W170 2012983-1•BVwG W170 2012983-1
W170 2012983-1Federal Administrative CourtJan 12, 2015
Beschwerdefrist, Verspätung, Zeitablauf, Zurückweisung
W170 2012983-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2014, Zl. 1018315806 - 14616478, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 15.05.2014 Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16.05.2014 einer Erstbefragung und 24.07.2014 einer behördlichen Einvernahme unterzogen.
Im Rahmen des Administrativverfahrens gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien im Mai 2012 ("vor ca. zwei Jahren") verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche. Er habe in einem Viertel von Damaskus gewohnt, wo er gezwungen sei mit der Regierung oder mit der syrischen freien Armee zu kämpfen. Er wolle nicht kämpfen, nicht töten oder getötet werden.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer einen auf diesen lautenden syrischen Reisepass sowie Personalausweis vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.09.2014, erlassen am 22.09.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen und er glaubhaft vorgebracht habe, Syrien auf Grund der vorherrschenden Bürgerkriegssituation verlassen zu haben.
Somit sei spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 16.09.2014, Gz. 1018315806 - 14616478, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 08.10.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sei.
5. Am 14.10.2014 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten und ihm eine Stellungnahme binnen Frist aufgetragen.
Mit am 12.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eingebrachter Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinem Rechtsberater mitgeteilt, den "gelben Zettel" am 22.09.2014 erhalten und den angefochtenen Bescheid am 24.09.2014 behoben zu haben. Der Rechtsberater habe ihm versichert, die Beschwerde fristgerecht abzuschicken, da er noch Recherchen bzw. Ausformulierungen tätigen habe wollen. Als der Beschwerdeführer mit dem Verspätungsvorhalt erneut zu ihm gekommen sei, habe der Rechtsberater gemerkt sich nicht den 22.09.2014 sondern den 24.09.2014 notiert zu haben. Auf Grund der hohen Anzahl an Verfahren sei er derzeit überlastet, ein solcher Fehler sei ihm in seiner langen Tätigkeit als Rechtsberater noch nie passiert. Der Beschwerdeführer stellte daher einen Antrag auf Wiedereinsetzung.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es einerseits unzulässig sei, Anbringen, die beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen seien, mittels Fax oder E-Mail einzubringen und andererseits, dass zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen sei, bei der die versäumt Handlung vorzunehmen gewesen sei oder die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt habe. Dies wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wäre bei diesem daher der gegenständliche Antrag zu stellen.
Eine Entscheidung des Bundesamtes über einen allenfalls gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist dem Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht bekannt geworden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 14.05.2014 Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, da dieser 1986 geboren und daher volljährig ist. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153, mwN im Erkenntnis). Der Bescheid wurde am 22.09.2014 erlassen und die Beschwerde am 08.10.2014 eingebracht; die Beschwerdefrist endete jedoch bereits am 06.10.2014, daher ist die Beschwerde nicht rechtzeitig und daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann das Vorliegen einer Rechtsfrage nicht erkennen, da hinsichtlich des Fristenlaufes und der Folgen der Verspätung eines Rechtsmittels klare und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die in ihren relevanten Teilen unter A) dargestellt wurde - besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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