BVwG G307 2015822-1

G307 2015822-1Federal Administrative CourtJan 12, 2015

Regest

Behebung der Entscheidung, Beweiswürdigung, Einreiseverbot,<br/>Ermittlungspflicht, Gefährdungsprognose

Full text

BVwG G307 2015822-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2015822.1.00

Spruch

G307 2015822-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2014,

Zl. 8867366-34322105 beschlossen:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 27 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX erstattete die Polizeiinspektion XXXX Anzeige gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), weil sich dieser nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der BF sei am selben Tag um 20:00 Uhr in XXXX betreten worden.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX, dem BF persönlich zugestellt am selben Tag, wurde gegen diesen gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen sowie zur Sicherung der Abschiebung nach Serbien angeordnet.

In der am 12.06.2014 beim BFA, Regionaldirektion Wien durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er sei am 14.02.2013 über Ungarn mit einem Pkw als Beifahrer eingereist und habe das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten seitdem nicht verlassen. Der Grund der Einreise sei der Besuch von Freunden und die versuchte Arbeitsaufnahme gewesen. Derzeit besitze der BF € 40,00. Seinen Lebensunterhalt finanziere der BF durch illegale Beschäftigungen. Er sei geschieden und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Exgattin, seine Eltern und der Bruder lebten in Serbien. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe in XXXX, näheres sei ihm nicht bekannt, bei einem Freund Unterkunft genommen und sei derzeit nicht behördlich gemeldet. Dort habe er sich 7 Monate lang aufgehalten. Er wolle so schnell als möglich ausreisen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, dem BF persönlich zugestellt am 12.06.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, es bestünden auf Seiten des BF zu Österreich keine legalen beruflichen Bindungen. Die Familienangehörigen des BF befänden sich in Serbien. Der BF habe ferner unangemeldet Unterkunft genommen und sei nicht dazu bereit gewesen, der Behörde seinen tatsächlichen Wohnsitz bekannt zu geben. Der BF sei nicht dazu in der Lage gewesen, die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder seiner Ausreise vorzuweisen und bestehe die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Es können nicht von einem Abreißen von Bindungen zum Heimatland ausgegangen werden, weil die Kernfamilie des BF dort lebe. Der BF sei in einem arbeitsfähigen Alter und seiner Muttersprache mächtig. Aufgrund des BF-Verhaltens bestünde auch die Gefahr, dass er illegal im Bundesgebiet verbleiben werde. Es bestünde somit ein gesteigertes Interesse der Republik Österreich an der sofortigen Ausreise des BF.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, der BF sei nur im Besitz von €

40,00. Dies nur deshalb, weil er einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Ohne diese wäre er gänzlich ohne Barmittel und bestünde eindeutig die Gefahr, dass sein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt.

Mit dem am 16.06.2014 beim BFA eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den gegenständlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Spruchpunkt III. aufgehoben werde, in eventu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, die bescheiderlassende Behörde stütze ihre Entscheidung in Spruchpunkt III. auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG. Dabei seien weder genügend Ermittlungen durchgeführt worden, um festzustellen, ob der BF mittellos sei, noch werde ausreichend begründet, wieso er eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Vor allem rechtfertige sein Verhalten keine Einreiseverbotsdauer in der Höhe von 18 Monaten. Der BF weise darauf hin, dass er weder vorbestraft sei, noch das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt habe. Des Weiteren sei er bereits auf dem Weg, den Schengenraum zu verlassen und werde dies auch in den nächsten Tagen freiwillig tun.

Mit Schreiben vom 23.06.2014 teilte die International Organization for Migration dem BFA mit, dass der BF am XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgereist sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 17.12.2014 vorgelegt und sind 22.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepasses.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig oder krank wäre. Der private Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien.

Der BF wurde am XXXX um 20:00 Uhr von Organen der Polizeiinspektion XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten, weil er die erlaubte sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer in Österreich überschritten hat, in dem der in seinem Reisepass enthaltene Einreisestempel das Datum 14.02.2013 aufwies. Der BF reiste am XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus.

Der BF war bis dato nicht in Österreich gemeldet.

Angefochten wurde lediglich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides. Somit erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er BF im Besitz von Barmitteln ist oder in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Es konnten auch keine maßgeblichen Hinweise auf die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gefunden werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt.

1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Der Aufenthalt des BF in Österreich seit dem 14.02.2014 ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF sowie dem Einreisestempel in dessen Reisepass.

Die fehlende Meldung in Österreich ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der BF hat keine Umstände dargelegt, welche auf eine Krankheit seiner Person schließen ließen. Es konnten dem gegenständlichen Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit des BF entnommen werden, zumal der BF selbst eingestanden hat, im Laufe seines Aufenthaltes unrechtmäßig Beschäftigungen nachgegangen zu sein.

Die Betretung des BF am XXXX ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt befindlichen Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom selben Tag, Zahl XXXX.

Der BF vermochte keine Umstände darzulegen, welche auf Barmittel oder Vermögen seiner Person schließen ließen.

Die Anfechtung lediglich des Spruchpunktes III. des Bescheides des BFA ergibt sich aus der Formulierung in der Beschwerde: "Ich fechte den Spruchpunkt III. des genannten Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften an".

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF folgt aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Der Zeitpunkt der Ausreise ist der diesbezüglichen Bestätigung der IOM entnehmbar.

Das Fehlen von ausreichenden Deutschkenntnissen folgt aus dem Umstand, dass der BF vor dem BFA in serbischer Sprache einvernommen wurde und keine Bescheinigung über die Belegung oder Absolvierung eines Sprachkurses vorgelegt hat.

Die fehlenden sozialen, beruflichen und sonstigen Bindungen zu Österreich sind dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen. Dem wurde im Rechtsmittel auch nichts entgegengesetzt.

2.2.2. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass die Bindungen des BF zu Österreich als zu gering zu betrachten sind, um von einer aktuellen Aufenthaltsverfestigung sprechen zu können, was in der rechtlichen Beurteilung noch näher darzulegen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. 2 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Das Bundesamt hat zwar in der Einvernahme des BF am 12.06.2014 zu Tage gefördert, dass der BF zu diesem Zeitpunkt lediglich im Besitz von € 40,00 war, jedoch übersieht die belangte Behörde, dass dem gegenständlichen Sachverhalt keine Elemente entnehmbar sind, die auf eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch das BF-Verhalten hindeuten. Diese in § 53 Abs. 2 normierte, unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes wurde vom Bundesamt weder geprüft noch näher erörtert.

Der BF erweist sich ferner bis dato in strafrechtlicher Hinsicht als unauffällig. Sohin hätte es gegenständlich, mangels erkennbarer, die österreichische Rechtsordnung nachhaltig negierender Einstellung, vor dem Hintergrund der dem BF angelasteten Verfehlung, sowohl an der Erstellung einer negativen Zukunftsprognose sowie einer erkennbaren Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK - genannter Interessen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt bzw. notwendig erscheinen hätte lassen, bedurft.

3.2.3. Da sich das Einreiseverbot sohin schon in Bezug auf dessen Verhängung als unzulässig erwiesen hat, war der Beschwerde gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG in diesem Umfang folge zu geben und der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.