BVwG W105 2016536-1

W105 2016536-1Federal Administrative CourtJan 13, 2015

Regest

Außerlandesbringung, Einreisetitel, Mitgliedstaat, real risk,<br/>Zuständigkeit, Zustimmungserklärung

Full text

BVwG W105 2016536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.2016536.1.00

Spruch

W105 2016536-1/3E

W105 2016535-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerden von 1. XXXX, beide StA. Iran, gegen die Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zlen. 14-1033519407/140073054-EAST Ost (ad 1.) und 14-1033520408/140073089-EAST Ost (ad 2.) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG

als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers und sind beide Staatsangehörige des Iran. Beide stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.10.2014 jeweils einen Antrag auf internationale Schutzgewährung.

Im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.11.2014 gab die Erstbeschwerdeführerin einerseits zu Protokoll, gesundheitlich nicht beeinträchtigt zu sein sowie verneinte sie das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union. Im Weiteren führte sie an, ihren Herkunftsstaat am 14.10.2014 auf dem Luftweg verlassen zu haben. So sei sie am selben Tag mit ihrem Mann von XXXX direkt nach XXXX geflogen. Der Zweitbeschwerdeführer bekräftigte die Angaben seiner Ehegattin hinsichtlich des Reiseweges. Gemäß den vorliegenden Originalreisedokumenten sind beide Beschwerdeführer im Besitz eines jeweiligen Schengenvisums, ausgestellt durch zypriotische Behörden durch die zypriotische Botschaft Teheran mit einem Geltungszeitraum vom 03.10. bis 20.10.2014.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 27.10.2014 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern. Mit Schreiben vom 14.11.2014 stimmten die zypriotischen Behörden den Ersuchen ausdrücklich zu.

Am 10.12.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Erstbeschwerdeführerin sowie auch der Zweitbeschwerdeführer verneinten auf Befragen bestehende enge soziale oder familiäre Bindungen im Bereich der Europäischen Union oder Österreich, jedoch verwies der Zweitbeschwerdeführer, dass er einen Freund in Deutschland habe, jedoch wisse er nicht, ob dessen Hauptwohnsitz dort sei und stehe man in enger Freundschaft bzw. sei er der Schwager. Finanziell seien die Beschwerdeführer jedoch bislang nicht unterstützt worden. Die Erstbeschwerdeführerin verneinte auf konkretes Befragen, jemals ein Visum für Zypern erhalten zu haben, jedoch sei sie gemeinsam mit ihrem Mann mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Auf Vorhalt des Visums meinte die Erstbeschwerdeführerin, dass dies kein legal ausgestelltes Visum sei und gebe es auch sicherlich keine Fingerabdrücke von ihrer Person.

Der Zweitbeschwerdeführer führte aus, er habe keinen Einreiseantrag an der zypriotischen Botschaft gestellt und verstehe er das alles nicht. Er glaube, dass jene, die zu der Europäischen Union gehören genau wüssten, dass man sich bei der Botschaft anmelden müsse, damit man ein Visum erhalte. Er habe nur einen Zettel bei sich bei der Ausreise gehabt und sei "dieser Mann eigentlich kein Schlepper, sondern ein Freund seines Bruders" gewesen. Er sei hierhergekommen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Auf Vorhalt der gepflogenen Konsultationen mit Zypern und der erfolgten Zustimmung zur Aufnahme bzw. der geplanten weiteren Vorgehensweise gab die Erstbeschwerdeführerin zu Protokoll, sie wolle nicht nach Zypern, da sie noch niemals dort gewesen sei und wisse sie nicht einmal, wo Zypern liege. Nahezu gleichlautend äußerte sich der Zweitbeschwerdeführer sowie ergänzte er, dass er aufgrund seines ausgeübten Berufes sich nicht in "solchen Ländern aufhalten" könne. Er habe herkommen wollen und wisse, dass die Sicherheitsstandards sehr hoch seien. In Zypern gebe es keine Sicherheit und er wisse nichts über dieses Land. Von seiner Heimat aus könne man ihn in Zypern leichter finden als hier in Österreich.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"....

Im November 2011 trat ein neues Gesetz in Kraft, durch das die EU-Rückführungsrichtlinie in zyprisches Recht umgesetzt werden sollte. Bislang war kritisiert worden, dass Migranten über einen unangemessen langen Zeitraum in Gewahrsam gehalten wurden. In dem Gesetz wurden sechs Monate als Obergrenze für die Abschiebehaft festgelegt sowie unter bestimmten Umständen Verlängerungen auf bis zu 18 Monate gestattet. Im Dezember verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das dem Büro der Ombudsperson die Befugnis verleiht, als staatliche Menschenrechtsbehörde zu fungieren (AI 24.5.2012).

Die zuständige Behörde, die Asylanträge in der Republik Zypern entgegennimmt, ist die Immigration Police (Einwanderungspolizei). Sie ist in Büros an den Flughäfen, den Seehäfen und in den Städten Nicosia, Larnaca, Limassol und Paphos vertreten. Außerdem können inhaftierte Personen Asylanträge in den zuständigen Haftzentren stellen. Verantwortlich für die Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens ist der Asylum Service der dem Ministry of Interior untersteht und auf Grundlage des Refugees Law vom 28.01.2000 (Novellierungen: 2003, 2004, 2005, 2007 und 2009) über die Asylanträge entscheidet (KUB 2013).

Jedes Asylgesuch wird nach dem Prinzip der Einzelfalluntersuchung einer entsprechenden Prüfung unterworfen (MOI 2011).

Asylanträge werden durch das sog. Asylum Service einer weiteren Überprüfung der vorgebrachten Asylgründe des AW im Zuge eines persönlichen Interviews zugeführt. Kommt ein AW einer Einladung zum Interview ohne Angabe von besonderen Gründen nicht nach, wird der Asylakt geschlossen und das Asylverfahren eingestellt. Wird dem Asylantrag stattgegeben, kann dem AW Flüchtlingsstatus, vorübergehender Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt werden (MOI 2011).

Es gibt folgende Asylverfahren: das reguläre-, das Zulassungs-, das beschleunigte- (entweder als "fast-track" Untersuchung oder als "prioritäre" Untersuchung im Falle hoher Zulassungswahr-scheinlichkeit bzw. im Falle vulnerabler AW jeweils als Teil des regulären Verfahrens) und das Dublin-Verfahren. Laut dem Asylgesetz sollte eine Entscheidung innerhalb von 6 Monaten getroffen werden, was allerdings nur sehr selten passiert. Eine Verfahrensdauer von 2-3 Jahren, im Falle von wohl begründeten Fällen von 5-7 Jahren bis zur Asylentscheidung ist nicht ungewöhnlich. Eine kostenlose Rechtshilfe durch den Staat wird sowohl im erst- bzw. im zweitinstanzlichen verfahren nicht gewährt. Diese erfolgt hauptsächlich durch Projekte, die von UNHCR und dem Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden (Aida o.D.).

Gegen eine negative Entscheidung des Asylum Service ist Beschwerde bei der Refugee Reviewing Authority (RRA) innerhalb von 20 Tagen, sowie in weiterer Folge durch Einreichung eines Rekurses beim Obersten Gerichtshof innerhalb von 75 Tagen möglich. Die Beschwerde vor der RRA kann ohne Rechtsvertreter getätigt werden und hat aufschiebende Wirkung und wird sowohl materiell als auch formal überprüft. Einsprüche ohne Rechtsvertreter haben allerdings wenig Aussicht auf Erfolg. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hat keine aufschiebende Wirkung und dieser entscheidet nicht inhaltlich. Obwohl in diesem Stadium das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, werden AW als ‚prohibited migrants' bezeichnet und können festgenommen und abgeschoben werden (Aida o.D.).

2. Im Dezember 2012 kündigte die Regierung an, dass für syrische Flüchtlinge, die legal oder illegal eingereist waren, ein spezieller Aufenthaltstitel geschaffen wird. Dieser "Humanitäre Status" wird auch allen syrischen Asylwerbern, die sich bereits im Land aufhalten, sogar bei Vorliegen eines negativen Bescheides, angeboten werden. Dieser Status soll für diejenigen gelten, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in die Republik Zypern überstellten Personen werden bei ihrer Ankunft auf der Rechtsgrundlage des Aliens and Immigration Law als sogenannte ‚prohibited immigrants' behandelt und inhaftiert. Sofern keine zeitnahe Abschiebung erfolgen kann, können die Personen für mindestens sechs und bis zu achtzehn Monate inhaftiert werden. Die nach der Dublin-II-Verordnung überstellten Personen werden inhaftiert, falls ihr Asylantrag bereits in erster Instanz abgelehnt wurde, sie ohne gültige Papiere die Republik Zypern verlassen haben oder sie sich ohne gültige Papiere in der Republik Zypern aufgehalten haben. Nach der Überstellung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach der ersten Ablehnung laut des Asylum Services möglich. Voraussetzung ist, dass die Widerspruchsfrist von zehn oder zwanzig Tagen nicht abgelaufen ist oder dass durch die/den AntragstellerIn nachgewiesen werden kann, dass sie/er nicht ordnungsgemäß über die Entscheidung informiert wurde. Der Zeitraum der Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung kann für die Betroffenen Wochen, Monate oder Jahre andauern (KUB 2013).

Die meisten Dublin-Rückkehrer werden in Haft genommen, ausgenommen Frauen mit Kindern. Diese Haft wird nicht von der Dublinabteilung der Asylbehörde angeordnet, sondern wird durch die Meldestelle- und Migrationsabteilung angeordnet, die für die Administrativhaft, irreguläre Migranten und Rückkehrentscheidungen zuständig ist. Diese Abteilung nimmt, ohne vorherige Einzelfallprüfung, automatisch an, dass jeder Dublin-Rückkehrer ein Risiko für das Untertauchen darstellt. Bei AW, bei denen vor dem Verlassen des Landes bereits ein Asylverfahren bestanden hat, wird diese weitergeführt. Bei bereits entschiedenen Verfahren wird ein Abschiebeverfahren begonnen. Das Beschwerdeverfahren ist gleich jenem im regulären Verfahren, mit der Ausnahme, dass eine Beschwerde beim RRA in Dublinfällen keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn ein Transfer in ein anderes EU-Mitgliedsland aufgrund verstrichener Fristen nicht mehr möglich ist, übernimmt Zypern die Verpflichtung zur Führung des Asylverfahrens. Dabei hat der AW vollen Zugang zu den Aufnahmebedingungen und allen anderen Rechten wie sie für Asylwerber gelten (Aida o.D.).

Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellt, ist die 2. Instanz (Reviewing Authority for Refugees) für die Prüfung, ob neue Elemente vorliegen, zuständig. Bis zu einer Entscheidung, ob die neuen Elemente eine weitere Prüfung (z.B.: Interview) des Falles rechtfertigen, verbleibt der AW auf zypriotischem Territorium (Asylum Service 19.7.2011).

Gemäß dem Dublin Übereinkommen können auch in erster und/oder zweiter Instanz bereits abgelehnte Dublin-Rückkehrer in Zypern einen neuen Antrag stellen, wenn der Antrag neue Elemente enthält (Asylum Service 8.4.2011).

Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

UMAs werden nicht in den Aufnahmezentren für Schutz suchende Flüchtlinge untergebracht, sondern sind in der Verantwortung des Sozialwohlfahrtsministeriums. Dies gilt auch für Kinder mit spezifischen Wohlfahrtsbedürfnissen, Opfer von Menschenhandel und Personen mit medizinischen und psychologischen Bedürfnissen (EMN 2014).

Die erstmalige Registrierung von unbegleiteten Minderjährigen erfolgt bei der Polizei oder dem Social Welfare Service. Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet, umgehend den Direktor des Social Welfare Service zu benachrichtigen, wenn es sich bei der Registrierung oder der anschließenden Asylantragstellung um unbegleitete Minderjährige (Artikel 10(1) Refugee Law 2000) handelt. Nach der Registrierung soll laut der Richtlinie 2005/85/EG unmittelbar der Commissioner for Children's Rights informiert werden, damit ein rechtlicher Beistand zur offiziellen Asylantragstellung und Anhörung beim Asylum Service garantiert werden kann. Liegen keine Dokumente vor und das angegebene Alter der Minderjährigen wird angezweifelt, gibt es keine standardisierte Prozedur zur Altersfestsetzung durch medizinische oder psychologische Verfahren. Für alle in der Republik Zypern registrierten unbegleiteten Minderjährigen übernimmt der Direktor des Social Welfare Service die gesetzliche Vormundschaft. Die finanzielle Unterstützung und Unterbringung liegt ebenfalls in der Verantwortung des Social Welfare Service (KUB 2013, vgl. auch: MOI 2011).

Es gibt spezielle Einrichtungen, die nur zur Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen vorgesehen sind. Allerdings werden nach Angaben von Hope for Children aus Platz- und Kapazitätsgründen immer wieder zyprische Kinder und Jugendliche gemeinsam mit unbegleiteten Minderjährigen untergebracht. Seit einem Richtungswechsel des Social Welfare Service im März 2011 können auch unbegleitete Minderjährige zwischen sechzehn und achtzehn Jahren in staatlichen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche untergebracht werden. Bislang mussten sich Jugendliche dieser Altersgruppe selbst um eine Unterkunft kümmern (KUB 2013).

Quellen:

5. Non-Refoulement

Die Regierung garantiert grundsätzlich Schutz vor Abschiebung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist (USDOS 8.4.2011).

Quellen:

6. Versorgung

a. Grundversorgung

Die materielle Versorgung in den Aufnahmezentren erfolgt durch eine Kombination aus Sachleistungen und finanziellen Zuwendungen. AW, die in Ausnahmefällen außerhalb der Aufnahmezentren untergebracht werden müssen, erhalten dabei eine höhere finanzielle Unterstützung bzw. Coupons, um den täglichen Grundbedürfnissen nachkommen zu können. Im Falle von Überbelegungen der Aufnahmeeinrichtungen können zur Beschleunigung der Verfahren zusätzliche Entscheider aufgenommen bzw. ein beschleunigtes Verfahren im Asylprozess angewandt werden (EMN 2014).

Auf Zypern gibt es in Kofinou ein Aufnahmezentrum für Asylwerber. In diesem Zentrum wird Asylwerbern ein angemessener Lebensstandard, Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des Zentrums, sowie Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens geboten. Weiters werden unverheiratete Frauen und Männer getrennt untergebracht. Auch die Kommunikation mit Verwandten, NGO's und Rechtsberatern wird gewährleistet. Die Unterbringung in diesem Zentrum ist grundsätzlich bis zur Auffindung einer anderen geeigneten Unterkunft zeitlich beschränkt, kann allerdings durch das Innenministerium verpflichtend gemacht werden. Im Unterbringungszentrum erhalten die AW durch Behörden und NGOs Informationen über Unterkunft, Arbeit und Unterstützungszahlungen. Auch psychologische und soziale Hilfe wird Bedürftigen zuteil. AW haben nach 6 Monaten ab Antragstellung das Recht in bestimmten Branchen zu arbeiten. Wer nicht im Unterbringungszentrum wohnt oder nicht arbeitet, erhält Zuwendungen vom Social Welfare Office. Asylwerber haben denselben Zugang zu Sozialhilfe wie zypriotische Bürger. Asylwerbern wird durch NGO's wie UNHCR, KISA, Future World's Centre, Mediterranean Institute for Gender Studies und Ananemi kostenlose Beratung und Hilfe angeboten (MOI 2011).

Die AsylwerberInnen sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Antragstellung nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem Ablauf von sechs Monaten können sie sich beim District Labour Office auf Arbeitsstellen in gesetzlich fest definierten Bereichen bewerben. Das Ministry of Labour and Social Insurance legt die zulässigen Beschäftigungsbereiche fest und erteilt Erlaubnisse zur Arbeitsaufnahme. AW haben aber keinen generellen Zugang zur Arbeitsvermittlung des Arbeitsministeriums, sondern nur zu den speziell für sie ausgeschriebenen Stellen. Diese Stellen werden erst an AsylwerberInnen vermittelt, wenn die Prüfung des Ministry of Labour and Social Insurance ergeben hat, dass keine zyprischen oder EU - BürgerInnen für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

Nach der Asylantragstellung haben Asylsuchende das Recht auf staatliche Unterstützung, falls sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die materiellen Lebensgrundlagen zu decken. Die Sozialleistungen können nach der Asylantragstellung und einer obligatorischen medizinischen Untersuchung beim Social Welfare Service beantragt werden. Falls nicht genügend eigene Mittel zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse vorhanden sind, haben diese nach Beantragung von Sozialleistungen das Recht auf sofortige Barauszahlungen eines Vorschusses. Die Höhe der Sozialleistungen für AsylwerberInnen entspricht nach nationaler Gesetzgebung der, die ZyprerInnen zustehen (allerdings ohne Weihnachts- und Ostergeld) (KUB 2013).

Die Behörden erlaubten AW, die schon länger als 6 Monate auf eine Asylentscheidung warteten, in bestimmten Wirtschaftsbereichen einer Arbeit nachzugehen. Während der ersten 6 Monate haben AW Zugang zu Tagesgeldzahlungen und konnten sich im Aufnahmezentrum Kofinou aufhalten. 2 weitere Zentren in Larnaca und Paphos wurden 2013 geschlossen. Bezüglich Kofinou gab es Beschwerden wegen der Abgeschiedenheit der Anlage, jedoch bemühte sich die Regierung um Verbesserungen bezüglich psychologischer Hilfe, Aktivitäten für Kinder und bei der Transportlogistik. Im Juli reduzierte die Regierung die staatlichen Geldleistungen an Asylwerber um 50% und diese wurden teilweise in Coupons für Nahrung und Kleidung ausbezahlt. Laut Regierung war dies der wirtschaftlichen Lage geschuldet und das Couponsystem sollte kleine und mittlere Betriebe unterstützen, die an diesem Programm teilnahmen. Bei einer Ablehnung von verfügbaren Jobs durch AW, war es möglich die staatlichen Unterstützungszahlungen einzustellen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

b. Medizinische Versorgung

Weiters haben AW das Recht auf eine kostenlose medizinische Versorgung, im Falle, dass der AW dafür nicht selbst aufkommen kann. Unter Vorlage des sog. Confirmation Letters (bestätigt den Status als Asylwerber) beim Gesundheitsministerium oder bei einem lokalen Krankenhaus kann eine Gesundheitskarte erworben werden. Erste Hilfeleistungen werden unter allen Umständen gewährt (MOI 2011).

NGOs und AW unterstellten dem Nicosia Wohlfahrtsbezirksamt, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zuteilung von Unterstützungsleistungen für berechtigte Asylwerber kam. Auch der Ombudsmann erhielt diesbezügliche Beschwerden und berichtete, dass viele dieser Fälle begründet waren. Laut NGOs berichteten AW, das diese bei der medizinischen Versorgung diskriminiert wurden, insbesondere bei länger notwendigen speziellen Behandlungen für ihre Angehörigen. AW, die aufgrund gesundheitlicher Ursachen nur zu leichten Tätigkeiten fähig waren, waren, nach einer Begutachtung durch ein medizinisches Gremium, berechtigt, während des Asylverfahrens staatliche Unterstützung zu beziehen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

7. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge erhalten grundsätzliche eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis, welche um weitere 3 Jahre verlängert werden kann. Nach 3-jährigem legalem Aufenthalt genießen Personen mit Flüchtlingsstatus dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche wie Unterkunft, Erwerb von Besitz und Dokumenten, Beschäftigung, öffentlicher Unterstützungsleistungen, kostenlose medizinische Versorgung, Teilnahme an Kursen im Zuge der Erwachsenenbildung, Teilnahme an Integrationsprogrammen etc. Unbegleitete Minderjährige mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus kommen grundsätzlich unter die Obhut des Direktors der Sozialwohlfahrt, der die weitere Aufsicht bzw. Betreuung des Kindes an geeignete Verwandte, Pflegefamilien, spezielle Unterkunftseinrichtungen oder andere geeignete Betreuungseinrichtungen für Minderjährige übergibt. Diese Rechte gelten im Prinzip auch für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen Rechten wird jeweils für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, so lange jedenfalls die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben sind. Auch in solchen Fällen gilt, dass nach 3-jährigem legalem Aufenthalt, diese Personen dieselben Rechte wie Personen mit gewährtem Flüchtlingsstatus genießen (MOI 2011, vgl. auch: USDOS 27.2.2014).

Mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds wurden seitens der Behörde zahlreiche Projekte unterstützt, die das Leben von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen auf der Insel verbessern sollten. Zum Zwecke der Integration wurden folgende Pläne u.a. bereits umgesetzt: Rechts- und Sozialhilfe für Asylwerber; Bereitstellung von Unterkünften in Notfällen; Beschaffung von Nahrung und Kleidung für vulnerable Gruppen als AW und als anerkannte Flüchtlinge; psychologische Unterstützung; Kurse für Frauen über deren Rechte; Sprachkurse; interkulturelle Seminare; Berufsausbildungskurse etc. (MOI 2011).

Quellen:

Die Gewährung von Asyl oder des Flüchtlingsstatus ist gesetzlich geregelt und die Regierung errichtete ein System zum Schutz von Flüchtlingen. Während 2012 wurden insgesamt 35 Personen Flüchtlingsstatus zuerkannt. (USDOS 19.4.2013)

Die Begründung stützt die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der illegalen Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen zypriotischen Visums gewesen seien und Zypern sich mit Schreiben vom 14.02.2014 für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt habe. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben. Familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte bestünden in Österreich nicht. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das von Art. 8 EMKR gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens oder des Privatlebens dar.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gerügt wurde dass die Beschwerdeführer sich noch nie auf Zypern aufgehalten hätten und bestehe dort die Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes. Der Verweis auf die Länderfeststellungen spiegle nicht die aktuelle Situation wider. Eine juristische Antwort auf die jüngsten Flüchtlingstragödien im Mittelmeerraum sein noch nicht gefunden. Die Situation für Dublin-Rückkehrer sei höchst bedenklich. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht seitens amnesty international verwiesen, wonach Zypern großzügig von Anhaltungen Gebrauch mache. Weiters bestünden systemische Mängel.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und beantragten sie am 15.10.2014 die Gewährung internationalen Schutzes. Die Reisepässe der beiden Antragsteller weisen jeweils ein seitens zypriotischer Behörden ausgestelltes Schengenvisum mit der Gültigkeitsdauer vom 03.10. bis 20.10.2014 auf. Die Beschwerdeführer leiden an keinerlei ernsthaften Krankheitszuständen und verfügen die Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet über keine engen familiären oder sonstigen engen Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu bestimmten Personen.

Das Bundesamt richtete am 27.10.2014 jeweils ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO gestütztes Übernahmeersuchen an Zypern. Mit Schreiben vom 14.11.2014 stimmte die Republik Zypern dem jeweiligen Ersuchen ausdrücklich zu.

Die ob dargestellten Feststellungen zur Asylsituation in Zypern werden inhaltlich bekräftigt bzw. zum Gegenstand der Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahmen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Zyperns ergeben sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der Dublin-Behörde in Zypern.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich im Speziellen aus deren Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Beweiswürdigend wird insbesondere hervorgehoben, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationsunterlagen und -quellen ein gesamtheitliches Bild der Darstellung der Asyl- und Aufnahmesituation in Zypern bieten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 29

Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein korrektes Konsultationsverfahren durchgeführt, welches jeweils mit der Zustimmung des Mitgliedstaates Zypern zur Verantwortlichkeit der Asylverfahren endete.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Zypern überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rs M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Polen im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.

Zunächst ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des polnischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen lassen würde.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind - wie schon gesagt - bereits auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.

Im jeweils gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Zypern entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk"). Die Genannten beschränkten sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen darauf auf die Allgemeinsituation zu verweisen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer ihr Vorbringen nicht unter Beweis stellen konnte, bestehen keine Hinweise dafür, dass es in Zypern zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern käme oder den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf bei Inhaftierungen offen stünde.

Die Beschwerdeführer haben außerdem die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Die Antragsteller haben in Zypern ferner die Möglichkeit, jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, welcher anschließend von den zypriotischen Behörden geprüft wird. Außerdem garantiert Zypern grundsätzlich den Schutz vor Abschiebung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist.

Anhaltspunkte für eine aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer, die von ihrer Schwere her den von Art. 3 EMRK und der dazu ergangenen Judikatur des EGMR und VfGH geforderten hohen Eingriffsschwellenwert erreicht, wurden weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Zypern zur Prüfung des jeweiligen Antrages der Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die jeweilige Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach Zypern dargetan.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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