W111 1412877-3•BVwG W111 1412877-3
W111 1412877-3Federal Administrative CourtJan 13, 2015
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Asylausschlussgrund,<br/>Familienverband, gesamte Staatsgebiet, GFK, nichtpolitisches<br/>Verbrechen, politische Gesinnung, soziale Gruppe, Terror,<br/>Verfolgungsgefahr, Widerstandskämpfer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXStA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 11 10.272/1-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass dieser zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 iVm. 6 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idgF, abgewiesen"
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II und III gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.02.2010 - nachdem er zuvor bereits in Polen um Asyl angesucht hatte ? unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zl. 10 01.690-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde unter einem ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. S6 412 877-1/2010/2E, als unbegründet abgewiesen.
Mit Urteil des XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Am 08.09.2011 reisten die Mutter (W111 1424691) und die Lebensgefährtin (W111 1424690) des Beschwerdeführers schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer selbst brachte am 08.09.2011 infolge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle seinen zweiten ? den nunmehr verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz ein. Hierzu wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, Österreich seit seiner erstmaligen Einreise im Februar 2010 nicht verlassen zu haben. Im Mai oder Juni des genannten Jahres habe er einen negativen Asylbescheid erhalten und sei ihm geraten worden, nicht mehr bei der Polizei zu erscheinen, da er ansonsten nach Polen abgeschoben werden könnte. Daher habe er die Zeit bis zur Stellung des nunmehrigen Antrages bei verschiedenen Bekannten verbracht. Zuvor habe er bereits in Polen einen Asylantrag gestellt und sich für etwa sechs Monate in diesem Staat aufgehalten. Am heutigen Tag seien die Lebensgefährtin und die Mutter des Beschwerdeführers schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, sein Vorbringen aus seinem ersten Asylverfahren vollinhaltlich aufrecht zu erhalten, seine Fluchtgründe hätten sich seit seinem ersten Antrag nicht geändert. Da er nicht nach Polen habe abgeschoben werden wollen, stelle er nunmehr erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandspass vor.
Nach Zulassung seines Verfahrens infolge Ablaufens der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren, wurde der Beschwerdeführer am 21.11.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab nach seinem Gesundheitszustand befragt zunächst an, derzeit aufgrund von Kopfschmerzen in medizinischer Behandlung zu stehen, eine Diagnose sei noch ausständig, zurzeit nehme er keine Medikamente ein. Seine bisherigen Angaben halte er aufrecht.
Zu seinem Reiseweg befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, XXXX im August 2009 verlassen zu haben und über Dagestan mit dem Zug nach Weißrussland gefahren zu sein. Nach legaler Einreise in Polen habe er dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Februar 2010 sei er nach Österreich weitergereist. Da er das Gefühl gehabt habe, in Polen nicht sicher zu sein, sei er in Österreich untergetaucht und habe sich in dieser Zeit bei verschiedenen Bekannten in XXXX aufgehalten. Sein Reisepass würde sich in Polen befinden.
In Hinblick auf seinen Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, Tschetschenien deshalb verlassen zu haben, da das Dorf XXXX im September oder Oktober 2008 mehrmals von Widerstandskämpfern aufgesucht worden sei, welche Lebensmittel von den Bewohnern verlangt hätten. Die Widerstandskämpfer hätten dem Beschwerdeführer Geld übergeben und ihn aufgefordert, Mehl zu kaufen, was dieser auch getan habe. Von einem bei der Miliz tätigen Schulfreund sei der Beschwerdeführer gewarnt worden, dass die Leute Kadyrows bereits wüssten, dass er Widerstandskämpfer unterstütze und er daher das Dorf verlassen solle. Da dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, was mit Leuten geschehe, welche die Widerstandsbewegung unterstützen, sei er mit den Rebellen mitgegangen und habe die Zeit bis April 2009 bei den Widerstandskämpfern in den Bergen Tschetscheniens verbracht. Im genannten Monat habe der Beschwerdeführer die Widerstandskämpfer verlassen und sich nach XXXX begeben, wo er sich bis August 2009 versteckt gehalten habe. Anschließend habe er das Land verlassen. Sein Inlandspass sei ihm im Jahr 2003, sein Auslandspass im Jahr 2005 ausgestellt worden. Die Familie des Beschwerdeführers werde bereits seit langem seitens der Russen verfolgt. Sein Bruder sei im Jahr 2001 festgenommen worden und sei dieser nicht mehr zurückgekehrt, ihnen sei mitgeteilt worden, dass er in die Luft gesprengt worden sei. Im Jahre 2004 habe man die beiden Schwestern des Beschwerdeführers der Teilnahme an Terroranschlägen bezichtigt und seien auch diese nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Ab 2004 seien der Beschwerdeführer und seine Geschwister laufend behördlichen Befragungen unterzogen worden. Der Beschwerdeführer werde Internetauszüge zum Beleg seiner Angaben vorlegen.
Zu seinem Leben in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, hier familiäre Beziehungen zu seinem Bruder, seiner Schwester, seiner Mutter sowie seiner Lebensgefährtin, welche er nach muslimischem Brauch geheiratet habe, zu haben. Er lebe von der Grundversorgung und habe in Österreich an keinen Kursen oder Ausbildungen teilgenommen, auch ginge er keinen anderweitigen Beschäftigungen nach. Im Heimatsstaat habe der Beschwerdeführer noch zwei Brüder und eine Schwester, vor seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt und als Bauarbeiter gearbeitet.
Befragt, ob er jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, einmal von russischen Soldaten in einer Grube gefangen gehalten worden zu sein, in einem Gefängnis sei er nie gewesen. Der erwähnte Vorfall habe sich im Jahr 2001/2002 zugetragen, er sei damals auch geschlagen worden. Danach habe man ihn noch mehrmals mitgenommen und einvernommen. Diesbezüglich habe er keine Unterlagen, jedoch seien diese Anhaltungen in den zuvor erwähnten Internetunterlagen angeführt, auch habe der Beschwerdeführer Ladungen erhalten, welche er jedoch nicht mehr besitze. Weiters befragt gab der Beschwerdeführer an, nie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt zu haben, keiner Partei angehört zu haben und keinen Problemen aufgrund seiner Religion oder politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen zu sein. Es habe jedoch die oben angeführten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer mit großen Problemen zu rechnen ? Personen, welche die Kämpfer unterstützt hätten, würden für 15 bis 18 Jahre inhaftiert werden. Da der Beschwerdeführer sich auch bei den Kämpfern aufgehalten habe, wäre die Lage für ihn noch schlimmer.
Dem Beschwerdeführer wurden abschließend die Länderfeststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Aus einem Schreiben der XXXX vom 08.11.2011 geht insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer und dessen Verwandte aktive Teilnehmer an der Freiheitsbewegung in Tschetschenien seit dem Tschetschenienkrieg seien, weshalb die gesamte Familie verfolgt werde. Dessen Bruder und Schwester würden als vermisst gelten.
Die Mutter des Beschwerdeführers und seine Lebensgefährtin wurden ebenfalls am 21.11.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Mutter des Beschwerdeführers zu ihren Fluchtgründen an, dass fast jeden Tag die Miliz zu ihr gekommen sei und nach dem Aufenthaltsort ihrer Söhne gefragt habe. Sie sei dabei an den Haaren gezogen worden. Im Jahr 2001 sei ihr Sohn XXXX verschleppt worden und seien im Jahr 2004 ihre Töchter XXXX festgenommen worden. Seit dieser Zeit seien ihre Töchter verschollen und sei sie danach viele Male von der Miliz einvernommen worden. Diese habe wissen wollen, ob ihre beiden Töchter Terroristinnen seien. Ihr Sohn XXXX habe die Terroristen mit Lebensmitteln unterstützt und die Miliz habe auch dessen Aufenthaltsort wissen wollen. Im Mai 2011 habe die Mutter des Beschwerdeführers erfahren, dass sie wieder vorgeladen worden sei und sie bei der Miliz hätte erscheinen sollen. Sie sei vom Krankenhaus abgeholt worden und auf der Polizeistation einvernommen worden. Während der Einvernahme seien ihr Haare für eine "DNA" abgenommen worden.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme an, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil sie zu ihrem in Österreich lebenden Gatten habe reisen wollen, mit diesem sei sie seit Juni 2009 nach moslemischem Recht verheiratet und es sei den russischen Behörden bekannt, dass sie Kontakt zu diesem habe. Hauptsächlich sei sie aber ihrem Gatten nachgereist.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2011 wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den dem Beschwerdeführer ausgehändigten Länderberichten eingereicht, in welcher ergänzend auf einige aktuelle Berichte zur unsicheren Lage in Tschetschenien sowie die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr eingegangen wurde. Zudem wurde ein "XXXX" vom 18.11.2011 vorgelegt, in welchem die Situation der Familie XXXX beschrieben werde. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass die ältere Schwester des Beschwerdeführers den Angaben der Staatsanwaltschaft zufolge im Jahr 2004 als Selbstmordattentäterin an der Sprengung eines Passagierflugzeuges beteiligt gewesen sei. Eine weitere Schwester sei am Terrorakt von Beslan im selben Jahr beteiligt gewesen. Die Verwandten der beiden Frauen würden diese Vorwürfe bestreiten. Nachweislich sei der ältere Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 2001 von russischen Militärangehörigen im Zuge einer Spezialoperation entführt und außergerichtlich hingerichtet worden. Hierüber wurde durch die Organisation Memorial verschiedentlich berichtet. Im Heimatdorf der Familie seien Vergeltungsaktionen seitens russischer Soldaten gegenüber friedlichen Bewohnern ausgeführt worden. Desweiteren seien der Beschwerdeführer und seine Mutter mehrfach Verhören unterzogen worden. Über die Familie XXXX bestünde eine Vielzahl von Publikationen in der Presse und im Internet. Es könne als sicher angesehen werden, dass sich die Familie XXXX in Tschetschenien in Gefahr befände.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2012, Zl. 11 10.272-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar sei. Vielmehr werde deutlich, dass das Ausreisemotiv des Beschwerdeführers in der allgemeinen Lage in dessen Herkunftsstaat begründet läge. Mangels Kenntnis grundlegender Fakten und wichtiger Details sei der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage gewesen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen. Insbesondere habe auch kein konkreter Vorfall genannt werden können, welcher den Beschwerdeführer zu seiner Ausreise veranlasst habe. Eine konkrete Verfolgungssituation sei seitens des Beschwerdeführers nicht genannt worden, und hätten dessen Vorbringen insgesamt keine Umstände entnommen werden können, welche darauf schließen lassen würden, dass dieser vor seiner Ausreise bzw. nach einer allfälligen Rückkehr unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen iSd GFK ausgesetzt gewesen wäre.
4. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.02.2012 zugestellten, Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2012 das Rechtsmittel einer Beschwerde erhoben, in welcher die erstinstanzliche Erledigung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten wurde.
Begründend wurde insbesondere dargelegt, dass der Meinung der belangten Behörde, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen habe es sich um eine konstruierte Geschichte gehandelt, in Anbetracht der in Vorlage gebrachten schriftlichen Beweismittel nicht gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe vor der belangten Behörde ausführlich und widerspruchsfrei dargelegt. Zum Sachverhalt werde ausgeführt, dass es im Oktober 2008 zu einem Einfall der Rebellen im Dorf des Beschwerdeführers gekommen sei, der Beschwerdeführer und seine Mutter seien insgesamt dreimal in ihrem Wohnhaus seitens der Rebellen aufgesucht und zur Bereitstellung von Lebensmitteln aufgefordert worden. Nachdem einige Nachbarn dies beobachtet hätten und er durch einen Freund namens XXXX, welcher als Soldat für die Regierung Kadyrows beschäftigt gewesen sei, gewarnt worden sei, dass die Regierung bereits über seine angebliche Kooperation mit der Rebellenbewegung Bescheid wüsste, habe der Beschwerdeführer beschlossen, mit den Rebellen mitzugehen und sich bei diesen versteckt zu halten. Diese hätten den Beschwerdeführer daraufhin ? aus Angst, dass hierdurch deren Aufenthaltsort bekannt werden könnte ? nicht mehr aus dem Versteck weggehen lassen. Um April 2009 sei der Beschwerdeführer schließlich in sein Dorf zurückgekehrt und habe Kontakt zu dem zuvor erwähnten Freund aufgenommen, welcher dem Beschwerdeführer in der Folge dabei geholfen habe, unterzutauchen. Sein Helfer sei in weiterer Folge im Jahr 2009 wegen Verrates umgebracht und dessen Familie festgenommen worden. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers seien bereits im Jahr 2004 des Terrorismus beschuldigt worden und würden seither als vermisst gelten, ein Bruder des Beschwerdeführers sei bei einem mutmaßlichen Bombenanschlag ums Leben gekommen.
Zu bemängeln sei, dass aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Entscheidungsgründe nicht erkennbar seien, weiters sei ein rechtswidriger Maßstab angewandt worden, zumal verkannt worden wäre, dass die Glaubhaftmachung des Sachverhaltes ausreichend sei. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK dargelegt habe, sei verfehlt. Anbei werden die jeweils ersten Seiten der in erster Instanz positiven Bescheide der Schwester des Beschwerdeführers sowie vier ehemaliger Bewohner seines Heimatdorfes übermittelt. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung hätte darüber hinaus berücksichtigt werden müssen, dass sich der Kern der Familie des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet befände.
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.05.2012, Zl. D20 412877-2/2012/4E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde sowohl eine ausreichende Würdigung der in Vorlage gebrachten schriftlichen Bescheinigungsmittel, als auch den Umstand, dass sowohl dem Bruder als auch der Schwester des Beschwerdeführers aufgrund einer Verfolgung ihrer Familie in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, unberücksichtigt gelassen habe.
6. Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens fand am 16.07.2012 vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache statt und gab der Beschwerdeführer eingangs an, bisher wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben und gesund zu sein.
Von August 2009 bis Februar 2010 habe er sich in Polen aufgehalten. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, es habe jedoch keine eingehendere Befragung zu seinen Fluchtgründen stattgefunden und wisse er über den Ausgang seines Asylverfahrens nicht Bescheid.
Zum Themenkreis des Lebensmittelkaufes für die Rebellen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm hierfür Geld zur Verfügung gestellt worden sei, mit welchem er Zucker und Getreide am Markt im XXXX gekauft habe. Insgesamt habe er etwa acht Säcke zu je 25 Kilogramm erstanden, die Rebellen seien dreimal zu ihm gekommen, um Lebensmittel abzuholen.
Befragt, ob seine Mutter gesund sei und ob diese je im Spital behandelt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, diese sei öfters krank gewesen und sei in Österreich desöfteren die Ambulanz benötigt worden. In Russland habe sie sich etwa zwei Monate vor der Ausreise für zwei Wochen im Kriegsspital in XXXX aufgehalten, da sie Probleme mit der Wirbelsäule gehabt habe.
Zu seinen in Russland lebenden Geschwistern befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, sein älterer Bruder XXXX lebe als Taxifahrer in XXXX, ein weiterer Bruder lebe nunmehr im XXXX und arbeite auf Baustellen, eine Schwester arbeite als Putzfrau in XXXX wo deren Kinder zurzeit die Universität besuchen würden. Zu seinen Geschwistern stünde der Beschwerdeführer über das Internet in Kontakt.
Befragt, wann er seine Frau XXXX kennengelernt habe, gab der Beschwerdeführer an, diese im Jahr 2000 kennengelernt zu haben, sie dann jedoch nur selten gesehen zu haben. Ende 2005 hätten sie versucht zu heiraten, doch seien die Verwandten der Frau dagegen gewesen, weshalb sie "sie dann gestohlen und abgeholt" hätten. 2006 habe er dann eine andere Frau geheiratet, von seiner ersten Frau, mit welcher er einen Sohn habe, habe er sich getrennt. Er habe im Sommer 2009 nach muslimischem Ritus in einer kleinen Moschee in XXXX geheiratet. In erster Ehe sei er von 2006 bis 2008 standesamtlich in XXXX verheiratet gewesen, sie seien standesamtlich nicht geschieden, da der Beschwerdeführer keine Zeit dazu gehabt habe. Das Sorgerecht für den Sohn stehe der früheren Frau zu. Befragt, warum Frau XXXX aus Russland ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, diese sei gesund und habe keine eigenen Ausreisegründe, sondern sei dem Beschwerdeführer lediglich nachgereist. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vormals angegeben habe, seit 2009 ständig auf der Flucht gewesen zu sein und man in einer solchen Situation nicht heiraten würde, gab dieser an, nach seiner Rückkehr von den Rebellen nach XXXX habe er diese um Hilfe gebeten, da er ein Quartier gesucht habe und habe sie ihm angeboten, in ihrer Wohnung ? welche sie selbst nicht genutzt habe ? zu wohnen. Dabei habe es sich eigentlich nur um einen Lagerraum gehandelt, in welchem der Beschwerdeführer den Sommer vor der Ausreise verbracht habe. Die Frau habe gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester gelebt. Es habe keine Hochzeitsfeier stattgefunden, von seinen Verwandten habe auch niemand über die Eheschließung Bescheid gewusst, die Frau habe es dann ihrer Mutter gesagt.
Befragt, ob er zu seinen Ausreisegründen noch etwas ergänzen wolle, gab der Beschwerdeführer an, alles gesagt zu haben, die Person, welche ihn vorgewarnt habe, hätte XXXX geheißen ? wie der Beschwerdeführer bereits zuvor angegeben habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht genau, was ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde, möglicherweise ginge es ihm wie einem Bekannten, welcher bei den Rebellen gewesen sei, sich gestellt und 18 Jahre Gefängnis erhalten habe; ein anderer habe 10 Jahre bekommen, nachdem reiche Angehörige für ein geringes Strafmaß Geld gezahlt hätten. Meistens aber werde man umgebracht, wobei gesagt werde, dass die Rebellen einen erwischt hätten. Nachgefragt, ob sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr lediglich wegen seiner früheren Tätigkeit bei den Rebellen fürchte, bestätigte er dies und gab an, keine darüber hinausgehenden Gründe zu haben. Befragt, ob er demnach keine Verfolgung aufgrund der Verdächtigungen gegenüber seinen beiden Schwestern befürchte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es damals ? als behauptet worden sei, dass diese verstorben seien ? Probleme in XXXX gegeben hätte, ihnen sei damals Blut abgenommen worden. Nachgefragt, ob er heute wegen seiner Schwestern Probleme hätte, verneinte der Beschwerdeführer dies und gab an, lediglich aufgrund seiner Tätigkeit bei den Rebellen mit Schwierigkeiten rechnen zu müssen. Befragt, ob er in seinem Herkunftsstaat leben könnte, würde es die genannten Probleme wegen der Verdächtigung als Rebell nicht geben, verneinte der Beschwerdeführer dies und führte begründend an, er würde nicht in Ruhe leben können. Die Probleme mit seinen Schwestern seien eigentlich erledigt, doch würden sich die Sicherheitsorgane immer wieder dafür interessieren.
Danach gefragt, warum er seinen Wohnsitz nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation verlege, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass er sich auf der Bundesfahndungsliste befände; dies habe seine Mutter bereits schriftlich zur Kenntnis nehmen müssen, beweisen könne er diesen Umstand allerdings nicht, auch sei eine Erlangung entsprechender Dokumente nicht möglich. Befragt, wie er sich erkläre, dass weitere Geschwister von ihm trotz der Verdächtigung zweier Schwestern als Selbstmordattentäterinnen weiterhin in Russland leben könnten, gab der Beschwerdeführer an, dass auch diese nicht in Ruhe leben würden und ständig kontrolliert würden.
Befragt, wie er sich erkläre, dass zu seiner Person kein Auslieferungsbegehren gestellt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sich lediglich auf der nationalen Fahndungsliste zu befinden. Auf Vorhalt, dass dies unglaubwürdig sei und es zu Personen, welche in Russland tatsächlich an Terrorakten beteiligt gewesen seien, durchaus Auslieferungsbegehren geben würde, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht beantworten zu können, er glaube jedoch nicht, dass sein Verbrechen so schwer sei, dass man sogar durch Interpol nach ihm suchen würde.
Auf die Frage, was ihm von den russischen Behörden konkret vorgeworfen werde, gab der Beschwerdeführer an, dass er in die Berge zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Dies sei seiner Mutter im Rahmen einer Vorladung zum MWD mitgeteilt worden. Sie hätten das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgerollt und seine Mutter im Jahr 2009 darüber in Kenntnis gesetzt. Befragt, bei welcher Einheit der Widerstandskämpfer sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe, gab dieser an, diese habe keinen Namen gehabt, es sei irgendwo im Rajon XXXX gewesen. Nach seiner dortigen Aufgabe gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten unter der Erde ihr Quartier für Herbst und Winter aufgeschlagen und sei es lediglich seine Aufgabe gewesen, dort zu überwintern ? ansonsten hätten sie in dieser Zeit nichts gemacht. Wo genau sich das Quartier befunden habe, könne der Beschwerdeführer nicht erklären, dieses sei etwa vier oder fünf Kilometer von der Ortschaft XXXX entfernt im Wald gelegen. Er habe ein Gewehr gehabt, eine spezielle Uniform habe es nicht gegeben. Er habe eine Kalaschnikov gehabt, er habe bereits in seiner Kindheit in der Schule gelernt, mit dieser umzugehen. Er habe selbst nie gekämpft und sei weiters nicht mit seinem richtigen Familienamen, sondern unter dem Namen XXXX aufgetreten, um nicht unter seinem richtigen Namen bekannt zu werden. Einige der dort tätigen Personen seien ihm bereits aus seiner Ortschaft bekannt gewesen. Auf Vorhalt, dass dies seiner vorigen Angabe widerspreche, gab der Beschwerdeführer an, dass dort alle einen falschen Namen benützen würden. Die Einheit habe aus etwa 30 Personen bestanden, deren Leiter habe sich XXXX genannt, mehr wisse er nicht. Befragt, welchem übergeordneten Kommando diese Einheit unterstellt gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer "dem Präsidenten" - Näheres wisse er nicht, doch sei dies von XXXX immer so gesagt worden. Während seiner Zeit dort habe die Einheit keinerlei Aktionen ausgeführt.
Auf Vorhalt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Sinn ergebe, da sich dieser schließlich auch an einem anderen Ort hätte verstecken können, gab dieser an, von einem Bekannten gewarnt worden zu sein, da man wisse, dass er Kontakt zu Rebellen habe und habe er letztere daher bei deren letztem Besuch gebeten, einige Tage bei ihnen verbringen zu dürfen; in der Folge sei ihm jedoch gesagt worden, dass er dortbleiben müsse, damit er den Ort des Quartieres nicht preisgeben könne. Im April 2009 sei er dann von dort weggegangen, da er ausreisen habe wollen. Auf Vorhalt, dass es diesfalls viel logischer erschienen wäre, sogleich auszureisen, ohne zuvor nach XXXX zurückzukehren, gab der Beschwerdeführer an, dass es keine Wege oder Bahnverbindungen in die seitens des Einvernahmeleiters vorgeschlagenen Richtungen gebe und er aus dem Gebirge nur über XXXX habe reisen können. Auf Vorhalt, dass er jedoch nicht bloß durchgereist, sondern für längere Zeit dort verblieben sei ? was für eine gesuchte Person völlig untypisch erscheine ? gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei XXXX um eine größere Stadt handle, in welcher man sich leichter als in einer kleinen Ortschaft versteckt halten könne, auch sei er lediglich nachts aus dem Haus gegangen, um seinen Bruder zu treffen, welchen er jedoch auch nicht über seinen Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt habe.
Auf die Frage, wie ihm eine legale Ausreise vor dem Hintergrund der behördlichen Suche nach seiner Person möglich gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, die Tickets nicht unter Bekanntgabe seiner Identität habe ausstellen lassen, sondern mit dem Pass seines Neffen; auch sei er nie nach Dokumenten befragt worden. Sein Neffe heiße XXXX und sei etwa XXXX geboren. Befragt, ob ihm der Name XXXX etwas sage, verneinte der Beschwerdeführer dies. Befragt, ob ihm die XXXX etwas sage, gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass es diese bis 2006 gegeben habe, nunmehr jedoch nicht mehr bzw. sei diese nicht mehr aktiv. Auf Vorhalt, dass ihm diese eine Bestätigung ausgestellt habe, wonach er aktiver Teilnehmer an der Freiheitsbewegung gewesen sei und befragt, woher dieser das bekannt sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Verwandter namens XXXX ein Bekannter von XXXX sei ? ersterer habe alles gewusst und sei mit dem Beschwerdeführer zu XXXX gegangen, welcher ihm die erwähnte Bestätigung ausgestellt habe.
Befragt, warum seine Mutter ausgereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass diese jede Woche vom Militär kontrolliert worden sei oder zum MWD habe kommen müssen. Nach konkreten Vorfällen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass man deren Tür eingetreten habe, als der Beschwerdeführer in den Bergen gewesen sei.
Anschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu den zur Beurteilung des Falles herangezogenen Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und unterzeichnete dieser desweiteren eine Zustimmungserklärung gemäß Art 21 des Dubliner-Übereinkommens.
Der Beschwerdeführer legte drei Internetauszüge vor (The Guardian vom 01.09.2005, "Sisters in arms"; The New York Times vom 10.09.2004, "From Dismal Chechnya, Women turn to bombs" sowie einen russischsprachigen Nachrichtenartikel) vor.
Mit Schreiben vom 23.11.2012 wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den zur Lage in Tschetschenien übermittelten Länderberichten abgegeben. Beiliegend wurde ein Bericht von Memorial mit dem Titel "Entführungen und spurloses Verschwinden im Nordkaukasus - Frauen in der Tschetschenischen Republik - Wohnprobleme der Bewohner Tschetscheniens" übermittelt.
7. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 11 10.272/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm 9 Absatz 2 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für unzulässig erklärt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat als Mitglied einer terroristischen Vereinigung aktiv gewesen sei. Er sei Subjekt der russischen Behörden wegen Art. 208 des russischen Strafgesetzbuches (Teilnahme an einer ungesetzlichen bewaffneten Formation). Zu seiner Person seien zudem vom Bundesamt für Verfassungsschutz Ermittlungen wegen der Vorbereitung terroristischer Aktivitäten geführt worden. Er sei der Bruder zweier Beteiligter an Selbstmordattentaten in der Russischen Föderation. Eine weitere Schwester sei in Österreich aufgrund von Terrorismusfinanzierung verurteilt worden. Die Russische Föderation sei an einer Auslieferung und Rückkehr des Beschwerdeführers interessiert, der Beschwerdeführer verfüge zwar über verwandtschaftliche und soziale Kontakte im Herkunftsstaat, doch stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Weder seine Lebensgefährtin, noch er selbst haben glaubhaft dartun können, dass die zwischen ihnen angeblich geschlossene Ehe tatsächlich bestehen würde. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, selbst nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein und auch nichts Näheres zu der Gruppierung, welcher er sich angeschlossen habe, gewusst zu haben, doch ergäbe sich aus den nunmehr neu hervorgekommenen sonstigen Ermittlungsergebnissen, dass diesem die genaueren Umstände durchaus bekannt seien müssen, dieser seine genaue dortige Rolle nicht habe bekannt geben wollen und diesbezügliche Falschaussagen getroffen habe, um seine Tätigkeit dort nicht zu gefährden bzw. sich nicht selbst zu belasten, wodurch sich auch die ursprünglich angenommene mangelnde Konsistenz seiner Angaben erklären lasse. Der von dem Beschwerdeführer geschilderte Ausreisesachverhalt hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der tschetschenischen Widerstandsbewegung sei daher grundsätzlich als gegeben hinzunehmen und ergibt sich jedenfalls unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen sei, von welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass diese schwerwiegende Taten wie Anschläge oder Geiselnahmen verübt habe. Auch in Österreich sei der Beschwerdeführer bereits ins Blickfeld der Verfassungsschutzbehörden gerückt. Die dem Beschwerdeführer seitens der russischen Behörden vorgeworfenen Umstände müssen massiver Natur sein, da ansonsten eine solch nachhaltige internationale Verfolgung seiner Person als vollkommen unwahrscheinlich angesehen werden müsste. Die belangte Behörde gehe weiters davon aus, dass die dem Beschwerdeführer in seinem russischen Strafverfahren zum Vorwurf gemachten Umstände bzw. Verdächtigungen zu Recht bestünden. Dies bestätige sich auch durch den Umstand der engen familiären Verflechtungen des Beschwerdeführers mit Personen, welche nachweislich in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen zu bringen seien. Insgesamt müssen die schweren Anschuldigungen wegen terroristischer Betätigung im Herkunftsstaat gegen den Beschwerdeführer als glaubhaft und zutreffend angesehen werden. Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der zur Haftsituation getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen und wahrscheinlich, dass im Falle einer Rückkehr und einer damit verbundenen Haft, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. unter Umständen auch der Tod drohen würde.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall unmissverständlich der Ausschlussgrund des § 6 Absatz 1 Z 2 verwirklicht worden sei, weshalb der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden konnte und der dahingehende Antrag ohne weitere Prüfung gemäß § 6 Absatz 2 AsylG abzuweisen gewesen sei.
Da sich somit objektive Sachverhalte ergeben hätten, welche für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Todesgefahr im Falle einer Rückkehr sprechen, sei der Schluss zu ziehen gewesen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig sei, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen gewesen sei. In diesen Fällen sei der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliege, was zufolge Vorgesagtem zu bejahen sei, da die Tat des Beschwerdeführers unter Art. 1 Abschnitt F GFK zu subsumieren gewesen sei. Demgemäß sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären zu gewesen.
8. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 17.01.2013 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.01.2013 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Dies wurde zusammenfassend wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen und habe im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit Folter, unmenschlicher Behandlung und der Todesstrafe zu rechnen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe ausführlich und konkret geschildert und sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten, seine Fluchtgründe eindeutig unterstreichenden, Beweismittel nicht in ausreichender Weise geprüft habe.
Unter näherer Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, mit seiner Lebensgefährtin tatsächlich nach muslimischem Ritus verheiratet sei. Um sie nicht zu belasten, habe er dieser nicht viel über seine Probleme erzählt, wodurch zu erklären sei, dass selbige keine näheren Angaben diesbezüglich machen habe können. Es bestünde zweifelsfrei eine Lebensgemeinschaft, der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin würden sich bereits seit 2005 kennen und hätten im Jahr 2009 nach religiösem Brauch geheiratet. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer für eine terroristische Gruppierung tätig gewesen sei bzw. dieser angehört habe, wolle der Beschwerdeführer unverzüglich entgegentreten. Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer seitens der Widerstandskämpfer gezwungen worden sei, diese in indirekter Weise zu unterstützen und sei dessen einzige Aufgabe das Besorgen von Lebensmitteln gewesen. Aufgrund dieser indirekten Unterstützung sei der Beschwerdeführer in das Visier russischer Behörden geraten. Diese seien wohl sofort von einer aktiven Beteiligung des Beschwerdeführers ausgegangen, zumal auch dessen Geschwister aktiv an solchen terroristischen Handlungen teilgenommen hätten und daher der Polizei bekannt gewesen wären. Nachdem der Beschwerdeführer von der behördlichen Suche betreffend seine Person erfahren habe, habe er zunächst versucht, ein sicheres Versteck zu finden und daher beschlossen, vorerst einige Zeit bei den Widerstandskämpfern in den Bergen zu bleiben. Als er wieder gehen wollte, sei ihm von diesen gesagt worden, dass er bleiben müsse, um den Ort des Verstecks nicht zu verraten. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers sei den russischen Behörden bekannt und hätten diese nur einen Grund gesucht, den Beschwerdeführer festzunehmen oder ihn sogar zu töten. Da der Beschwerdeführer nicht freiwillig, sondern gezwungenermaßen, die Widerstandskämpfer indirekt unterstützt habe, läge gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kein Ausschlussgrund vor und hätte dem Antrag auf internationalen Schutz in diesem Falle stattgegeben werden müssen. Ohne jegliche Prüfung gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer seitens der russischen Behörden zu Recht die Mitwirkung an terroristischen Handlungen gemäß Art. 208 des russischen Gesetzes vorgeworfen werde. Dabei handle es sich jedoch um bloße Annahmen des Bundesasylamtes, welche zur Begründung eines Asylausschlussgrundes nicht ausreichend seien. Die Annahme, er sei aufgrund der diesbezüglichen Verurteilung seiner Schwester ebenfalls in terroristische Aktivitäten involviert, sei ungerechtfertigt. Diesbezüglich werde ein Bericht zitiert, aus dem hervorginge, dass auch unbeteiligte Zivilisten zufällige Opfer von Antiterrormaßnahmen werden können. In eventu stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, da ihm aufgrund seiner Probleme im Falle einer Rückkehr nach Russland die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe, was auch durch einige - näher zitierte ? aktuelle Herkunftslandinformationen belegt sei. Aus den angeführten Quellen ergebe sich weiterhin, dass ein gefahrloses Leben in der Russischen Föderation nicht möglich sei, zumal unerwartete Angriffe und Auseinandersetzungen an der Tagesordnung stünden, wobei ein besonderes Gefährdungspotential für Rückkehrende und Angehörige von Flüchtlingen gezeichnet würde. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers würden in Österreich als anerkannte Flüchtlinge leben, weshalb der erstinstanzliche Bescheid auch einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers begründe.
In einer Beilage zur Beschwerdeschrift wurde seitens des Beschwerdeführers darüber hinaus zusammenfassend dargelegt, dass die Übergriffe auf die Familie des Beschwerdeführers seitens der russischen Militärangehörigen im Jahr 2001 ihren Anfang genommen hätten, als sein älterer Bruder mitgenommen worden sei und habe man in der Folge auch den Beschwerdeführer selbst wiederholt angehalten. Im Jahre 2004 seien zwei Schwestern des Beschwerdeführers beschuldigt worden, Terrorakte begangen zu haben. Als sich der Beschwerdeführer im Jahr 2008 in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, seien zwei- bis dreimal "Landwehrleute" an ihn herangetreten und hätten ihn um Geld für Lebensmittel gebeten. Der Beschwerdeführer hätte diesen gesagt, dass sie ohnehin schon Probleme hätten, doch hätten sie darauf bestanden, dass er einige Male Lebensmittel für sie kaufe. Ein Freund des Beschwerdeführers namens XXXX habe damals bei den Kadyrowleuten gearbeitet und dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass die Kadyrowleute von dem Vorgefallenen wüssten und der Beschwerdeführer daher schnell verschwinden solle, da die diese jederzeit zu ihm kommen könnten. Der Beschwerdeführer habe keine Zeit zum Überlegen gehabt und beschlossen, sich für einige Zeit bei den Landwehrleuten versteckt zu halten und von dort aus nach Europa zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt sei es gerade Herbst gewesen und habe man den Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr weggehen lassen ? aus Angst, er könnte ergriffen werden und den Ort des Versteckes preisgeben. In den fünf Monaten, welche er dort verbracht habe, hätten sie den Stützpunkt nicht verlassen und auch niemanden kontaktiert. Im April 2009 habe der Beschwerdeführer abermals seinen zuvor erwähnten Freund kontaktiert, welcher ihm dann geholfen habe, hindernisfrei nach XXXX zu gelangen, wo er sich fortan an verschiedenen Adressen versteckt gehalten und auch seine nunmehrige Lebensgefährtin getroffen habe, welche ihm ihre Hilfe angeboten hätte. Der Beschwerdeführer habe ihr angeboten, ins Ausland zu fahren, womit diese einverstanden gewesen sei. Am meisten habe in dieser Zeit die Mutter des Beschwerdeführers gelitten, bei jedem Wechsel der Militärangehörigen sei man zuerst zu ihr gekommen und diese mitgenommen. Auch nach ihrer Ausreise sei ihre Adresse weiterhin regelmäßig von Militärangehörigen aufgesucht worden. Im Krieg gebe es immer zwei Seiten und glaube der Beschwerdeführer nicht, eine Straftat begangen zu haben. Auch wenn dieser freiwillig "hingegangen" wäre, so sei es doch eine Verpflichtung jedes Menschen, die eigene Heimat zu verteidigen und ersuche er daher um politisches Asyl.
9. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 01.02.2013 beim Asylgerichtshof ein.
Am 07.05.2013 erfolgte im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Rücküberstellung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin aus Deutschland, nachdem diese dort unter der Angabe, am 04.03.2013 eingereist zu sein, am 21.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten.
Am 22.04.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 15.01.2014 übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass gegen den Beschwerdeführer die Verdachtslage besteht, Mitglied der terroristischen Vereinigung XXXX zu sein und in Anschlagspläne in Zusammenhang mit den XXXX verwickelt gewesen zu sein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft insbesondere zu entnehmen, dass dieser durch Dokku UMAROV mittels einer an ihn übermittelten Audiobotschaft zur Durchführung eines Terroranschlages in XXXX als unmittelbarer Täter bestimmt worden sei. Die seitens der Staatsanwaltschaft ermittelte Erkenntnislage beruhe insbesondere auf den Ergebnissen von Telefonüberwachungen und Observation sowie der durch die russischen Sicherheitsbehörden übermittelten Verdachtslage.
Auf diesbezügliche Anfrage teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit Schreiben vom 04.09.2014 in Bezug auf die Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer mit, dass dieser seitens der russischen Behörden in Verdacht stünde, ebenso wie sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX Mitglied des XXXX zu sein und deshalb seit 2010 zur nationalen Fahndung in der Russischen Föderation ausgeschrieben zu sein. In den vergangenen Monaten sei der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verdachtslage unter Observation des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gestanden. In der fraglichen Zeit habe sich der Beschwerdeführer überaus konspirativ verhalten und bestünde der Verdacht, dass die Gruppe rund um ihn in Anschlagspläne in Zusammenhang mit den XXXX verwickelt gewesen sei. Im Zuge von Hausdurchsuchungen seien Datenmengen von etwa 9 Terabyte, sowie Geldbeträge von EUR 43.930,- und USD 4.903,-
sichergestellt worden. Nach Auswertung der Daten und Vernehmung der Beschuldigten habe sich allerdings kein tatsächlicher Nachweis dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Terrorismusfinanzierung rund um das XXXX bzw. angeblich geplante Anschläge auf XXXX involviert gewesen ist, weshalb das Verfahren gegen den Genannten wegen §§ 278b, 278d StGB am 05.08.2014 im Zweifel nach § 190 Z 2 StPO eingestellt worden ist.
10. Am 06.11.2014 fand zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin, seine Mutter sowie seine Schwester XXXX und sein Bruder XXXX als Zeugen sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits mit Schreiben vom 13.10.2014 mitgeteilt, aus dienstlichen und personellen Gründen keinen Vertreter zu entsenden, jedoch aufgrund des Akteninhaltes die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1 = Beschwerdeführer, BF2 = Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, BF 3 = Mutter des Beschwerdeführers, Z1 = XXXX, Bruder des Beschwerdeführers Z2 = XXXX, Schwester des Beschwerdeführers)
"(...)
VR beginnt mit der Befragung des BF3.
R: Schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?
BF3: Ich bin XXXX Jahre alt. Ich war gestern beim Arzt und habe um Arzneimittel gebeten. Ich vergesse sehr viele Sachen. Ich werde alles erzählen woran ich mich erinnern kann. 1959 habe ich geheiratet. Ich habe elf Kinder. 1989 ist mein Mann gestorben, er hatte einen Herzinfarkt. 1994 begann der Krieg und es war einen sehr schwere Zeit für uns. Ich habe schon früher angegeben, wann und wo meine Kinder geboren würden. Meine Kinder heißen XXXX Ich weiß nicht ob XXXX gestorben sind. Sie haben am Markt gehandelt und wurden dort angehalten und sind spurlos verschwunden. Sie haben Ware aus XXXX verkauft. Was XXXX XXXX anbelangt war es so, dass ihn die Russen mit einem Schützenpanzerwagen weggerbacht haben. Ich weiß nichts mehr von ihm. Acht Kinder sind am Leben und drei sind spurlos verschwunden.
R: Im Akt liegen englischsprachige Berichte vor aus denen hervorgeht, dass Ihre Töchter bei einer Flugzeugentführung bzw. Sprengstoffanschlag ums Leben gekommen seien.
BF3: Wer hat das gesagt? Die englischen Journalisten sind zu mir nachhause gekommen und haben nach allen möglichen Sachen gefragt. Ich weiß davon nichts. Ich weiß nur, dass meine Töchter am Markt gehandelt haben und die Sachen aus XXXX verkauft haben. Man hat sie an der Grenze angehalten und hat ihnen das alles in die Schuhe geschoben.
R: Wurden Sie von russischer Seite über diesen (vermeintlichen) Sachverhalt informiert?
BF3: Mir wurde Blut abgenommen wegen eines DNA Testes und mir wurden auch Haare entnommen.
R: Wann war das?
BF3: Das war 2004.
R: Wann ist Ihr Sohn XXXX verschwunden?
BF3: Vorher. Er wurde mit einem Schützenpanzerwagen mitgenommen. Ich weiß über ihn nichts mehr. Das war im Jahre 2000. Es gibt auch Rechtsschützer die alles über unsere Familie wissen. Sie sollten ein diesbezügliches Schreiben bekommen haben.
R: Bitte nennen Sie mir alle Ihre Hauptwohnsitze beginnend mit dem Jahr 2000 und wer mit Ihnen zu diesen Zeiten gewohnt hat.
BF3: Im Jahre 2000 waren noch die Töchter, die verschwunden sind, noch bei mir. XXXX lebten auch bei mir. XXXX war schon in Österreich. Wir haben im Dorf XXXX in einem Haus gelebt. Ich lebte dort bis zu meiner Ausreise. Bis 2004 waren wir zu fünft. Dann sind zwei Töchter verschwunden. Im Jahr 2005 ist XXXX weggegangen und nach Polen gefahren. Im Jahr 2007 ist XXXX in den Wald gegangen. Ich bin mir sicher, dass mein Sohn Islam XXXX, glaublich Ende Oktober, in den Wald gegangen ist.
R: Schildern Sie mir bitte detailliert und chronologisch richtig, wegen welcher Verfolgungshandlungen Sie Ihre Heimat verlassen mussten.
BF3: Meine Probleme begannen als der Krieg begonnen hat. Fast jede Woche wurde ich nach XXXX gebracht und dann hat man mich in das Rayonszentrum XXXX gebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass meine ersten Probleme 2004 waren als meine Töchter verschwanden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dies als Krieg ansehe weil meine Kinder verschwunden sind.
R: Schildern Sie mir jenen Moment an den Sie von russischen Behörden erfahren haben, dass Ihre Töchter beschuldigt werden, an Selbstmordanschlägen beteiligt gewesen zu sein
BF3: Meine Töchter haben am Markt in XXXX gehandelt. Sie fuhren dann nach XXXX um neue Ware zu holen. Sie haben von dort Ware bezogen und am Markt verkauft. Dann wurden Sie angehalten und die Leute kamen zu mir. Im August fuhren meine beiden Töchter zusammen mit zwei anderen Frauen nach XXXX um Waren zu kaufen und alle vier sind verschwunden.
R: Wie lange hat es gedauert, bis Sie erfahren haben, dass mit dieser Reise etwas nicht stimmt?
BF3: Es kam ein Mann aus dem Rayonszentrum und hatte Akten mit. Er hat mich gefragt wo meine Töchter sind. Ich sagte, dass sie am Markt handeln und dass sie weggefahren sind um Ware zu holen. Ich war damals alleine zuhause und dann habe ich die Nachrichten von den XXXX gesehen. Drei Tage lang hat man gesagt, dass die Flugzeuge verschwunden sind und dass man nicht weiß, was mit ihnen passiert ist. Ich dachte damals nicht darüber, dass meine Töchter involviert sein könnten.
R: Wie viele Tage nach ihrer Abreise ihrer Töchter wurden Sie von den russischen Beamten informiert?
BF3: Der Mann von dem Rayonszentrum hat mir das gesagt fünf Tage nachdem meine Töchter verschwunden waren. Ich war zu dem Zeitpunkt alleine. Mein Sohn XXXX hat in der Stadt gearbeitet. Er hat dort eine Wohnung gemietet gehabt und hat dort gelebt. XXXX hat mit ihren Schwestern am Markt gehandelt.
R: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihr Sohn XXXX bis zum Jahr 2007 bei Ihnen gewohnt hätte. Nun führen Sie an, dass Ihr Sohn im Jahr 2004 eine Wohnung gemietet hätte und in der gelebt hätte.
BF3: Er ist zu mir gekommen und ist wieder weggefahren. Wegen der Wohnung hat er hauptsächlich in der Stadt gelebt. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Sohn XXXX seit 1995 oder 1996 in XXXX gelebt hat. Dort war er bis 2004. Anschließend lebte er einige Monate bei mir, vielleicht waren es drei Monate. Dann fand er eine Arbeit in XXXX und zog nach XXXX.
R: Warum haben Sie mir vorher gesagt, dass er bis 2007 bei Ihnen gewohnt hat?
BF3: Er kam halt öfter zu mir. Auch meine Tochter XXXX ist nur an freien Tagen zu mir gekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mit dem Verschwinden meiner beiden Töchter XXXX allein im Haus gelebt habe. Die andere Tochter hatte Angst und ist nach Polen ausgereist.
R: Haben Sie Ihrem Sohn XXXX von dem Besuch der Beamten erzählt?
BF3: Man hat mir von Seiten der russischen Beamten gesagt, dass meine beiden Töchter verstorben sind und sprach von einem U-Bahnattentat und einem Flugzeugattentat. Nachdem ich informiert wurde, fuhr ich sofort in die Wohnung meiner Töchter XXXX. Dort war keine Polizei, diese ist erst am nächsten Tag gekommen. Dort befand sich, meine Tochter XXXX und die Mutter von XXXX (einer angeblichen Mittäterin). Ich habe dort übernachtet und dann hat man gesagt, dass XXXX war. Nach drei Tagen, am 02. September, hat man gesagt, dass XXXX war. Zuerst hat man über XXXX gesprochen und nach drei Tagen hat man gesagt, dass XXXX waren. In der Früh war die Polizei dort und sie haben mich zum Verhör mitgenommen.
R: Hatten Sie in dieser Zeit mit Ihrem Sohn XXXX Kontakt?
BF3: Ich glaube, dass XXXX damals in XXXX war. Dort hat man ihm auch DNA Proben entnommen.
R: Wann hatten Sie mit Ihrem Sohn XXXX das erste Mal Kontakt?
BF3: Das genaue Datum weiß ich nicht. Damals hat es keine Telefone gegeben. Zwei oder drei Monate nach dem Verschwinden meiner Töchter, ist mein Sohn XXXX nach Tschetschenien gekommen. Nahgefragt bestätige ich, dass ich zwei bis drei Monate nach dem Vorfall mit meinen Töchtern, keinen Kontakt mit meinem Sohn XXXX hatte.
R: Wann hatten Sie das erste Mal mit ihm Kontakt?
BF3: Das weiß ich nicht. Er ist in unser Dorf gekommen, das war Ende Oktober oder November. Er hat mich umarmt. Er ist nachmittags gekommen, mit dem Zug. Er lebte zwei Monate bei mir und ist dann nach XXXX gezogen.
R: Wurden Sie in dieser Zeit von russischen Behörden behelligt?
BF3: Ja.
R: War Ihr Sohn bei diesen Besuchen anwesend?
BF3: Ja.
R: Schildern Sie mir bitte den ersten Besuch bei dem Ihr Sohn anwesend war.
BF3: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Mein Kopf ist nicht mehr in Ordnung.
R: Können Sie mir sagen, wann dieser Besuch stattgefunden hat? (eine Woche oder einen Monat nach seiner Ankunft)
BF3: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich bin schon alt.
R: Sind Sie mit einer fachärztlichen Begutachtung einverstanden?
BF3: Ja sicher.
R: Sind Sie mit Herrn XXXX einverstanden?
BF3: Ja sicher.
R: Wann verließ Ihr Sohn XXXX die Russische Föderation?
BF3: Es war 2010.
R: Bitte schildern Sie mir Ihre Lebensumstände zwischen diesem Datum und dem Tag Ihrer Abreise aus der Russischen Föderation?
BF3: Ich habe alleine im Haus gelebt.
R: Wann erfuhren Sie, dass Ihr Sohn XXXX geheiratet hat?
BF3: Ich wusste es nicht bis ich hierhergekommen bin. Ich habe in Tschetschenien den Namen XXXX gekannt. Ich habe geglaubt, es ist sein Mädchen. Mein Sohn hat mir selbst nicht gesagt, dass er geheiratet hat. Ich habe von XXXXerfahren, dass sie geheiratet haben. Mehrfach nachgefragt gebe ich an, dass XXXX mich in XXXX darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass sie mit meinem Sohn verheiratet ist.
R: Vor wenigen Minuten sagten Sie mir, sie haben das nicht gewusst bevor Sie nach Österreich kamen.
BF3: schweigt. Sie hat mir das in XXXX gesagt, aber ich habe es nicht geglaubt.
R: In welcher Rolle haben Sie XXXX gesehen, wenn Sie nicht geglaubt haben, dass sie nicht verheiratet sind?
BF3: Sie hat gesagt, dass sie heimlich nach dem muslimischen Ritus geheiratet haben. Ich habe ihr das aber nicht geglaubt.
R: Warum fahren Sie mit dieser Frau nach Österreich?
BF3: So fremd war sie mir nicht, sie war ja das Mädchen meines Sohnes.
R: Wie oft hat Sie dieses Mädchen besucht?
BF3: Sie hat gearbeitet. Sie ist zwei oder drei Mal im Monat gekommen. Nachgefragt ist sie ins Dorf gekommen. Sie ist an den freien Tagen gekommen, ist übernachtet und ist am nächsten Tag wieder gefahren.
R: Ist es in Tschetschenien nicht ungewöhnlich, dass eine nichtverheiratete Frau (so wie Sie glaubten) bei Ihnen übernachtet?
BF3: Ich weiß es nicht.
R: Leben Verwandte von Ihnen in Tschetschenien?
BF3: Mein Sohn XXXX lebt in Tschetschenien. Er wird jeden Tag mitgenommen. Nachgefragt meine ich, dass er oft mitgenommen wird. Er hat die XXXX abgeschlossen und er hat dann als Landwirtschaftstechniker gearbeitet. Er hat einen Kleinbus gekauft und transportiert Leute und verdient so Geld. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Ansonsten leben keine Verwandten mehr in Tschetschenien. Mein Sohn XXXX lebt in XXXX. Ich glaube, die Stadt heißt XXXX. Er ruft oft an. Er ist verheiratet und hat Kinder. Dieser Sohn lebt dort unbehelligt und hat keine Schwierigkeiten.
R: Leiden Sie an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF3: Ich habe Probleme mit meinem Bluthochdruck. Ich nehme Tabletten gegen den Blutdruck ein und das ständig. Ich habe auch ein Wirbelsäulenleiden und habe auch Bestätigungen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie momentan nicht finde.
Der BF wird aufgetragen diese innerhalb von 14 Tagen nachzureichen.
R: In Ihrem Akt befindet sich eine russische Ladung. Wann und durch wen haben Sie diese bekommen?
BF3: Ich habe die Ladung vom Bezirksinspektor bekommen. Er kam zu mir nachhause gekommen.
R: Wann haben Sie diese Ladung den österreichischen Behörden vorgelegt?
BF3: Bei der ersten Einvernahme.
R: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihnen Haare für eine DNA Probe entnommen wurde. Geschah das öfter?
BF3: Was die Haare und die Nägel anbelangt nur ein Mal. Das war kurz nachdem meine Töchter verschwunden sind. Ich bestätige auf Rückfrage, dass mir sonst keine Haare für DNA Tests abgenommen wurden.
R: Ich zitiere aus Aktenseite 79: "Im Mai 2011 habe ich erfahren, dass ich wieder vorgeladen wurde. Ich hätte bei der Miliz erscheinen sollen. Man holte mich vom Krankenhaus ab. Ich wurde auf der Polizeistation einvernommen. Während der Einvernahme wurden mir Haare für eine DNA abgenommen." Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF3: Ich weiß es nicht genau. Ich weiß nur, dass mir die Nägel, das Blut und die Haare für eine DNA Probe abgenommen wurden. 2004 wurde uns allen Blut abgenommen. Ich glaube, das war als meine Töchter verschwunden sind.
Es erscheint der geladene Zeuge XXXX weist sich mit Rot-Weiß-Rot Karte Plus aus Nr. XXXX. Dieser gibt an, nicht mit dieser Familie verwandt zu sein und nichts zum Sachverhalt aussagen zu können. Der Zeuge wurde geladen, weil er im Akt fälschlicherweise als Bruder angeführt wurde (AIS Auszug). Sohin wird der Zeuge entlassen.
VR beginnt mit der Befragung des BF2.
R: Frau XXXX ich bitte Sie mir im kurzen Ihren Lebenslauf zu schildern.
BF2: Ich wurde am XXXX geboren. Sowie ich mich erinnern kann, bin ich 1989 in die Schule gegangen. Die Schule habe ich 1999 abgeschlossen. Im gleichen Jahr habe ich begonnen zu studieren. Ich habe an der Fakultät für XXXX zu studieren. Im Jahr 2005 habe ich die Uni abgeschlossen. Im Jahr 2004 habe ich an der Uni gearbeitet. Ich habe bis zu meiner Ausreise 2011 dort gearbeitet. Dann hat meine Mutter einen Kündigungsantrag gestellt.
R: Wie haben Sie Herrn XXXXkennengelernt?
BF2: Wir kommen aus einem Dorf. Wir haben während des Krieges dort gelebt. Das war im Jahr 2000. Wir standen in Kontakt aber das war schwierig aufgrund des Krieges. Wir wollten noch 2005 heiraten aber das ist uns nicht gelungen. Meine Verwandten wollten, dass ich einen anderen heirate. Der andere Mann war erfolgreicher. Ich habe aber niemanden geheiratet. Nach einigen Jahren haben wir uns wieder getroffen und dann haben wir entschieden, dass wir heiraten. Im September 2011 kam ich nach Österreich. Wir haben in XXXX in der Moschee "XXXX" geheiratet.
R: Haben Sie von den politischen Verwicklungen der Familie XXXX gewusst?
BF2: Ja. Ich wusste das. Ich habe gehofft, dass alles in Ordnung kommt.
R: Haben Sie vor Ihrer Eheschließung jemandem erzählt?
BF2: Nein. Nach der Eheschließung habe ich es unseren engsten Verwandten gesagt. Ich habe es ihnen aber erst gesagt, nachdem ich in Österreich angekommen bin.
R: Das heißt Ihrer Schwiegermutter haben Sie in Tschetschenien nicht gesagt, dass sie verheiratet sind.
BF2: Nein ich habe es ihr nicht gesagt. Ich habe in der Stadt gelebt und habe sie nicht einmal getroffen.
R: Ihre Schwiegermutter hat vorher zu uns gesagt, dass Sie Ihre Schwiegermutter sehr wohl in Kenntnis gesetzt haben. Das aber Ihre Schwiegermutter Ihnen nicht geglaubt hat. Wörtlich sprach sie davon, dass sie Sie als "das Mädchen" ihres Sohnes gesehen hätte. Sie hätten sie aber regelmäßig besucht und sogar manchmal bei ihr genächtigt.
BF2: schweigt.
R: Können Sie mir Ihre politischen Ansichten beschreiben?
BF2: Dort ist die Lage sehr schwer. Dort werden die Menschen verfolgt. Auch aus religiösen Gründen. Die Leute haben dort keine Freiheiten.
R: Wie stehen Sie zum tschetschenischen Widerstand?
BF2: Ich glaube, dass sich die Leute damit beschäftigt denen Gefahr droht. Jetzt werden die Leute mitgenommen weil die Leute falsche Kleidung tragen.
R: Welcher Richtung des Islams gehören Sie an?
BF2: Koran und Sunna. Sonst ist mir nichts wichtig.
R: Sind Sie auch in Tschetschenien bereits mit einem Kopftuch wie Sie es jetzt tragen gegangen?
BF2: Ich habe nur ein Kopftuch getragen, nicht so wie jetzt. Ich durfte das damals nicht. Seit ungefähr 2010 wollte ich das tragen.
R: Was hat Sie dazu bewogen?
BF2: Ich habe gewusst, dass man so angezogen werden sollte. Man liest dies und erkennt, dass das eine Sünde ist wenn man sich anders anzieht.
R: Wurden Sie in Russland von Seiten der Behörden verfolgt?
BF2: Solange ich zuhause war wurde ich nicht verfolgt. Ich habe lediglich Angst, dass ich im Falle einer Rückkehr verfolgt werde. Weil man auch schon aufgrund des Kontaktes mit einer bestimmten Person verfolgt werden kann.
R: Sie haben vorher erwähnt, dass Ihre Verwandten in Tschetschenien nichts von Ihrer Heirat wussten. Trifft das auch auf Ihre Eltern zu?
BF2: Ja.
R: Wurden Ihre Eltern über Ihre Ausreise informiert?
BF2: Ja. Ca. einen Monat vor der Ausreise. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es meiner Mutter und meiner Schwester im geheimen gesagt habe. Mein Vater ist 2003 gestorben.
VR: Das heißt, Ihre enge Familie hat von Ihrer Heirat gewusst?
BF2: Ja. Zuerst hatten sie Angst, dass es Probleme geben wird. Zuerst waren meine Verwandten dagegen aber dann waren sie einverstanden.
R: Teilt Ihre Mutter und Ihre Schwester Ihre religiösen Ansichten?
BF2: Die Schwester mehr als die Mutter.
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF2: Nein.
R: Bitte beschreiben Sie mir Ihr Privat- und Familienleben?
BF2: Wir sind nach muslimischem Ritus verheiratet. Wir leben in einer gemeinsamen Wohnung im XXXX. Wir leben in einer Pension. Mein Mann und ich habe ein eigenes Zimmer und meine Schwiegermutter lebt im Erdgeschoss.
R: Da Sie mit Ihrer Schwiegermutter keinen Kontakt hatten und Ihre Ehe geheim war gehe ich davon aus, dass Sie von Verfolgungshandlungen persönlich nichts mitbekommen haben.
BF2: Wir waren aus einem Dorf und die Informationen erreichen einen.
R: Wann haben Sie geheiratet?
BF2: Am XXXX
R: Haben Sie seit diesem Datum von irgendeiner Verfolgungshandlung erfahren?
BF2: Was mich persönlich betrifft nicht. Mein Mann wurde verfolgt. Er war eine Zeitlang in der Wohnung. Er hat zu mir gesagt, dass er einen Platz braucht um sich zu verstecken.
R: Wie haben Sie sich das erste Mal getroffen?
BF2: Das war in der Umgebung von der Uni. Ich bin aus dem Gebäude wo ich gearbeitet habe rausgegangen und dann habe ich ihn getroffen. Er hat offensichtlich eine Wohnung gesucht. Er war sehr vorsichtig. Ich habe ihm angeboten, dass er meiner renovierungsbedürftigen Wohnung leben kann. Er hat die Wohnung nur verlassen, wenn es unbedingt sein musste. Ich bin immer zu ihm gekommen. Ich bin nie mit ihm spazieren gegangen. Wir sind auch nicht gemeinsam einkaufen oder essen gegangen. Es war zu gefährlich.
R: Ist die Moschee in der Sie geheiratet haben eine große Moschee?
BF2: Nein, aber sie befindet sich beim Markt und ist zentral gelegen.
R: Warum haben Sie das Risiko in Kauf genommen in einer Moschee zu heiraten?
BF2: 2005 habe ich mich schwach gezeigt und habe das bereut.
R: Wenn jemand flüchtet geht man doch nicht in eine Moschee zu heiraten und versteckt sich.
BF2: Wir haben uns gemeinsam entschieden es zu probieren und zu heiraten. Ich kam erst später dazu. Ich habe schon die Entscheidung getroffen. Mein Mann hat vorher mit zwei Zeugen alles arrangiert. Ich bin später gekommen, man hat mich gefragt ob ich mit allem einverstanden bin, ich habe ja gesagt und bin gegangen. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nicht ausgegangen sind weil man mich in der Gegend gekannt hat, aber geheiratet haben wir trotzdem.
R: Haben Sie ein Risiko in dem Weg zur Moschee gesehen?
BF2: Gefährlich wäre es für ihn gewesen nicht für mich. Im Zentrum gibt es viele Leute und man kann in der Menschenmasse verschwinden.
VR beginnt mit der Befragung des BF1.
R: Bitte schildern Sie mi in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?
BF1: Ich bin im Gebiet XXXX geboren. Dort habe ich die Volksschule besucht. Danach sind wir Kinder nach Tschetschenien gefahren um die Schule weiter besuchen zu können. Ich habe in meinem Heimatdorf die Schule abgeschlossen. Das war damals als der zweite Krieg begann. In der Zeit war ich sowohl zuhause als auch in Russland. Ich bin hin und her gefahren. Ich habe 2006 eine Frau geheiratet, allerdings nicht die Frau die heute da ist. Ich habe einen Sohn aus erster Ehe. Im Jahr 2008 bekam ich Probleme und 2009 habe ich Tschetschenien verlassen und bin nach Europa gefahren.
R: Schildern Sie mir bitte wie Sie die Ereignisse in Erinnerung haben, wie Ihre Schwestern verschwunden sind.
BF1: Ich war im Gebiet XXXX. Nach den Vorfällen begannen für uns große Probleme. Wir wurden regelmäßig von der Obrigkeit gesucht. Es gab sich einige widersprechende Versionen. Zuerst hat man erklärt, dass sich meine Schwester in XXXX gesprengt hat. Ich habe sogar einen Internetausdruck. Nach ca. sechs Monaten hat man uns gesagt, dass sie dabei beteiligt war die XXXX zu besetzen. Zuerst hat man noch gesagt, dass meine beiden Schwestern für die XXXX verantwortlich sind. 2005 kamen Untersuchungsbeamte aus Moskau. Sie haben uns Videoaufnahmen gezeigt von dem Moment, als meine Schwestern das Flugzeug betreten haben sollen. Sie waren nicht dabei.
Frau XXXX verlässt den VH-Saal um 13.35 Uhr, das Protokoll wird von Frau XXXX weitergeführt.
BF1: Man hat uns die Passagiere gezeigt, die das Flugzeug bestiegen haben. Man hat uns und dem Nachbarn das Video gezeigt und von uns gewollt, dass wir die Leute identifizieren. Die Beschuldigungen haben sich widersprochen. Einerseits wurden meine Schwestern beschuldigt, dass meine Schwestern einen Terrorakt verübt haben, andererseits gab es nicht einmal ein Foto. Deswegen wurde mir das Blut abgenommen.
R: Haben Sie mit Ihrer Mutter Kontakt aufgenommen, nachdem Sie von dem Vorfall erfahren haben?
BF1: Damals hatten wir keine Telefone. 2004 war das. Meine Mutter hat es zuerst erfahren. Wir hatten damals aber keine Möglichkeit zu telefonieren, da es keine Mobiltelefone gegeben hat. Sie hat in einem Dorf gelebt und es gab auch keine Festnetztelefone. Im Oktober, oder November, jedenfalls im Herbst bin ich nach Hause gekommen und wir haben miteinander geredet. Sie war fertig. Es war sehr schwer für sie. Sie hat sich auch total verändert. Wir haben zwar keine Fotos um das zu beweisen. Ihre Gesundheit ist auch sehr schlecht. Man hat alle unsere Fotos mitgenommen. Alle Fotoalben, vor allem die Fotos, die mit meinen Schwestern verbunden waren.
R: Wie lange blieben Sie bei Ihrer Mutter?
BF1: Die ganze Zeit.
R: Wie lange war das?
BF1: Ich habe keinen anderen Wohnsitz gehabt. Ich fuhr auch zur Arbeit und habe bei meinem Bruder gelebt. Er lebte in XXXX, als ich gearbeitet habe, habe ich in XXXX gelebt.
R: Wir reden jetzt nicht über die Meldungen sondern von dort, wo Sie tatsächlich gelebt haben. Sind Sie zu Ihrer Mutter gefahren, sind Sie dann länger bei ihr geblieben, oder sind Sie gleich wieder weiter.
BF1: Das ist mein einziges Haus, woanders habe ich nur eine Zeit lang gelebt.
VR: Wo hatten Sie Ihren Lebensmittelpunkt?
BF1: IM Dorf bei meiner Mutter habe ich gelebt, bis zu meiner Ausreise.
R: Warum hat dann Ihre Mutter angegeben: "Er lebte zwei Monate bei mir und ist dann nach XXXX gezogen."
BF1: Nein, ich lebte sowohl in XXXX, weil ich dort gearbeitet habe, und zu Hause. Wie lange ich zu Hause war und wie lange ich wo anders gelebt habe, kann ich nicht mehr sagen.
Nachgefragt gebe ich nochmals an, dass mein Lebensmittelpunkt immer im Dorf war.
R: Wurde Ihre Mutter in der Zeit, in der Sie im Dorf gelebt haben, jemals von russischen Behörden behelligt?
BF1: Ja. Oft. Dort befand sich ein großer Stützpunkt von ihnen. Die Leute haben sich abgewechselt. Manche sind dort hingekommen und manche wurden wieder zurückgeschickt.
R: Waren Sie bei diesen Besuchen jemals selbst zugegen?
BF1: Ja. Am Anfang der Jahre 2000 und 2001.
R: Ich meine in der Zeit nach der Rückkehr aus XXXX.
BF1: Nein, zu dieser Zeit war ich nicht anwesend. Ich war nämlich meistens wegen der Arbeit unterwegs.
R: Ihre Mutter hat angegeben, dass Sie bei diesen Besuchen sehr wohl persönlich anwesend gewesen waren.
BF1: Nein. Ich kann mich nicht erinnern. In meiner Anwesenheit? Nein, sie sind nicht gekommen als ich da war.
R: Hatten Sie in der Zeit nach 2004 überhaupt Kontakt mit russischen Behörden?
BF1: Ja. Als ich in XXXX war, das genaue Datum weiß ich nicht mehr, sind die Leute mehrmals zu mir gekommen. Man hat mich dort befragt wo ich gelebt habe und man hat mich auch aufgefordert zu den Behörden zu kommen.
R: Wann war das letztmalig?
BF1: 2007, da war der Bezirksinspektor da. Er hat gesagt, dass ich aufgefordert werde zur Behörde zu kommen. Ich habe gesagt, dass das nicht gehe, weil ich arbeiten muss. Ich habe gesagt, dass ich nächste Woche hinfahren werde. Er hat gesagt, dass er aufgefordert wurde mich zu beschreiben und er mich so beschreiben würde, dass ich nicht mehr zur Staatsanwaltschaft kommen muss.
R: Das scheint ein sehr ziviles Prozedere gewesen zu sein.
BF1: Ja, wahrscheinlich war er daran interessiert die Sache zu schließen. Wenn etwas im Dorf passiert, wird der Bezirksinspektor gefragt, der Schuldirektor oder die Leute von der Moschee.
R: Wie groß ist XXXX?
BF1: Ich habe nicht in der Stadt selbst, sondern im Bezirk, gelebt. In XXXX leben ca. 800.000 Einwohner.
R: Das von Ihnen beschriebene Szenario wirkt eher nach dörflichem Leben als nach Stadt.
BF1: Ich war nach 2005 nicht mehr in XXXX.
R verweist auf die vorherigen Ausführungen, nach denen der BF aufgefordert wurde seinen letztmaligen Kontakt mit russischen Behörden zu nennen und in diesem Zusammenhang von XXXX und 2007 die Rede war.
BF1: Das habe ich so nicht gemeint. Sie haben mich gefragt, wann ich den letzten Kontakt mit russischen Behörden gehabt habe. Ich habe am Anfang gesagt, dass ich das letzte Mal 2005 in XXXX war. Deshalb habe ich auch nicht 2007 gesagt und Sie haben mich dezidiert nach russischen Behörden gefragt.
Nachdem der R abermals darauf hinweist, erklärt der BF: Das war mein Fehler. Ich wollte sagen, dass die Kontakte mit den Behörden 2004 begonnen haben. Als ich über das Jahr 2007 gesprochen habe, habe ich nicht dazu gesagt, dass das nicht in XXXX war.
R: Ich fasse zusammen: Sie erklären nunmehr, Ihr letzter Kontakt mit russischen Behörden war 2007.
BF1: Ja.
R: Was geschah in der Folge?
BF1: Danach hatte ich keine Probleme. Ich war damals schon verheiratet. Bis Herbst 2008 lebte ich ohne Probleme vorwiegend in XXXX, weil ich ja dort gearbeitet habe. 2008 im Herbst war ich im Dorf. Damals sind die Kämpfer gekommen. Das war in der Nacht. Sie haben geklopft und haben mir gesagt, dass ich ihnen Lebensmittel bringen soll. Sie haben mir Geld gegeben was und wieviel davon sie brauchen. Ich hatte keinen anderen Ausweg. Die Leute waren bewaffnet.
Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht bedroht wurde. Wenn ich mich aber geweigert hätte, hätten Sie mich gezwungen.
R: Haben Sie es probiert? Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Ihre familiäre Vorgeschichte.
BF1: Ich habe gesagt, dass ich kein Auto habe und wenn ich ganze Säcke voll Lebensmittel kaufe, ist es für mich auch gefährlich. Sie haben gesagt, dass es sich um kleine Säcke mit 20kg handelt. Sie haben gesagt, dass es sich nur um eine einmalige Hilfe handelt und mich niemand verdächtigen wird, wenn ich kleine Säcke kaufen. Ich konnte die Hilfe nicht verweigern. Wenn ich das versucht hätte, hätte man mich mit Zwang dazu gebracht. Abgesehen davon waren meine Bekannten, mit denen ich in der Schule war, dabei. Als die russischen Soldaten zu uns kamen, haben die Grundwehrdiener nicht einmal Zigaretten gehabt. Sie haben uns nach Brot oder Zigaretten gefragt. Die Kadyrowleute sind ganz anders. Wenn sie zum Beispiel in ein Dorf geschickt werden, gehen sie in ein Haus und essen was sie wollen. Sie befehlen den Leuten dass diese das bringen sollen, was die Leute von Kadyrow brauchen. Es wäre anders gewesen, wenn man von mir Waffen gefordert hätte. Das wäre zu gefährlich gewesen, aber es ging ja nur um Essen. Sie sind ca. ein Monat lang gekommen, drei oder vier Mal. Ich war in dieser Zeit immer in meinem Dorf im Hause meiner Mutter. Ob diese das mitbekommen hat, weiß ich nicht. Bei uns gibt es zwei Häuser. Ich habe in dem einen Haus alleine mit meiner Frau gelebt. Ich hatte einen Bekannten der bei den Kadyrowleuten war. Er hat mir gesagt, dass es Gerüchte gibt, dass ich den Kämpfern Lebensmittel gegeben habe. Er hat gesagt, dass ich von dort verschwinden soll. Ich wusste nicht was ich machen sollte. Ich weiß, dass Leute, denen solches passiert, einfach verschwinden. Ich hatte keine Zeit meine Ausreise zu planen. Ich habe deswegen die Leute gebeten mich in den Wald mitzunehmen. So bin ich weggegangen. Im Wald habe ich gemacht was die anderen gemacht haben. Es war im Herbst. Sie haben damals Lebensmittel gesammelt, damit sie überwintern können. Sie hatten schon Erdlöcher gegraben, damit sie in diesen leben können. Vom Herbst bis zum Frühling, ca. 5 Monate lang, haben wir dort überwintert. Wir sind höchstens 100 oder 200 Meter gegangen, weil wir keine Spuren hinterlassen wollten. Im Frühling, als wir von dort weggegangen sind, habe ich wieder mit meinem Bekannten, der bei den Kadyrowleuten war, Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, dass er mich von dort wegbringt. Das war möglich, weil er einen Ausweis hatte und die Autos nicht überprüft wurden. Ich war ungefähr von Ende Oktober, Anfang November bis ca. April bei den Kämpfern.
R: Haben Sie in dieser Zeit Ihre Mutter gesehen?
BF1: Nein.
R: Wurden in dieser Zeit militärische Aktionen durchgeführt?
BF1: Nein.
R: Was hat diese Gruppe für Pläne gehabt?
BF1: Im Winter war es eine reine Verteidigungsstätte.
R: Wurden Stellungen ausgehoben?
BF1: Ja. Es war so, dass wir Verstecke ausgegraben haben. Wir haben Erdlöcher gemacht, die getarnt wurden.
R: Was waren die Ziele dieser Gruppe?
BF1: Sie wollte die Unabhängigkeit und das Ausrücken der russischen Truppen bewirken.
R: Mit welchen Mitteln?
BF1: Sie hatten nur minimale Möglichkeiten. Sie hatten keine Munition, nur Patronen hat es gegeben, aber um einen Überfall durchzuführen, braucht man mehr. Dort war ein Mann, er war drei Jahre dabei, hat aber nicht einmal geschossen. Er wusste nicht einmal, ob sein Sturmgewehr noch funktionsfähig ist.
R: Hat sich in dieser Gruppe niemand die Sinnfrage gestellt?
BF1: Viele, so wie ich, sind von dort weggefahren. Manche haben sich auch Filme über die Unabhängigkeit angesehen und es dann bedauert, dass sie sich der Gruppe angeschlossen haben. Manche hatten auch keine Möglichkeit wegzufahren, weil sie zu Hause große Probleme hatten. Es gab auch die Idee, dass man für die Unabhängigkeit kämpfen soll.
R: Woher wurde der Strom für die Filme genommen?
BF1: Vom Telefon. Es waren nur Kurzfilme. Wir hatten Akkus, diese haben wir von Geschäften gekauft. Es waren 6 große Akkus und haben diese an ein Auto angeschlossen. Dann konnten wir sie aufladen.
R: Sie haben vorher erwähnt, dass Sie nicht einmal marschiert sind, um keine Spuren zu hinterlassen. Jetzt sagen Sie, dass sie in ein Geschäft gehen, Akkus kaufen und diese an einem Auto aufladen?
BF1: Das haben andere getan und für den Winter wurde gesammelt. Im Winter sind die Leute nirgends hingegangen. Ein Clo war ca. 30 Meter entfernt und wir haben Blätter darauf gestreut, damit man nichts sieht.
R: Wann haben Sie Ihre Mutter zuletzt gesehen?
BF1: 2008, vor meiner Ausreise, bevor ich in den Wald gegangen bin.
R: 2009 haben Sie Ihre Mutter nicht mehr gesehen?
BF1: Nein. Ich habe mich versteckt gehalten. Ich habe dies erst dann gesagt, als ich in Polen war.
R: Können Sie mir etwas über die Methoden dieser Widerstandsgruppe sagen? In den langen Wintermonaten, in denen sie angeblich nichts getan haben, müssen sie doch über Pläne gesprochen haben.
BF1: Die älteren von uns, auch unser Kommandant, haben schon seit dem ersten Krieg gekämpft. Damals, beim ersten Krieg, haben sie auch die Unabhängigkeit erlangt. Russland hat verloren und die Truppen sind abgezogen. Die Leute haben große Hoffnungen gehegt, dass sich das wiederholen wird und durch den Widerstand wieder die Unabhängigkeit erlangt wird.
R: Ich habe Sie nach den Methoden und nicht nach den Zielen gefragt.
BF1: Wir konnten nur kleine Sachen machen. Überfälle auf russische Kolonnen, vorwiegend ging es um Hinterhalte für die Soldaten, die vorausgeschickt wurden, um die Gegend zu erkunden. Es war nämlich oft umgekehrt, dass uns die Späher gefunden haben und es dann zu Auseinandersetzungen gekommen ist.
R: Wurde geschossen während Sie dort waren?
BF1: Ja, in den ersten Tagen als ich dort war.
R: Ich habe Sie vorher gefragt, ob militärische Aktionen passiert sind. Sie haben dies verneint und haben nur über Erdlöcher und Überwinterungsmaßnahmen gesprochen. Von Gefechten war keine Rede.
BF1: Ich erkläre es ihnen. Damals ist ein Mann in den Wald gekommen um Holz zu sammeln. Ein Aufklärungsdienst hat ihn gefunden und er erhielt eine Schussverletzung am Arm. Wir sind gleich von dort weggezogen, es kam zu keinen Auseinandersetzungen.
R: Sie haben also nicht geschossen, sondern haben nur die Schüsse gehört?
BF1: Ja. Die Leute haben ihn von weitem gesehen und geschossen. Er ist schnell zu uns gekommen und uns gesagt dass ein Aufklärungsdienst kommt und wir sind schnell weg von dort.
R: Wäre es nicht Ihre Aufgabe gewesen diesen Aufklärungsdienst zu stoppen?
BF1. Der Kommandant hat gesagt, dass wir Verwundete haben. Ich hatte zu der Zeit nicht einmal eine Waffe. Erst nachher, als wir die Winterquartiere bezogen haben, habe ich eine Waffe, eine Kalaschnikow, erhalten.
R: Traten Sie dort unter Ihrem richtigen Namen auf?
BF1: Ja, manche von ihnen schon. Ich habe meinen Familiennamen nicht genannt.
R: Hat man Sie gefragt wie Sie heißen und was haben Sie geantwortet?
BF1: Ich habe gesagt, dass ich mit XXXX angesprochen werden will, mir hat der Name gut gefallen, aber es diente nicht zur Verschleierung meiner richtigen Identität.
R: Wie viele Leute hatte diese Einheit?
BF1: 35 bis ca. 40 Leute, an die genaue Zahl kann ich mich nicht mehr erinnern.
R: Wie hieß der Kommandant?
BF1: XXXX.
R: Wer war diesem Kommandanten übergeordnet?
BF1: Wahrscheinlich Doku Umarov.
R: Als was wurde dieser bezeichnet?
BF1: Am Anfang war er der Präsident, dann hat man ihn nur als Amir bezeichnet.
R: Können Sie sich erklären, warum gegen Sie eine Interpol-Abfrage besteht und wissen Sie das überhaupt?
BF1: Ich weiß das nicht.
V: Können Sie sich erklären, dass Interpol nach Ihnen fahndet, obwohl Sie lediglich Lebensmittel hergegeben haben und nicht kämpfend sich im Wald befunden haben?
BF1: Nein. Es kann sein, dass der FSB mir gegenüber andere Beschuldigungen aufgestellt hat. Es kann sein, dass man mich beschuldigt hat, dass ich vor habe einen Anschlag in XXXX zu verüben. Vor kurzem wurde ich durch den BVT aufgefordert zu Anschlägen in XXXX Stellung zu nehmen.
R: Sie haben mehrere russischsprachige Schreiben vorgelegt. Bitte nennen Sie deren Inhalt.
BF1 zu AS 29 und 31: Das ist ein Artikel über meine Schwestern, darüber, dass ein englischer Journalist uns befragt hat.
BF1 zu AS 275 ff: das ist auch ein Artikel über meine Schwestern,
AS 437 bis 439 wird die anwesende Dolmetscherin ersucht diese zu übersetzen:
Interview.
Die Übergriffe auf unsere Familie seitens der russischen Militärangehörigen begannen im Jahr 2001, als mein älterer Bruder XXXX, mitgenommen wurde. Danach wurde ich mehrmals angehalten. 2001 und 2002. Im Jahre 2004 wurden meine zwei Schwestern, XXXX, beschuldigt Terrorakte begangen zu haben. Unser Heimatdorf XXXX befindet sich im Bergteil der Republik und deswegen kommen dorthin oft sowohl die Landwehrmänner als auch Kadyrowleute. Die friedlichen Bewohner haben Angst irgendwelchen Widerstand in Bezug auf die eine als auch auf die andere Seite zu leisten. Darüber kann man viele Informationen im Internet finden. Im Jahre 2008, als ich zu Hause war, sind zweimal-dreimal Landwehrleute zu mir gekommen. Sie haben mir Geld gegeben, damit ich die für sie notwendigen Lebensmittel kaufen kann. Ich habe gesagt, dass wir sowieso Probleme haben, aber sie habe darauf bestanden, dass ich einige Male die für sie notwendigen Lebensmittel kaufen soll. Mein Freund, XXXX, hat damals bei den Kadyrowleuten gearbeitet und wurde dann umgebracht. Er hat mich angerufen und mir gesagt, dass die Kadyrowleute wissen, dass die Landwehrleute zu mir kommen und dass ich schnell verschwinden soll, weil die Kadyrowleute jederzeit zu mir kommen können. Ich hatte keine Zeit zum Überlegen und habe beschlossen mich für eine Zeit bei den Landwehrleuten zu verstecken, um von dort nach Europa fahren zu können. Das war im Herbst und man hat mich von dort nicht gehen lassen, weil man Angst hatte dass ich ergriffen werde und ihren Aufenthaltsort verraten werde. In den fünf Monaten, die ich dort verbracht habe, haben sie ihren Stützpunkt nicht verlassen und haben auch niemanden kontaktiert. Im April 2009 habe ich wieder meinen Freund XXXX kontaktiert und er hat mir geholfen hindernisfrei in die Stadt XXXX zu kommen, wo ich mich an verschiedenen Stellen versteckt habe. In XXXX habe ich auch XXXX getroffen. Ich habe mich gewundert, dass sie sich sehr ruhig verhalten hat und mir ihre Hilfe angeboten hat. Sie hat mir auch gestanden, dass sie sehr bedauert hat, dass sie mir 2005 ihre Schwäche gezeigt hat und nicht alles Mögliche gemacht hat, damit sie von den Verwandten nicht weggenommen wird. Ich habe ihr angeboten gemeinsam ins Ausland zu fahren, weit weg von diesen Problemen, und sie war damit einverstanden. Dann sind wir in eine kleine Moschee gegangen, sie lag im Zentrum, wir wollten dort heiraten, damit uns niemand mehr stört. Sie hat gesagt, dass sie ihre Mutter erst vorbereiten muss und sie erst später zu mir kommt. Seitdem habe ich versucht sie hierher zu bringen, aber ich hatte ja selbst Probleme, deswegen ist das erst nach zwei Jahren erfolgt. Die Tatsache, dass wir verheiratet sind, kann jeder aus unserem Dorf, der in Österreich oder in Russland lebt, bestätigen. Wenn es notwendig ist, können wir wieder in einer XXXX Moschee heiraten. Wenn wir das entsprechende Dokument bekommen, werden wir es Ihnen so schnell wie möglich schicken. Am meisten hat in der Zeit meine Mutter XXXX XXXX gelitten. Weil sie unser Haus nicht verlassen hat und die Militärangehörigen nicht einmal die Tatsache berücksichtigt haben, dass sie schon alt ist. Immer wenn es zu einem Wechsel der Militärangehörigen gekommen ist, sind sie zuerst zu ihr gekommen und haben sie mitgenommen. Auch nachher, als meine Mutter nach Österreich kam, wurde uns mitgeteilt, dass die Militärangehörigen nicht nur einmal gekommen sind, um zu überprüfen, ob sie zurückgekommen ist. Alles kann ein beliebiger Bewohner unseres Dorfes bestätigen. Im Krieg gibt es immer zwei Seiten. Ich glaube nicht, dass ich eine Straftat begangen habe. Auch wenn ich freiwillig hingegangen wäre, ist es doch eine Verpflichtung jedes Menschen, die eigene Heimat zu verteidigen. Wir bitten doch hier um politisches Asyl. Ich bitte Sie meine Angelegenheit genau zu überprüfen, ohne voreingenommen zu sein. Unterschrift XXXX.
R: Wissen Sie über konkrete Vorfälle, die Ihre Mutter erlebt hat, während Sie in den Bergen waren?
BF1: Sie hat über einen Vorfall erzählt, dass man ihr die Tür eingetreten hat. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann sie das erzählt hat. Vielleicht hat sie es erzählt als sie schon hier war oder über Skype. Mein älterer Bruder in XXXX hat einen Skypeanschluss gehabt und sie ist vor ihrer Ausreise zu ihm gefahren.
Die BF3 wird in den VH-Saal geholt.
R: Ist Ihnen Spezielles in Bezug auf russische Behörden widerfahren, als Ihr Sohn in den Bergen war?
BF3: Ich wurde fast jede Woche aufgefordert dort hinzukommen und man hat mich immer nach meinem Sohn gefragt und ich habe immer gesagt, dass ich das nicht weiß. Man sagte mir, dass man mich in den Wald gebracht werde, um nach ihm zu suchen, oder dass ich in den Keller gesperrt werde. Sie haben mich gequält. Er hatte ja keinen Kontakt mit mir.
R: Hat man gegen Sie oder Ihr Eigentum Gewalt ausgeübt?
BF3: Meine Tochter hat ein neues Auto gekauft und das wurde weggenommen. Sie sind oft gekommen und Überprüfungen gemacht und von zu Hause das mitgenommen, was sie mitnehmen wollten.
R: Wurde von irgendeiner staatlichen Autorität sonst noch Gewalt gegen Sie und Ihr Eigentum ausgeübt?
BF3: Ja, die Tschetschenen und die Russen. Entweder sind die einen gekommen oder die anderen.
R wiederholt die Frage und fragt weiters, ob etwas kaputtgegangen ist.
BF3: Zu Hause nicht. Das Auto und das Motorrad und alle Dokumente.
R: Ihr Sohn hat erzählt, dass Sie ihm gesagt haben, dass die Eingangstüre eingeschlagen worden wäre.
BF3: Ja, das habe ich vergessen, in der Nacht.
Fortsetzung der Vernehmung von BF1:
R: Leiden Sie an schweren oder chronischen Erkrankungen?
BF1: Nein.
R: Wir haben Ihre Geschwister noch als Zeugen geladen. Aus meiner Sicht kann eine Vernehmung entfallen. Möchten Sie Ihren Geschwistern noch Fragen stellen oder können diese uns irgendetwas Relevantes noch angeben?
BF1: Sie können das bestätigen, was ich gesagt habe, wenn Sie das interessiert. Ich lege aber keinen Wert darauf dass sie vernommen werden. Wenn sie mir nicht glauben, egal um welche Frage es sich handelt, wäre es gut sie zu befragen.
Herr XXXX wird als Zeuge 1 aufgerufen und nach Belehrung einvernommen:
R: Können Sie uns Angaben machen, die das Vorbringen Ihres Bruders bestätigen?
Z1: Ich kann bestätigen, dass er verfolgt wird. Er hat einmal oder zweimal mit Lebensmittel geholfen. Sie nennen diese Leute Terroristen. Aber diese Leute wollen ihre Heimat beschützen. Er hat diesen Leuten geholfen und deswegen hat er Probleme gehabt.
R: Sie waren ja zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich, wie können Sie darüber aussagen?
Z1: Ja, ich war in Österreich, weiß viel, war aber nicht selbst dort.
R an BF1: Möchten Sie Ihren Bruder etwas fragen?
BF1: Nein.
Frau XXXX wird als Zeuge 2 aufgerufen und nach Belehrung einvernommen:
R: Können Sie uns Angaben machen, die das Vorbringen Ihres Bruders bestätigen?
Z2: Ja. Ich kann sagen aus welchem Grund wir hier her gekommen sind.
R: Nein, es geht um Ihren Bruder.
Z2: Er wurde bedroht. Wenn er dort geblieben wäre, wäre er bestenfalls im Gefängnis gelandet oder umgebracht worden.
R: Woher nehmen Sie diese Informationen?
Z2: Er ist zur föderalen Fahndung ausgeschrieben.
R an BF1: Haben Sie noch Fragen an Ihre Schwester?
BF1: Nein.
R an alle Anwesenden: In der heutigen Verhandlung wurde eine Kursbestätigung sowie ein Diplom der XXXX vorgelegt. Möchten Sie noch weitere Unterlagen vorlegen?
Vorgelegt wird ein Auszug aus dem Sterbebuch betreffend eines männlichen Kindes der BF2.
Weiters wird ein Ausdruck über die Ausschreibung zur föderalen Fahndung vorgelegt. Die anwesende Dolmetscherin wird ersucht dies zu übersetzen: Föderale Fahndung, Suche nach Personen, gesucht wird
XXXX, Geburtsdatum: (wurde entfernt), Geschlecht: männlich,
Geburtsort: Russland, XXXX, Art der Fahndung: föderale Fahndung (Bekanntmachung), Grund der Fahndung: wird beschuldigt sich vor den Untersuchungsorganen des FSB versteckt zu halten, Nr. der Fahndungssache: XXXX, Datum der Fahndungssache: XXXX, Rundschreiben:
XXXX, Datum des Verschwindens: XXXX, Sicherungsmaßnahmen: ohne
Sicherungsmaßnahme, Unterabteilung die die Fahndung eingeleitet hat:
Amt des föderalen Sicherheitsdienstes für die Tschetschenische Republik (Abkürzung), Aufnahmedatum: XXXX, Zeitpunkt der Aufnahme:
0:00:26, Passserie: wurde entfernt, Passnummer: wurde entfernt, verschiedene Links im Internet
Sonstige Unterlagen werden nicht vorgelegt. Die beigebrachten Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen.
Den BF1 bis BF3 werden Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien (Stand Juni 2014) und Länderfeststellungen zur Russischen Föderation allgemein (16.09.2014) übergeben. Gleichzeitig wird den BF eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.
(...)"
Mit Eingabe vom 11.11.2014 wurde die Vollmacht der im Spruch genannten gewillkürten Vertreterin bekannt gegeben.
Mit Eingabe vom 20.11.2014 brachte die gewillkürte Vertreterin eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher nach kurzer Wiedergabe des bisherigen Vorbringens zusammenfassend ausgeführt wurde, der Kommandant der Kampfeinheit, welche sich der Beschwerdeführer angeschlossen hätte, sei XXXX gewesen, welcher später als Gegenspieler von Dokku UMAROV und Emir der Süd-Ost-Einheit des Emirates berühmt geworden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen von früher gekannt, zumal dieser aus dem Nachbardorf gestammt sei. Zur damaligen Zeit sei der Genannte der Einzige gewesen, der den Beschwerdeführer effektiv von den Kadyrow-Leuten habe schützen können und sei damals auch noch nicht die Rede davon gewesen, dass die Kämpfer "Terroristen" seien. Im Frühling habe der Beschwerdeführer die Einheit verlassen; auch hätte er nicht länger bleiben können, da er für den Kampf ungeeignet gewesen sei und habe er sohin abermals seinen Freund, welcher ihn ursprünglich gewarnt habe, um Hilfe gebeten und habe dieser ihn aus Tschetschenien herausgebracht. Seit der Beschwerdeführer in Österreich lebe, habe er keinen Kontakt mehr zu den Leuten von XXXX, wie auch das BVT anlässlich der vorgenommenen Hausdurchsuchung habe feststellen können. XXXX sei einer der mächtigsten Gegenspieler von Dokku UMAROW gewesen und habe diesem nicht zuletzt wegen dessen Vorgehens gegen ZivilistInnen die Unterstützung versagt; er habe somit mit dem "Terror" Dokku UMAROWs dezidiert nichts zu tun. Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern sei eine Maßnahme im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus und stünden Kollektivbestrafungen von Familienmitgliedern an der Tagesordnung. Wenn der Beschwerdeführer als Mitglied einer Familie von Widerstandskämpfern oder sogar von angeblichen Selbstmordattentäterinnen in den Fokus der tschetschenischen und der föderalen Sicherheitskräfte gelange, so stünde ihm auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Als Rückkehrer wäre der Beschwerdeführer zudem per se einer höheren Gefährdung ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer daher damit zu rechnen, unmittelbar nach seiner Ankunft verhaftet zu werden und in der Haft unter Folter nach seinen Familienangehörigen befragt zu werden oder aufgrund eines erzwungenen Geständnisses oder einer fiktiven Straftat verurteilt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 06.11.2014) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm;
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);
Länderfeststellungen zur Russischen Föderation allgemein (16.09.2014)
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und bekennt sich zum Islam. Nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er zuvor bereits in Polen um Asyl angesucht hatte. Am 08.09.2011 brachte der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle seinen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Beschwerdeführer ist Sohn der XXXX (W111 1424691-2) und Lebensgefährte der XXXX (W111 1424690-2). Er ist Bruder von XXXX
Die Schwestern des Beschwerdeführers XXXX gelten für die Verübung von XXXX verantwortlich.
XXXX wurde in Österreich im Jahr 2004 jeweils in erster Instanz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zl. 742611500/14088650, infolge einer Verurteilung wegen Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d Abs. 1 Z 8 StGB der Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (bestätigt durch hg. Erkenntnis vom 25.09.2014, W196 2006002-1).
1.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine Personenabfrage durch XXXX vom XXXXvor, derzufolge nach dem Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Russischen Föderation landesweit gefahndet wird. Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen § 208 des russischen Strafgesetzbuches (Bildung einer illegalen bewaffneten Formation) eingeleitet. Vorliegenden Informationen zufolge sei die Ausreise des Beschwerdeführers wegen der Verübung terroristischer Anschläge in Moskau erfolgt.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Mitglied der tschetschenischen Widerstandsbewegung war und sich zumindest von November 2008 bis April 2009 bei einer Dokku UMAROW zugeordneten Kampfeinheit unter der unmittelbaren Leitung von XXXX im Gebiet XXXX befunden hat. XXXX war neben UMAROW während der letzten Jahre einer der Hauptexponenten des tschetschenischen Widerstandes sowie führendes Mitglied der terroristischen Separatistenorganisation Emirat Kaukasus, welche sich im Laufe der letzten Jahre zu zahlreichen Anschlägen auf die Zivilbevölkerung auf dem Gebiet der Russischen Föderation bekannt habe.
Nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich im Herbst 2008 unfreiwillig den Kämpfern in den Bergen angeschlossen und dort lediglich überwintert zu haben. Vielmehr steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Beschwerdeführer in Kenntnis der angestrebten Ziele und der dabei angewandten Methoden in nicht bloß untergeordneter Rolle aktiv in einer XXXX zugeordneten Kampfeinheit beteiligt hat.
In Österreich war der Beschwerdeführer das Subjekt von Ermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, da dieser einer Mitgliedschaft in der terroristischen Organisation XXXX und damit in Zusammenhang der Involvierung in Anschlagspläne in Zusammenhang mit den XXXX verdächtig gewesen ist. Insbesondere sei der Behörde eine Videobotschaft durch XXXX bekannt geworden, in welcher dieser den Beschwerdeführer zum unmittelbaren Täter eines Anschlages bestimmt hat.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Tschetschenien (und nicht lediglich aus Zwang, siehe dazu unter 2.) Kontakte zu gewalttätigen und terroristisch agierenden Kreisen pflegte und aktiv im Rahmen einer extremistischen Separatistenorganisation ? welche sich für mehrere Anschläge auf die Zivilbevölkerung verantwortlich zeichnet ? agierte.
Es ist daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Beschwerdeführer, bevor er den gegenständlichen Asylantrag stellte, schwere auch politisch motivierte Verbrechen begangen hat, wobei der kriminelle Charakter überwiegt.
In einer Gesamtschau aller genannten Umstände ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht hat.
Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behandelt werden.
1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner des Kaukasus nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.
Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:
(...)
(...)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
(...)
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau (9.2013):
Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt. (Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
(...)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen. (BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen. (IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. (UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar. (SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen. (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden
Maßnahmen genutzt werden:
Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013)
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Russische Föderation allgemein
(...)
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014).
Sie ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der 83 Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012 (AA 6.2014).
Gegen Ende 2012 gab es weniger öffentliche Proteste, Meinungsumfragen zufolge nahm jedoch auch die Zustimmung der Bevölkerung zur politischen Führung ab (AI 23.5.2013).
Unter dem Eindruck der Ukrainekrise haben in Russland die meisten Regionen am 14.9.2014 neue Gouverneure und Kommunalparlamente gewählt. Auch die Halbinsel Krim war zum ersten Mal nach ihrer Annexion im März dabei. Die Ukraine sieht die Krim weiter als ihr Territorium an und verurteilt die Abstimmung deshalb als illegal. Auf der Krim gingen 70,47 Prozent der Stimmen an die Regierungspartei "Einiges Russland" (Standard 15.9.2014).
Die liberale russische Opposition beklagte am Sonntag Fälle von Wahlfälschung etwa in St. Petersburg, der Heimatstadt von Präsident Wladimir Putin. Die unabhängige Wahlbeobachterorganisation Golos listete Dutzende Verstöße auf. Die zentrale Wahlleitung in Moskau sprach dagegen von "unbedeutenden Vorfällen".
Insgesamt waren nach jüngsten Angaben rund 75 Millionen Menschen in weiten Teilen Russlands zur Abstimmung aufgerufen. Dabei wurden unter anderem 30 Gouverneure gewählt - allerdings gab es keinen einzigen Machtwechsel, wie Medien berichteten. Auf ganz Russland gesehen habe die Wahlbeteiligung bei durchschnittlich 46,25 Prozent gelegen (Zeit Online 15.9.2014, Kleine Zeitung 14.9.2014).
Nach einigen politischen Reformen in Reaktion auf die Proteste wird seit Mai 2012 eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda von nicht traditionellen sexuellen Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte verschlechtern (AA 6.2014).
Quellen:
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Die Kennzahlen betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen.
Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (ÖIF/Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsam Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
(...)
2.4. Krimkrise und Angliederung der Krim an Russland
Die Ankündigung der ukrainischen Regierung, das Assozierungsabkommen mit der EU nicht unterzeichnen zu wollen, führte zu den sogenannten Euromaidan-Protesten in der Ukraine. Die Protestierenden forderten vor allem die Amtsenthebung von Präsident Wiktor Janukowitsch, vorzeitige Präsidentschaftswahlen sowie die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU. Ab dem 18. Februar 2014 eskalierten die Proteste in Kiew zu bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Nachdem das ukrainische Parlament den Präsidenten Janukowitsch für abgesetzt erklärt hatte, lehnten sich Teile der mehrheitlich russischstämmigen Bevölkerung der Halbinsel Krim gegen die auch aus Mitgliedern nationalistischer Parteien bestehende Übergangsregierung der Ukraine auf. Komplizierter wurde die Lage durch eine gesteigerte Militärpräsenz Russlands auf der Krim. Das Parlament der Autonomen Republik Krim in der Hauptstadt Simferopol stimmte am 6. März für eine "Wiedervereinigung" mit Russland. Präsident Putin erklärte zuvor, dass Russland zwar keinen Anschluss der Krim plane, aber das Volk der Halbinsel darüber frei entscheiden könne. In dem am 16. März 2014 durchgeführten Referendum über den Status der Krim sprachen sich angeblich 96,77% der Abstimmenden für einen Anschluss an Russland aus; die Wahlbeteiligung soll bei 83,1% gelegen haben. Völkerrechtlich sind Abspaltung und Referendum umstritten. Am 18. März 2014 unterschrieben die Russische Föderation und die Republik Krim einen Vertrag über die Eingliederung der Republik Krim in die Russische Föderation. Nach Ratifizierung des Vertrages durch die russische Duma und des russischen Föderationsrats unterschrieb Wladimir Putin das verfassungsändernde Gesetz zur Aufnahme der Republik in die Russische Föderation. Ministerpräsident Medwedew kündigte am 31. März 2014 an, auf der Krim eine Sonderwirtschaftszone zu errichten. Gehälter und Renten sollen angehoben, das Bildungs- und Gesundheitswesen sowie die örtliche Infrastruktur verbessert werden; der Krim-Tourismus wird hoch subventioniert. Am 1. Juni 2014 wurde der russische Rubel Einzelwährung auf der Krim, die ukrainische Hrywnja erhielt den Status einer ausländischen Währung. Die Zugehörigkeit der Krim zur Russischen Föderation wurde bislang international nicht anerkannt. Es wurden Sanktionen gegen Russland beschlossen (GIZ 8.2014).
Quellen:
Wie verschiedene Anschläge gezeigt haben, kann es in Russland auch außerhalb der Kaukasus-Region jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt forderten Terroranschläge in Wolgograd (am 21.10.2013 und 30.12.2013 in Linienbussen, am 29.12.2013 im Eingangsbereich des Hauptbahnhofs) zahlreiche Todesopfer und Verletzte. Ein Terroranschlag auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo forderte am 24. Januar 2011 Dutzende Menschenleben, über 100 wurden verletzt. Am 29. März 2010 ereigneten sich in der Moskauer Metro zwei Sprengstoffexplosionen, dabei wurden Dutzende Menschen getötet (AA 15.9.2014).
Quellen:
In den Regionen des Nordkaukasus (Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan, Nordossetien und Kabardino-Balkarien) besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen, Entführungsfällen und Gewaltkriminalität ein hohes Sicherheitsrisiko (AA 8.9.2014).
Seit einigen Jahren schon breitet sich die Gewalt über die Grenzen der russischen Teilrepublik Tschetschenien aus und infiziert den gesamten Nordkaukasus. Betroffen ist vor allem der östliche Teil des Nordkaukasus - neben Tschetschenien besonders Dagestan und Inguschetien. Dabei konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan, die größte russische Teilrepublik im Nordkaukasus. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB 9.2013).
Im Sicherheitsbereich ist ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. Mit der Schaffung des "Nord-Kaukasus Distrikts", der Annahme eines umfangreichen Programmes für die sozioökonomische Entwicklung und der Betrauung von Wirtschaftsfachleuten mit hohen politischen Funktionen in der Region verfolgte Moskau seit Anfang 2010 einen neuen, umfassenderen Ansatz zur Stabilisierung der nordkaukasischen Republiken (ÖB Moskau 9.2013). Mittlerweile ist Alexander Khloponin, der von Putin als Repräsentant des Nord-Kaukasus-Distrikts eingesetzt war, zurückgetreten und wird von Sergei Melikov, seines Zeichens Kommandeur der Truppen des russischen Innenministeriums im Nordkaukasus, ersetzt. Er ist dadurch für alle Anti-terroristischen Operationen im Nordkaukasus verantwortlich. Dies kann als Zeichen dafür gesehen werden, dass der früheren Strategie, die Gewalt im Nordkaukasus mittels einer sozio-ökonomischen Entwicklung einzudämmen, der Nachrang gegenüber einer erneuten Offensive im Sicherheitsbereich gegeben wird. Da Melikovs Karriere hauptsächlich auf seine Erfahrung im Kampf gegen die militanten Aufständischen im Nordkaukasus fußt, liegt die Vermutung nahe, dass seine einzige Aufgabe als Gesandter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus der Kampf gegen die bewaffneten Untergrundbewegungen ist (Jamestown 23.5.2014).
Als Konkurrenzzone vieler politischer Kräfte, die ihre Positionen im Bereich des Schwarzen und Kaspischen Meeres zu festigen suchen, ist der Nord-Kaukasus eine für Russland wichtige Region. Seit einiger Zeit gibt es im Nord-Kaukasus positive Entwicklungen:
die Einsicht über die Notwendigkeit einer Strategie zur Lösung vieler örtlicher Probleme
die Abnahme der Zahl zwischenethnischer Konflikte
die Stabilisierung sozio-ökonomischer Bedingungen (IOM 6.2014)
Dennoch bleibt die Situation im Nordkaukasus in bestimmten Gebieten angespannt. Dies ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten. Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen (ÖB Moskau 9.2013).
Laut der monatlichen Statistik zu Opfern des Konflikts im Nordkaukasus wurden im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 271 Opfer gezählt, davon 179 Todesopfer und 92 Verwundete (Caucasian Knot 2014a,b,c,d,e,f).
Russlands Staatsfeind Nummer Eins, Doku Umarow (Kampfname Dokku Abu Usman), der selbsternannte "Emir" des "Kaukasus Emirats", ist tot. Zu dessen Nachfolger wurde Scheich Ali Abu Muhammad (auch Ali Abu Muhammad al Dagestani) ernannt. Zum Zeitpunkt und den genauen Umständen von Umarows Tods wurden keine Angaben gemacht (Standard 18.3.2014, Kurier 18.3.2014, Kavkaz Center 18.3.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Jedoch sind Richter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen Sicherheitskräften ausgesetzt, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Gesetzlich ist für Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen ein richterlicher Beschluss nötig. Dies wird meistens eingehalten, wenngleich dieser Vorgang gelegentlich von Bestechung oder politischer Druckausübung unterminiert wird. Der Ombudsmann für Menschenrechte gibt an, dass 57% der bei ihm einlangenden Beschwerden in Zusammenhang mit Grund/Persönlichkeitsrechten stehen, hiervon standen 67% in Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Verfahren werden üblicherweise vor einem Richter ohne Jury geführt. Für einige Verbrechen sind an höheren regionalen Gerichten auch Geschworenengerichte vorgesehen. Es gilt die Unschuldsvermutung. Bestimmte Verbrechen (u.a. Terrorismus, Spionage und Geiselnahme) müssen von drei Richtern verhandelt werden. Nur ein kleiner Anteil aller Strafrechtsfälle wird vor Jurys verhandelt (600-700 pro Jahr). Während Richter weniger als 1% der Angeklagten freisprechen, ist der Prozentsatz bei Verhandlungen mit einer Jury 20%. Das Gesetz erlaubt Staatsanwälten Freisprüche zu beeinspruchen, was sie meistens auch machen. Berufungsgerichte heben etwa 30% der Freisprüche auf und ordnen ein neues Verfahren an. Viele dieser Fälle enden in erneuten Freisprüchen (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014, ÖB Moskau 9.2013). Da russische Staatsbürger die heimischen Gerichte oft nicht als fair betrachten, wenden sie sich zunehmend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (FH 23.1.2014).
Beobachter beklagen, dass immer wieder Strafverfahren benutzt werden, um gegen politische Gegner vorzugehen. Der frühere Präsident und nunmehrige Premierminister Medwedjew hat die Defizite im Justizsystem öffentlich kritisiert und verstärkte Bemühungen zur Reform des Justizwesens initiiert. Am 7. April 2010 hat Medwedjew eine Gesetzesnovelle bestätigt, die bei Wirtschaftsdelikten anstelle von Untersuchungshaft die Möglichkeit einer Kautionsleistung vorsieht. Damit reagierte er auf die Kritik, dass das Mittel der Untersuchungshaft besonders oft angewandt wird, wobei die Untersuchungshäftlinge öfters härteren Haftbedingungen als Strafgefangene ausgesetzt sind. Am 7. März 2011 setzte Medwedjew ein Gesetz in Kraft, welches es Richtern ermöglicht bei 68 Delikten (darunter Diebstahl sowie Fälle von Wirtschaftskriminalität) von Freiheitsstrafen abzusehen und stattdessen Geldstrafen oder alternative Strafformen zu verhängen. Dennoch konstatieren Beobachter, dass in der Praxis alternative Strafformen nach wie vor kaum angewandt werden. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind (ÖB Moskau 9.2013).
Häufig wird der Vorwurf erhoben, Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten, Ermittlungsbeamten und anderen Vertretern der Ordnungskräfte würden zu unfairen Strafurteilen bzw. zu unangemessenen Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten führen. Im ganzen Land klagen Rechtsanwälte über Verfahrensmängel, die das Recht ihrer Mandanten auf ein faires Verfahren beeinträchtigen. Die Anwälte beschweren sich u.a. darüber, dass ihnen der Zugang zu ihren Mandanten verweigert wird, dass mutmaßliche Straftäter Gewahrsam genommen werden, ohne umgehend ihre Rechtsbeistände und Angehörigen zu informieren, und dass staatlich besoldete Pflichtverteidiger benannt werden, die dafür bekannt sind, Verfahrensfehler und Misshandlungen nicht zu beanstanden (AI 23.5.2013).
Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 6.2014).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die neue Gesetzgebung ist bereits in Kraft getreten, in der Praxis allerdings noch nicht angewendet worden. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus jedoch bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).
Quellen:
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 21.1.2014).
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
(...)
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russische Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollen damit die Bürgerrechte gestärkt werden: vorgesehen ist etwa, dass Festgenommene über ihre Rechte informiert werden müssen und einen Telefonanruf machen dürfen. Für die Reform des Innenministeriums hat die russ. Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum soll die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden.
Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet.
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. (USDOS 27.2.2014)
Quellen:
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 10.6.2013).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden bezieht sich dennoch auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 9.2013).
Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgehen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählen der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigert man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernennt stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie Spuren von Folter ignorieren. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wird jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet sind (AI 23.5.2013).
Quellen:
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im April 2013 unterschrieb Putin ein Dekret, das Staatsbeamte dazu zwingt, Vermögenswerte im Ausland aufzugeben. Somit sind sie noch mehr von der Gnade des Kremls abhängig, aber auch weniger von internationalen menschenrechtlichen Sanktionen bedroht. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Abteilung Resultate produzieren wird. Laut Transparency International glauben nur 5% der Bevölkerung, dass die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung effektiv sind (FH 23.1.2014).
Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Quellen:
9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Seit Sommer 2012 gilt in Russland ein Gesetz, das Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die mit ausländischen Geldern finanziert werden und denen eine politische Tätigkeit unterstellt wird, zu einer Registrierung als "ausländische Agenten" beim Justizministerium verpflichtet. Im Februar 2013 begann die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einer ersten umfassenden Überprüfung dieser NGOs (RBTH 15.5.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013, HRW 21.1.2014). Nun startete die zweite Phase der Überprüfung. Die Kontrollen betrafen bisher sechs Menschenrechtsorganisationen in Tatarstan, Sankt Petersburg und Nischni Nowgorod, denen eine politische Tätigkeit vorgeworfen wird. In Sankt Petersburg durchsuchten die Staatsanwälte die Büros der Organisation "Soldatenmütter Sankt Petersburg", des "Instituts Razvitija Pressy" (Institut für Presseförderung) und des Vereins "Deutsch-Russischer Austausch". Letzterer befasst sich mit dem Austausch innovativer Ideen zwischen sozialverantwortlichen Unternehmen und dem staatlichen Sektor in Russland und Europa. Vertreter der drei Organisationen berichteten, dass die Staatsanwälte unangemeldet erschienen seien. Sie händigten einen Bescheid über den Beginn einer umfassenden Kontrolle der Rechtskonformität der NGO-Tätigkeiten aus. Darin fordert die Aufsichtsbehörde die Organisationen auf, ihre letzten Satzungsänderungen, ihre Finanzierungsquellen sowie die von ihren Mitarbeitern zwischen 2012 und 2014 durchgeführten Aktionen offenzulegen. Nach der Einführung des NGO-Gesetzes im Sommer 2012 stellten die meisten NGOs den Behörden bereits freiwillig genaue Informationen zu ihrer Tätigkeit zur Verfügung. Daraufhin veranlasste das Justizministerium die Auflösung von "Golos" ("Stimme"), einer Vereinigung, die sich mit der Aufdeckung von Wahlmanipulationen beschäftigte. Unklar ist noch die exakte Definition des Begriffs "politische Betätigung". Das Verfassungsgericht, bei dem die NGOs Beschwerde eingelegt hatten, erklärte das NGO-Gesetz im April diese Jahres als verfassungskonform, machte aber deutlich, dass Kritik an den Staatsorganen nicht generell als Grundlage für die Aufnahme von NGOs in das "Register für ausländische Agenten" angesehen werden darf. Einige Staatsanwälte hatten gefordert, dass grundsätzlich all diejenigen NGOs als "ausländische Agenten" anzusehen sind, die sich mit den Rechten von Armeeangehörigen sowie ökologischen Themen beschäftigen. Nach Angaben der Aufsichtsbehörde wurden in Russland bis heute mehr als 200 NGOs ermittelt, die unter die Kategorie "ausländischer Agent" fallen könnten. Gegen mehr als 20 davon sind aktuell Klagen bei russischen Gerichten anhängig. Im "Register ausländischer Agenten" ist bisher lediglich eine Organisation mit dem Namen "Förderung der Konkurrenzfähigkeit in den Ländern der GUS" verzeichnet (RBTH 15.5.2014, vgl. FH 23.1.2014, FH 12.6.2014, US DOS 27.2.2014).
Quellen:
NGO-Aktivitäten und internationale humanitäre Hilfe bleiben im Nordkaukasus stark beschränkt (US DOS 27.2.2014). Öffentliche Wohltätigkeitsorganisationen betreiben humanitäre Tätigkeiten, die verschiedene Formen von Hilfsleistung umfassen können: so z.B. juristische, soziale, psychologische und medizinische Hilfe oder Hilfe für junge Fachleute bei der Arbeitssuche. Hauptsächlich jedoch sind die Hilfsleistungen für Menschen gedacht, die einer benachteiligten und besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugerechnet werden können (Flüchtlinge, Binnenvertriebene, Jugendliche, Kampfgeschädigte, usw.) (IOM 6.2014).
Die Nichtregierungsorganisation Vesta bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen (BAMF/IOM 16.5.2012). Laut Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene bei Memorial, ist Vesta eine Organisation, die von UNHCR gegründet wurde, sich aber völlig in das Kadyrowsche System eingefügt hat (ACCORD 4.7.2012).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrern und Zwangsumgesiedelten in Grosny (BAMF/IOM 16.5.2012).
Der deutsche eingetragene Verein AMICA betätigt sich unter anderem auch in Tschetschenien. Hierzu gibt es zwei Projektpartner vor Ort namens Zhenshchiny za razvitie und Sintem in Grosny. Der Verein AMICA befähigt Frauenorganisationen in Nachkriegs- und Krisenregionen dazu, nachhaltige Strukturen zur Unterstützung von Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, aufzubauen. Dazu gehört:
psychosoziale Arbeit mit Traumatisierten
medizinische Versorgung
Rechtsberatung
Begegnungen zwischen ethnischen Gruppen
berufliche Qualifizierung
Maßnahmen zur Existenzsicherung
Aufklärungsprogramme für Mädchen
Öffentlichkeitsarbeit und Lobbying zu Frauenrechten und der Situation von Frauen in Kriegs- und Krisenregionen
Stärkung der Rolle von Frauen in Nachkriegsregionen
Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen (AMICA o.D.a,b)
Quellen:
(...)
Die Bedingungen des Wehrdienstes (12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren (in Zukunft 30 Jahren). Wehrpflichtige erhalten zurzeit ca. 40 Euro Monatssold plus Standort- und Gefahrenzulagen. Die Militärstaatsanwaltschaft berichtet häufiger über Bestechungs- und Korruptionsfälle mit dem Ziel des Freikaufs vom Wehrdienst.
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Dedowschtschina"). Bereits 2006 hatte Putin die Bildung einer Militärpolizeibehörde (geplante Mannstärke: 10.000) angeregt, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch Diebstahlsfälle in den Streitkräften bekämpfen sollte. Derzeit ist unklar, ob und inwieweit sie ihre Arbeit bereits aufgenommen hat. Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Es bestehen Zweifel, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Die NGO "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe als offiziell bekanntgegeben werde. Wehrdienstleistende verfügen seit Dezember 2009 grundsätzlich über ein privates Mobiltelefon und dürfen dieses benutzen, auch um auf Notlagen hinzuweisen.
Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie Freiheitsstrafen aufgrund anderer Delikte in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch auch zur Verbüßung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 10.6.2013).
Physische Misshandlungen und Schikanen beim Militär bleiben weiterhin ein Problem. Das Komitee der Soldatenmütter berichtet, dass im Laufe des Jahres 2013 mehr Vorfälle bezüglich Dedowschtschina gemeldet wurden. Das Komitee erhielt 15.000 Beschwerden (USDOS 27.2.2014).
Die Misshandlung von Rekruten ist ein bei den russischen Streitkräften verbreitetes Problem. Das Verteidigungsministerium hat das Problem erkannt und arbeitet sowohl mit dem Menschrechtsombudsmann der Regierung als auch mit NGOs zusammen, um die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu verbessern. So wird Rekruten das Recht eingeräumt die Kasernen über das Wochenende zu verlassen und in Einheiten nahe ihrem Wohnsitz zu dienen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums sind in den Streitkräften jedes Jahr mehrere Dutzend Todesopfer und mehrere tausend Verletzte aufgrund von Misshandlungen zu beklagen. Hinzu kommt eine hohe Zahl von Selbstmorden unter Rekruten, die auf Misshandlungen zurückzuführen sind. NGOs kritisieren, dass es nur in seltenen Fällen zu einer Verurteilung der Schuldigen kommt (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Aus Tschetschenien werden seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt, beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige (AA Bericht 7.3.2011).
Erst Anfang 2000 wurden 15 tschetschenische Sportler, die aus dem Lager der moskautreuen Regierung in Grosny stammten, in eine Moskauer Truppeneinheit einberufen. Nach heftigen Zusammenstößen mit anderen Wehrpflichtigen und Offizieren wurde das Experiment schnell beendet. Ein Versuch, im Jahre 2007 Tschetschenen zum Wehrdienst in Russland einzuberufen, scheiterte an heftigen Protesten in Grosny. Seit 2001 haben daher nur wenige Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgelöst (Russland Aktuell 22.7.2011).
Am 31.3.2014 machte der Generalleutnant der russischen Streitkräfte eine überraschende Bemerkung bezüglich Einberufung von Wehrpflichtigen aus dem Nordkaukasus. Laut seiner Aussage, sollen zukünftig auch wieder Nordkaukasier einberufen werden. Solch eine Aussage ist unüblich, da seit 1991 keine tschetschenischen Männer mehr eingezogen wurden. 2013 stellte Tschetschenien 620 Männer für die russische Armee jedoch innerhalb Tschetscheniens ab. Schon Ende 2012 verkündete Verteidigungsminister Sergei Shoigu, dass die (diskriminierenden) Einschränkungen bezüglich Einberufung von Nordkaukasiern beendet werden würden. Seine Versprechungen haben sich aber nie verwirklicht - jedenfalls bis jetzt. Die Anzahl an verfügbaren Wehrpflichtigen aus dem Nordkaukasus ist signifikant. Es könnten bei einer einzigen Einberufung über 100.000 Wehrpflichtige (allein aus Tschetschenien 80.000) eingezogen werden. Im Vergleich dazu werden jährlich unter 300.000 Wehrpflichtige in der ganzen Russischen Föderation einberufen (Jamestown 23.4.2014).
Quellen:
(...)
12. Allgemeine Menschenrechtslage
Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.
Menschenrechtsverteidiger beklagen jedoch zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 6.2014). In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt (ÖB Moskau 9.2013).
Es gibt Berichte über die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern im Nordkaukasus und in anderen Regionen. Engagierte Bürger, Journalisten und Rechtsanwälte, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen vertreten, müssen mit tätlichen Angriffen u. a. durch Polizeibeamte rechnen. Staatliche Funktionäre versuchen immer wieder, einzelne Menschenrechtsverteidiger, bestimmte NGOs und generell die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen in Misskredit zu bringen (AI 23.5.2013).
Quellen:
Im gesamten Nordkaukasus gibt es weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kommt es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. Die Behörden verstoßen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen werden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen werden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.2013).
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. Russische Menschenrechtler beklagen, dass die Staatsmacht im Nordkaukasus schwach ist und alle möglichen Gruppierungen in dieses Vakuum vorstoßen. Insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind potentiell gefährdet. Vor allem im besonders unruhigen Dagestan kommt es seit einiger Zeit immer wieder zur gezielten Ermordung moderater muslimischer Geistlicher. Sicherheitskräfte und Experten führen dies auf das in der Region verstärkte Auftreten radikaler Islamisten (insbes. Salafisten) zurück. (ÖB Moskau 9.2013).
Im Nordkaukasus verüben bewaffneten Gruppen Anschläge auf Sicherheitsbeamte, Regierungsmitglieder, prominente Personen oder beliebige Menschen aus der Bevölkerung. Anwälte im Nordkaukasus, die Opfer von Folter und unfairen Gerichtsverfahren verteidigen, geraten oft selbst in die Schusslinie. Die Behörden haben die Verpflichtung für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen. Bei ihren Untersuchungen schrecken sie vor Folter und Misshandlungen nicht zurück und verstoßen so gegen die Menschenrechte und die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Auch gibt es Hinweise auf Verschleppungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Offizielle Untersuchungen bleiben aus, dies schürt die Spirale der Gewalt (AI 20.3.2013).
Das am weitesten verbreitete Verbrechen in Tschetschenien ist die Entführung oder Verschleppung: Unbekannte, meist maskierte und bewaffnete Männer dringen in die Wohnung des Opfers ein und zerren den Betroffenen mit sich. In den ersten Tagen nach der Tat verweigern die Behörden die Auskunft über diese Fälle. Menschen werden aber auch auf offener Straße verschleppt. Sie werden in illegale Gefängnisse gebracht und systematisch gefoltert. Einige werden ermordet. In manchen Fällen wird dann ein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungen, so ist die Menschenrechtsorganisation Memorial überzeugt, sind aber nur "Scheinermittlungen", da es keinen politischen Willen gibt, die Hintermänner der Taten - in den allermeisten Fällen Angehörige der Sicherheitsstrukturen - zu verhaften. Das Schicksal von Tausenden Menschen ist ungeklärt (GfbV o. D.).
Quellen:
12.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. Beobachter bezeichnen die Situation in Dagestan als besonders volatil. Seit 2009 kam es zu einem Anstieg von Entführungen, Anschlägen und Tötungen. Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sind manchmal repressiven Maßnahmen der Behörden ausgesetzt. Die dagestanische Regierung ist in Folge der ethnischen Zersplitterung der Republik generell sehr schwach. Bei der Besetzung von Ämtern wird nach einem "ethnischen Proporz" vorgegangen. Die einzelnen Ethnien sind ihrerseits wiederum in Clans strukturiert, was die Situation zusätzlich verkompliziert. Experten konstatieren, dass weite Gebiete staatlicher Kontrolle entzogen sind und die Rebellen dynamisch rekrutieren. Entgegen Erfolgsmeldungen offizieller Stellen zeigen die fast täglich verübten Überfälle und Anschläge auf Polizeiposten oder Militärstreifen die fortbestehende Fähigkeit des bewaffneten Untergrunds zu koordinierten Aktionen. Begünstigt wird die Rebellen- und Sabotagetätigkeit dadurch, dass das schwer kontrollierbare Gebirgsmassiv bis an die dagestanische Hauptstadt Machatschkala reicht. Dies erleichtert die Durchführung von Überraschungsangriffen. Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29. März 2010 (40 Todesopfer) sowie der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24. Jänner 2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt (ÖB Moskau 9.2013).
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien [bzw. im Nordkaukasus] aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt (Landinfo 26.10.2012).
Der bewaffnete Untergrund verübt weiter Terrorakte besonders gegen Kadyrow-treue Polizisten und Sicherheitsbeamte, aber auch gegen Zivilisten. Die Kämpfer setzen die Bevölkerung unter Druck, sich ihren Reihen anzuschließen oder sie durch Nahrungsmittel und ähnliches zu unterstützen (GfbV o.D.).
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen sind vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkel, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zum Niederbrennen der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
13. Meinungs- und Pressefreiheit
Die nationalen Fernsehkanäle, die für den Großteil der Bevölkerung die Hauptinformationsquelle darstellen, werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten, einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich, sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen oder religiösen Würde interpretiert werden könnten. Unabhängig-kritisch berichtet der Internet-Sender Doschd, der allerdings unter starkem Druck steht.
Die Printmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, bleiben jedoch politischer Einflussnahme ausgesetzt. Zudem ist die Finanzlage z.T. schwierig. Die Verbreitung größerer und auch kritischer Tageszeitungen, wie z.B. Wedomosti, Nezawissimaja Gazeta, Nowaja Gazeta ist auf die urbanen Zentren begrenzt.
Es besteht weiterhin Publikationsfreiheit für die Internetmedien, die beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Der Einfluss der sozialen Netzwerke und der Blogger-Szene als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen wächst. Es gibt jedoch zunehmende Tendenzen zu einer stärkeren staatlichen Kontrolle des Internets (AA 6.2014, vgl. FH 23.1.2014, BBC 20.12.2013).
Während es unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund derer die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen (ÖB Moskau 9.2013).
In der Rangliste der Pressefreiheit 2014 durch "Reporter ohne Grenzen" befand sich Russland auf Rang 148 (von 180) (ROG 12.2.2014). Nach allgemeiner Einschätzung bleibt Russland ein gefährliches Pflaster für Journalisten. Es gab Fälle, in denen Journalisten bedroht bzw. tätlich angegriffen wurden. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt.
Während das Internet weitgehend frei ist und auch eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig (ÖB Moskau 9.2013, vgl. BBC 20.12.2013).
Quellen:
14. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen (ÖB Moskau 9.2013, vgl. FH 23.1.2014, AA 10.6.2013). Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt.
Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren.
Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russ. Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen.
Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismus-Gesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen) (ÖB Moskau 9.2013, vgl. AA 10.6.2013).
In ganz Russland löst die Polizei friedliche Proteste immer wieder auf, häufig unter Anwendung exzessiver Gewalt. Dies gilt selbst für Kundgebungen, an denen nur wenige Personen beteiligt waren und bei denen von einer Störung der öffentlichen Ordnung oder Bedrohung der öffentlichen Sicherheit keine Rede sein konnte. Die Behörden tendieren dazu, jede Art von Kundgebung, wie friedlich und unbedeutend sie auch sein mag, als rechtswidrig zu betrachten, wenn sie nicht ausdrücklich genehmigt ist. Versammlungen von Anhängern der Regierung oder der orthodoxen Kirche können hingegen häufig auch ohne Genehmigung stattfinden. Zahlreiche Berichte schildern ein brutales Vorgehen der Polizei gegen friedliche Protestierende und Journalisten, doch werden keine wirksamen Ermittlungen durchgeführt (AI 24.5.2013).
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird und sich durchaus kritisch äußert, hat die Behörden in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht für 2011 aufgefordert, Missstände bei der Gewährung von Versammlungsfreiheit zu beheben und entsprechende Bürgerrechte zu garantieren (AA 10.6.2013).
Quellen:
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2012 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 731.000 Personen in Haft). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russ. Gefängnissen insgesamt 4121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (so im November 2012 in einer Haftanstalt in der Nähe von Tscheljabinsk; im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk) (ÖB Moskau 9.2013). Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Die Ernährung ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage der Untersuchungshäftlinge. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen und viel geringerem Rechtsschutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Auch wird Untersuchungshaft in Einzelfällen wiederholt verlängert und kann Jahre dauern. Die vom damaligen Präsidenten Medwedew angestoßene Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig (AA 10.6.2013).
Russland muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wegen unwürdiger Haftbedingungen zwei Russen insgesamt 6000 Euro Entschädigung zahlen. Die beiden Männer wurden 2004 verurteilt. Die 44 Jahre alten Männer gaben an, dass sie wegen Überfüllung ihrer Zellen nur abwechselnd am Boden schlafen konnten. Es habe kaum Waschgelegenheit gegeben, als Toilette habe ein Eimer gedient, und es habe auch nicht genug zu essen gegeben. Beide Männer waren 2004 wegen Raubes zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass derartige Haftbedingungen gegen das Verbot menschenunwürdiger und erniedrigender Behandlung der Europäischen Menschenrechtskonvention verstießen. Gegen das Urteil kann Berufung beantragt werden. Russland steht immer wieder im Visier der Grundrechts-Richter. 2013 stand Russland mit 129 Urteilen an der Spitze der EGMR-Statistik für die 47 Europaratsländer (Focus 20.2.2014).
Quellen:
Am 18. Februar 2010 hat Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert - dieses trat am 1. Juni 2010 in Kraft. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19. November 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland noch nicht ratifiziert (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Andere Religionsgemeinschaften können in Russland auch legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der Russisch-Orthodoxen Kirche in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 8.2014, vgl. SWP 4.2013; BAA 19.5.2011).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (Glaubensrichtungen 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. ACCORD 1.7.2014).
Als Salafiten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Koran und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Der stellvertretende Innenminister von Tschetschenien Apti Alaudinow drohte im Dezember 2013, illegale Methoden anzuwenden, darunter summarische Tötungen und das Unterschieben falscher Beweise, um islamische Fundamentalisten aus einer ehemaligen Rebellenhochburg zu entfernen. Er, Alaudinow, habe von Ramsan Kadyrow unbegrenzte Befugnisse übertragen bekommen und könne Personen verhaften und sogar töten, wenn diese nur wie islamistische Fundamentalisten aussehen würden (RFE/RL 12.12.2013).
Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
(...)
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch gemischte Ehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 8.2014).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen (AA 10.6.2013; vgl. USDOS 27.2.2014).
Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Als Zeichen, dass der föderalen Regierung der unkontrollierte Nationalismus Sorgen bereitet, unterschrieb Putin im Oktober 2013 ein Gesetz, dass den lokalen Behörden mehr Verantwortung im Bereich der Migration und interethnischen Beziehungen gibt. Stadtoberhäupter, die es nicht schaffen ethnische Spannungen aufzulösen können gekündigt werden (FH 23.1.2014).
Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung (ÖB Moskau 9.2013).
Quellen:
(...)
21.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein. Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher) (ÖB Moskau 9.2013).
Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet sei, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tue dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten könnten, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren. Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Assosiation gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:
Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien,
Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).
Die Arbeitslosigkeit blieb im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres gleich und lag bei 5,5% (berechnet nach der ILO-Methodik). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede. Der Durchschnittslohn im III. Quartal 2013 betrug rund
29. 100 Rubel (ca. 696 €). Die Durchschnittsrente betrug 2013 9.794 Rubel (ca. 241 €). Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren (AA 6.2014).
Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 auf Platz 92. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsen das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 8.2014).
Quellen:
Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. Der Lebensstandard im Nordkaukasus ist weitaus niedriger als im restlichen Russland. Die Einkommen liegen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt in Armut. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus (BpB 6.1.2014, vgl. ÖB Moskau 9.2013).
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2014).
Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland und betrug 2013 13% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die höchste Arbeitslosenquote findet man hierbei in Inguschetien - 43,7%, Tschetschenien - 26,9% und Dagestan - 11,6% (IOM 6.2014).
Quellen:
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Bericht 10.6.2013).
Die Gesamtbevölkerung der Republik beträgt 1,3 Millionen Menschen. 34,1% leben in Städten und 65,19% auf dem Land. Urbane Bevölkerung in den Städten Tschetscheniens: Grosnij (271573 Einwohner), Gudermes (45631 Einwohner), Argun (29525 Einwohner), Schali (47708 Einwohner) und Urus-Martan (49070 Einwohner). Die wichtigsten Wirtschaftszweige der Republik Tschetschenien sind: Erdöl- und Erdgasförderung, die petrochemische Industrie, Landwirtschaft, Maschinenbau, Leichtindustrie und Forstwirtschaft (IOM 6.2014).
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel. Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört (BAMF 10.2013).
Quellen:
(...)
Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosnij Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr.1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr.1, in dem Kinderkrankenhaus Nr.2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr.1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr.1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 6.2014).
Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen und folgende Quellen: AA Bericht 10.6.2013, US DOS 27.2.2014, FH 23.1.2014, DIS 11.10.2011)
Quellen:
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 9.2013).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
(...)
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamts und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Vorlage seines russischen Inlandspasses im Original sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten.
Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Akteninhalt. Ebenso geht aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich vorgelegten Medienberichten, in Übereinstimmung mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, in eindeutiger Weise hervor, dass dessen Schwestern für die Verübung von Selbstmordanschlägen in XXXX verantwortlich gelten.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen zur landesweiten Fahndung des Beschwerdeführers auf dem Gebiet der Russischen Föderation sowie die Feststellung über das gegen seine Person in der Russischen Föderation eingeleitete Strafverfahren ergeben sich aus dem Vorliegen einer diesbezüglichen Interpol-Personenanfrage vom XXXX.
Der Beschwerdeführer brachte als den Hauptgrund seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat eine ihm angelastete indirekte Unterstützung der Rebellenbewegung Tschetscheniens vor.
Als nicht glaubhaft wird die Behauptung des Beschwerdeführers gewertet, die Widerstandskämpfer auf deren Verlangen hin einzig mit Lebensmitteln unterstützt zu haben und anschließend ? aus Furcht, aufgrund des vorgenannten Umstandes seitens der russischen Behörden verfolgt zu werden ? gezwungenermaßen lediglich in deren Versteck im Wald überwintert zu haben. In dem dahingehend überaus detailarm gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers wird vielmehr eine Schutzbehauptung zur Verschleierung seiner tatsächlichen Rolle innerhalb der tschetschenischen Widerstandsbewegung erblickt. Dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Bereits für sich betrachtet erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe den Kämpfern auf deren Aufforderung hin wiederholt Lebensmittel zur Verfügung gestellt und sich anschließend - nachdem ihm bekannt geworden sei, dass man aufgrund ebendieser Handlung wegen der Unterstützung der Widerstandsbewegung behördlich nach ihm suche - ebenjenen Kämpfern angeschlossen, unplausibel und lebensfern. Keinesfalls glaubhaft machen konnte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er in Anbetracht der ihm drohenden behördlichen Verfolgung keine andere Wahl gehabt habe, als sich der Kampfeinheit anzuschließen. Ebensowenig nachvollziehbar erscheint es, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überwinterung bei den Rebellen im April 2009 nach Grosny zurückgekehrt wäre, um sich dort noch für einige Monate aufzuhalten, was ihm seinen eigenen Angaben zu Folge im Herbst zuvor nicht möglich gewesen sei.
Auch in Bezug auf den Zeitraum, welchen der Beschwerdeführer bei den Kämpfern in den Bergen verbrachte, fielen Widersprüchlichkeiten auf. Während der Beschwerdeführer selbst im Laufe des Verfahrens durchwegs angab, sich im Herbst 2008 den Widerstandskämpfern angeschlossen zu haben, gab die Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sich sicher zu seien, dass ihr Sohn bereits im Jahr 2007, Ende Oktober wie sie glaube, zu den Kämpfern in den Wald gegangen sei. Die diesbezüglichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers decken sich ferner mit dem anlässlich der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Internetauszug über die Ausschreibung zur föderalen Fahndung des Beschwerdeführers, in welcher das Datum des Verschwindens des Beschwerdeführers mit dem XXXX angeführt ist. Vor diesem Hintergrund liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Jahr 2007 sein Heimatdorf verlassen hat, um sich den Rebellen anzuschließen und er sohin unter bewusster Hinwegtäuschung über diesen Umstand wesentlich mehr Zeit als lediglich die von ihm angegebene Dauer einer Überwinterung bei der Kampfeinheit verbracht hat.
Widersprüchliches wurde von dem Beschwerdeführer und seiner Mutter auch in Bezug auf die Frage angegeben, ob dieser bei den behördlichen Besuchen im Haus seiner Mutter in der Zeit nach seiner Rückkehr aus XXXX bzw. nach Bezichtigung seiner Schwestern an Selbstmordattentaten beteiligt gewesen zu sein, zugegen gewesen sei. Während seine Mutter diesbezüglich angab, der Beschwerdeführer sei bei solchen Besuchen dabei gewesen, antwortete der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nie bei einem solchen Besuch anwesend gewesen zu sein. Eine weitere Ungereimtheit entstand in Bezug auf die Frage nach die Mutter des Beschwerdeführers betreffenden Vorfällen während dessen Zeit bei den Rebellen. Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung angab, von dieser erzählt bekommen zu haben, dass man in dieser Zeit ihre Türe eingetreten habe, schien sich die Mutter des Beschwerdeführers an einen solchen Vorfall auch nach mehrmaligen und konkreten Nachfragen nach Sachbeschädigungen in dieser Zeit nicht zu erinnern.
Auch wenn der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund ihres Alters zugutegehalten werden muss, Zeiträume und Daten nicht mehr detailliert in Erinnerung zu haben, so muss doch festgehalten werden, dass diese Sachverhaltselemente, insoweit sie in Zusammenhang mit den ihren Töchtern zugeschriebenen Anschlagsverübungen standen, im Zuge der Beschwerdeverhandlung in überaus detaillierter Weise wiederzugeben vermochte, während Erinnerungslücken insbesondere in Zusammenhang mit Sachverhaltselementen betreffend den Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Insofern die Mutter des Beschwerdeführers sohin in diesem Zusammenhang aufgetretene Widersprüchlichkeiten durch Berufung auf Gedächtnisprobleme zu rechtfertigen versuchte, so muss dies als Schutzbehauptung zugunsten ihres Sohnes gewertet werden. Diese Ansicht findet insbesondere durch die höchst unstimmig und während der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt abgeänderte Schilderung ihrer Beziehung zu der Lebensgefährtin ihres Sohnes ihre Bestätigung.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht wie in der von ihm dargelegten Weise lediglich Schutz bei den Widerstandskämpfern suchte ? ohne über deren Ziele oder Aktivitäten genauer Bescheid gewusst zu haben ? ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zuletzt aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Aussageverhaltens. Auffällig war hierbei, dass der Beschwerdeführer seine Angaben zu seiner Zeit bei der Kampfeinheit im Laufe des Verfahrens in Bezug auf Sachverhaltselemente, von welchen er ursprünglich keine Kenntnis zu haben behauptete, nach und nach näher zu konkretisieren und diesbezüglich zusätzliche Details vorzubringen vermochte, wodurch der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich weitaus mehr Informationen besitzt, als er im Laufe des Verfahrens preiszugeben gewillt war. Während der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen vor der belangten Behörde etwa noch angab, lediglich den Vornamen des Leiters der Einheit zu kennen, welche dem "Präsidenten" unterstanden habe - näheres wisse der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht - so brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Leiter der Einheit namens XXXX wahrscheinlich dem Kommando Dokku UMAROWs unterstanden sei. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.11.2014 wurde schließlich ausgeführt, dass es sich bei dem Kommandanten der Kampfeinheit um XXXX gehandelt habe, welchen der Beschwerdeführer von früher gekannt habe. Bei diesem handelte es sich um einen der führenden Exponenten des sogenannten XXXX, welches durch terroristische Aktivitäten - auch gegen die Zivilbevölkerung - in Erscheinung trat. Im Lichte dieses nunmehrigen Vorbringens erscheinen die früheren Angaben des Beschwerdeführers, nichts Näheres über die Leitung der Kampfeinheit gewusst zu haben, völlig unglaubwürdig und müssen diese als reine Schutzbehauptung zur Verschleierung der tatsächlichen Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppe gewertet werden.
Während der Beschwerdeführer ferner im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch vorbrachte, die Kampfeinheit hätte während seiner bei dieser verbrachten Zeit keinerlei militärischen Aktionen durchgeführt und er auch anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Fragestellung zunächst angab, die Gruppe habe in der Zeit seiner Anwesenheit keine militärische Aktion durchgeführt ? sie hätten lediglich überwintert und sich dabei höchstens 100 bis 200 Meter vom Lager entfernt, um keine Spuren zu hinterlassen. Damit nicht in Einklang stehend brachte der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung nach den Methoden der Gruppe befragt jedoch vor: "Wir konnten nur kleinere Sachen machen. Überfälle auf russische Kolonnen, vorwiegend ging es um Hinterhalte für Soldaten, die vorausgeschickt wurden, um die Gegend zu erkunden. Es war nämlich oft umgekehrt, dass uns die Späher gefunden haben und es dann zu Auseinandersetzungen gekommen ist." Nachgefragt, sei es in den ersten Tagen seiner Anwesenheit auch zu Schusswechseln gekommen.
Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen jedenfalls genau über Ziele und Aktivitäten der Kampfeinheit informiert war und bewusst versuchte, sowohl diese Information, als auch insbesondere seine eigene Rolle innerhalb der Gruppe, den Behörden vorzuenthalten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor Ausreise aus dem Herkunftsstaat aktiv in einer Kampfeinheit der tschetschenischen Widerstandsbewegung involviert war, ergibt sich aus der zuvor dargelegten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers in der von ihm dargestellten Form in Zusammenschau mit dem Vorliegen einer seine Person betreffenden föderalen Fahndung auf dem Gebiet der Russischen Föderation wegen des Verdachtes in die Planung terroristischer Anschläge involviert zu sein sowie dessen mit dieser Verdachtslage in Einklang stehendem, nach Ausreise aus dem Herkunftsstaat in Österreich gesetztem, Verhalten.
Wie aus dem Verfahrensgang und den Feststellungen ersichtlich, wurden gegen den Beschwerdeführer in Österreich durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung umfassende Ermittlungen aufgrund der Verdachtslage der Vorbereitung von terroristischen Anschlägen in der Russischen Föderation durchgeführt. Auch wenn letztlich die Einleitung eines diesbezüglichen Strafverfahrens unterblieb, so wird das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der vorliegenden Berichte in einer Gesamtbetrachtung mit vorangegangenen Erwägungen doch in eindeutiger Weise in seinem Ergebnis bestärkt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aktives Mitglied einer Gruppierung war, welche ihre Ziele unter dem Einsatz überaus gewalttätiger, sich auf ZivilistInnen erstreckende, Methoden zu verwirklichen versucht.
Wäre die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppe tatsächlich lediglich untergeordnet bzw. nicht terroristisch-kriminell gewesen, so hätte der Beschwerdeführer seine tatsächliche Aktivität innerhalb seiner Zeit bei der Kampfeinheit in detaillierter Weise zu schildern vermocht. Gleiches trifft auf das Vorhandensein allfälliger Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu. Aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer durch seine vagen und lebensfernen Angaben seine tatsächliche Rolle innerhalb der Organisation offenkundig zu verschleiern versuchte, liegt für das Gericht auf der Hand, dass der Beschwerdeführer an den terroristisch-kriminellen Plänen bzw. Aktivitäten der Gruppe zumindest beteiligt gewesen sein muss.
Aufgrund obiger Erwägungen ist gesamtbetrachtend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst eine wichtige Position innerhalb der Gruppierung innehatte, er in deren Pläne involviert und über deren Aktivitäten und Zielsetzungen in Kenntnis gewesen ist. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen keinen glaubhaften Anhaltspunkt dafür aufzutun, dass die Anschuldigungen seiner Person seitens der russischen Behörden zu Unrecht bestünden und deutet insbesondere das Bestehen einer den Beschwerdeführer betreffenden Interpol-Personenabfrage daraufhin, dass dessen im Herkunftsstaat gesetztes Verhalten weit über die von ihm angegebene Sachverhaltsdarstellung hinaus geht.
Die Tatsache der landesweiten Fahndung nach dem Beschwerdeführer auf dem Gebiet der Russischen Föderation in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Inhalt des Ermittlungsberichtes der Staatsanwaltschaft XXXX vom 04.09.2014 sowie dem zuvor dargelegten unschlüssigen Aussageverhalten des Beschwerdeführers indiziert im vorliegenden Fall in klarer Weise, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ausreise in freiwilliger Weise - dies nicht nur in lediglich untergeordneter Rolle - in einer terroristischen Gruppierung mit dem Ziel der Anschlagsverübung involviert gewesen ist.
Festzuhalten bleibt daher, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bewusst und gewollt im Rahmen einer terroristischen Vereinigung, welche unter anderem die Anschlagsverübung auf Unbeteiligte zur Methode der Erlangung ihrer separatistischen bzw. islamistischen Zielsetzung wählt, aktiv involviert war.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers aus der Verfolgung durch russische, pro-russische Kräfte und Kadyrows Männer seines Herkunftsstaates aufgrund seiner politischen, regierungsfeindlichen und separatistischen Gesinnung; darüber hinaus können im Falle des Beschwerdeführers auch Verfolgungshandlungen (lediglich) aufgrund seiner Familienzugehörigkeit zu nachweislich als aktiv am Widerstand bzw. an Terroranschlägen beteiligten Personen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden; es gebietet sich daher eine Subsumtion unter einen in der GFK angeführten Fluchtgründe.
3.3. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Abs. 1 der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden.
Zu den im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden Ausschlussgründen gemäß Art. 1 Abschnitt F GFK ist in den Richtlinien zum internationalen Schutz "Anwendung der Ausschlussklauseln Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" folgendes festgestellt worden:
Artikel 1 F (a): Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stellen Kriegsverbrechen dar. Solche Verbrechen können sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden, wobei es von der Art des Konflikts abhängt, wie das Verbrechen beschaffen sein muss. Als Kriegsverbrechen werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen. Die hiervon zu unterscheidenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Aber auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer und wiederholter Handlungen ist. Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Artikel 1 F (a) dar.
Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen. In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Art. 1 F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht. Ein schweres Verbrechen ist als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.
Artikel 1 F (b) verlangt außerdem, dass das Verbrechen "außerhalb des Aufnahmelandes begangen wurde, bevor [die Person] dort als Flüchtling aufgenommen wurde". Personen, die "schwere nichtpolitische Verbrechen" innerhalb des Asyllandes begehen, unterstehen der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes und, im Fall besonders schwerer Verbrechen, den Artikeln 32 und 33 (2) der Genfer Flüchtlingskonvention.
Artikel 1 F (c): Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Angesichts der umfassenden, allgemeinen Formulierung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ist der Anwendungsbereich dieser Kategorie eher unklar, weshalb dieser Unterabsatz eng ausgelegt werden sollte. Er wird auch nur selten angewendet, und in vielen Fällen sind meist ohnehin die Artikel 1 F (a) oder 1 F (b) anwendbar. Eine Berufung auf Artikel 1 F (c) kommt nur unter extremen Umständen im Fall von Handlungen vor, die einen Angriff auf die Grundlagen der Koexistenz der internationalen Staatengemeinschaft darstellen. Solche Handlungen müssen eine internationale Dimension haben. In diese Kategorie würden Verbrechen fallen, die den Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die friedlichen Beziehungen zwischen Staaten erschüttern könnten, sowie schwere, anhaltende Verletzungen der Menschenrechte. Da in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen die grundlegenden Prinzipien niedergelegt sind, die die Staaten in ihren gegenseitigen Beziehungen zu beachten haben, scheinen grundsätzlich nur Personen, die eine Machtposition in einem Staat oder einem staatenähnlichen Gebilde innehaben, in der Lage zu sein, derartige Taten zu verüben. Im Fall von Terroranschlägen verlangt die korrekte Anwendung von Artikel 1 F (c) eine Einschätzung, inwieweit die Tat das internationale Geschehen berührt - in Bezug auf die Schwere des Verbrechens, seine internationalen Auswirkungen sowie seine Folgen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit.
Ausschlussgrund nach Art. 1 F (b) GFK: schweres nichtpolitisches Verbrechen:
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach Art 1 F (b) GFK, also ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, welches außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurde, verwirklicht hat.
Mit diesem Ausschlussgrund sollen "besonders schwere Verstöße gegen in allen Staaten gleichermaßen geschützte Rechtsgüter verstanden werden, bei denen die Verwerflichkeit ein allfälliges Schutzinteresse überwiegt" (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 118, vgl. VwGH v. 13.03.1995, Zl. 94/20/0761). Bei der Auslegung sind drei Kriterien zu berücksichtigen:
Das Verbrechen muss außerhalb des Aufnahmestaates und vor der Aufnahme als Flüchtling verübt worden sein.
Es muss sich um ein schweres Verbrechen handeln.
Es muss sich um ein nichtpolitisches Verbrechen handeln.
Zu 1. Der Beschwerdeführer schloss sich vor seiner Aufnahme in Österreich, spätestens im Herbst 2008, einer terroristisch agierenden Separatistenorganisation in der Russischen Föderation an.
Zu 2. Als schweres Verbrechen werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen des/der Verfolgten diese eindeutig überwiegt (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119). Mord, Vergewaltigung oder Raub stellen schwere Verbrechen dar.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt volljährig und zurechnungsfähig und beteiligte sich in einer radikalen terroristischen Gruppierung, zu deren Methoden die Anschlagsverübung, auch auf Zivilpersonen, zählt. Der Beschwerdeführer schloss sich dieser in freiwilliger Weise an und nahm es dabei in Kauf, das Leben von Zivilisten zu gefährden. Es liegen weder Schuldausschließungsgründe noch Milderungsgründe oder Rechtfertigungsgründe vor. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen war die Schilderung des Beschwerdeführers, aus Schutzgründen dazu genötigt gewesen zu sein, sich der Kampfeinheit anzuschließen, nicht als glaubhaft zu werten und somit den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen. Dies gilt gleichermaßen für die Angabe des Beschwerdeführers, keine genaue Kenntnis der Methoden und Ziele der Gruppe gehabt zu haben. In Anbetracht der Schwere der strafbaren Handlungen, welche im Auftrag der terroristischen Gruppierung XXXX in den vergangenen Jahren getätigt werden und wurden, den Angriffen auf das Leben von Zivilisten, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Beteiligten unternommen wurden, handelt es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits in der nicht lediglich untergeordneten Mitgliedschaft in einer solchen um ein besonders schweres Verbrechen.
Zu 3. In Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, wird ab Seite 107ff zur Definition des "politischen Delikts" ausgeführt:
Der Begriff des politischen Delikts stammt aus dem Auslieferungsrecht, welches in Staatsverträgen und im Gesetzesrecht den Grundsatz der Nichtauslieferung für solche Delikte vorsieht. Als politisches Delikt bezeichnet Art. 3 Abs. 1 IRSG (Schweizer Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) "eine Tat..., die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat". Gemäß Art. 3 Abs. 2 IRSG wird bei Genocid, rassischer, religiöser, ethnischer, sozialer oder politischer Verfolgung oder bei einer Handlungsweise, die wegen Verwendung terroristischer Mittel besonders verwerflich erscheint, die Einrede des politischen Charakters der Tat "keinesfalls berücksichtigt".
Absolut politische Delikte "stellen jene strafbaren Handlungen dar, die gegen die politische und soziale Organisation des Staates gerichtet sind und bei denen der Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Einrichtungen zum objektiven Tatbestand gehört." Es handelt sich dabei um unmittelbare Angriffe auf den Bestand oder die innere oder äußere Sicherheit des Staates sowie um strafbare Eingriffe in Wahlen und Abstimmungen. Dazu gehören Hochverrat, Landesverrat, verbotene Handlungen für einen fremden Staat, verbotener Nachrichtendienst, staatsgefährliche Propaganda, Wahlfälschung und -bestechung. Delikte also, die im Unterschied zur Bestrafung von politischen, religiösen und kulturellen Aktivitäten im Sinne des vorangegangenen Abschnittes auch im schweizerischen Strafgesetzbuch verankert sind. Als komplex politische Delikte gelten Straftaten, deren Tatbestand gleichzeitig ein absolut politisches und ein gemeinrechtliches Delikt miteinander vereinigt. Konnex politische Delikte sind demgegenüber gemeinrechtliche Straftaten, welche einem absolut politischen Delikt vorausgehen, um es vorzubereiten, zusammen mit einem solchen Delikt verübt werden, um seine Durchführung zu erleichtern, oder nachträglich den Erfolg des politischen Deliktes sichern sollen. Relativ politische Delikte stellen gemeinrechtliche Straftaten dar, "wenn die Handlung nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter hat. Ein vorwiegend politischer Charakter ist anzunehmen, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolgte oder wenn sie verübt wurde, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschließenden Staates zu entziehen."
Weiters führt Kälin in seinem Artikel "Politische Gewalttaten, Widerstandsrecht und die Ausschlussklauseln der GFK" zum Begriff des relativ politischen Delikts im Auslieferungsrecht und seine Relevanz für Art. 1 F (b) GFK aus:
"Art. 1 F lit. b GFK stellt historisch und funktionell die Schnittstelle zum Auslieferungsrecht dar. Diese Bestimmung will verhindern, dass sich auslieferungsfähige Straftäter der Strafgerichtsbarkeit im ausländischen Staat durch Berufung auf das Flüchtlingsrecht entziehen können. Ein sachgerechter Umgang mit dem eingangs zuerst erwähnten Dilemma wird erleichtert, wenn man am Auslieferungsrecht, insbesondere am Konzept des relativ politischen Delikts anknüpft.
Die wichtigsten Kriterien des relativ politischen Deliktes sind:
Das Delikt muss im Rahmen eines Kampfes um die politische Macht oder im Verlaufe eines Aufstandes oder Bürgerkrieges ausgeführt worden sein.
Die Tat muss politisch-ideologisch motiviert sein.
Es muss eine enge, direkte und klare Beziehung zwischen der Tat und dem angestrebten Ziel bestehen.
Die eingesetzten Mittel müssen verhältnismäßig sein, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten politischen Ziel stehen. Diese Voraussetzung fehlt v.a. dort, wo das Delikt eine Gemeingefahr schafft, welche eine unbestimmte "Anzahl von am politischen Kampf nicht oder höchstens am Rande beteiligten Personen an Leib und Leben verletzen oder mindestens gefährden" wird. Im bewaffneten Konflikt ist unverhältnismäßig, was ein Kriegsverbrechen darstellt.
Die Tat geschieht nicht in einem demokratisch/rechtsstaatlichen Land. Je deutlicher der Unrechtscharakter des bekämpften Regimes ist, desto eher kann das Überwiegen des politischen Motivs bzw. die Verhältnismäßigkeit der Tat bejaht werden.
Der im konkreten Fall zugrundeliegende Tatbestand ist gemäß obiger Definition Kälins weder als absolut politisches Delikt noch als damit verbundenes konnexes oder komplexes politisches Delikt zu subsumieren und es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob ein relativ politisches Delikt vorliegt.
Die Separatistenorganisation rund um Dokku UMAROV agierte im Bestreben um die politische Macht bzw. die Erreichung der Unabhängigkeit Tschetscheniens. Das erste Kriterium ist somit gegeben.
Die politisch-ideologische Motivation, die Unabhängigkeit Tschetscheniens und den Rückzug russischer Truppen zu erzwingen, das zweite Kriterium, ist somit ebenfalls erfüllt.
In Bezug auf eine Beziehung zwischen Tat und Ziel ist auszuführen, dass es zur Erreichung einer Unabhängigkeit Tschetscheniens zur wiederholten Durchführung von Terroranschlägen auf dem Gebiet Tschetscheniens und der Russischen Föderation kam, zu denen sich das XXXX unter der Führung Dokku UMAROWs bekannte. Diesen Anschlägen fielen gezielt auch unbeteiligte Personen zum Opfer. Sobald sich die Tat auf Zivilisten erstreckt, kann die Gefangennahme, Festhaltung und Tötung Unbeteiligter niemals eine direkte Ziel-Mittel Beziehung darstellen.
In Hinblick auf die Kriterien des relativ politischen Deliktes scheitert die Subsumtion auch an dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die eingesetzten Mittel ? die Verübung von Anschlägen auf am Konflikt unbeteiligte Personen ? sind nicht verhältnismäßig, d.h. stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten politischen Ziel, eine Unabhängigkeit Tschetscheniens zu erreichen. Die von der Separatistenorganisation XXXX verübten Anschläge stellen eine Gemeingefahr dar, nämlich die Gefährdung und Tötung von an dem Konflikt nicht beteiligten Menschen.
Schließlich vermag die Teilrepublik Tschetschenien demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen westlicher Staaten nicht zu genügen, von einem deutlichen Unrechtscharakter, der die Taten der Gruppierung verhältnismäßig erscheinen ließe, kann aber im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu Russland und Tschetschenien und im Lichte der obigen Ausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die diesem Asylantrag zu Grunde liegenden Taten weder absolute noch relativ politische Delikte darstellen. Vielmehr sind die durch das XXXX ausgeführten Gewalttaten auf die Zivilbevölkerung bzw. eine Beteiligung an den selbigen als terroristische Akte und somit als nicht politische Verbrechen zu bezeichnen.
Diese rechtliche Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts findet auch in Lehre und Judikatur zu "Terrorismus" ihre Entsprechung:
Die "Expertenrunde von Lissabon; Globale Konsultationen zum internationalen Rechtsschutz" stellt fest, dass es keine allgemein anerkannte Definition des Terrorismus gibt. Viele Urheber terroristischer Handlungen fürchten möglicherweise nicht Verfolgung, sondern Strafverfolgung und erfüllen somit nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Einschlussklauseln. Sollte dies dennoch der Fall sein, würde Artikel 1 F (b) in den meisten Fällen genügen, um sie auszuschließen.
Die allgemeinen Umstände, Methoden und Beweggründe eines Verbrechens sowie die Verhältnismäßigkeit zu den damit verfolgten Zielen sind wichtig für die Beurteilung, ob die Straftat politisch ist oder nicht. In den meisten Rechtsordnungen bedient man sich zur Definition "politischer" Verbrechen der Prüfung, ob eine Straftat als von überwiegend politischer Natur angesehen werden kann und in diesem Sinn im Verhältnis zum politischen Ziel steht ("predominance test")."
Walter Kälin führt in JUSLETTER vom 6. Mai 2002 in seinem Artikel "Politische Gewalttaten, Widerstandsrecht und die Ausschlussklauseln der GFK" aus:
"Die GFK mit ihren Ausschlussklauseln ist gerüstet, um mit dem Problem politischer Gewalttaten bzw. des Terrorismus sachgerecht umgehen zu können. Eine universelle Definition des Begriffs Terrorismus existiert nicht. Deshalb kann Terrorismus nicht automatisch zum Ausschluss vom Schutz der GFK führen. Terrorismusakte können und sollten als nicht-politische Delikte oder in extremen Fällen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit behandelt werden."
Laut Kälin sind also Taten ? die nach seinen oben genannten Kriterien als terroristische eingestuft werden ? nicht-politische Delikte, weshalb schon deshalb eine Asylgewährung bloß aufgrund dieser begangenen Taten ausgeschlossen ist.
Diese terroristischen Taten werden von Kälin als so schwerwiegend betrachtet, dass sie auch unter die Ausschlussklauseln der GFK fallen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus anzumerken, dass bei Anwendung der Ausschlussgründe gemäß Art. 1 F (b) GFK eine sehr restriktive Auslegung dieser Gründe gefordert ist, da "grundsätzlich auch Kriminelle nicht ihrer Menschenrechte verlustig gehen."
Da die Taten des Asylwerbers als nicht-politische Delikte einzustufen sind, stellt dies jedoch ein starkes Indiz dafür dar, dass die Verfolgung des Asylwerbers durch die pro-russischen Kräfte nicht ausschließlich aus politischen Gründen erfolgt, sondern auch aus strafrechtlichen.
Zur Prüfung der Unterstellung asylrelevanter Motive hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0071, argumentiert, dass strafgerichtliche Verfolgung wegen des Vorwurfes allgemein krimineller Handlungen (auch in totalitären Staaten) im vorliegenden Zusammenhang weder in der einen noch in der anderen Richtung als Indiz aufgefasst werden könnte. Im Rahmen seiner allgemeinen Behauptungs- und Bescheinigungspflicht im Asylverfahren treffe den Beschwerdeführer somit die Verpflichtung, konkrete Umstände zu behaupten und glaubhaft zu machen, aus denen folgt, dass seine strafgerichtliche Verfolgung wegen des Vorwurfes allgemein krimineller Delikte mit in seiner Person gelegenen Konventionsgründen im Zusammenhang stand. (...) entgegen der Auffassung der Beschwerde war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, im Einzelnen festzustellen und zu begründen, dass und warum sie es als wahrscheinlich erachte, dass der Beschwerdeführer die ihm (von den Strafverfolgungsbehörden) zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen habe. "[Vielmehr] hat der Asylwerber konkrete Umstände zu behaupten und glaubhaft zu machen, aus denen folgt, dass seine strafgerichtliche Verfolgung wegen des Vorwurfes allgemein krimineller Delikte mit in seiner Person gelegenen Konventionsgründen in Zusammenhang stand."
Weiters im Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 99/20/0372: "Zu dieser Argumentationslinie hat der Verwaltungsgerichtshof aber in der Vergangenheit bereits mehrfach (vgl. etwa das einen PKK-Kämpfer betreffende Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0761) ausgesprochen, "dass allein der Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des ...
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ... nicht
ausschließt, weil damit noch nicht gesagt ist, dass die gegen den Asylwerber zu erwartenden staatlichen Sanktionen ihre Grundlage (zu ergänzen: allein) in strafrechtlichen Belangen und nicht darüber hinaus auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Selbst terroristische Aktivitäten hindern die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt (vgl. hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zl. 92/01/0882, und jeweils vom 17. Juni 1993, Zlen. 92/01/0986, 0987). Es ist vielmehr in jedem Fall durch Ermittlungen zu klären und festzustellen, in welchem Zusammenhang die dem Asylwerber vorzuwerfenden strafbaren Handlungen mit seiner politischen Tätigkeit bzw. Meinung stehen, um beurteilen zu können,
ob die drohende Strafverfolgung ... nicht als eine solche wegen der
politischen Gesinnung (oder aus einem anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund) angesehen werden kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. 92/01/0720)".
Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner schlüssigen Darstellung seiner Situation - der Zugehörigkeit zur Widerstandsbewegung in Tschetschenien sowie seiner Angehörigeneigenschaft zu zwei Selbstmordattentäterinnen und weiteren aktuell wegen Terrorismusverdachtes gesuchten Personen ? gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Demnach wird der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner kriminellen sowie auf Grund seiner regierungsfeindlichen und separatistischen Gesinnung, allenfalls auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, landesweit von russischen, pro-russischen Kräften und Kadyrows Männern gesucht.
Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 F nachgewiesen ist. Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat. Der Umstand, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer repressiven Regierung oder Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter Artikel 1 F fallen. Eine Vermutung für die Verantwortung kann allerdings dann vorliegen, wenn die Person Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Artikel 1 F begangen hat. Außerdem sind die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so außerordentlich gewalttätig, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden kann. Im Fall einer solchen Vermutung müssen verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe. Außerdem können derartige Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegt werden.
Eine strafrechtliche Verantwortung liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben, etwa weil der Person eine wesentliche Tatsache nicht bekannt war, kann keine persönliche strafrechtliche Verantwortung angenommen werden. In manchen Fällen besitzt die Person vielleicht nicht die geistigen Fähigkeiten, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden, etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit, geistiger Behinderung, unfreiwilliger Intoxikation oder, im Fall von Kindern, wegen mangelnder Reife. (UN High Commissioner for Refugees, Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 5: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, HCR/GIP/03/05, siehe: http://www.unhcr.org/refworld/docid/3fec3d1c4.html, Zugriff 10.01.2010)
Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Zum Beispiel kann der Entschuldigungsgrund des Handelns auf Befehl nur dann gelten, wenn die Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, oder wenn sie von dessen Gesetzwidrigkeit keine Kenntnis hatte und wenn der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nötigung kann geltend gemacht werden, wenn die Person die betreffende Handlung notwendigerweise und vernünftigerweise setzen musste, um ihren unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung ihrer oder einer anderen Person abzuwenden, und wenn die Person nicht beabsichtigte, schwereren Schaden zuzufügen als jenen, den sie zu verhindern suchte. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein. Gilt das Verbrechen als verbüßt, ist die Anwendung der Ausschlussklauseln möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt.
Das kann der Fall sein, wenn die Person die Strafe für das betreffende Verbrechen verbüßt hat oder etwa wenn die Straftat lange Zeit zurückliegt. Maßgebliche Faktoren sind hier die Schwere der Tat, die vergangene Zeit und jeder Ausdruck des Bedauerns durch die betreffende Person. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Begnadigung oder Amnestie sollte berücksichtigt werden, ob diese Ausdruck des demokratischen Willens des betreffenden Landes ist und ob die Person auf andere Weise zur Verantwortung gezogen wurde. Einige Verbrechen sind jedoch so schwerwiegend und verabscheuungswürdig, dass die Anwendung von Artikel 1 F selbst im Fall einer Begnadigung oder Amnestie als gerechtfertigt angesehen wird.
Im vorliegenden Fall kann aus der freiwilligen Beteiligung des Beschwerdeführers in einer dem Emirat Kaukasus zugeordneten Kampfeinheit in Anbetracht der überaus gewalttätigen und zu jedem politischen Ziel außer Verhältnis stehenden Methoden der Gruppierung in Zusammenschau mit den in der Beweiswürdigung dargelegten Indizien, die Vermutung einer persönlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Diese Vermutung vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen nicht zu widerlegen. Es ergeben sich aus dem Sachverhalt weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe. Der Beschwerdeführer war volljährig und zurechnungsfähig. Es bestehen aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für den Ausschluss der persönlichen Verantwortung des Beschwerdeführers für seine Handlung vorgelegen sind; eine strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht.
Die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn ein Ausschluss und seine Folgen in Betracht gezogen werden, ist ein nützliches analytisches Mittel, durch das sichergestellt wird, dass die Ausschlussklauseln im Einklang mit dem übergeordneten humanitären Ziel und im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angewendet werden. Das Konzept hat sich, insbesondere hinsichtlich
Artikel 1 F (b), weiterentwickelt und stellt in vielen Bereichen des Völkerrechts ein grundsätzliches Prinzip dar. Die Ausschlussklauseln müssen daher, wie bei jeder Ausnahme von einem garantierten Menschenrecht, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Ziel angewendet werden, d.h. dass die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung wird in der Regel bei Verbrechen gegen den Frieden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Kriegsverbrechen und Handlungen nach Artikel 1 F (c) nicht notwendig sein, da es sich bei diesen um besonders verabscheuungswürdige Verbrechen handelt. Von Bedeutung ist und bleibt sie jedoch im Fall von Verbrechen nach Artikel 1 F (b) und weniger schweren Kriegsverbrechen nach Artikel 1 F (a). (UN High Commissioner for Refugees, Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 5: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, HCR/GIP/03/05, siehe:
http://www.unhcr.org/refworld/docid/3fec3d1c4.html, Zugriff 10.01.2010 )
Die Heranziehung der Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die Schwere der betreffenden Tat gegenüber den Folgen des Ausschlusses der Flüchtlingseigenschaft abzuwägen ist.
Die Aktivität im Rahmen einer terroristischen Vereinigung welche wiederholt Anschläge durchführte, denen Unbeteiligte zum Opfer fielen, stellt ein schweres nichtpolitisches Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Bei der Beteiligung an Anschlagsplänen der genannten Art handelt es sich um Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind. Der Verwerflichkeit ist das Schutzinteresse der betreffenden Person in einer Güterabwägung gegenüber zu stellen.
Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder Tod, somit asylrelevante Eingriffe von sehr hoher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre.
Hat der Antragsteller mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtanerkennung zwar kaum je die individuellen Schutzinteressen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 121, Rohrböck, Gewährung von Asyl Rz 449, VwGH v. 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).
Jedoch muss im Zuge der vorzunehmenden Interessensabwägung berücksichtigt werden, dass eine Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im vorliegenden Fall nicht mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat einhergehend bzw. gleichzusetzen ist, zumal aufgrund der dem Beschwerdeführer in seiner Heimat mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Eingriff in seine Menschenrechte drohenden behördlichen Verfolgungshandlungen, jedenfalls ein Abschiebehindernis gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegt (vgl. Punkt 3.3.). Da eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sohin im Falle des Beschwerdeführers außer Frage steht, kann eine solche im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung nicht als eine Folge des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft angesehen werden.
Im Rahmen der Güterabwägung ist daher gegenständlich das Interesse des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen den Interessen des Zufluchtsstaates gegenüberzustellen.
Insofern überwiegen im zu beurteilenden Fall aufgrund der potentiell vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit und der besonderen Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens die öffentlichen Interessen an einer Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft.
3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Im gegenständlichen Fall kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Russische Föderation relevante ? von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtende ? Probleme zu erwarten hätte.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im vorliegenden Fall aufgrund der landesweiten Fahndung nach dem Beschwerdeführer nicht gegeben ist.
Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten u.a. dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der/die Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Wie bereits bei der Prüfung festgestellt, liegt ein Asylausschlussgrund vor; somit war aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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