W170 2010432-1•BVwG W170 2010432-1
W170 2010432-1Federal Administrative CourtJan 12, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit,<br/>Verfolgungsgefahr
W170 2010432-1/15E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.11.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGENAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014, Zl. 1018209308/14612707, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der dem christlichen Glauben angehört, stellte am 14.05.2014 Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16.05.2014 einer Erstbefragung und am 10.07.2014 einer behördlichen Einvernahme unterzogen.
Im Rahmen des Administrativverfahrens gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Syrien bereits vor den Unruhen verlassen zu haben und nach Libyen gereist zu sein. Libyen habe er deshalb verlassen, weil er von radikalen islamischen bewaffneten Gruppen mit dem Umbringen bedroht worden sei, sollte er das Land nicht innerhalb einer Woche verlassen.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer einen auf diesen lautenden syrischen Reisepass sowie Personalausweis und Führerschein vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 11.07.2014, erlassen am 19.07.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen und er glaubhaft vorgebracht habe, Syrien vor Beginn der Unruhen auf Grund seiner Arbeitsaufnahme in Libyen verlassen zu haben.
Somit sei spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 15.07.2014, Gz. 1018207308/14612707, wurde der beschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 31.07.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei und er in der Einvernahme seine Asylgründe nicht ausführlich darlegen habe können. Der Beschwerdeführer sei aus Libyen nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt, da die zurückkehrenden Syrer einvernommen worden seien. Als die Islamisten seine Familie bedroht hätten, sei die Familie in den Libanon, später er nach Österreich geflüchtet, weil Islamisten seinen Arbeitsplatz gestürmt hätten und ihm eine Woche gegeben hätten das Land zu verlassen, da er ein Christ sei.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
5. Am 04.08.2014 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Von diesem wurden der vorgelegte Führerschein, Reisepass sowie Personalausweis und die handschriftliche Beschwerde einer Übersetzung zugeführt.
Mit weiterem am 25.09.2014 beim Bundeverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, er könne auf Grund der Lage seiner Wohnung nicht in seine Stadt zurückkehren, diese würde sie direkt an der Front befinden. Man könne überall den Islamisten in die Hände fallen. Nach Syrien könne er auf Grund seines langen Aufenthaltes in Libyen nicht zurückkehren, weil man ihm Zusammenarbeit mit der Opposition unterstellen würde. In Libyen sei er wegen seines christlichen Glaubens bedroht worden. Dem Schreiben waren unter anderem Fotos beilegt, die seine zerstörte Straße zeigen sollen sowie Kopie eines Nachweises seines Wohnungseigentumes in seiner Heimatstadt und diverse Flugblätter.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 25.11.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 3. März 2014 samt den darin erwähnten Quellen;
Bericht "Christen in Homs und XXXX", Kirche in Not (internationales katholisches Hilfswerk päpstlichen Rechts); Quelle:
www.christenverfolgung.org/christen-homs-und-aleppo-bericht.html, 10.10.2014 (abgefragt am 24.11.2014);
Bericht "Christ in Syrien wegen Kreuz an Halskette aus Linienbus gezerrt und erschossen", Kopten ohne Grenzen; Quelle:
http://koptisch.wordpress.com/2013/02/21/christ-in-syrien-wegen-kreuz-an-halskette-aus-linienbus-gezerrt-und-erschossen/, 21.3.2013 (abgefragt am 24.11.2014);
Bericht "Aleppo - Kirche niedergebrannt", Kirche in Not (internationales katholisches Hilfswerk päpstlichen Rechts); Quelle:
www.christenverfolgung.org/tags/aleppo, 7.11.2012 (abgefragt am 24.11.2014) und
Bericht "Christen fliehen aus von Rebellen besetzten christlichen
Vierteln in Aleppo: Fatwa erlaubt Vergewaltigung nichtsunnitischer Frauen", Agenzia Fides (Presseorgan der Päpstlichen Missionswerke);
Quelle:
http://www.fides.org/de/news/31882-ASIEN_SYRIEN_Christen_fliehen_aus_von_Rebellen_besetzten_christlichen_Vierteln_in_Aleppo_Fatwa_erlaubt_Vergewaltigung_nichtsunnitischer_Frauen#.UWNUWcoV7YM, 5.4.2013 (abgefragt am 24.11.2014) sowie
Wikipedia-Artikel "Battle of Aleppo (2012 - present)", abgefragt am 24.11.2014.
Im Rahmen der Verhandlung wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich seinen christlichen Glauben lebt und wurde am Ende der Verhandlung das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem der Beschwerdeführer am 14.05.2014 Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gilt, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diesen Antrag abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen, der Bescheid wurde am 19.07.2014 erlassen und die Beschwerde am 31.07.2014 eingebracht. Daher ist diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde jedenfalls (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften aufzugreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Aus dem Begehren in der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der beschwerdeführenden Partei den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, der der Konfession der armenisch-orthodoxen Christen angehört und in Österreich unbescholten; die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien Anfang 2011, also vor Beginn der Krise im Februar/März 2011, verlassen und vor Beginn der Krise keine Probleme mit staatlichen Stellen oder Privatpersonen gehabt.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist umkämpft, es befindet sich zum Teil in der Hand der Regierung und zum Teil in der Hand der Aufständischen.
Christen werden von den Aufständischen in XXXX in einem solchen Ausmaß alleine wegen der christlichen Religion verfolgt, zur Lösegeldgewinnung entführt und/oder mit Gewalt zur Konversion gezwungen, dass eine subjektive Furcht des Beschwerdeführers diesbezüglich objektiv nachvollziehbar ist. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (XXXX) droht allen Personen, von denen bekannt ist, dass sie Christen sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die dargestellte Verfolgung durch die Aufständischen.
Die Regierung kann die Christen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht mehr schützen und hat auch (derzeit) nicht den Willen hiezu.
Dem Beschwerdeführer kommt rechtskräftig subsidiärer Schutz in Bezug auf Syrien zu und hat sich die Lage in Syrien seit der Zuerkennung dieses Schutzes nicht geändert.
Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe ersichtlich.
Die Identität ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich aus einer vor der Verhandlung eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zur Zugehörigkeit der Konfession des Beschwerdeführers sowie wann er Syrien verlassen hat, ergeben sich aus den gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Aus der Länderdokumentation ergibt sich, dass verschiedene christliche Gruppen 8 - 10 % der syrischen Bevölkerung ausmachen. Die Christen werden beschuldigt, auf Seiten des Regimes zu stehen. Aber auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen GegnerInnen und BefürworterInnen des syrischen Regimes. Das Regime geht deshalb verstärkt gegen christliche und alawitische RegimegegnerInnern vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen. Der Anstieg an interkonfessioneller Gewalt traf besonders die AlawitInnen, DruzInnen, schiitische MuslimInnen und ChristInnen. Mitglieder religiöser Minderheiten sind Drohungen und Einschüchterungen, Entführungen, Folter und Hinrichtungen durch bewaffnete Oppositionegruppen ausgesetzt, weil sie Unterstützer oder Angehörige der Regierung, seiner Streitkräfte und Milizen sind bzw. als solche wahrgenommen werden. Bisher scheinen auch die Angriffe auf Mitglieder von religiösen Minderheiten Großteils auf politischen Motiven zu basieren, auch wenn die religiöse Zugehörigkeit des Opfers das einzige Kriterium für die Zuschreibung einer (angeblichen) politischen Meinung sein kann. Es gibt aber auch eine steigende Zahl von Berichten, dass Angehörige von Minderheiten auf Grund ihrer konfessionellen Identität zum Ziel wurden. Daher besteht die berechtigte Sorge des Beschwerdeführers in dieser besonderen Lage, sowohl von den Aufständischen als auch von der Regierung im Falle einer Rückkehr wegen seiner religiösen bzw. (unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
Dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass eine (zwangsweise) Rückkehr nach Syrien derzeit zumutbar nur über vom Regime kontrollierte Grenzübergänge und vor allem den Flughafen von Damaskus möglich ist.
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen sowie den Aufständischen - in deren Fall die Regierung den Beschwerdeführer nicht schützen kann bzw. und auch hiezu den Willen nicht hat - aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Konfession, somit auf Grund ihrer religiösen bzw. (unterstellten) politischen Gesinnung. Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien diesbezüglich die Verhaftung droht ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der religiösen bzw. (unterstellten) politischen Gesinnung des Beschwerdeführers; eine solche ist nach dem Wortlaut der GFK und nach der Judikatur (VwGH vom 16.04.2002, 99/20/0430) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
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