BVwG W218 2013328-1

W218 2013328-1Federal Administrative CourtJan 13, 2015

Regest

Alterspension, Arbeitslosengeld, Doppelbezug, Meldepflicht,<br/>Rückforderung

Full text

BVwG W218 2013328-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2013328.1.00

Spruch

W218 2013328-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch die FREIMÜLLER/OBEREDER/PILZ RECHTSANWÄLT_INNEN GMBH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Wien Schloßhofer Straße, GZ: XXXX vom 22.08.2014, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 39 Abs. 5 iVm § 24 Abs. 2 und gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (=BF) stellte am 30.07.2010 beim AMS Wien

Schloßhofer Straße (=belangte Behörde) einen Antrag auf

Arbeitslosengeld. Die Frage im Antrag, ob er einen Antrag auf Gewährung einer Pension gestellt habe, wurde verneint.

2. Am 09.09.2010 teilte er der belangten Behörde mit, dass er über den theoretischen Antrittstermin für die Korridorpension das Arbeitslosenverhältnis aufrecht halten möchte, da ihm das persönlich deutlicher lieber wäre.

3. Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.09.2010 erfülle er die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension frühestmöglich zum Stichtag 01.07.2012. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension) erfülle er frühestmöglich zum Stichtag 01.11.2010.

4. Nach diesem Informationsstand erhielt er ab 01.09.2010 Übergangsgeld in Höhe von täglich € 55,88 (ab 01.10.2010 in Höhe von täglich € 56,85, ab 01.04.2011 in Höhe von täglich € 57,88) zuerkannt.

5. Am 22.02.2012 stellte er bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension (Korridorpension) gem. § 4 Abs. 2 APG. Diesen Umstand habe er dem Arbeitsmarktservice allerdings nicht unverzüglich, sondern erst per Mail am 25.06.2012 gemeldet.

6. Mit Mitteilung vom 08.06.2012 der belangten Behörde wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Übergangsgeld bis 30.06.2012 befristet sei. Aufgrund dieser Mitteilung habe er dem Arbeitsmarktservice per Mail am 25.06.2012 mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich einen Antrag auf Pension gestellt habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Erledigung frühestens mit Beginn 01. Juli und damit zusammenhängend eine Auszahlung Ende Juli 2012 zu erwarten sei.

In der Folge habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der PVA vom 25.06.2012 vorgelegt, wonach er am 22.02.2012 einen Antrag auf Alterspension (Korridorpension) gestellt habe und das Feststellungsverfahren eingeleitet worden sei.

7. Im Zuge einer Anfrage der PVA hinsichtlich etwaiger Ersatzforderungen des Arbeitsmarktservice am 06.09.2012 erfuhr die belangte Behörde, dass dem BF mit Schreiben der PVA vom 30.07.2012 mitgeteilt worden sei, dass der Antrag auf Zuerkennung der Korridorpension derzeit nicht endgültig erledigt werden könne, weil die Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien.

Weiters sei ihm in diesem Schreiben der PVA vom 30.07.2012 mitgeteilt worden, dass dem BF daher bis auf weiteres ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches gegen jederzeitigen Widerruf und gegen nachträgliche Verrechnung eine vorläufige Leistung ab 01.03.2012 gewährt werde. Die vorläufige Leistung ab 01.03.2012 betrage € 2.425,58.

Außerdem sei in diesem Schreiben angeführt worden, dass vorläufig €

7. 135,04 zur Verrechnung für das Arbeitsmarktservice einbehalten werden.

Das Arbeitsmarktservice habe sodann der PVA mitgeteilt, dass keine Ersatzforderungen bestünden, weil kein Pensionsvorschuss geleistet worden wäre.

8. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Schloßhofer Straße vom 23.12.2013 sei der Beschwerdeführer ersucht worden, am 31.01.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen, weil er laut Hauptverband seit 01.03.2012 eine Pension beziehe.

Diesen Termin habe er nicht wahrgenommen.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2014 wurde der Beschwerdeführer daher nochmals eingeladen, am 21.02.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorzusprechen.

10. Am 06.03.2014 habe er sodann der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, es wäre für ihn nicht ersichtlich gewesen, zu viel Geld seitens der PVA erhalten zu haben. Er habe ab 01.09.2010 Übergangsgeld bezogen, den Antrag auf Zuerkennung einer Korridorpension habe er erst am 22.02.2012 gestellt und davon das Arbeitsmarktservice erst am 25.06.2012 informiert.

11. Mit Bescheid vom 15.05.2014 wurde daher gem. § 39 Abs. 5 iVm § 24 Abs. 2 AlVG das vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 zu Unrecht bezogene Übergangsgeld in Höhe von € 7.061,36 (das waren 122 Tagsätze zu je € 57,88) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 zu Unrecht bezogen habe, da er laut Bescheid der PVA ab 01.03.2012 Anspruch auf eine Korridorpension habe und seitens der PVA die Auszahlung lt. Schreiben der PVA vom 14.09.2012 erhalten habe. Er hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung vom AMS nicht gebühre.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm die Korridorpension von der PVA im Juli 2012 rückwirkend zuerkannt worden sei, weshalb kein Parallelbezug vorläge. In ihrem Schreiben vom 30.07.2014 habe die PVA mitgeteilt, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von € 7.135,04 einbehalten werde, mit dem Hinweis, dass er über die Verwendung des einbehaltenen Betrages noch eine Verständigung erhalte. Mit Schreiben vom 14.09.2014 habe ihm die PVA mitgeteilt, dass kein Ersatzanspruch gestellt worden sei und der Betrag daher überwiesen werde.

Der Widerruf der Leistung sei berechtigt, allerdings die Rückforderung nicht. Er habe weder unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen, noch musste er erkennen, dass ihm die Leistung nicht gebühre. Nachdem ihm das Geld nach einer 6-wöchigen Überprüfung durch die PVA und das AMS ausbezahlt worden wäre, hätte er davon ausgehen können, dass dies korrekt sei. Er hätte nicht erkennen können bzw. müssen, dass ihm das Geld nicht gebühre. Laut Judikatur des VwGH stelle nur fahrlässige Unkenntnis darüber, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre, einen Rückforderungstatbestand gem. § 25 Abs. 1 AlVG dar. In seinem Fall läge keine fahrlässige Unkenntnis vor, da er sich auf das Schreiben der PVA verlassen habe.

Ein weiterer Grund, weshalb er nicht erkennen konnte, dass ihm die Leistung nicht zustünde, wäre folgender: Gemäß § 39 Abs. 5 iVm § 23 Abs.1 Z 2 AlVG könne Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz usw. beantragt haben, bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Übergangsgeld nach Altersteilzeit gewährt werden. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 lit a AlVG stünden die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß

§ 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung durch einvernehmliche Auflösung beendet wurde, welche zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden. Da er die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Z 6a erfüllt hätte, hätte er nach der Stellung des Antrags auf Korridorpension Übergangsgeld nach Altersteilzeit bezogen und nicht Pensionsvorschuss. Wären die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Z 6a AlVG nicht vorgelegen, wäre ihm ab 01.03.2012 Pensionsvorschuss gemäß § 23 AlVG zuzuerkennen gewesen. Diesfalls wäre sein Anspruch auf Korridorpension gemäß § 23 Abs. 6 AlVG auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik übergegangen (Legalzession) Bei einem Bezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit wäre hingegen keine Legalzession vorgesehen. Die PVA wäre - wie ihm erst heute von einem in dieser Angelegenheit konsultieren Juristen erklärt worden wäre - möglicherweise davon ausgegangen, dass er einen Pensionsvorschuss erhalten hätte und habe wohl aus diesem Grund zunächst den Betrag in Höhe von

€ 7.135,04 einbehalten. Da beim Übergangsgeld nach Altersteilzeit jedoch keine Legalzession möglich wäre, habe das Arbeitsmarktservice gegenüber der PVA keinen Ersatzanspruch geltend gemacht. Die PVA habe ihm dies mit Schreiben vom 14.09.2012 mitgeteilt und den einbehaltenen Betrag in Höhe von € 7.135,04 ausbezahlt.

Weiters hätte er nicht erkennen können, dass ihm die Leistung nicht zustünde, weil er nicht erkennen konnte und auch nicht erkennen musste, in welchen Fällen eine Legalzession von Pensionsansprüchen zugunsten des Arbeitsmarktservice vorgesehen wäre und in welchen nicht. Hätte er Pensionsvorschuss bezogen, so wäre sein Anspruch auf Korridorpension ex lege auf das Arbeitsmarktservice übergegangen, beim Bezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit wäre dies hingegen nicht der Fall. Da ihm die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 14.09.2012 mitgeteilt habe, dass kein Ersatzanspruch gestellt worden wäre, wäre er davon ausgegangen, dass ihm die Leistung zustünde. Ansonsten wäre wohl ein Ersatzanspruch gestellt worden, so hätte er sich gedacht.

13. Daraufhin leitete die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren ein und gab dem BF mit Schreiben vom 21.07.2014 Gelegenheit, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen.

14. Mit Schreiben vom 31.07.2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung und verwies im Wesentlichen auf seine Beschwerde. Zusammengefasst führte er nochmals aus, dass er nichts verschwiegen hätte und keine maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten wäre, da die Pensionsversicherungsanstalt in Ihrem Schreiben angegeben habe, dass der Betrag von € 7.135,04 zur Verrechnung für das Arbeitsmarktservice einbehalten werde. Selbst wenn er gewusst hätte oder wissen hätte müssen, dass ein Doppelbezug nicht möglich wäre, sei das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.07.2012 nicht tauglich gewesen, um daraus eine Meldepflicht gemäß § 50 AlVG aufgrund von Doppelbezug zu konstruieren. Dem Schreiben vom 30.07.2012 wäre zu entnehmen gewesen, dass es gerade nicht zu einem Doppelbezug komme. Außerdem wäre ein Doppelbezug von Arbeitseinkommen und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht vergleichbar mit einem Doppelbezug einer Pensionsleistung und einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, dies insbesondere vor dem Hintergrund der komplexen Bestimmungen zum Übergangsgeld nach Altersteilzeit in Kombination mit pensionsrechtlichen Bestimmungen.

Da ihm der ursprünglich einbehaltene Betrag der PVA dann doch ausbezahlt worden sei, hätte er davon ausgehen können, dass ihm dieser Betrag zustünde. Ansonsten wäre wohl ein Ersatzanspruch gestellt worden.

Die im Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 21.07.2014 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Doppelbezug von Pensionsleistungen und AMS Leistungen wäre in seinem Fall nicht zutreffend. Demnach müsse ein Arbeitsloser wissen, dass zwei Leistungen nicht nebeneinander gebühren können, wenn er Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfange, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibe, die zweite Leistung noch nicht erhalten habe, sie aber für die Zeiträume des Bezugs von Leistungen nach dem AlVG anstrebe.

Selbst wenn er grundsätzlich der Meinung gewesen wäre, dass die Verrechnung möglicherweise unrichtig wäre, so hätten er auf die Mitteilungen der involvierten Stellen, nämlich Pensionsversicherungsanstalt und AMS vertrauen können.

15. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 22.08.2014 wurde die Beschwerde vom 16.06.2014 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 insgesamt €°7.061,36 Übergangsgeld zuerkannt und auch angewiesen erhalten habe. Für denselben Zeitraum sei ihm eine Alterspension zuerkannt und auch ausbezahlt worden, daher habe er für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 nicht nur das Übergangsgeld in Höhe von € 7.061,36 sondern auch Korridorpension in Höhe von monatlich €

2. 425,58 brutto, insgesamt also für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 € 9.702,32 brutto erhalten. Für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 läge daher zweifelsohne ein Doppelbezug vor, weil er für denselben Zeitraum einerseits Übergangsgeld andererseits eine Korridorpension erhalten habe. Gemäß § 39 Abs. 5 AlVG seien die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden. Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) beziehen.

Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.03.2012 eine Korridorpension gemäß § 4 APG. Ein Anspruch auf Übergangsgeld sei daher ab 01.03.2012 nicht gegeben.

Die Zuerkennung des Übergangsgeldes sei daher gem. § 39 Abs. 5 AlVG in Verbindung mit den §§ 24 und 22 AlVG für die Zeit vom 01.03.2012 bis 30.06.2012 zu widerrufen.

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde unter anderem ausgeführt, dass die Verletzung der Meldepflicht die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH v. 03.10.2002, Zl. 97/08/0611) rechtfertige.

Bei der Zuerkennung einer Pension handle es sich um eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, dieses Schreiben bis spätestens 09.08.2012 dem Arbeitsmarktservice vorzulegen und das Arbeitsmarktservice über die zuerkannte Pension zu informieren.

Da er dies nicht tat, habe er die im § 50 AlVG normierte Meldepflicht verletzt und maßgebende Tatsachen verschwiegen.

Zusätzlich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der in einem gleichgelagerten Fall (auch in diesem Fall hatte das Arbeitsmarktservice der PVA mitgeteilt, keine Ersatzforderungen zu haben, weshalb der gesamte von der PVA einbehaltene Betrag ausbezahlt worden sei) festgestellt habe, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes (hier: des Übergangsgeldes) gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die belangte Behörde gab in Folge das relevante Judikat wieder, in dem die Voraussetzungen zum Rückersatz näher ausgeführt wurden und unter welchen Voraussetzungen ein Rückersatz vorzuschreiben sei (näheres dazu unter der rechtlichen Würdigung).

In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass es wohl als Alltagswissen vorausgesetzt werden könne, dass der Beschwerdeführer beim Zugang des Arbeitslosengeldes (also beim Erhalt der Nachzahlung für denselben Zeitraum) erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebühre. Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebühre, müsse der Arbeitslose wissen, dass sie nicht nebeneinander gebühren können, dies müsse er auch schon dann wissen, wenn er die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfange, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibe, die zweite Leistung daher noch nicht erhalten habe, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebe.

Dies müsse auch und gerade für den Fall des Übergangsgeldes bejaht werden: Es müsse als Alltagswissen eines durchschnittlich sorgfältigen Antragstellers auf Übergangsgeld vorausgesetzt werden, dass ihm bekannt sei, für welchen "Übergang", nämlich für die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen, diese Leistung gebühre und dass - unbeschadet der Möglichkeit der Vorschussgewährung nach § 23 AlVG - jedenfalls der dauerhafte Bezug dieser Leistung neben einer Pensionsleistung (d.h. für den Fall, dass diese schlussendlich antragsgemäß rückwirkend gewährt werden sollte) nicht in Betracht kommen könne (VwGH v. 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300).

16. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abändern, dass der Bezug des Überganggeldes lediglich widerrufen, aber nicht zur Rückzahlung vorgeschrieben werde. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichten.

17. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 22.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

18. Mit Beschwerdeergänzung vom 05.11.2014 wurde die Vollmachtsbekanntgabe vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Er habe das Schreiben der PVA vom 30.07.2012 nicht gemeldet, da er zu diesem Zeitpunkt keinerlei Leistung mehr aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da das Übergangsgeld mit 30.06.2012 geendet habe. Ferner sei durch das Schreiben der PVA keine "maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse" eingetreten, da er davon ausgegangen sei, dass er das einbehaltene Geld nicht erhalten werde und ihm daher keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar gewesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den unstrittigen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Der BF stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes mit Tag der Geltendmachung am 20.03.2014.

Der Beschwerdeführer hat zeitgleich für den Zeitraum 01.03.2012 bis 30.06.2012 Übergangsgeld und nachträglich ausbezahlt eine Korridorpension bezogen.

Der Beschwerdeführer hat erkennen müssen, dass ihm ein Doppelbezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und einer Korridorpension nicht zustehen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat und den Sachverhalt festgestellt hat. Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Besondere Leistungen für ältere Personen

Übergangsgeld nach Altersteilzeit

§ 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß § 27 erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.

(2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes.

(3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle des Arbeitslosengeldes tritt.

(4) Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) - (7) ...

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§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) ...

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde die im gleichen Gesetz vorgenommene Abschaffung vorzeitiger Alterspensionen zumindest teilweise kompensiert durch die Schaffung des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit in § 39 AlVG. Dadurch sollte der ersatzweise und zeitlich begrenzte Zugang zu einer Geldleistung für Personen geschaffen werden, die die allfällige Lücke zwischen Ende der Altersteilzeit und frühestmöglichem Pensionsantritt schließen sollte, die durch die pensionsrechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Korridorpension entstehen konnten. Das Übergangsgeld ist als vorübergehende Leistung konzipiert. Der Anspruch auf Leistung besteht längstens bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension. Angesichts der Formulierung in Abs. 1 kommt es nicht einmal darauf an, ob die Pension auch tatsächlich zur Auszahlung gelangt, es reicht vielmehr bereits, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Das Ende des Übergangsgeldes wird daher jedenfalls mit dem Anfall der Pension bestimmt. Wann der Pensionsanspruch tatsächlich erfüllt ist, wird regelmäßig mittels einer Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers festgesetzt.

Gemäß § 39 Abs. 5 AlVG gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld maßgebenden Bestimmungen. Daher trifft im vorliegenden Fall den BF jedenfalls die Meldepflicht nach § 50 AlVG.

Gemäß § 39 Abs. 1 AlVG ist die Bezugsdauer ausdrücklich mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension begrenzt. Daher ist dem Vorbringen in der Beschwerdeergänzung, dass im Zeitpunkt der Rückforderung kein Leistungsbezug mehr aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht erfolgt sei, entgegenzuhalten, dass die Meldepflichtverletzung bereits zu einem Zeitpunkt eintrat, als der Beschwerdeführer sehr wohl eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezog.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er nicht erkennen konnte, dass ihm das Übergangsgeld nicht zustünde, da er sich darauf verlassen hätte, dass sowohl die PVA als auch die belangte Behörde seine Ansprüche und die gegenseitigen Ansprüche geprüft hätten, und er sodann das Geld rückwirkend ausbezahlt bekommen hätte, woraus zu schließen gewesen wäre, dass ihm beide Leistungen zustünden. Dem ist entgegenzuhalten, dass jedem Arbeitslosen klar sein muss, dass ein Doppelbezug von Leistungen nicht rechtens erfolgen kann.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem ähnlich gelagerten

Fall feststellte, kommt es darauf an, ob " ... der Empfänger des

Arbeitslosengeldes schon während der gleichzeitigen Betreibung des anderen Verfahrens (und nicht erst im Zeitpunkt der antragsgemäßen Nachzahlung der zweiten Leistung) erkennen musste, dass ihm beide Leistungen nebeneinander nicht gebühren. Dies muss auch und gerade für den Fall des Übergangsgeldes bejaht werden: Es muss als Alltagswissen eines durchschnittlich sorgfältigen Antragstellers auf Übergangsgeld vorausgesetzt werden, dass ihm bekannt ist, für welchen "Übergang", nämlich für die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen, diese Leistung gebührt und dass - unbeschadet der Möglichkeit der Vorschussgewährung nach § 23 AlVG - jedenfalls der dauerhafte Bezug dieser Leistung neben einer Pensionsleistung (d.h. für den Fall, dass diese schlussendlich antragsgemäß rückwirkend gewährt werden sollte) nicht in Betracht kommen konnte." (VwGH v. 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300)

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, (neben der Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG auch) jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnsitzänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Wochen seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße "Erkennen müssen" ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist.

Diese "gewöhnlichen Fähigkeiten" sind beim BF jedenfalls vorhanden, auch wenn er in seiner Beschwerde darlegt, dass ihm die Unkenntnis, ab wann eine Legalzession eintrete, nicht vorwerfbar sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Fall gar nicht um das Thema der Legalzession geht, sondern darum, ob er den Doppelbezug der Leistungen erkennen konnte. Im Falle des § 39 AlVG ist keine Legalzession vorgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG somit der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Dabei muss man aber einen Unterschied machen, ob es bloß darum geht, eine Fehlberechnung in der Höhe der Geldleistung zu erkennen oder ob es um das Wissen geht, dass nicht zwei Einkommensersatzleistungen nebeneinander bezogen werden können.

Die Judikatur zur Meldepflichtverletzung nach § 50 AlVG geht davon aus, dass ein Antragsteller weiß oder wissen muss, dass man neben Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/08/0233). Nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall des Doppelbezuges von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Pensionsleistungen gelten. Steht jemand im Bezug der anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann es wohl als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes (also beim Erhalt der Nachzahlung für denselben Zeitraum) erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt. Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebührt, kann es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde. Wenn man bei zwei Leistungen voraussetzen kann, dass der Arbeitslose weiß, jedenfalls aber bei gehöriger Sorgfalt wissen muss, dass sie nicht nebeneinander gebühren können, dann muss er dies auch schon dann wissen, wenn er die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfängt, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibt, die zweite Leistung daher noch nicht erhalten hat, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebt.

Weiß aber ein Arbeitsloser schon beim Empfang der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung, dass er diese im Falle der Nachzahlung einer zweiten Leistung nicht behalten darf, oder muss er dies wissen, dann kommt - nach zivilrechtlichen Grundsätzen - ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen. Es genügt daher für die Rückforderung einer Leistung nach dem AlVG aus dem Grund einer für denselben Zeitraum erfolgten nachträglichen Gewährung einer diese Leistung ausschließenden weiteren Geldleistung, dass der Empfänger des Arbeitslosengeldes schon während der gleichzeitigen Betreibung des anderen Verfahrens (und nicht erst im Zeitpunkt der antragsgemäßen Nachzahlung der zweiten Leistung) erkennen musste, dass ihm beide Leistungen nebeneinander nicht gebühren. Dies muss auch und gerade für den Fall des Übergangsgeldes bejaht werden: Es muss als Alltagswissen eines durchschnittlich sorgfältigen Antragstellers auf Übergangsgeld vorausgesetzt werden, dass ihm bekannt ist, für welchen "Übergang", nämlich für die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen, diese Leistung gebührt und dass - unbeschadet der Möglichkeit der Vorschussgewährung nach § 23 AlVG - jedenfalls der dauerhafte Bezug dieser Leistung neben einer Pensionsleistung (d.h. für den Fall, dass diese schlussendlich antragsgemäß rückwirkend gewährt werden sollte) nicht in Betracht kommen konnte (VwGH v. 15.09.2010, Zl. 2007/08/0300).

Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.

Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).

Da dem BF klar sein musste, dass ihm im Falle eines Bezuges einer Pension die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht mehr zustehen werde, hätte er der belangten Behörde bereits seinen Pensionsantrag bekannt geben müssen.

Anzuzeigen ist jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermögen oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137), 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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