BVwG W114 1418813-1

W114 1418813-1Federal Administrative CourtJan 13, 2015

Regest

aktuelle Bedrohung, asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche<br/>Gefährdung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W114 1418813-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1418813.1.00

Spruch

W114 1418813-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zl. 11 00.260-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF erstattete zum Asylantrag im Wesentlichsten zusammengefasst folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (polizeiliche Erstbefragung am 10.01.2011, Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 21.01.2011 sowie am 07.03.2011):

Er sei in Pakistan geboren, sei jedoch afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei verheiratet und habe ein Kind. Seine Ehefrau und sein Kind würden sich in Jalalabad, Afghanistan bei seinen Eltern befinden. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe in Pakistan die Schule besucht und dabei auch Arabisch, Dari, Urdu und Englisch gelernt. Zuletzt habe er eine Madrasa (Koranschule) in XXXX besucht. Er sei ein hervorragender Schüler gewesen. In diese Koranschule wären Araber gekommen, die ihn aufgefordert hätten als Dolmetscher mit ihnen in die Provinz Kunar zu ziehen und dort den heiligen Krieg zu unterstützen. Nachdem er sich geweigert habe mit diesen Personen in den heiligen Krieg zu ziehen und für sie tätig zu werden, hätten sie ihn mit seiner Ermordung bedroht. Daher sei er aus Pakistan nach Jalalabad/Afghanistan zu seiner Familie geflüchtet. In Jalalabad hätten diese Personen nach ihm geforscht. Nach einem ersten Besuch, bei dem er nicht anwesend gewesen sei, hätten sie sich als seine Freunde ausgegeben. Bei ihrem zweiten Besuch sei er zuhause gewesen. Sie hätten mit seiner Mutter durch eine verschlossene Tür gesprochen, während er durch eine Hintertüre weggelaufen sei. Er sei nach diesem Vorfall nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe seine Ausreise organisiert und sei 2 bis 2 1/2 Monate später aus Afghanistan geflohen. Es sei ihm nicht leicht gefallen, sich von seiner Frau und seinem Kind zu trennen.

3. Am 18.03.2011 legte der BF eine Farbkopie einer Tazkira (afghanische Geburtsurkunde), lautend auf seine Person, vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Begründung führt das Bundesasylamt aus, dass Feststellungen zur Person des BF nicht getroffen werden könnten. Es stehe lediglich fest, dass er aus Afghanistan stamme, die Sprachen Pashtu und Arabisch spreche und zur Volksgruppe der Pashtunen gehöre bzw. Moslem sei. Es habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass er mit Personen in Pakistan und Afghanistan Probleme habe und durch diese bedroht worden sei. Begründet wurde das damit, als seinem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne. Er habe dieses weder glaubhaft darzulegen vermocht noch durch Bescheinigungsmittel nachweisen können. Das Vorbringen des BF sei widersprüchlich, was dazu führe, dass an der Glaubwürdigkeit des vom BF vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln sei. Ausgehend von im Asylverfahren dem Parteiengehör unterzogenen Länderfeststellungen zum Heimatland des BF komme man zum Ergebnis, dass keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSv Art. 3 EMRK darstellen würde. Im Rahmen einer Interessenabwägung würde man auch dazu kommen müssen, dass die Ausweisung kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 07.04.2011, die fristgerecht eingelangt ist. In dieser Beschwerde stellt der BF den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshof vom 19.04.2011 wurde Frau Mag. Patrizia Fessler, Verein Menschenrechte Österreich, Geschäftsstelle Innsbruck, Meinratstraße 4, 6020 Innsbruck zum Rechtsberater bestellt.

7. Mit Schriftsatz vom 16.08.2011 übermittelte der BF eine ausführliche Ergänzung zur Beschwerde. Diesem Schriftsatz schloss er zwei Drohbriefe, welche er von seinen Brüdern bekommen habe, an. Diese Briefe seien unter der Türe ihres Hauses geschoben worden. Seine Familie habe die Briefe gefunden und an den BF geschickt. Er habe diese Briefe bisher nicht vorlegen können, da dies erst nach seiner Flucht aus Afghanistan bei ihm zu Hause angebracht worden wären. Zudem habe er bei seiner letzten Einvernahme noch nichts von diesen Briefen gewusst. In diesen Briefen werde er persönlich angegriffen und mit dem Tod bedroht. Es drohe eine asylrelevante Verfolgung.

8. Am 13.01.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde dem BF ausführlich Gelegenheit gegeben, sein Fluchtvorbringen zu erläutern und den Vorhaltungen im angefochtenen Bescheid entgegen zu treten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er wurde in Pakistan geboren. Seine Familie befindet sich in Jalalabad, Afghanistan.

Im Rahmen seines Studiums an einer Koranschule in Pakistan ist er mehrmals von Jihadisten aufgefordert worden, sich ihnen als Dolmetscher anzuschließen und an ihrer Seite in Afghanistan tätig zu werden, da er über Sprachkenntnisse mehrerer Sprachen verfügt. Da er sich geweigert hat, sich den Jihadisten anzuschließen, ist er von diesen bedroht worden. Um diesen Bedrohungen zu entgehen, ist er zu seiner Familie nach Jalalabad geflohen. Die Jihadisten sind ihm gefolgt und haben ihn in Jalalabad letztlich auch aufgespürt. Sie drohten dem BF mit seiner Ermordung für den Fall, dass er sich ihnen nicht anschließt. Um einer weiteren Verfolgung und einer drohenden Ermordung zu entgehen, hat er Afghanistan verlassen und ist schließlich nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan läuft der BF Gefahr von den ihn verfolgenden Jihadisten aufgegriffen, entführt und allenfalls sogar getötet zu werden. Der BF kann bei einer Rückkehr in seine Heimat keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor allfälligen Übergriffen auf seine Person erwarten. Es existiert auch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft, Familienstand und Religion des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben. Zudem hat er auch eine Ablichtung einer Tazkira und 2 auf seine Person lautende Drohbriefe vorgelegt. Dass der BF sprachbegabt ist und sich auch in der arabischen Sprache auszudrücken vermag, hat er eindrucksvoll im Asylverfahren bei einer Einvernahme unter Beweis gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des BF in seinen wesentlichen Teilen den Tatsachen entspricht. Nachvollziehbar und damit glaubhaft ist, dass man in der Koranschule, welche der BF besucht hat, auf ihn wegen seiner Sprachbegabung aufmerksam wurde. Glaubhaft ist demnach, dass er wegen seiner Sprachbegabung auch in das Blickfeld von Jihadisten, die Dolmetscher benötigen, geraten ist. Dieser glaubwürdige Eindruck hat sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, zumal er sich bereits auch in der deutschen Sprache sehr gut auszudrücken vermag. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Ausführungen des BF nicht glaubhaft wären. Vorgehaltene Widersprüchlichkeiten wurden einerseits in der Beschwerdeergänzung als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeräumt. Das Vorbringen des BF war stimmig, stichhaltig und nachvollziehbar.

Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten und mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ausgesetzt wäre, wird durch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Drohbriefe, die eine solche drohende Verfolgungsgefahr dokumentieren, unter Beweis gestellt.

Die Feststellungen, dass im Herkunftsgebiet des BF kein ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann und dass keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, gründen sich auf den nachvollziehbaren Ausführungen des BF und allgemein zugänglichen Länderfeststellungen zu Afghanistan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 40/2014).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit maßgebender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat Gefahr liefe, von Jihadisten verfolgt zu werden. Der BF ist aufgrund seiner Sprachgewandtheit in den Focus von Jihadisten gekommen, die für verschiedenste Tätigkeiten Dolmetscher benötigen, die neben den in Afghanistan verwendeten Sprachen auch Arabisch oder Englisch beherrschen. Der BF hat sich jedoch wiederholt und durch seine Flucht bekräftigend gegen eine Mitarbeit ausgesprochen. Er hat damit dargelegt, dass er nicht gewillt ist, diese Jihadisten zu unterstützen. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes wird dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorgehensweise von den Jihadisten eine politische Gesinnung unterstellt, die ihn in den Augen dieser Personen als "vaterlandsverräterisch" bzw. gotteslästernd zu sehen ist. In Anbetracht der als notorisch anzusehenden Gewaltbereitschaft von Jihadisten könnte dies dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verfolgt, gefangen, gefoltert oder sogar - wie ja bereits in Drohbriefen dargelegt wird - getötet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aus, dass eine politische Ansicht bzw. Gesinnung zumindest unterstellt wird (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1443; 30.06.2011, 2008/23/1375). Die für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund liegt somit vor. Dem Beschwerdeführer droht eine Verfolgung aus politischen Gründen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche politische Gesinnung hat oder eine solche - für andere erkennbar und wahrnehmbar - geäußert hat.

Angesichts der derzeitigen Lage in Afghanistan kann nicht davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat in der Lage wäre, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz vor der drohenden Verfolgung durch die Taliban zu gewähren. Die Aktivitäten der Taliban beschränken sich weiters nicht nur auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, weshalb auch keine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Angesichts der dargestellten Umstände kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Handlungen in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung zu erwarten hat.

Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- oder Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dies war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.