W212 2015041-1•BVwG W212 2015041-1
W212 2015041-1Federal Administrative CourtJan 12, 2015
Rechtsmittelverzicht
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Erstaufnahmestelle Ost vom 12.11.2014, Zl. 1029975309-14914436 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.08.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichtzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Betreffender Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle XXXX, sowie die Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG, womit dem Antragsteller gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG mitgeteilt wurde, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Mitarbeiter des XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird, wurden vom Antragsteller nachweislich persönlich am 14.11.2014 übernommen.
Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde dem Bundesamt ein vom Beschwerdeführer handschriftlich unterfertigter Rechtsmittelverzicht übermittelt. Im genannten Schreiben bezeichnete er den ergangenen Bescheid, erklärte ausdrücklich den Rechtsmittelverzicht sowie erklärte er sich mit der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Ungarn einverstanden. Ausdrücklich vermerkt wurde, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des Rechtsmittelverzichtes von einer namentlich bezeichneten sprachkundigen Vertrauensperson des XXXX erklärt wurde.
Aus dem Schreiben des Bundesamtes, Erstaufnahmestelle XXXX, vom 19.11.2014 geht hervor, dass die Gefertigte von dem eben genannten Mitarbeiter des XXXX kontaktiert wurde und ihr mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2014 im Büro erschienen wäre und angegeben habe, dass er nicht nach Ungarn gehen wolle, da sich dort sein Onkel befinde und er von diesem verfolgt werde.
Mit Fax vom 19.11.2014 brachte der Beschwerdeführer mit Unterstützung des XXXX eine eigenhändig verfasste Beschwerde ein, in der er die Behandlung in Ungarn durch ungarische Polizisten sowie sein Dasein in Ungarn thematisiert sowie mitteilt, dass sein Onkel, welcher ein hochrangiger General aus dem Iran wäre, herausgefunden habe, dass er in Ungarn sei und er deswegen in Gefahr wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert:
Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündigung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz. 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).
Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichts ist besonders streng zu prüfen (vgl. VwSlg. 17.042 A/2006; VwGH 17.02.2010, 2009/17/0254).
Voraussetzung für einen rechtswirksamen Verzicht ist, dass er frei von Willensmängeln (vgl. VwSlg 12.791 A/19988 (Zwang); VwGH 19.11.2004, 2004/02/230 (Geisteskrankheit) VwSlg 17.042 A/2006 (irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung)) und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde (vgl. VwGH 31.05.2006,2006/10/0075).
Eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)
Besondere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173), der Verzicht muss allerdings ausdrücklich erklärt werden (dazu VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040).
Fremde müssen der deutschen Sprache hinlänglich mächtig sein, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 30.03.2010, 2006/19/0934).
Unter diesen Voraussetzungen ist nicht nur ein Verzicht auf die Einbringung der Beschwerde, sondern auch ein nachträglicher Verzicht durch Zurücknahme der Beschwerde wirksam (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0601; 12.05.2005, 2005/02/0049); er hindert allerdings nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwSlg 12.555 A/1987)
Auf den konkreten Einzelfall bezogen ist sohin folgendes anzuführen:
Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer am 18.11.2014 schriftlich auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet. Am 19.11.2014 wurde gegenständliche Beschwerde eingebracht.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsmittelverzicht, dies ist dem Verwaltungsakt zweifelsfrei entnehmbar, erst nach der Ausfolgung und der handschriftlich bestätigen Übernahme des Bescheides (und damit der Erlassung) (AS. 225) und somit grundsätzlich wirksam abgegeben.
Es ergibt sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat (vgl. AS 233). Das Dokument ist entsprechend betitelt und sein Inhalt eindeutig.
Hinsichtlich des Vorliegens einer rechtsverbindlichen Willenserklärung der verzichtenden Partei kommt es, wie bereits oben ausgeführt, darauf an, dass die Partei hinsichtlich des Rechtmittelverzichtes nicht in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. etwa durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an. Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen
Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich. (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN)
Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt (weder vor seinem Rechtsberater, mit dem er den Rechtsmittelverzicht verfasst und den er am nächsten Tag für seinen "Widerruf" aufgesucht hat, noch in der eingebrachten Beschwerde) Willensmängel bei der Abgabe des Beschwerdeverzichts geltend. Weder wurden Willensmängel im Hinblick auf das Zustandekommen des Rechtsmittelverzichtes noch eine mangelnde Kommunikation moniert. Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm der Inhalt des Rechtsmittelverzichtes erklärt wurde sowie dass er mit der Überstellung nach Ungarn einverstanden ist.
Aus dem Akt ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer durch das entscheidende Organ des Bundesamtes oder den Rechtsberater falsch beraten, in die Irre geführt oder gar durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe eines Beschwerdeverzichts bestimmt worden wäre. Auch eine geistige Krankheit wurde weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich.
Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Da die Erklärung vom Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb abgegeben und er über die Rechtsfolgen belehrt wurde, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihm die Rechtswirkungen eines Beschwerdeverzichts nicht bewusst waren. Die Willenserklärung ist somit rechtsgültig.
Sohin war die Beschwerde gemäß § 7 Abs 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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