BVwG W203 1438803-1

W203 1438803-1Federal Administrative CourtJan 13, 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz

Full text

BVwG W203 1438803-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.1438803.1.00

Spruch

W203 1438803-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 07.256-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II

stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in

Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.01.2016 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 02.06.2013 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er am 01.01.1997 geboren sei, der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und Sunnit sei. Er habe in XXXX, XXXX, Afghanistan gelebt. Seine Reise von Afghanistan nach Österreich habe einen Monat gedauert. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass ihn sein Onkel mütterlicherseits, bei dem er aufgewachsen sei, immer wieder geschlagen habe. Er habe teilweise auch im Freien schlafen müssen. Er habe nicht zur Schule gehen dürfen und sein Onkel habe gewollt, dass er Geld für ihn verdiene. Er habe als Wasserverkäufer gearbeitet und die Tiere seines Onkels versorgt. Dafür habe er 50 bis 100 Afghani bekommen. Er sei geflüchtet, um in Österreich zur Schule gehen zu können bzw. um etwas zu lernen.

3. Vom Bundesasylamt wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung des BF eingeholt. Dieses kam mit näherer Begründung zum Schluss, dass beim BF zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 28.06.2013 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 bis 23 Jahren bestanden habe. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 18 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum (XXXX) entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 28.06.2013 von XXXX. Dieses könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2013 wurde dem BF das Ergebnis des gerichtsmedizinischen Gutachtens vorgehalten. Er gab an, dass er dieses zur Kenntnis nehme. Sein Onkel habe ihm aber gesagt, dass er 16 Jahre alt sei.

5. Am 07.11.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Eltern vor vielen Jahren verstorben seien. Er habe zuletzt in der Stadt Kabul, Stadtteil XXXX, Bezirk XXXX, gelebt. Sein Onkel habe eine Frau und drei Kinder. Der BF habe bei seinem Onkel in dessen Haus gelebt. Sein Onkel sei ein Rauschgifthändler gewesen. Er habe den BF gezwungen, zu arbeiten und ihm das verdiente Geld abgenommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der BF vor, dass er als Kind seine Eltern verloren habe. Seitdem habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Sein Onkel sei immer gewalttätig gewesen, habe ihn schlecht behandelt, zur Arbeit gezwungen und ihm sein Geld abgenommen. Er habe auch den Stall ausmisten müssen. Der BF habe auch nicht zur Schule gehen dürfen. In Afghanistan hätte er keine Zukunft gehabt. Sein Onkel hätte ihn später sicher auch gezwungen, Rauschgift zu verkaufen. Er sei nach Europa gekommen, um hier zur Schule gehen zu können und Bildung zu bekommen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Seine Reise habe der Mann seiner Cousine väterlicherseits finanziert.

Der BF sei gesund und er nehme keine Medikamente. Er legte einen Implantatpass sowie Arztbericht vom 06.08.2013 vor, demzufolge der BF am 31.07.2013 wegen eines Leistenbruchs operiert worden sei.

Dem BF wurden Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt.

6. In seiner Stellungnahme zu den Länderfeststellungen brachte der BF vor, dass Kabul keine sichere Stadt sei. Anschläge und terroristische Attentate stünden an der Tagesordnung. Der BF zitierte aus verschiedenen Berichten zu Afghanistan.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2013, Zl. 13 07.256-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass dem vom BF vorgebrachten Fluchtgrund keine Asylrelevanz zukomme. Von asylrelevanten Verfolgungstatbeständen könne nicht einmal ansatzweise gesprochen werden. Einschlägige Fragen nach Sachverhalten, die irgendeine Verfolgungsgefahr seiner Person deutlich gemacht hätten, hätten keine Ergebnisse gebracht. Es seien ausschließlich schwierige persönliche Lebensumstände, die ihn zum Verlassen der Heimat bewogen hätten. Der BF bedürfe keines Verfolgungsschutzes, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Dem BF wäre es zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es seien im Verfahren keine konkreten Umstände hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Die Ausweisung des BF wurde damit begründet, dass das Bestehen eines Familienlebens nicht angenommen werden könne, da der BF alleine im österreichischen Bundesgebiet lebe. Hinsichtlich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass sich der BF erst seit Juni 2013 in Österreich aufhalte, ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand lebe, keinen eigenen Haushalt habe, durch seine geringe berufliche Qualifikation und in Ermangelung von Deutschkenntnissen in seinem Fortkommen massiv eingeschränkt sei und kaum am hiesigen Gesellschaftsleben teilnehmen könne. Es bestehe kein schutzwürdiges Privatleben. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

8. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die afghanischen Behörden korrupt und unfähig seien, den BF vor seinem Onkel zu schützen. Es gebe so gut wie kein funktionierendes Justizsystem in Afghanistan. Er sei von seinem Onkel wie ein Sklave behandelt, misshandelt und geschlagen worden. Er habe für ihn arbeiten müssen und auch keine Schule besuchen dürfen, weshalb er Analphabet sei. Bei einer Rückkehr würde ihm wieder das gleiche Schicksal drohen wie vor seiner Ausreise. Auch als Erwachsener könne er sich nicht gegen seinen Onkel wehren. Alle Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl seien erfüllt. Er sei aus seinem Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch seinen Onkel aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisenkinder geflüchtet. Sein Asylantrag hätte nicht abgewiesen werden dürfen. Im Falle einer Abschiebung drohe ihm eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Mit der Ausweisung werde zudem in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.

Beantragt wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung und diesem Zusammenhang auf Art. 47 GRC verwiesen.

9. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2014 wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan gehabt hätte, weil er dort niemanden habe. Er wisse nicht, ob bzw. welche Verwandte noch in Afghanistan leben würden. Seine Eltern wären vor langer Zeit verstorben, er könne sich nicht mehr an sie erinnern.

Sein Onkel, bei dem er sein ganzes Leben, an das er sich zurückerinnern könne, gelebt habe, sei schon eine "ältere Person" gewesen und habe vom Rauschgifthandel gelebt. Er sei ein gewalttätiger Mensch gewesen, der den BF immer wieder geschlagen habe, manchmal täglich, manchmal alle 2 bis 3 Tage, und ihm auch nicht immer etwas zu essen gegeben habe. Der BF habe sich um die Kühe des Onkels kümmern und den Stall ausmisten müssen. Er habe auch für seinen Onkel Wasser verkaufen müssen, wobei dieser ihm das Geld, das er dafür bekommen hätte, abgenommen habe.

Im Falle einer Rückkehr müsse er wahrscheinlich hungrig auf der Straße schlafen, weil er in Afghanistan niemanden habe, der ihm helfen würde oder ihn unterstützen könnte.

Zur Situation in seiner Heimat gab der BF an, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, sehr verschlechtert habe.

Der BF hinterließ in der mündlichen Verhandlung insgesamt den Eindruck, dass es sich bei ihm um eine sehr schüchterne, wenig selbstbewusste Persönlichkeit handelt, deren Verhaltens- und Ausdrucksweise zum Teil noch sehr kindlich und nicht seinem Alter von beinahe 20 Jahren entsprechend wirkte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Auf Grund des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens des BF im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme, beim Bundesasylamt und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht können folgende Feststellungen getroffen werden:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus Kabul, Stadtteil XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems an. Er ist nicht verheiratet, kinderlos, volljährig, erwerbsfähig und gesund.

Die Eltern des BF sind verstorben, als dieser noch ein Kleinkind gewesen ist. Der BF ist bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgewachsen, der ihn gezwungen hat, für ihn unter sehr schlechten Bedingungen und unter Androhung und Anwendung von Gewalt zu arbeiten. Außer seinem Onkel leben keine weiteren nahen Verwandten des BF in Afghanistan. Der BF hatte seit Verlassen des Landes keinen Kontakt zu Personen in seinem Herkunftsland Afghanistan.

Der BF hat vor seiner Flucht nach Österreich in Afghanistan weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung absolviert. Er hat als Wasserverkäufer für seinen Onkel gearbeitet und auch die Tiere des Onkels versorgt.

Der BF hat im Frühjahr 2013 Afghanistan alleine verlassen.

Der BF ist schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 02.06.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Zur Lage in Afghanistan:

Zur Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs-und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio-nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen -sowohl pro-und anti-Regierung -im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng-und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist -vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages -zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden -die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng-und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Zur Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013).

Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

? Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02. Juli 2014)

In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von Kabul nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt Kabul angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.

Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.

(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von Kabul an" vom 17. Juli 2014)

Zur Situation der Tadschiken:

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Der erste Vizepräsident von Präsident Hamid Karzai ist ein Tadschike. Der Verteidigungsminister ist ebenfalls ein Tadschike. Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert. Paschtunen und Tadschiken sind auch die größten ethnischen Gruppen in der Provinz Kabul, wobei die Tadschiken in der Hauptstadt Kabul eine knappe Mehrheit bilden. Ein Großteil der Tadschiken gehört dem sunnitischen Glauben an. Ethnische Spannungen bestehen schon seit vielen Jahren in Afghanistan; im September 2012 wurden bei einem Zusammenstoß von Hazara und Tadschiken in Kabul 5 bis 6 Hazara getötet.

Das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) berichtete im Dezember 2010, dass in Afghanistan seit den 1970er Jahren keine Volkszählung mehr durchgeführt wurde. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass die Provinz Kabul durch ethnische Vielfalt gekennzeichnet ist und einen großen Anteil an tadschikischer Bevölkerung hat. Es konnten im Zeitraum 2010/2011 keine Berichte über Attacken von Taliban gegenüber Tadschiken in Kabul gefunden werden. In den Quellen wurden auch keine weiteren Informationen bezüglich der aktuellen Situation der Tadschiken, einschließlich reicher Tadschiken in Kabul, gefunden. Ebenso wurden keine Berichte in Bezug auf staatlichen Schutz für Tadschiken in Kabul gefunden.

Die Mehrheit der Tadschiken gehört der sunnitischen Glaubensrichtung an.

Die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan stellen die Tadschiken mit ca. 30 Prozent dar. Im Vergleich zu den übrigen Volksgruppen sind die Tadschiken in gewisser Weise nur vage definiert; nach landläufigem afghanischen Verständnis sind "Tadschiken" alle diejenigen, die weder den Paschtunen noch irgendeiner anderen nicht primär persischsprachigen Gruppe angehören. Tadschiken im engeren Sinne besiedeln ein geschlossenes Gebiet in den nordöstlichen Provinzen (Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul), dieses Siedlungsgebiet leitet nach Norden, jenseits des AmuDarja, nach Tadschikistan über, wo sie mit knapper Mehrheit das namensgebende Staatsvolk bilden. Häufig werden auch die persischsprechenden Bewohner Nordwestafghanistans, insbesondere der Flußoase von Herat, als Tadschiken bezeichnet, da sich ihre in der Hauptsache städtische Kultur aber deutlich von der Lebensweise der nordostafghanischen tadschikischen Bergbauern abhebt und viele Gemeinsamkeiten mit dem angrenzenden nordöstlichen Iran aufweist, ist es durchaus gerechtfertigt, stattdessen die Bezeichnung "Farsiwan" (Persischsprecher) zu verwenden. Ebenfalls einen Sonderfall stellen die häufig als "Pamir-Tadschiken" bezeichneten Bewohner der höheren Hindukusch-Täler Badakhshans (Wakhi, Ishkashami, Zebaki etc.) dar; sie sprechen im Gegensatz zu den eigentlichen Tadschiken altertümliche nordostiranische Dialekte, die nur weitläufig mit dem Persischen verwandt sind und werden daher in der neueren Literatur als "Pamiri" zusammengefasst. Außerhalb dieser tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan siedeln Tadschiken inselhaft in weiten Teilen Afghanistans, namentlich in den größeren Städten, in der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Wie bereits angedeutet, leben die Tadschiken entweder als sesshafte Bauern, im Hochgebirge häufig mit Almwirtschaft und den damit verbundenen saisonalen vertikalen Wanderungen; in den Städten stellen sie das Gros der Handwerker, kleinen und mittleren Händler, darüber hinaus findet man sie häufig in mittleren Positionen der staatlichen Verwaltung, etwa im Bildungswesen. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken keine Stammesorganisation; sie definieren sich auf lokaler Ebene zumeist nach Dorf-oder Talschaften, wie etwa die Panjsheri, Andarabi etc.

Gemäß Minority Rights Group [MRG] stellen ethnische Spannungen zwischen Hazara und Tadschiken weiterhin ein Hauptproblem in Afghanistan dar. Im September 2012 wurde eine Anzahl von Menschen getötet, als zwischen Mitgliedern der beiden Gemeinschaften in Kabul Gewalt ausbrach.

Gemäß Human Rights Watch schürte die ethnische Gewalt zwischen Tadschiken und Hazara in Kabul im September [2012] erneut die Ängste vor ansteigenden religiösen Konflikten, welche das benachbarte Pakistan geplagt haben, aber in Afghanistan bisher weit-gehend abgewendet werden konnten.

Tadschiken sind bei den Sicherheitskräften deutlich überrepräsentiert.

Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, die oft Karzai und seinem inneren paschtunischen Zirkel gegenüber-steht, aber trotzdem mit ihm an den Strukturen der Regierung arbeitet. Der erste Vizepräsi-dent von Präsident Hamid Karzai ist Muhammad Fahim, ein Tadschike. Der Verteidigungs-minister, Bismillah Khan Mohammedi, ist ebenfalls ein Tadschike.

Gemäß UNHCR können Einzelpersonen, welche zu einer der bundesweit größten ethnischen Gruppen gehören, in ihrem Wohnort eine ethnische Minderheit darstellen und in ihrer Heimat aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bestimmten Herausforderungen ausgesetzt sein. Umgekehrt ist ein Mitglied einer ethnischen Gruppe, welche auf nationaler Ebene eine Minderheit darstellt, aufgrund der Ethnizität in Bereichen, wo diese ethnische Gruppe die lokale Mehrheit darstellt, nicht gefährdet.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Informationen zur Lage von Tadschiken in Kabul, welche dem Glauben der Sunniten angehören" vom 15. November 2013)

Interne Fluchtalternative:

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF und zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des BF im gesamten Verfahren sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der BF weder innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Als glaubhaft ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann anzusehen, wenn es folgende vier Grunderfordernisse erfüllt (vgl. dazu die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 Blg. NR. 18. G; AB 328 Blg NR 18. GP]):

Das Vorbringen muss genügend substantiiert, konkret und detailliert sein.

Das Vorbringen muss in sich schlüssig, darf also nicht widersprüchlich sein.

Das Vorbringen muss plausibel sein, darf also nicht unmöglich erscheinen.

Der Asylwerber muss glaubwürdig sein, er darf also zB das Vorbringen nicht erst verspätet erstatten.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Der BF hat während des gesamten Verfahrens, also sowohl bei der polizeilichen Ersteinvernahme als auch vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichlautend, plausibel und frei von Widersprüchen vorgebracht, dass er wegen seinem Onkel, für den er habe arbeiten müssen und von dem er schlecht behandelt worden wäre, Afghanistan verlassen habe, um im Ausland eine Schulausbildung machen und ein besseres Leben führen zu können.

Diese Angaben werden der Entscheidung zu Grunde gelegt, vom Vorliegen sonstiger Fluchtgründe ist nicht auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 19.11.2013 beim Asylgerichtshof eingebracht und diese mit 31. Dezember 2013 noch nicht erledigt worden ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu deren Erledigung.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) I (Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, von wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Dem BF ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Aus dem gesamten Vorbringen des BF und aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, seiner Nationalität, seiner Religion oder seiner politischen Gesinnung drohen würde. Auch das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, der BF würde wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Waisenkinder verfolgt, geht schon insofern ins Leere, als der BF mittlerweile erwachsen und kein "Kind" mehr ist.

Da es somit schon am Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob die Verfolgung von staatlicher Seite oder von sonstigen Personen oder Institutionen ausgeht, und diese einer Verfolgung durch den Staat gleichzuhalten wäre, weil der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, den BF vor den Übergriffen zu schützen.

Aus demselben Grund kann auch die Prüfung der Frage, ob überhaupt im Falle eines erwachsenen, jungen und gesunden Mannes von einer "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung durch einen schon älteren Onkel ausgegangen werden kann.

Mangels wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund war daher gemäß Spruchpunkt A) I zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt A) II (Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung das Status des Asylberechtigten abgewiesen worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/001).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG steht eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, wenn Asylwerbern in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Der BF stammt aus der Stadt Kabul, in der sich die Sicherheitslage zuletzt zunehmend verschlechtert hat. Auf Grund der Intensivierung der Taliban-Aktivitäten finden in der Stadt gehäuft Bomben- und Selbstmordanschläge gegen Regierungseinrichtungen statt. Die Anschläge in Kabul haben schon hunderte Todesopfer gefordert und die Bevölkerung ist stark verunsichert. (vgl. dazu das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 19.09.2014 zu GZ. W151-1429925).

Der BF verfügt weder in seiner Heimatstadt Kabul noch im übrigen Afghanistan über familiären Anschluss, da er das einzige Kind seiner bereits vor längerer Zeit verstorbenen Eltern ist. Von seinem noch in Kabul lebenden Onkel mütterlicherseits ist er zeitlebens schlecht behandelt und ausgebeutet worden, sodass es weder dem BF zumutbar ist, zu diesem zurückzukehren, noch davon auszugehen ist, dass dieser ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen würde oder könnte. Auch sonst verfügt der BF in Afghanistan über keinerlei soziales Netzwerk, auf das er in der ersten Zeit nach einer etwaigen Rückkehr zurückgreifen könnte.

Der BF verfügt über keine schulische Ausbildung und hat auch keine Berufsausbildung absolviert. Er hat in seiner Heimat lediglich de facto unentgeltliche Hilfsdienste für seinen Onkel verrichtet, sodass davon auszugehen ist, dass es dem BF äußerst schwer fallen wenn nicht sogar unmöglich sein dürfte, in Kabul oder in sonstigen Regionen Afghanistans eine adäquate Beschäftigung zu finden, mit der er sich einen ausreichenden Lebensunterhalt erwirtschaften könnte.

Unter Berücksichtigung der während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Tage getretenen Persönlichkeitsstruktur des BF, seiner bisherigen Lebensführung in Afghanistan und der persönlichen Umstände des BF ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) II. zu erkennen und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

3.4. Zu Spruchpunkt A) III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

3.5. Zu Spruchpunkt A) IV (Ersatzlose Behebung der Ausweisungsverfügung):

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.6. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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