscherin übersetzt und vorgehalten. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass viele Dinge im Protokoll stehen würden, die sie so nicht gesagt habe. Der Dolmetscher habe immer wieder gesagt, dass das schon so passe. Sie habe z.B. niemals behauptet dass sie viele Sympathisanten habe. Es habe andere Leute wie sie gegeben. Auf die Frage, wo sie die Fotos für ihren Pass habe machen lassen, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie auf einem Markt habe einkaufen gehen müssen und dort die Fotos habe machen lassen, die dann der Schlepper abgeholt habe. Der Dolmetscher im ersten Verfahren habe bei der Rückübersetzung nicht alles übersetzt.
Am 12.07.2011 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr vorgehaltenen Länderfeststellungen Stellung und führte aus, dass es Berichte gebe, wonach Vergewaltigungen systematische Praxis im Militär seien und es auch zu Abtreibungen komme, welche jedoch - da sie strafrechtlich verboten seien - nicht in Kliniken durchgeführt würden.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, zugestellt durch Hinterlegung am 18.07.2011, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Eritrea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Eritrea und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Widersprüchen unglaubwürdig sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Eritrea keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 27.07.2011 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde der Beweiswürdigung entgegengetreten und auf weitere Länderberichte verwiesen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 24.08.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Am 02.10.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Rechtsberaters. Diesem Antrag wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2011 stattgegeben und der Beschwerdeführerin die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Am 08.04.2013 legte die Beschwerdeführerin einen Psychotherapeutischen Befundbericht vor, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit November 2011 14-tägig eine Psychotherapie in Anspruch nimmt. Weiters legte sie einen Arztbericht vom XXXX vor, aus dem hervorgeht, dass sie an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leide sowie an depressiven Episoden (F33.9). Der vorgelegten Stellungnahme der Leiterin des Flüchtlingsheimes XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Hausmeisterin und Köchin sowie in der Volleyballgruppe des VereinesXXXX tätig ist. Des Weiteren legte sie eine Bestätigung über die Absolvierung der A1-Deutschprüfung vor.
Mit 28.08.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Schreiben vom 31.10.2014 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Eritrea geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.11.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.11.2014 in Anwesenheit einer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Im Rahmen dieser Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zuerst an, dass es sich bei der Frage ihrer Ehe um ein Missverständnis in den bisherigen Einvernahmen gehandelt habe und sie nie geheiratet habe, sondern nur verlobt gewesen sei. Weiters legte sie Befunde zu ihrer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Nach Schilderung ihres Militärdienstes und ihrer Aufgaben erbat sich die Beschwerdeführerin eine Pause und zog nach Beratung mit ihrer Rechtsvertreterin die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Eritrea und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin desertierte von dem (überdies in der Regel zeitlich unbefristeten) Nationaldienst in Eritrea. Aufgrund der vorherrschenden Korruption war es ihr möglich, sich einen Reisepass zu beschaffen und auszureisen.
Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertation bei einer Rückkehr Haft droht und dabei eine unmenschliche Behandlung bis hin zu Folter nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Eritrea:
"Politische Lage
Eritrea ist ein in sechs Provinzen aufgeteilter Zentralstaat. Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten. Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 dem Zentralrat der Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Weitere 60 Abgeordnete sind ausgewählte Vertreter der Provinzen und 15 Sitze entfallen auf die Vertreter der Auslandseritreer. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen, zuletzt 2001, ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen. Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert. (AA 10.2013) Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (Popular Front for Democracy and Justice, PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär. 1997 wurde eine neue Verfassung ratifiziert. Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden. Das Übergangsparlament besteht aus 75 gewählten Mitgliedern und 75 der PFDJ. 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung. (FH 1.2013)
Eritrea hat keine Verfassung, keine funktionierende Legislatur, keine Wahlen, keine unabhängige Presse oder NGO¿s; es werden keine Wahlen abgehalten. Alle Macht konzentriert sich bei Präsident Isaias Afewerki, der seit 1991 im Amt ist. (HRW 21.01.2014)
Quellen:
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss. (EDA 26.08.2014) Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen Trainingseinheiten absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für Al-Shabab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab. (AI 23.5.2013)
UNO bildet Untersuchungskommission: Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jeden Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten der brutalen Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter. (BAMF 28.07.2014)
In einem seltenen Zeichen einer innerstaatlichen abweichenden Meinung besetzte eine Gruppe von Soldaten am 21.01.2013 das Informationsministerium ("Forto") und zwang den Direktor des staatlichen Fernsehens eine Erklärung zu verlesen, in der die Freilassung politischer Häftlinge und die Umsetzung der Verfassung 1997 verlangt werden. Die Übertragung wurde nach wenigen Sekunden abgebrochen und die Demonstranten festgenommen. Nach glaubhaften Berichten wurden 60 oder mehr hochrangige mutmaßliche Kollaborateure festgenommen, von denen einige mittlerweile tot sind, manche durch Selbstmord. (HRW 21.01.2014)
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis war die Justiz machtlos. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz blieb bestehen. Korruption in der Justiz blieb ein Problem. Das Büro des Präsidenten wurde in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz litt unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur. (USDOS 27.04.2014) Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. (AA 10.2011)
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei war für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzte manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, waren für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt wurden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielte die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle. Straflosigkeit für Missbrauch ist der Regelfall. (USDOS 27.04.2014) Die Polizei ist schlecht bezahlt und anfällig für Korruption. (FH 1.2013)
In Eritrea verhaftet und inhaftiert die Polizei, die Militärpolizei und innere Sicherheit regelmäßig Bürger ohne Rechtsstaatlichkeit und übt währenddessen oft Gewalt aus. Politische Häftlinge werden weder formell angeklagt noch vor ein Gericht gebracht. Anderen, wie Wehrdienstflüchtlinge, wird unterstellt, dass sie die Gründe ihrer Haft wissen und die in Art. 37 der Proklamation über den Wehrdienst vorgesehenen Strafen werden angewandt. Diese Personen haben keine Rechtsmittel, um die Legalität ihrer Haft überprüfen zu lassen. (HRW 13.05.2014, Rz 80)
Quellen:
HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter, aber die Sonderberichterstatterin der UNO berichtete, dass willkürlich verhaftete Personen physischer und psychischer Folter sowie grausamer, inhumaner und herabwürdigender Behandlung ausgesetzt sind. Der Mangel an Transparenz und Zugang zu Informationen machte es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen festzustellen. (USDOS 27.04.2014) Gefangene wurden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten. (AI 23.5.2013)
Quellen:
Korruption
Korruption war 2012 weiterhin ein Problem. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen - die Eritrea jedes Monat verlassen wollen - Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte. (FH 1.2013) Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den 160. von 177 Plätzen ein. (TI 2014)
Quellen:
Wehrdienst
Der Militärdienst war für Frauen und Männer über 18 Jahren obligatorisch. Alle Schüler mussten das letzte Schuljahr im militärischen Ausbildungslager Sawa verbringen. Diese Maßnahme betraf schon Jugendliche im Alter von 15 Jahren. In Sawa litten die Minderjährigen unter den schlechten Bedingungen und harten Strafen für Regelübertretungen. Der Militärdienst dauerte eigentlich 18 Monate, wurde aber häufig auf unbestimmte Zeit verlängert. Den Militärdienstleistenden wurden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichten. Sie mussten häufig Zwangsarbeit in Regierungsprojekten, z.B. in der Landwirtschaft oder in privaten Firmen im Besitz des Militärs oder der Eliten der Regierungspartei, leisten. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassten Folter und andere Misshandlungen. (AI 23.5.2013) Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden. (FH 1.2013)
Seit Mitte 2012 sind alle Männer in ihren 50ern, 60ern und 70ern verpflichtet, Milizaufgaben auszuüben: Waffentransporte, Berichte über Übungen und Patrollieren. (HRW 21.01.2014)
Das Gesetz verbietet die Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren. Jüngere Kinder besuchen manchmal das Ausbildungslager Sawa, und jene, die sich weigern, riskieren Haft. Typischerweise sind die Schüler 18 Jahre alt, obwohl es auch informelle Berichte gibt, die von Kindern unter 16 Jahren berichten. (USDOS 27.04.2014)
Die Wehrdienst-Proklamation 82/1995 legt fest, dass alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren die gesetzliche Pflicht haben, aktiv Wehrdienst zu absolvieren, was sechs Monate an militärischem Training und 12 Monate an aktiven Militärdienst beinhaltet (Art. 8). Reservedienste sind bis zum Alter von 50 Jahren vorgesehen. Allerdings wurde die Einberufung auf unbestimmte Zeit 2002 mit der Einführung der Warsai Yikaalo Development Campaign (WYDC) institutionalisiert. In der Proklamation sind von der Wehrpflicht ausgenommen: Behinderte (Art. 15) und Personen, die ihren Wehrdienst schon vor der Bekanntmachung der Proklamation erfüllt haben sowie Kämpfer im Unabhängigkeitskrieg (Art. 12). Es ist auch festgeschrieben, dass Untaugliche 18 Monate Dienstleistungen in einem Büro absolvieren sollen und gegebenenfalls entsprechend ihrer Möglichkeiten im Fall einer Notfallsverordnung zu dienen haben (Art. 13). Art. 14 bietet zeitliche Ausnahmen oder einen Aufschub zB für Studenten, die an der Universität immatrikuliert sind. Zusätzlich gibt es noch politische Ausnahmen zB für schwangere oder stillende Frauen. Geistliche der vier anerkannten Religionen wurden von der Wehrpflicht ausgenommen, was jedoch 2005 wiederrufen wurde. Die Eingezogenen müssen auch andere Aufgaben leisten, wie Arbeit auf Landwirtschaften oder Baustellen, als Teil der Entwicklungsprogramme der Regierung. Auch werden sie an anderen Ministerien zugewiesen, wo sie bei Behörden, Infrastrukturprojekten, Erziehung ua. arbeiten, wobei anzumerken bleibt, dass sie sich ihre Arbeit nicht aussuchen können. Dadurch ist der eritreische Wehrdienst viel weiter als Militärdienst und beinhaltet alle Bereiche des zivilen Lebens. Nach Berichten der eritreischen Regierung wird die Bevölkerung innerhalb der Bestimmungen der WYDC in umfangreichen Programmen eingesetzt, hauptsächlich Aufforstungen, Boden- und Wassererhaltung, Neubauten und Lebensmittelsicherheit. Seitdem hat die Regierung den Wehrdienst in eine unbefristete Einberufung umgewandelt, wobei die Einberufenen den Großteil ihres Arbeitslebens in den Dienst des Staates stellen. Diese Unbegrenztheit nimmt den Wehrpflichtigen ihre Freiheit. Obwohl das Mindestalter 18 Jahre beträgt, geht aus einem Bericht des Kommandanten des Lagers Sawa an das Präsidentenbüro hervor, dass in der 21. Einberufungsrunde (August 2007 - Februar 2008) 3.510 von
9. 938 Einberufenen minderjährig waren. Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren droht bis zu fünf Jahren Haft. Wer ins Ausland flieht, um dem Wehrdienst zu entgehen und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zurückkehrt, ist gesetzlich mit Haft bis zu fünf Jahren bis zum Alter von 50 Jahren bedroht und seine Rechte auf Lizenzen, Visa, Landbesitz und Arbeit werden suspendiert. In der Praxis droht diesen Menschen Bestrafung, inklusive langer Haft, Folter und unmenschlicher Behandlung. Nach der Haft werden sie zurück in die Armee gezwungen. Ein genaues Zahlenmaterial an Flüchtlingen, die exekutiert oder in Haft an ihren Verletzungen gestorben sind, ist nicht erhältlich. Die Möglichkeit, dem Wehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen, existiert nicht und die Verweigerung zu dienen wird bestraft. (HRC 13.05.2014, Rz 30 ff.)
Quellen:
HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschen- und Bürgerrechtslage in Eritrea ist sehr schlecht. Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. Die Justiz ist nicht unabhängig, Sondergerichte übernehmen "politische Fälle". Die Presse ist staatlich gelenkt und wird streng kontrolliert. Es gibt nur eine staatliche Fernsehgesellschaft und nur eine staatliche kontrollierte Zeitung. (AA 6.2012) Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab. (AI 23.5.2013) Der Sonderberichterstatterin Sheila Keetharuth wurde von Eritrea die Visa-Ausstellung verweigert. (HRW 21.01.2014)
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor; die Regierung erlaubte jedoch keine von beiden. Die Regierung erlaubte die Gründung anderer politischer Parteien als der PFDJ nicht und verbot die Gründung von Vereinen, ausgenommen solche mit offizieller Genehmigung. (USDOS 27.04.2014) Politische Organisationen sind nicht erlaubt, außer jene, die von der PFDJ kontrolliert werden. Die Gründung von NGOs ist verboten. Versammlungen von mehr als sieben nicht verwandten Personen sind verboten. (HRW 31.1.2013) Eritrea ist ein Einparteienstaat, Oppositionsparteien sind verboten. Kritiker der politischen Führung Eritreas laufen Gefahr, ohne förmliches Justizverfahren verhaftet und dauerhaft inhaftiert zu werden. (AA 6.2012)
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen kamen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen war in Schiffscontainern aus Metall eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befanden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt waren. (AI 23.5.2013, vgl. HRW 21.01.2014, vgl. FH 1.2013) Die Gefangenen erhielten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig war die medizinische Versorgung unzureichend oder wurde den Gefangenen ganz verweigert. 2012 befanden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen waren Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehörten dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene waren bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage inhaftiert. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene durften keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wussten ihre Familien nicht, wo sie sich befanden und wie es ihnen gesundheitlich ging. Die Regierung weigerte sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben war. (AI 23.5.2013) Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen. (FH 1.2013)
In Eritrea werden Menschen ohne formelle Anklage verhaftet und inhaftiert. Die meisten Personen können über den Grund daher nur spekulieren; die folgenden Gründe sind die am meisten genannten:
Flucht oder Desertieren aus dem Wehrdienst; längere Abwesenheit während des Wehrdienstes; Giffas (= Razzien, um Personen mit Zwang einzuberufen); Versuch aus dem Land zu fliehen; erfundene Anschuldigungen über eine Verschwörung zur Flucht oder der Hilfe an andere zur Flucht; Nichtbezahlung der Strafe, weil ein Familienmitglied das Land verlassen hat; anstelle eines Familienmitgliedes festgehalten werden, das das Land verlassen hat; kein Identitätsausweis; Journalisten; Praktizieren einer Religion, die nicht anerkannt ist; zurückgeschickte Asylwerber; Kritik am Staat; Teilnahme am Forto-Zwischenfall am 21.01.2013. Schwere Überbelegung im Gefängnis ist das Hauptthema, das viele andere Probleme erzeugt in Verbindung mit Gesundheit, Hygiene und Ernährung: 80 Insassen können in einer Untergrundzelle von 10x15 Metern festgehalten werden, ohne Frischluft, Fenster oder Licht. Die Zellen haben keine Sanitäranlagen und Häftlinge dürfen nur für kurze Zeit die Toiletten benutzen. Da Hygiene unter diesen Umständen schwierig ist, leiden die Häftlinge unter Läusen, Krätze oder anderen Hautinfektionen, sind anfällig für Atemprobleme oder Krankheiten und Durchfall. Medizinische Versorgung ist minimal und chronisch Kranke haben keinen leichten Zugang zur richtigen Medizin oder Behandlung, was ihre Leben in Gefahr setzt. Essen hat schlechte Qualität und geringe Quantität, was zu Mangelernährung führt. Die Mahlzeiten bestehen aus Brot und Linsen und der Zugang zu Trinkwasser ist beschränkt. Die Häftlinge schlafen am Boden. Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen sind gängig. Auch wenn Eritrea Folter nun kriminalisiert hat, gibt es in der Praxis keine Beschwerdemöglichkeiten oder Maßnahmen, um Folter zu verhindern. Isolationshaft und Einzelhaft sind ebenfalls gängig und auch in diesen Fällen gibt es keine Beschwerdemöglichkeit. Familie und Freunde haben in Ausnahmefällen Zugang zu den Häftlingen. Tatsächlich werden Familien nicht darüber informiert, wo sich ihre Verwandten in Haft befinden, aus welchem Grund oder für wie lange. Auch die Häftlinge selbst haben diese Informationen nicht. Die Behörden verlegen die Inhaftierten von Gefängnis zu Gefängnis, oft weit weg von ihren Familien. Häftlingen sterben im Gefängnis an Gesundheitsschäden und fehlender medizinischen Behandlung, schlechter Hygiene oder Folter; mangels Zugang zu Aufzeichnungen ist es aber unmöglich eine exakte Zahl an Todesfällen zu nennen. Eine Freilassung aus dem Gefängnis kann aus folgenden Gründen geschehen, wobei eine neuerliche Haft möglich ist: Erbringung des Beweises, dass der Wehrdienst abgeleistet wurde; Bezahlung einer Strafe in der Höhe von 50.000 Nakfa für geflohene Familienmitglieder; Einstehen eines Familienmitgliedes oder einer dritten Person als Garant; Haus oder Eigentum als Garantie; nach der Drohung mit Folter für den Fall, dass mit religiösen Praktiken weitergemacht wird; Widerrufen des Glaubens; Absitzen der strafe; kurz bevor der Tod durch die Folter oder der schlechten Gesundheitsversorgung eintreten würde. (HRC 13.05.2014, Rz 84 ff.)
Quellen:
HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014
Todesstrafe
In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 22.09.2014) Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde. Das Vereinigte Königreich und die EU drängen Eritrea weiterhin darauf, die Todesstrafe abzuschaffen oder zumindest das Moratorium zu formalisieren. (FCO 10.04.2014)
Quellen:
Frauen/Kinder
Die Lage der Frauen in Eritrea ist im Vergleich zu vielen anderen afrikanischen Ländern als vergleichsweise positiv zu bewerten, allerdings im Gesamtzusammenhang einer sehr schlechten allgemeinen Menschen- und Bürgerrechtslage. Während des Unabhängigkeitskampfes zählte die Forderung nach Gleichberechtigung zu den wichtigsten Programmpunkten der EPLF. Zahlreiche Frauen nahmen am bewaffneten Unabhängigkeitskampf teil und erkämpften sich so Respekt. Nach der Unabhängigkeit sind jedoch vielfach die traditionellen Rollenvorstellungen zurückgekehrt. Trotzdem: Frauen sind in der Politik wie auch den gehobenen Verwaltungsposten vergleichsweise stark vertreten: vier Minister (von insgesamt 17 Kabinettsposten) sind Frauen. Der Entwurf für das Wahlgesetz sieht eine obligatorische Frauenquote bei den Abgeordneten von 30 Prozent vor. Eine rein geschlechtsspezifische Diskriminierung, die den Behörden zuzuschreiben wäre, gibt es nicht. (AA 6.2012)
Vergewaltigung ist ein Verbrechen und kann mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Gruppenvergewaltigung oder die Vergewaltigung eines Minderjährigen oder eines Behinderten kann mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Es waren keine Informationen über die Häufigkeit von Vergewaltigung verfügbar, die selten angezeigt werden. Es gibt häufige Berichte über Vergewaltigungen in militärischen Ausbildungslagern und während Vernehmungen. Die Behörden oder Familien reagierten oft auf Meldungen von Vergewaltigung indem sie den Täter ermutigten, das Opfer zu heiraten.
Gewalt gegen Frauen kam vor, vor allem in ländlichen Gebieten. Häusliche Gewalt ist ein Verbrechen, aber Fälle von häuslicher Gewalt wurden kaum vor Gericht gebracht. Frauen diskutierten über häusliche Gewalt aufgrund von gesellschaftlichem Druck selten offen. Behörden intervenieren selten wegen dem Fehlen an ausgebildeten Personal und gesellschaftlichen Ansichten.
Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten. Verlässlichen Quellen (UN) zufolge wurde FGM in urbanen Gebieten durch Aufklärungskampagnen der Regierung Großteils eliminiert, aber in der ländlichen Bevölkerung FGM weiter durchgeführt. Im Flachland wurde Infibulation, die schwerwiegendste Form von FGM, durchgeführt. Die Regierung und andere Organisationen, inklusive der "NUEW" und der "National Union of Eritrean Youth and Students", unterstützten weiterhin zahlreiche Programme um FGM zu stoppen. (USDOS 27.04.2014)
Armee-Kommandanten zwingen Frauen sich ihren sexuellen Annäherungen zu fügen; jene, die sich weigern werden normalerweise auf verschiedene Weisen bestraft, inklusive psychischer Gewalt, herber Behandlung, übermäßig schweren militärischen Aufgaben oder die Weigerung ihre Familien besuchen zu dürfen. Weibliche Rekruten werden oft auch als Dienstmädchen benutzt. (HRC 13.05.2014, Rz 54)
Kinderrechte sind gesetzlich geschützt, aber ihre Umsetzung wird durch kulturelle Überzeugungen und dem Fehlen an Kompetenzen verhindert. Kinderarbeit unter 14 Jahren ist illegal, aber alltäglich. Beunruhigend sind Berichte, die von der Regierung abgestritten werden, wonach Kinder unbezahlt auf staatlichen Landwirtschaften und in staatlichen Projekten arbeiten müssen und Minderjährige auch am Wehrdienst teilnehmen. Es gibt einen Mangel an Schulen und Lehrern in allen Schulstufen. (FCO 10.04.2014)
Es gibt kein Gesetz gegen Kindesmissbrauch. (USDOS 27.04.2014)
Quellen:
HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkte jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise werden Wehrdienst-Rekruten oft die Genehmigung für Reisepässe oder Ausreisevisa verweigert, weil sie den Militärdienst nicht voll erfüllt hätten. Auslandsreisen wurden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa waren uneinheitlich und nicht transparent. Personen, denen in der Regel Visa verweigert werden sind Männer unter 54 Jahren, egal, ob sie den Militärdienst absolviert haben, und Frauen unter 47 Jahren. Um Emigration zu verhindern, stellt die Regierung generell keine Visa für die ganze Familie aus. (USDOS 27.04.2014) Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte. (AA 10.2011)
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen. (AI 23.5.2013) Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen weiter verschlechtert. Eritrea ist aber nach Angaben der Regierung nicht durch die akute Hungersnot am Horn von Afrika betroffen. Allerdings haben internationale Organisationen wie die FAO keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. (AA 10.2011)
Quellen:
Medizinische Versorgung
Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard. (BMeiA 4.9.2013) Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 20 Fachärzte. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich. (AA 4.9.2013) Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen, die dazu häufig nicht in der Lage sind. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. (10.2011)
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Tausende Eritreer verließen 2012 das Land, überwiegend um dem unbefristeten Militärdienst zu entgehen. Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wurde weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen mussten Geldstrafen zahlen oder wurden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, bestand die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden. (AI 23.5.2013, vgl. auch FH 1.2013) Eritrea, die aus Ländern des Nahen Osten nach Eritrea abgeschoben wurden und wieder fliehen konnten, berichteten Human Rights Watch 2012, dass sie kurz nach ihrer Rückkehr in vollgestopften Zellen eingekerkert und geschlagen wurden. Sie zeigten Narben von Schlägen und Elektroschocks. Einer der Flüchtlinge berichtete, dass einige Inhaftierte durch die Schläge gestorben seien. (HRW 21.01.2014) Dennoch wurden zahlreiche Eritreer aus Staaten wie Ägypten, Sudan, Schweden, Ukraine und Großbritannien nach Eritrea zurückgeführt. (AI 23.5.2013) Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland lebten, mussten jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlten, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa neuerliche Passausstellungen. Wenn ein Antragsteller im Ausland gegen Gesetze verstoßen hatte, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hatte, oder ihm von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden war, wurde der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft. (USDOS 27.04.2014) Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt die Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung. (Landinfo 28.7.2011)
Asylwerber, die nicht Asyl erhalten haben und andere Rückkehrer, samt Wehrdienstflüchtlingen und Deserteuren, begegnen Folter, Haft und Verschwinden. (HRC 13.05.2014, Rz 27)
Im Juni 2013 wies Kanada den eritreischen Konsul in Toronto aus, weil er weiterhin von eritreischen Auswanderern die 2%-Steuer verlangt hat, obwohl Kanada gefordert hat, diese Praxis zu beenden, weil sie gegen UN Sanktionen verstoße. (HRW 21.01.2014)
Quellen:
HRC 13.05.2014 - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, Sheila B. Keetharuth [A/HRC/26/45],
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403098174_a-hrc-26-45-eng.doc, Zugriff: 29.09.2014
2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrer Rückkehrsituation:
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Die Identität wurde auch schon vom Bundesasylamt festgestellt.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2014, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin bei eingehender Befragung zu ihren Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Die Beschwerdeführerin konnte schlüssig darlegen, dass ihr nach zehn Jahren beim Militär die Flucht gelungen ist und sie sich aufgrund der (sich auch aus den Länderfeststellungen ergebenden) vorherrschenden Korruption einen Reisepass besorgen und ausreisen konnte.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführerin seien in diesem Punkt nicht glaubhaft, nicht zu teilen. Die Beschwerdeführerin vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Gefahr, der sie sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen. Die Beschwerdeführerin führte glaubhaft aus, dass sie aufgrund ihrer Desertation vom Nationaldienst in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten würde, und Haft in Verbindung mit unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter auch vor dem Hintergrund der oben angeführten Länderfeststellungen (vgl. dazu insbesondere die Abschnitte Wehrdienst und Haftbedingungen) nicht maßgeblich unwahrscheinlich sind. Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid vom 14.07.2011 aufgrund der darin enthaltenen Länderfeststellungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr wehrdienstpflichtig und es auffällig sei, dass sie genau mit 27 Jahren ihre Heimat verlassen habe. In den dabei herangezogenen Länderfeststellungen (vgl. AS 576) ist davon die Rede, dass für Frauen die Dienstpflicht bis zum 27. Lebensjahr bzw. nach anderen Angaben bis zum 47. Lebensjahr dauert. Diese Unklarheit in den zeitlichen Angaben wird jedoch durch die aktuell herangezogenen Länderfeststellungen ausgeräumt: Aus dem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin vom 13.05.2014 ergibt sich, dass gemäß Art. 8 der Wehrdienst-Proklamation 82/1995 alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren die gesetzliche Pflicht haben, aktiv Wehrdienst zu absolvieren und ein Reservedienst bis zum Alter von 50 Jahren vorgesehen ist. Die Einberufung auf unbestimmte Zeit wurde mit Einführung der Warsai Yikaalo Development Campaign 2002 institutionalisiert. Die Beschwerdeführerin ist daher noch immer wehrpflichtig und droht ihr als Deserteurin Haft und unmenschliche Behandlung bis hin zu Folter.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 18.07.2011 zugestellt. Die Beschwerde ging am 26.07.2011, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu I.)
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Zu II.)
Zu A)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Deserteurin. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass von Rückkehrern Dokumente über den absolvierten Nationaldienst verlangt werden und bei Nichtvorhandensein solcher Dokumente die Betroffenen in der Regel in ein Gefängnis überführt werden. Die Strafen für Deserteure und Militärdienstverweigerer umfassen Folter und andere Misshandlungen.
Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen war.
Zu Spruchpunkt III:
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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