I408 1431254-2•BVwG I408 1431254-2
I408 1431254-2Federal Administrative CourtJan 13, 2015
Identität der Sache, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, psychische Störung
I408 1431254-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2014, Zahl IFA 613015608 bzw. VZ 14465593, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF iVm § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsagehöriger von Nigeria, stellte erstmals am 04.12.2012 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der BF gab bei seiner Erstbefragung am 04.12.2012 im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er christlichen Glaubens und ledig sei, er der Volkgruppe Ibo angehöre und zuletzt als Tischler in seinem Heimatstaat gearbeitet habe. Im November 2012 habe er mit einem Schiff Nigeria verlassen. Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer wörtlich vor: "Seit Anfang Oktober 2012 werde ich von der nigerianischen Polizei verdächtigt, Mitglied der Boku Haram zu sein. Da mein Chef einer der Anführer war. Weil ich Angst vor der Haft- oder Todesstrafe hatte, entschloss ich aus dem Land zu fliehen."
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr befürchte, replizierte dieser, Angst vor dem Tod oder einer Haftstrafe zu haben.
3. Anlässlich der Ersteinvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer am 07.12.2012 zu seinem Fluchtgrund vor, dass seine Mutter am 28.10.2012 während der Teilnahme an einem kirchlichen Gottesdienst bei einem Angriff der Boko Haram verletzt worden und später an den Verletzungen verstorben sei.
Sofort nach dem Anschlag der Boko Haram habe sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen christlichen Jugendlichen und mit einem Dolch bewaffnet in XXXX in ein von Moslems bewohnten Stadtteil begeben. Dort habe er vier Leute mit dem Dolch am Bauch verletzt. Ob sie gestorben seien, wisse er nicht. Eine Spezialeinheit der Polizei (JTF) habe den Angriff auf die Moslems beendet und den Beschwerdeführer und seine Gefolgschaft verjagt. Danach sei er von den Moslems und von der Regierung gesucht worden und sein Onkel habe ihm zur Flucht geraten.
4. Mit Bescheid vom 07.12.2012, Zahl 12 17.703-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers aus, dass die vorgebrachte Furcht vor Verfolgung in Nigeria nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe die Fluchtgeschichte konstruiert. Es gebe eine Vielzahl nicht nachvollziehbarer Widersprüche. Es fehle zudem an entsprechendem Lokalwissen, sodass in Summe dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen und der rechtlichen Würdigung nicht zugrunde zu legen sei.
Der Status des Asylberechtigten könne somit nicht zuerkannt werden, weil ein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit der Verfahrensanordnung, womit dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zu Seite gestellt wurde, am 03.12.2012 zugestellt, worauf der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhob.
6. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.09.2013, Zahl A10 431.254-1/2012/4E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß den §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Kirche an. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.
Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch die Polizei und radikale Moslems wegen gewalttätiger Racheakte, doch ist das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.
Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte. Vor allem aber stellen sich die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und vage dar.
So behauptete der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 04.12.2012, dass er seit Anfang Oktober 2012 von der nigerianischen Polizei verdächtigt werde, Mitglied der "Boku Haram" zu sein, weil sein Chef einer der Anführer sei; weil er Angst vor der Haft oder der Todesstrafe gehabt habe, habe er beschlossen, aus dem Land zu fliehen.
In diametralem Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 07.12.2012 an, dass er von Moslems und der Polizei wegen gewalttätiger Racheakte an Moslems verfolgt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde am Schluss der Erstbefragung die Niederschrift rückübersetzt und dieser erklärte, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Da nun zudem die beiden Aussagen in mehreren wesentlichen Punkten gänzlich divergieren, kann ein Übersetzungsfehler ausgeschlossen werden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist also nicht glaubhaft. Auch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers, etwa zu den durchgeführten Racheakten, zu den Örtlichkeiten in XXXX oder zu seinem Reiseweg, fielen denkbar vage aus und können das behauptete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen. So müsste jemand, der die letzten zwei Jahre in der Stadt XXXX gelebt hat, jedenfalls viel detailliertere Ortskenntnisse besitzen und beispielweise wichtige Straßen, Plätze und Gebäude aufzählen können.
Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer verbrachte nach eigenen Angaben den Großteil seines Lebens in Nigeria. Erst im Dezember 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und hält sich seither mehrere Monate aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer bezieht laufend die Grundversorgung. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten."
6.1. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2013 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
7. Am 13.03.2014 übermittelte die Caritas im Auftrag des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Schreiben, wonach der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren wolle.
8. Am 18.03.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund des neuerlichen Asylantrages an:
"Die Fluchtgründe, die ich in meinem ersten Verfahren angegeben habe, bleiben aufrecht. Neue Fluchtgründe kann ich ebenfalls angeben. Kurz vor Abschluss meines ersten Verfahrens telefonierte ich mit meinem Onkel in XXXX in Nigeria. Vor zwei Wochen hatte ich wieder Kontakt mit ihm. Er teilte mir mit, dass seine Tischlerei, wo ich auch beschäftigt war, von Moslems angezündet wurde. Sie ist völlig niedergebrannt. Ferner wurde mir von meinem Onkel mitgeteilt, dass ich mich weiter in Österreich aufhalten soll. Ich werde in meiner Heimat sowohl von der Polizei als auch von der Sicherheitsbehörde gesucht."
Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr befürchte, replizierte dieser, dass sein Leben in Nigeria in Gefahr sei und er von der Polizei festgenommen werde.
9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.03.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß
§ 29 Abs. 3 AsylG bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG darüber in Kenntnis gesetzt, dass das BFA beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz (§§ 4, 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG) zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch einen mündlichen Bescheid (§§ 12a Abs. 2, 29 Abs. 3 Z 6 AsylG) aufzuheben.
10. Der Beschwerdeführer wurde am 03.04.2014 von einem Organwalter des BFA einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente habe, aber ein Zertifikat für ein Jugendprogramm sowie sein Abschlusszeugnis von der Universität XXXX zu seinem Abschluss des Studiums der Politikwissenschaft vorlegen könne. Die Originalunterlagen würden sich jedoch noch in Nigeria XXXX befinden, Kopien davon habe er gescannt und auf seiner Mailadresse abgespeichert. Er lebe allein in Europa. Verwandte habe er keine und auch keine Lebensgefährtin. In der Heimat habe er Probleme mit allen Behörden. Er sei weder politisch noch religiös aktiv, aber seine Mutter sei Opfer eines Bombenanschlages geworden und er habe sich mit Christen zusammengeschlossen und die Moslems bekämpft. Es sei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei und dem Militär gekommen und diese Ereignisse würden zur Ausreise geführt haben. Seine Mutter sei nach einem Bombenanschlag am 28.10.2013 auf die Kirche XXXX in XXXX gestorben.
Er habe freiwillig nach Nigeria zurückkehren wollen und deshalb am 10.03.2014 eine diesbezügliche Erklärung abgegeben. Sein Onkel habe aber angerufen und ihm geraten, keinen Fuß auf nigerianischen Boden zu setzen, weil er andernfalls getötet werde. Auch sein Onkel sei auf der Flucht. Sein Onkel habe erzählt, dass sein Möbelgeschäft, in welchem der Beschwerdeführer auch gearbeitet habe, niedergebrannt worden sei. Im Falle der Rückkehr würde er von der Polizei verhaftet. Überall sei sein Bild ausgehängt. Den neuen Antrag habe er gestellt, weil Lebensgefahr bestehe. Er habe in Nigeria Arbeit gehabt und bequem leben können. Er habe einen Universitätsabschluss und hier verkaufe er nur Zeitungen, was nicht seinem Bildungsniveau entspreche. Es gebe Internetauszüge zur Zerstörung des Möbelgeschäftes seines Onkels und zu Massakern an Christen und der Zerstörung von Kirchen.
Der Beschwerdeführer wies auf die Einnahme der Medikamente Trittico (150 mg), Esemprazol (20 mg), Xanor (0,5 mg) und Citalopram (40mg) hin, worauf die Einvernahme des Beschwerdeführers bis zum Abschluss einer Untersuchung (PSY III) bzw. bis zum Einlangen des Untersuchungsergebnisses unterbrochen wurde.
Abschließend legte der Beschwerdeführer Berichte über die Lage in XXXX sowie die oben angeführten Dokumente (Jugendprogramm, Universitätsabschluss) vor.
11. Der Beschwerdeführer wurde am 11.04.2014 von der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin Dr. XXXX mit dem Ergebnis untersucht, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt keine Zeichen einer Depression oder einer Traumafolgestörung im engeren Sinne wie z.B. eine PTSD aufweise. Die Symptome, die der Asylwerber nenne, würden einer Panikstörung (F 41.0) mit episodisch auftretenden Symptomen wie Herzrasen und Panikgefühl zuzuordnen sein. Beobachtbar seien keine weiteren Symptome. Weitere therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.
12. Am 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organwalter des BFA einvernommen. Dabei wurde dem Beschwerdeführer der am 11.04.2014 erstellte Untersuchungsbefund zur Kenntnis gebracht bzw. wurde dem Beschwerdeführer auch eine Kopie des Befundes ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer nahm zum Befundergebnis Stellung und führte aus, dass er Panikanfälle bekomme und dann unter Schock stehe. Seit Jänner oder Februar seien diese Panikanfälle verstärkt aufgetreten und er habe dabei das Gefühl zu sterben. Er sei deshalb auch in ein Krankenhaus gebracht worden und er habe Medikamente erhalten. Mit den Medikamenten gehe es ihm etwas besser. Er leide dennoch an dieser Störung und nehme immer noch Medikamente ein. Alle drei Monate müsse er beim Arzt vorsprechen. Zwischenzeitlich sei die Dosis herabgesetzt worden, weil diese anfänglich zu hoch gewesen sei. Der Beschwerdeführer legte dazu mehrere Laborbefunde sowie ärztliche Unterlagen vor.
Zum Vorhalt, dass für das BFA keine neuen Fluchtgründe ersichtlich seien und über die vorgebrachten Gründe bereits entschieden worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, neue Gründe genannt zu haben und er führte aus, dass er freiwillig zurückkehren habe wollen, dann habe er aber seinen Onkel angerufen und ihm von seinen Rückkehrabsichten sowie von seinem schweren Leben in Österreich und von seinem in Österreich begonnenen Drogenkonsum erzählt. Sein Onkel habe ihn von einer Rückkehr abgeraten, weil die Probleme nicht gelöst seien und der Beschwerdeführer noch in Gefahr sei. Das Möbelgeschäft sei von Islamisten gesprengt worden. Das Geschäft sei niedergerissen worden. Das sei in dem Zeitraum passiert, wie die Radikalen in die Ortschaft des Beschwerdeführers gelangt seien und viele Häuser niedergerissen haben würden. Der Onkel habe ihm gesagt, dass er auf keinen Fall zurückkehren solle. Er habe alles verloren und wisse nicht, wohin er solle.
Auf den Vorhalt, dass Nigeria eine Größe von mehr als 923.000 km2 und einen Einwohnerzahl von 152 Millionen Menschen aufweise, es kein aufrechtes Meldesystem gebe und sich der Beschwerdeführer an jedem Ort niederlassen könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass auch die Polizisten mit Extremisten zu tun haben und keinen Schutz bieten würden. Die Boko Haram sei zwar verboten worden, die Gruppierung agiere aber noch immer.
12. Mit Bescheid vom 27.06.2014, Zl. IFA 613015608/VZ 14465593, wurde vom BFA der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.03.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
12.1. Das BFA führte im nunmehr bekämpften Bescheid in den Feststellungen zusammengefasst an, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und nicht feststellbar sei, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung oder einer schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Der Beschwerdeführer sei in Österreich kein Mitglied von Organisationen oder Vereinen und es könne nicht festgestellt werden, dass seit der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung vom 30.09.2013 zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung neu entstanden sei.
Laut einer PSY-III-Untersuchung vom 11.04.2014 leide der Beschwerdeführer an einer Panikstörung. Der Beschwerdeführer verfügte über keine, nicht auf das AsylG gestützte Aufenthaltsberechtigung. Das erste Asylverfahren (Zl. 12 17.703 BAT) sei am 30.09.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden. Bei diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Verfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden.
Das Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert.
Das nunmehrige Vorbringen baue auf ein bereits als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen auf.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Familienbezug in Österreich und es könne nicht festgestellt werden, dass der faktischen Durchsetzung der Ausweisung ein längerfristiges Hindernis entgegenstehe. Die rechtskräftige Ausweisung vom 30.09.2013 sei nach wie vor aufrecht.
Der Beschwerdeführer habe das Bundesgebiet seit seiner ersten Asylantragstellung nicht verlassen, er verfüge im Bundesgebiet über keine familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und es könne nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung neu entstanden sei.
Der Beschwerdeführer sei in keinen Verein und spreche nur wenig Deutsch. Er sei auf öffentliche Hilfe angewiesen und nicht integriert.
Die Lage im Herkunftsstaat habe sich seit der Erstentscheidung im Wesentlichen nicht verändert.
Auf den Seiten 14 bis 36 des bekämpften Bescheides wurden von der belangten Behörde umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria getroffen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an keiner einer Depression oder Traumafolgestörung, sondern an einer Panikstörung leide, bei der eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden könne.
Eine akute Selbstmordgefahr bestehe nicht.
Unter Hinweis auf verschiedene EGMR-Urteile wies die belangte Behörde darauf hin, dass psychische Erkrankungen, schlechtere medizinische Behandlungsmöglichkeiten und hohe Behandlungskosten im Heimatstaat per se kein Abschiebungshindernis darstellen würden. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht in sein Heimat-land zurückkehren könne, seien nicht glaubhaft und würden sich zudem auf ein bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen beziehen.
Im gegenständlichen Verfahren sei neu vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Onkel welcher selbst auf der Flucht sei, telefoniert und ihn dieser vor einer Rückkehr gewarnt habe.
In der Einvernahme vom 03.04.2014 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass das Möbelgeschäft des Onkels niedergebrannt worden sei, während er am 20.05.2014 angeben habe, dass das Möbelgeschäft von Islamisten gesprengt und abgerissen worden sei. Insofern sei dem Vorbringen kein Wahrheitsgehalt zuzumessen und im Übrigen baue dieses Vorbringen auf das unglaubwürdige Vorbringen des Erstverfahrens auf.
Mit dem zweiten Asylantrag werde daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.
Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe und dass das nunmehrige Vorbringen auf ein Vorbringen eines rechtskräftig entschiedenen Verfahrens beruhe.
Es liege kein Sachverhalt vor, welcher die Fortführung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich mache. Auch die dem Erstverfahrens zugrunde gelegten Länderfeststellungen seien aufgrund des geringen zeitlichen Abstand als aktuell und unverändert anzusehen.
In seiner rechtlichen Beurteilung resümierte die belangte Behörde, dass das Erstverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten sei. Auch eine relevante Änderung der Lage im Herkunftsland sei nicht zu verzeichnen, sowie auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderungen eingetreten seien, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließen. Die Rechtskraft des Erstbescheides stehe einer neuerlichen Entscheidung entgegen. Da Identität der Sache vorliege sei der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine aufschiebende Wirkung komme der der Beschwerde nicht zu. Die Entscheidung werde mit ihrer Erlassung bzw. Zustellung durchsetzbar und der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
13. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2014 eigenhändig zugestellt.
14. Mit dem per Fax am 30.05.2014 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des BFA.
14.1. Im Beschwerdeschriftsatz stellte der Beschwerdeführer zunächst die Anträge: "1. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG; 2. die Rechtsmittelbehörde mögen den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2014 Folge gegeben und mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir gem. § 8 Abs. 1 Z AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt wird; 4. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA RD Burgenland zurückzuverweisen; 5. in eventu die gegen mich gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG erlassene Rückkehrentscheidungen aufzuheben, weil eine Rückkehr nach Afghanistan (Anm.: gemeint war wohl "Nigeria" ) eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde; 6. in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben."
Als Beschwerdebegründung wurde dem Beschwerdeschriftsatz eine handschriftliche Beilage samt Übersetzung mit folgendem Inhalt angeschlossen:
"Die radikalen Moslems attackieren in XXXX zahlreiche Personen. Opfer dieser Anschläge sind vor allem Christen so wie ich einer bin. Sie bedrohen und attackieren so wie es ihnen gefällt. Häuser und Geschäfte wurden verbrannt, unter anderem auch das Haus meines Onkels. Mein Onkel konnte fliehen. In den letzten Tagen nach meiner Einvernahme kam mein Onkel durch Fremdverschulden - weil er Christ ist - ums Leben. Ich bitte um internationalen Schutz von Österreich, weil ich in meiner Heimat alles verloren habe. Meine Mutter und mein Onkel wurden von den radikalen Moslems umgebracht. Ich habe große Angst um mein Leben. Bitte beschützen Sie mein Leben. Auch habe ich mich bemüht, mich schon zu integrieren. Ich hatte ein gutes Leben in meiner Heimat, aber ich kann nicht mehr dort Leben weil man mich töten wird. Seit den letzten Monaten befinde ich mir unter medikamentösen Einfluss, da ich aufgrund meiner Erlebnisse in meiner Heimat diese Traumata verarbeiten muss. Ich habe in meiner Heimat große Probleme als Christ mit der Boku Harram. Ich bitte nochmals um Schutz von Österreich. Ich schließe meiner Beschwerde auch einige Bilder an, welche zeigen wie die Boku Harram mit Christen umgeht.
Dem Beschwerdeschriftsatz waren acht Fax-Seiten mit einem Konvolut von rund 150 dicht gedrängten, aufgrund der Faxübertragung teilweise unkenntlichen und durchwegs unkommentierten Bildern angeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Spruchteil A:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist in § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungs-bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Im vorliegenden Fall stützt der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz weitestgehend wieder auf jene Umstände, die schon vor seiner ersten Antragstellung vorgelegen sein sollen und die bereits aufgrund fehlender Glaubhaftigkeit in einem rechtskräftigen Bescheid der Behörde eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz nach sich gezogen haben.
Im gegenständlichen Folgeantrag vom 18.03.2014 brachte der Beschwerdeführer darüber hinaus lediglich vor, dass er bei einem Telefonat mit seinem in Nigeria lebenden Onkel erfahren habe, dass die Tischlerei seines Onkels von Moslems angezündet worden sei. Der Onkel habe ihm zum Verbleib in Österreich geraten, weil die Polizei und die Sicherheitsbehörde dem Beschwerdeführer suchen würden.
Bei der Einvernahme zum Folgeantrag wies der Beschwerdeführer am 03.04.2014 auf seine psychische Erkrankung hin, sodass das BFA eine entsprechende Untersuchung am 14.03.2014 in die Wege leitete, welche zum Ergebnis führte, dass der Beschwerdeführer an einer Panikstörung (F41.0), nicht aber an einer Depression oder einer Traumafolgestörung leide.
Im Beschwerdeschriftsatz vom 30.05.2014 brachte der Beschwerdeführer - im Wesentlichen wieder auf die bereits im Erstverfahren dargetanen Behauptungen gestützt - und ohne konkret auf seine Person bezogen vor, dass radikale Moslems in XXXX Christen attackieren würden und sein christlicher Onkel mittlerweile durch Fremdverschulden ums Leben gekommen sei.
Darüber hinaus brachte er vor, dass er sich seit den letzten Monaten unter medikamentösen Einfluss befinde und er aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat diese Traumata verarbeiten müsse.
In der Zusammenschau der im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren dargetanen Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass vom erkennenden Richter den Ausführungen der BFA im bekämpften Bescheid dahingehend beigetreten werden kann, dass die im Zuge des Folgeantrages vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen deckungsgleich mit den - im Erstverfahren als unglaubhaft festgestellten - Behauptungen sind, und der Beschwerdeführer bei seinem Folgeantrag, aufbauend auf die nicht glaubhaften Vorbringen im Erstantrag, weitere aus seiner Sicht asylrelevante Gründe, nämlich die Zerstörung des Möbelgeschäftes bzw. der Tischlerei seines Onkels, die Flucht seines Onkels vor den Islamisten und schließlich der behauptete, durch Fremdverschulden herbeigeführte und religiös motivierte Tod seines Onkels, vorgebracht hat. Diesen (erweiterten) Vorbringen ermangelt es an einem glaubhaften Kern (vgl. etwa VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173).
Hierzu ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung im Hinblick darauf, dass der Onkel des Beschwerdeführers von radikalen Moslems verfolgt und getötet und dessen Tischlerei bzw. Möbelgeschäft gesprengt bzw. niedergerissen worden sei, sich daraus kein neuer und maßgeblicher asylrelevanter Sachverhalt für dem Beschwerdeführer ableiten ließe.
Dies deshalb, weil Verfolgungsverhandlungen gegen Verwandte nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn aufgrund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass eine gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlung auch zu, die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlung erreichenden, Maßnahme gegen andere Familienmitglieder führen werde (vgl. VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153). Der Beschwerdeführer vermochte im Verwaltungsverfahren nicht glaubhaft darzutun, dass sein Onkel einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche zu befürchten hatte. Im Übrigen ist an in diesem Konnex festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst im Verwaltungsverfahren angeben hat, dass seine Schwester noch in Nigeria lebe. Hinweise, dass die Schwester des Beschwerdeführers asylrelevant verfolgt werde, haben sich in den gesamten bisherigen Verfahren nicht ergeben und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Auch kann der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers - wie im bekämpften Bescheid anhand eines ärztlichen Befundes vom BFA zutreffend festgestellt - kein asylrelevanter Erkrankungsgrad zugesonnen werden, sodass keine im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante und existenzbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. Insofern liegt auch im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren des Folgeantrages vorgebrachte Erkrankung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor.
Daran vermögen auch die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vom Beschwerde-führer vorgelegten Befunde nichts zu ändern, zumal ärztlichen Unterlagen kein Hinweis auf eine Art. 3 EMRK relevante Erkrankung entnommen werden kann. Wenn man also bezüglich des Gesundheitszustandes nicht schon von "nova reperta" ausgehtm die behaupteten Beeinträchtigungen also nicht ohnehin schon im Erstverfahren vorgelegen wären, und auch das Neuerungsverbot - gerade in einem Verfahren gemäß § 68 AVG relevant, in dem ja die Richtigkeit der Zurückweisung durch die Verwaltungsinstanz zum damaligen Zeitpunkt zu prüfen war - unbeachtet ließe, hat der Beschwerdeführer folglich keine unter Art. 3 EMRK zu subsumierende gesundheitliche Beeinträchtigung und damit keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht.
Die im Zuge des Folgeantrages vorgebrachten Fluchtgründe bzw. die vorgebrachte psychische Erkrankung können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen.
Das BFA hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz demgemäß zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher auch im zweiten Asylverfahren nicht gelungen, zulässige neue individuelle Gründe darzutun, welche eine allenfalls in seiner Personen gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.
Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerde unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012 bzw. dem Erkenntnis des AsylGH vom 17.09.2013 sowie dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 27.06.2014 umfassende Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage Nigerias zugrunde gelegt worden waren, welche weiterhin Gültigkeit haben: Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre.
Eine Rückkehr ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch laufende Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Nigeria versichert.
Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass in den letzten Jahren es in einigen Landesteilen (in der Mitte und im Norden des Landes) zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta sehr angespannt war.
Großstädte im Süden des Landes außerhalb des Niger-Delta sind aber zurzeit von Unruhen nicht betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aktuell auch nicht, dass es in den nördlichen Regionen Nigerias gerade in der jüngsten Vergangenheit zu verschiedenen terroristischen Anschlägen gegen Christen gekommen ist. Dies hat aber nicht zu einer landesweiten bürgerkriegsähnlichen Situation geführt, insbesondere nicht im südlichen Teil Nigerias.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Daran ändert selbst die attestierte Panikstörung (F 41.0) nichts.
Bezüglich des Drogenkonsums in Österreich, welcher der Beschwerdeführer bei einem Telefonat gegenüber seinem Onkel erwähnte, ist festzustellen, dass aus der gutachterlichen Stellungnahme dezidiert zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer keine Drogen einnimmt und auch aus den gesamten vorliegenden Veraltungs- und Gerichtsakten sich keine Hinweise auf eine Drogensuchterkrankung des Beschwerdeführers ergeben.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vor. Die allgemeine Situation in Nigeria hat sich ebenfalls nicht wesentlich geändert hat und auch in der Rechtslage ist in der Zwischenzeit keine maßgebliche Veränderung eingetreten, sodass das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Zum Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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