BVwG W192 2014122-1

W192 2014122-1Federal Administrative CourtJan 9, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, häusliche Gewalt, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W192 2014122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.2014122.1.00

Spruch

W192 2014122-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde vonXXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 22.10.2014, Zl. 1021712301-14725889 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 20.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 21.06.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Analphabetin sei. Sie sei auf traditioneller Grundlage verheiratet. Sie habe im August 2013 den Herkunftsstadt verlassen und sei mit Schlepperunterstützung nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien gereist. Von dort sei sie mit der Eisenbahn nach Österreich gekommen. Die Beschwerdeführerin habe den Herkunftsstadt verlassen, weil sie bei ihrer Mutter älter geworden sei und nichts gelernt habe. Deshalb habe sie beschlossen, ihr Land zu verlassen. Sie wollte nach Deutschland, da dort das Leben einfach sei, möchte aber eventuell auch hier in Österreich bleiben. Im Falle einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, zu verhungern, ebenso habe sie dort keine Ausbildung.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.10.2014 gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihre Mutter von ihrem Vater getrennt habe und danach noch einmal geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin habe lediglich Halbgeschwister. Sie habe im Herkunftsland mit ihrer Mutter, ihren Halbgeschwistern und ihrem Stiefvater in einem Dorf gelebt. Nunmehr sei sie verheiratet, da sie im März 2014 in Libyen einen namentlich genannten somalische Staatsangehörigen traditionell geheiratet habe. Dieser sei erst nach der Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen.

Die Beschwerdeführerin wisse nicht, welcher Volksgruppe sie angehöre, da ihr ihre Mutter dazu mitgeteilt habe, dass sie es selbst nicht wisse. Die Familie der Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstadt Landwirtschaft betrieben und Produkte auf dem Markt verkauft.

Auf Befragen nach dem Grund für das Verlassen von Somalia brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie bei ihrer Tante mütterlicherseits aufgewachsen sei. Diese habe ihr erzählt, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern verstoßen wurde. Die Beschwerdeführerin habe zunächst gedacht, dass ihre Tante ihre Mutter sei. Im Alter von sieben Jahren habe diese Tante die Beschwerdeführerin erstmals zu ihrer Mutter gebracht und sei dann weggegangen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sich nicht so gut um sie gekümmert. Die Beschwerdeführerin sei einmal in Abwesenheit der Mutter von ihrer älteren Schwester geschlagen worden. Unmittelbar darauf brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von der älteren Schwester in Abwesenheit der Mutter mit einem Messer angegriffen und an der Schulter verletzt worden sei. Der Grund dafür liege darin, dass ihre Mutter die Beschwerdeführerin gehasst habe und ihr gesagt habe, dass sie nicht ihre leibliche Tochter sei.

Als ihre Mutter wieder erzählt habe, dass sie nicht ihre leibliche Tochter sei und weggehen solle, habe sich die Beschwerdeführerin (wieder) zu ihrer Tante begeben und dort gewohnt. Nach sieben Tagen sei jedoch die Mutter der Beschwerdeführerin zur Tante gekommen und habe diese aufgefordert, die Beschwerdeführerin vor die Tür zu setzen. Die Tante habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie nicht dagegen sei, wenn diese bei ihr bleibe, jedoch gemeint, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Probleme bereite und sie nichts für dieses tun könne. Die Beschwerdeführerin habe sich danach zu einem Onkel mütterlicherseits begeben und es sei ihre Mutter auch zu diesem Onkel gekommen und habe ihn aufgefordert, die Beschwerdeführerin weg zu schicken. Daraufhin habe sie ihren Onkel verlassen und habe in weiterer Folge bei einer ihrer Freundinnen im Herkunftsort gelebt, wo sie zwei Monate verbracht habe. Danach sei die Mutter der Beschwerdeführerin auch dieser Freundin gekommen und habe die Beschwerdeführerin aus dem Haus gezerrt, wobei dieser auf der Straße Passanten zur Hilfe gekommen seien. Dann habe diese sich entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Mit Ausnahme der beschriebenen Probleme habe sie keine Schwierigkeiten in der Heimat gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst vor ihrer Mutter bzw. ihrer Familie und befürchte, von ihnen getötet zu werden. Die Beschwerdeführerin könne nicht erklären, weshalb ihre Mutter sie töten wolle und gab dazu an, dass sie gemeint habe, dass die Beschwerdeführerin nicht ihre Tochter sei.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie im Zuge der Erstbefragung eine schlechte Behandlung durch ihre Mutter bzw. Familie nicht erwähnt habe sondern lediglich angegeben habe, bei der Mutter älter geworden zu sein und nichts gelernt zu haben, weshalb sich entschlossen habe, die Heimat zu verlassen. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie nicht genau danach gefragt worden sei. Zum weiteren Vorhalt, dass das nunmehrige Vorbringen nicht glaubhaft sei, da sie sehr wohl die Möglichkeit gehabt habe, bei der Erstbefragung ihre Fluchtgründe anzuführen, gab sie an, dass sie dies damals schon erwähnt habe, aber es nicht niedergeschrieben worden sei.

Zum Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach einer etwaigen Rückkehrgefährdung lediglich angegeben habe, dass sie befürchte, zu verhungern und dass sie keine Ausbildung genossen habe, behauptete die Beschwerdeführerin, dass diese Angaben nicht stimmen und sie dies damals nicht gesagt habe.

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen. Sie bezeichnete ihre Angaben als vollständig, bestätigte dass sie die Dolmetscherin verstanden habe und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung durch Anbringung eines Fingerabdruckes.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2015 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)

Die Behörde beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie fortlaufend von ihrer Mutter bzw. ihrer Familie schlecht behandelt worden sei, als nicht glaubhaft. Die Behörde stützte ihre Beweiswürdigung auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Erstbefragung über eine derartige Bedrohung keinerlei Andeutung gemacht sondern lediglich angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter älter geworden sei und keine Ausbildung gehalten habe. Auch im Zusammenhang mit der Frage nach einer Rückkehrgefährdung habe die Beschwerdeführerin keine derartigen gegen Sie persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern lediglich angegeben, dass sie zu verhungern befürchte und keine Ausbildung erhalten würde. Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich durch ihre Mutter am Leben bedroht worden wäre, so hätte sie dies nicht erst bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet, sondern bereits bei der Erstbefragung entsprechende Angaben getätigt. Die bei der Einvernahme vor der Behörde angebotene Erklärung für das Unterbleiben entsprechender Angaben, dass die Beschwerdeführerin nicht genau danach gefragt worden sei, könne die Unterlassung entsprechender Angaben nicht erklären.

Da aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage im Herkunftsstadt eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend ausgeschlossen könne, wurde ihr der Status einer subsidär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde durch die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2014 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde unvollständige Länderfeststellungen getroffen habe, da sie es unterlassen habe, sich mit der Situation von Frauen sowie mit häuslicher Gewalt und den fehlenden Schutzmöglichkeiten in Somalia einander zusetzen. Aus wiedergegebenen Abschnitten von Länderberichten sei ersichtlich, dass Gewalt gegen Frauen tief in die somalische Tradition eingebettet sei und die Beschwerdeführerin keinen wirksamen Schutz finden könne.

Da gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Erstbefragung eine Befragung zu den näheren Fluchtgründen nicht zu erfolgen hat, hätte sich die Behörde nicht auf Widersprüche zwischen den bei der Erstbefragung erkärten und den bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl näher ausgeführten Angaben der Beschwerdeführerin beziehen dürfen. Diese sei nach langer anstrengender Flucht bei der Erstbefragung müde und unkonzentriert gewesen und es sei zu einer Befragung durch männliche Beamte und einen männlichen Dolmetscher gekommen, weshalb keine für die Beschwerdeführerin vertrauensvolle Atmosphäre bestanden habe. Es sei vor dem Hintergrund traditioneller Geschlechterrollen und des Schamgefühls von Frauen daher nachvollziehbar, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht in allen Facetten geschildert worden sei. Dazu wurde ein Antrag auf neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Behörde habe sich lediglich auf von ihr herangezogene mangelhafte Ländermaterialien gestützt und sich in keiner Weise mit dem individuellen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt sowie die gesamte Beweiswürdigung auf die fehlenden Angaben zum Fluchtvorbringen im Zuge der polizeilichen Erstbefragung gestützt, welche allerdings nicht der Erörterung der Fluchtgründe dienen sollte. Damit habe die Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt. Entgegen der Ansicht der Behörde habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet.

Der Beschwerdeführerin sei daher internationaler Schutz nach § 3 AsylG zuzuerkennen, da sie der sozialen Gruppe der Frauen bzw. der aus westlichen Staaten zurückkehren Frauen zuzurechnen sei und im Heimatland ohne Aufnahme und Schutz durch ihre Kernfamilie oder durch ihren Klan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia. Sie stellte am 20.06.2014 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Verfolgungsbehauptungen, welche die Beschwerdeführerin erstmals bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.10.2014 erstattet hat, nämlich durch ihre Mutter und eventuelle andere Familienangehörige im Herkunftsstadt am Leben bedroht zu sein, sind nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführerin hat außerhalb des Herkunftsstaates im März 2014 in Libyen nach traditionellem Ritus eine Ehe mit einem im Verfahren namentlich bezeichneten Staatsangehörigen von Somalia geschlossen, der mittlerweile ebenfalls in Österreich einen Asylantrag gestellt hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren, die mit den Angaben des von ihr bezeichneten Lebensgefährten, welche dieser bei der Erstbefragung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getätigt hat, übereinstimmen.

Die erstmals bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin von ihr beschriebene Bedrohungssituation, dass sie im Herkunftsstadt durch ihre Mutter und andere Familienangehörige am Leben bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft. Dies ist eindeutig aus dem Umstand ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine derartige Bedrohungssituation anlässlich der Erstbefragung am 21.06.2014 in keiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, sondern vielmehr dort angegeben hat, dass sie "bei ihrer Mutter älter geworden" sei und "nichts gelernt habe". Wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich in der von ihr erstmals bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behaupteten Weise durch ihre Mutter und andere Familienangehörige am Leben bedroht worden wäre, so hätte sie bei der Erstbefragung zum einen darauf einen Hinweis gegeben, aber zum anderen insbesondere nicht als Grund der Ausreise vorgebracht, dass sie bei ihrer Mutter älter geworden sei. Gerade diese Ausführungen stehen im diametralen Widerspruch zu den später gegenüber der Behörde erstatteten Behauptungen, dass die Beschwerdeführerin nicht durchgehend bei ihrer Mutter aufgewachsen sei und zuletzt vor der Ausreise auch versucht habe, ihre Mutter zu verlassen und bei anderen Verwandten bzw. Freundinnen unterzukommen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich ein grundlegender Widerspruch zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung sowohl hinsichtlich der Art der behaupteten Bedrohung als auch der Person der bezeichneten Verfolger, die nicht darauf zurück geführt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Verletzung der Vorschrift des §§ 19 Abs. 1 AsylG 2005 unangemessen bei der Erstbefragung über ihre näheren Fluchtgründe befragt worden sei.

Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung übermüdet gewesen und auch durch den Umstand, dass die Erstbefragung durch männliche Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durchgeführt worden sei, beeinträchtigt worden sei, können die Diskrepanzen zu ihren später im Verfahren getätigten Angaben nicht ausräumen oder erklären. Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.10.2014, welche durch eine weibliche Organwalterin unter Heranziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt wurde, nach dem Vorhalt der in Rede stehenden Abweichungen zu ihren Angaben bei der Erstbefragung zunächst behauptet, dass sie bei der Erstbefragung nach der nunmehr erstmals vorgebrachten Bedrohungssituation "nicht genau gefragt" worden sei. Dieser angebotene Erklärungsversuch ist jedoch nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung auf die gänzlich offene Fragestellung nach ihren Fluchtgründen behauptet hatte, dass sie bei ihrer Mutter "älter geworden" sei und damit eine allfällige konkrete Verfolgungshandlung seitens ihrer Mutter und der andere Familienangehörigen gänzlich ausgeschlossen hat. Auch die nach dem Vorhalt der mangelnden Glaubhaftigkeit erfolgte weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie diese Angaben bereits bei der Erstbefragung getätigt hätte, dies jedoch nicht niedergeschrieben worden sei, ist angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei Abschluss der Amtshandlung angegeben hat, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe und die Niederschrift ihr rückübersetzt worden ist, im Zusammenhang mit den bestehenden Verpflichtungen des Organwalters und des Dolmetschers zur korrekten Übersetzung und Abfassung der Niederschrift nicht nachvollziehbar bzw. aktenwidrig.

Auch der weitere bei der Einvernahme erfolgte Versuch, die Diskrepanz durch die Behauptung aufzuklären, dass die Beschwerdeführerin bei Befragung nach der Rückkehrgefährdung die in der Niederschrift festgehaltenen Angaben, nicht zurückkehren zu können, dass sie dort verhungern würde und keine Ausbildung genossen habe, tatsächlich nicht getätigt habe, ist aktenwidrig.

Die Beschwerde ist in keiner Weise auf diese tatsachenwidrigen Angaben, mit welcher die Beschwerdeführerin versucht hat, den Widerspruch ihrer Ausführungen bei der Einvernahme gegenüber den Angaben bei der Erstbefragung auszuräumen, eingegangen. Die Beschwerde hat vielmehr nunmehr dafür eine gänzlich andere Erklärung angeboten, nämlich dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung einerseits übermüdet gewesen sei und andererseits durch den Umstand gehindert, dass sowohl der Organwalter als auch der Dolmetscher männlichen Geschlechtes gewesen sei. Wenn nun aber diese Umstände tatsächlich den Grund dafür dargestellt hätten, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung keine zumindest grundsätzlich übereinstimmenden Angaben über ihre später behaupteten Fluchtgründe gemacht habe, so wäre damit allerdings zunächst nicht erklärbar, weshalb die Beschwerdeführerin behaupten solle, dass sie bei ihrer Mutter älter geworden sei und nichts gelernt habe, ohne auf die Trennung von der Mutter bzw. Verfolgungshandlungen der Mutter einzugehen. Andererseits hätte die Beschwerdeführerin derartige Hinderungsgründe für eine Darstellung ihrer - wie später behauptet - tatsächlichen Fluchtgründe bereits bei Vorhalt der Diskrepanzen anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.10.2014 tätigen müssen. Da dies aber erstmals im Beschwerdeschreiben erfolgt ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine tatsachenwidrige Änderung ihrer Rechtfertigungsversuche für das Zu-Stande-Kommen der beschriebenen Diskrepanzen in ihrer Darstellung handelt.

Da die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation von ihr nicht glaubhaft gemacht wurde, können die Mängel der Glaubhaftigkeit auch nicht durch den Umstand substituiert werden, dass derartige Phänomene der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt im Einklang mit der Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin stehen würden. Die Unterlassung entsprechender Länderfeststellungen in der angefochtenen Entscheidung bildet daher keinen Verfahrensmangel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen über das Familienverfahren im Inland des AsylG 2005 lauten:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

...

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;"

3.2.4. Die Beschwerdeführerin hat gemäß den Feststellungen keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstadt glaubhaft gemacht.

Eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten kann auch nicht auf Grundlage der Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 erfolgen, da die traditionelle Ehe mit ihren nunmehrigen Lebensgefährten nicht bereits im Herkunftsstadt bestanden hat und somit nach der Begriffsbestimmung nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 die Bestimmungen über das Familienverfahren auf die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Beziehung zu ihrem nunmehrigen Lebensgefährten schon aus diesem Grund nicht anwendbar sind.

Den Beschwerdeausführungen über den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstadt insbesondere auch im Hinblick auf ihre derzeitige Schwangerschaft befürchten müsse, keine Lebensgrundlage vorzufinden, ist von der Behörde bereits mit der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen worden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.