W189 1438495-2•BVwG W189 1438495-2
W189 1438495-2Federal Administrative CourtJan 9, 2015
familiäre Situation, Interessensabwägung, persönliche und soziale<br/>Bindungen, Rückkehrentscheidung
W189 1438495-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014, Zl. 821570807-1574781, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern (Zlen. W189 1438494-2, W189 1438496-2, W189 1438497-2 sowie W189 1438498-2) am 29.10.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde der minderjährige Sohn (Zl. W189 1438499-2) geboren und auch für diesen ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, mit ihrem Ehemann ausgereist zu sein, um die Familieneinheit zu wahren. Eigene Verfolgungsgründe machte sie nicht geltend. Ihr Ehemann sei verdächtigt worden, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben. Deshalb sei er seit dem Jahr 2007 wiederholt festgenommen und befragt worden.
Im Bundesgebiet würden sich zwei Brüder ihres Ehemannes als anerkannte Flüchtlinge aufhalten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2013, Zl. 12 15.708-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2014 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, Zl. W166 1438495-1/8E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2014 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, dass sie die gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder sei. Sie und ihre Kinder seien gesund. Die Kinder würden in den Kindergarten und zur Schule gehen.
In Tschetschenien habe sie elf Jahre lang die Mittelschule besucht. Sie habe 2 1/2 Jahre eine Ausbildung als Volksschullehrerin absolviert. Sie habe nicht gearbeitet, da ihre Kinder klein gewesen seien und ihre Schwiegermutter nicht in der Lage gewesen sei, auf diese aufzupassen.
In Tschetschenien würden sich ihre Eltern und Geschwister, vier Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Ihr Vater und zwei ihrer Brüder würden arbeiten. Ihre Mutter habe aufgehört zu arbeiten.
Vor ihrer Einreise nach Österreich habe sie mit ihrem Mann in einem Haus gelebt. Dort würde unverändert die Schwiegermutter mit der Nichte ihres Mannes leben.
Mit ihrer Familie stehe sie telefonisch in Kontakt.
Die Beschwerdeführerin lebe von der Grundversorgung. Sie und ihre Kinder hätten viel Kontakt zu Österreichern. Auch ihre Kinder würden viele österreichische Freunde haben.
Befragt, ob sie in Vereinen tätig sei oder einen Deutschkurs besuche, meinte sie, dass sie einmal im Monat in ein XXXXgehe. Es sei er bislang nicht möglich gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen, da ihre Kinder klein seien. Sie spreche eine wenig Deutsch und könne sich bei ihren Arztterminen verständigen.
Auf Nachfrage was das XXXX sei, meinte sie, dass sie das jetzt nicht alles erklären könne. Es handle sich um einen Treffpunkt für Frauen zum Plaudern, um Kontakte zu österreichischen Frauen zu haben und dadurch die Sprache zu lernen.
Ihre Kinder seien in keinen Vereinen. Sie würden eine XXXX besuchen und dort spielen und kochen.
Am 14.10.2014 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge der die Beschwerdeführerin eingangs erklärte, sich mit ihrer Familie im Bundesgebiet aufzuhalten.
Ihr Mann besitze im Herkunftsstaat ein Haus, in dem seine Mutter lebe.
Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat zwischen 1989 und 2001 die Grundschule und allgemein bildende mittlere Schule besucht. Im Zeitraum 2005 bis 2007 habe sie ein College besucht. Sie sei Lehrerin, habe diesen Beruf bislang jedoch wegen ihrer Kinder nicht ausgeübt. Sie habe ihre Ausbildung abgeschlossen und sogar ein Praktikum gemacht, welches im Jahr 2007 stattgefunden habe.
Die Beschwerdeführerin erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Sie und auch ihre Kinder seien gesund.
Der Beschwerdeführerin wurde der Gegenstand der Einvernahme dargelegt. Insbesondere wurde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom "10.04.2014" (richtig: 28.04.2014) verwiesen.
Mit ihrer Familie im Herkunftsstaat halte die Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt. Sie spreche mit ihren Eltern und auch mit der Schwiegermutter. Den Angehörigen im Herkunftsstaat gehe es gut.
Nach Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, alle ihre Asylgründe schon gesagt zu haben.
Auf Nachfrage meinte sie, dass sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an ihren familiären und privaten Umständen nichts Relevantes verändert habe.
Die Beschwerdeführerin lebe von der Grundversorgung. Sie wolle in Österreich in ihrem Beruf arbeiten. Ihre Schwägerin sei auch zuhause Lehrerin gewesen, habe Kurse gemacht und sei nun Kindergärtnerin.
Die Beschwerdeführerin sei in keiner Organisation oder in einem Verein aktiv tätig. Sie unterstütze andere Ausländer beim Erlernen der deutschen Sprache. Der Verein heiße XXXXund basiere auf freiwilliger Basis und unentgeltlich.
Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in Österreich nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten.
Nach Erörterung der Möglichkeit, freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückzukehren, meinte die Beschwerdeführerin, nicht nachhause zurückkehren zu wollen.
Schließlich erklärte die Beschwerdeführerin, an ihrem Aufenthaltsort in Österreich gut integriert zu sein und sich hier wohl zu fühlen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Zl. 821570807-1574781, vom 20.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Angehörigen ihrer Kernfamilie im Bundesgebiet aufhalte.
In Österreich würden sich auch ihre beiden Schwager aufhalten. Zu diesen habe ein gegenseitiges Pflege- und/oder Abhängigkeitsverhältnis nicht festgestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit der Antragstellung durchgehend in Österreich auf. Sie habe keine Deutschkurse absolviert, spreche wenig Deutsch, lebe seit der Einreise in das Bundesgebiet von der Grundversorgung. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer von eineinhalb Jahren könne von einer verfestigten Eingliederung in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie seien weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Unter einem sei festgestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint habe, dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes sei seit der ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Heimatland hervorgekommen.
Die Beschwerdeführerin sei widerrechtlich und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist.
Zu den Bewohnern ihres Aufenthaltsortes habe sie Kontakt.
Die Beschwerdeführerin habe keine umfassenden Deutschkenntnisse, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, besuche keine Kurse oder ein Studium und sei in keinem Verein tätig.
Eine schützenswerte Integration in Österreich sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Bei ihrer Einvernahme habe die Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattet.
Es seien keine Gründe oder sonstigen Umstände hervorgetreten, die einer Rückkehrentscheidung samt Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
Es hätten auch keine Gründe für ein Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung kein neues, vom durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstatten habe können. Eine exponentielle Integration habe sie nicht darlegen oder durch Beweismittel untermauern können.
Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin bzw. ihr Gatte im ersten Verfahren wahrheitswidrige Angaben getätigt. Bei einem Vergleich würden auch ausgeprägtere Beziehungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich bestehen.
Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.
Das Familienleben der Beschwerdeführerin beschränke sich auf ihren Ehemann und ihren Kindern, wobei zeitgleich gleichlautende Entscheidungen ergehen würden.
Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin sei erst im Oktober 2012 schlepperunterstützt und somit rechtswidrig in Österreich eingereist und habe sich seit diesem Zeitpunkt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten können. Die Beschwerdeführerin habe keine fortgeschrittene Integration und auch keine relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkte darlegen können. Sie sei in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig. Es liege zwar ein Privatleben in Österreich für nicht ganz drei Jahre vor, es würden aber keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen und wurde dahingehend auf das Erkenntnis vom "20.03.2014" des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Sie habe erst im Zuge der Beschwerde bzw. danach im fortlaufenden (zweiten) Verfahren vorgebracht, dass sie anders heißen würde, ihre bis dorthin gemachten Angaben nicht stimmen würden und dass die im ersten Asylverfahren dargelegten Ausreisegründe allesamt wahrheitswidrig seien. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen im Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte.
Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführerin sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.
Da der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihr in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.
Die Beschwerdeführerin habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.
Mit fristgerechter Beschwerde vom 05.11.2014 wurde der Bescheid des Bundesamtes seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wobei eingangs festgehalten wird, dass sämtliche Ausführungen in der Beschwerde gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 für alle Familienmitglieder gelten würden.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie hätten sich entgegen der Ansicht des Bundesamtes in Österreich sehr gut eingelebt und integriert.
Der Ehemann habe zur Befragung vor dem Bundesamt am 14.10.2014 diverse aktuelle Integrationsunterlagen mitgebracht, die aber von der Behörde als für das Verfahren nicht wesentlich bezeichnet und nicht angenommen worden seien.
Der Ehemann habe eine neue Arbeitszusage von XXXX, der im Bereich der Paketzustellung tätig sei. Dieser würde den Ehemann Vollzeit einstellen. Dahingehend wurde ein aufschiebend bedingter Dienstvertrag vom 04.10.2014 vorgelegt.
Weiters verwies er auf ein Schreiben von Frau XXXX die die Beschwerdeführerin und ihre Familie für den Fall der Erteilung eines Bleiberechts in ihrem Haus für € 400,00 (exklusive Betriebskosten) wohnen lassen würde.
Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hinreichend gesichert.
Von der Behörde seien diese neuen Unterlagen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin habe wie ihre Familie auch ein äußerst enges Verhältnis zu den in Österreich dauernd aufhältigen Schwägern und deren Familien. Von diesen würden sie nach Möglichkeit jede erdenkliche Unterstützung bekommen. In diesem Zusammenhang wurde ein Schreiben eines der beiden Schwäger vom 09.10.2014 vorgelegt.
Die beiden älteren Kinder der Beschwerdeführerin würden die Schule, der jüngste Sohn den Kindergarten besuchen. Die Kinder würden für ihre Lernfortschritte besonders gelobt, was im Schreiben der Schule von XXXX vom 13.10.2014 Bestätigung finde. Sie hätten viele Freunde gewonnen.
Der Ehemann sei bemüht, seine Deutschkenntnisse stetig zu verbessern. Er habe im August versucht, die A2 Deutschprüfung zu absolvieren, habe aber knapp nicht bestanden. Dennoch könne er sich ohne Probleme in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen.
Durch die Mithilfe bei Veranstaltungen und natürlich durch die Kinder hätten die Beschwerdeführerin und ihre Familie sehr rasch Kontakte zu den Einwohnern geknüpft. In diesem Zusammenhang wurde ein Konvolut an Empfehlungsschreiben der Bevölkerung des Aufenthaltsortes übermittelt.
Im Übrigen wurde ein bedingte Anstellungszusage der Firma XXXX aus April 2014 vorgelegt, wonach sich besagte Firma bei positiven Ausgang des Asylverfahrens vorstellen könne, den Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter anzustellen.
Schließlich findet sich unter den Unterlagen eine Unterschriftenliste der Teilnehmer des internationalen XXXX, Schreiben der Volksschule XXXX vom 30.10.2014, des Pfarrers XXXX vom 03.11.2014 sowie des Kindergartens XXXX vom 31.10.2014.
Im Beschwerdeverfahren wurden weitere Unterlagen zur Integration der Familie übermittelt. Darunter befinden sich die bereits vorgelegten Unterlagen. Vorgelegt wurden mehrere Unterstützungsschreiben der Bevölkerung des Aufenthaltsortes, zwei Deutschkursbesuchsbestätigung vom 28.03.2013 und 26.03.2014, vier Kopien von Fotos, die die Beschwerdeführerin bzw. Teile der Familie der Beschwerdeführerin mit anderen Personen zeigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 821570807-1574781, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme am 14.10.2014 (AS 417-420), die Beschwerde vom 05.11.2014 (AS 499-551), durch Einsicht in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, in die Akten zum vorangegangenen Asylverfahren (Zlen. 12 15.708-BAL und W166 1438495-1) sowie durch Einsicht in die Akten ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder (Zlen. W189 1438494-2, W189 1438496-2, W189 1438497-2, W189 1438498-2 sowie W189 1438499-2) auf.
Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin hält sich nach illegaler Einreise seit 29.10.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Sie lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat Deutschkursbesuchsbestätigungen vorgelegt, wobei er eine Prüfung auf dem Niveau A2 nicht bestanden hat.
Der Ehemann ist ebenso wie die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig. Er hat keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung besucht und ist kein Mitglied in einem Verein.
Die Bevölkerung am Aufenthaltsort in Österreich hat für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen zahlreiche Empfehlungsschreiben übermittelt. Eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurde nicht abgegeben.
Der Ehemann legte zwei bedingte Einstellungszusagen sowie ein Schreiben einer Hauseigentümerin vor, die der Beschwerdeführerin und ihrer Familie für den Fall eines Daueraufenthaltes in Österreich ein Haus vermieten würde.
Die Kinder der Beschwerdeführerin besuchen teils die Schule und teils den Kindergarten. Das jüngste Kind befindet sich zuhause.
Betreffend die Beschwerdeführerin wurden Fotos vorgelegt, wonach diese an Veranstaltungen teilnimmt. Sie besucht einmal im Monat ein XXXX. Die Beschwerdeführerin hat sich im Bundesgebiet nicht ausfort- oder weitergebildet. Sie hat auch keine Deutschkurse absolviert.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind unbescholten.
Im Bundesgebiet halten sich zwei Schwager der Beschwerdeführerin mit deren Familien auf. Diese sind zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie stehen mit diesen in Kontakt.
Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes auf, zu welchen auch Kontakt besteht. Dort verfügen die Beschwerdeführerin und ihre Familie über ein Haus.
In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen Inlandspass in Verbindung mit ihrem dahingehend glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen, wonach ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie einem aktuellen GVS-Auszug.
Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche die Entscheidung vom 28.04.2014 zeigt, in der rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde.
Hier muss auch deutlich festgehalten werden, dass die Verfolgungsbehauptung nicht glaubwürdig ist, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann demnach keine Verfolgung durch die staatlichen Behörden bzw. Kadyrovs Leute glaubhaft machen konnte.
Die Beschwerdeführerin hat vor dem Bundesamt ausdrücklich erklärt, dass keine Veränderung ihrer Situation seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten und findet sich auch in der Beschwerde hiezu kein Vorbringen.
In der Einvernahme vom 14.10.2014 vor dem Bundesamt erklärten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann, dass sich die Angehörigen unverändert im Herkunftsstaat aufhalten würden und dort unbehelligt und wirtschaftlich abgesichert leben könnten. Im Herkunftsstaat verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Haus. Auch die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise wurde von beiden positiv beschrieben.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nach ihrer Antragstellung Ende Oktober 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der Beschwerde ist zu folgen, dass sich das Bundesamt mit weiteren integrativen Aspekten der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht auseinandergesetzt hat. Bei Durchsicht der angefochtenen Entscheidung war auch erkennbar, dass das Bundesamt eine Vorlage verwendet hat, die offensichtlich nicht an den konkreten Fall angepasst wurde. Trotz dieser Defizite hat das Bundesamt im o.a. Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehemann und ihre minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden.
Die genannten Angehörigen, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Der Kontakt zu ihren Schwägern und deren Familien in Österreich, mit welchen sie jedoch nicht in einem Haushalt bzw. Ort lebt, scheint ein solcher, wie er unter derartigen Verwandten durchaus üblich ist, zu sein. In der Einvernahme am 14.10.2014 erklärte der Ehemann wie im Übrigen auch im ersten Verfahren, dass zwischen ihm und seinen Brüdern kein Abhängigkeitsverhältnis irgendwelcher Art bestehe. Vielmehr beschränke sich die Beziehung auf gegenseitige Besuche. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach ein enges Verhältnis zu den in Österreich aufhältigen Verwandten bestehe und mit der ein Schreiben eines Schwagers übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass das Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK im konkreten Fall nicht tangiert ist.
Weder in der Beschwerde noch im Schreiben des Schwagers wird eine finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erwähnt. Vielmehr erklärte der Schwager in seinem Schreiben, dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Rat und Tat zur Seite zu stehen und die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei der Integration zu unterstützen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich aus diesen Angaben demnach nicht, was auch insofern klar zu verneinen ist, als die Beschwerdeführerin und ihre Familie im Rahmen der Grundversorgung betreut werden. Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht, zumal die Beschwerdeführerin und ihre Familie gesund sind. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Herkunftsstaat nicht mit den Schwägern zusammengelebt. Diese halten sich vielmehr schon seit Jahren im Bundesgebiet auf. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie mit den Schwägern und deren Familie ein inniges Verhältnis haben, ist für die Frage des Vorliegens eines schützenswerten Familienleben iSd. Art. 8 EMRK nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie unterhalten demnach mit den Schwägern und deren Familien im Bundesgebiet Beziehungen, wie sie unter derartigen Verwandten üblich sind.
Diese Verwandtschaftsverhältnisse sind im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, evidenter maßen nicht relevant. Mangels gemeinsamer Wohnung, finanzieller oder sonstiger Abhängigkeit stellt die getroffene Rückkehrentscheidung daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin hält sich seit nunmehr zwei Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf. Sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur vergleichsweise kurzen - Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin hat in der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes durchaus Ansätze einer Integration jedoch keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Der Ehemann hat zwei Deutschkurse besucht und ist bemüht, Deutsch zu lernen. Seine Kenntnisse sind jedoch noch nicht ausreichend, zumal er über keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfügt. Eine entsprechende Prüfung hat er nicht bestanden.
Darüber hinaus hat sich der Ehemann nicht aus- fort- oder weitergebildet.
Was die vorgelegten bedingten Einstellungszusagen betrifft, war auszuführen, dass das Schreiben der Firma XXXX aus April 2014 die Voraussetzungen hiefür nicht erfüllt. Die Formulierung "kann sich
vorstellen ... als Hilfsarbeiter anzustellen." ist zweifellos nicht
als Zusage zu verstehen. Auch der vorgelegte aufschiebend bedingte Dienstvertrag bei einem Paketzusteller war zu relativieren: In diesem Zusammenhang war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Im gegenständlichen Fall ist der Ehemann bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr leben er und seine Angehörigen unverändert von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber.
In diesem Zusammenhang müssen noch einmal die Brüder des Ehemannes erwähnt werden, von denen einerseits Unterstützung bei der Integration behauptet wird. Selbst mit diesem Rückhalt ist es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht gelungen, die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden. In diesem Lichte müssen auch die zahlreichen Fürsprachen und Empfehlungsschreiben der Bevölkerung des Aufenthaltes gesehen werden. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie sind nach diesen Schreiben in die örtliche Gemeinschaft aufgenommen worden, aus den Schreiben ergibt sich jedoch keinerlei finanzielle Unterstützung und schon gar keine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin und ihre Familie.
Trotz derart großem Rückhalt bei der Bevölkerung und ihren Schwägern, ist es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht gelungen, die Abhängigkeit von der Grundversorgung zu überwinden. Es mag zwar sein, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber sehr schwierig darstellt, dennoch gibt es bei entsprechenden Anstrengungen auch für Asylwerber die Möglichkeit, im Bundesgebiet wirtschaftlich tätig zu sein.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung demnach nicht gegeben und haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bislang keine Anstrengungen unternommen, um sich aus-, fort- oder weiterzubilden. Aufgrund der bloßen Möglichkeit, in Zukunft bei einem Paketzustelldienst zu arbeiten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann mit seiner sechsköpfigen Familie in absehbarer Zeit die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen überwinden können wird. Diese Relativierung der bedingten Einstellungszusage ist insbesondere vor dem Hintergrund des erst zwei Jahre und drei Monate währenden Aufenthaltes zu sehen.
Die Beschwerdeführerin nimmt zwar am sozialen Leben an ihrem Aufenthaltsort im Bundesgebiet auch durch Besuch an einem XXXXteil, hat jedoch bislang nicht einmal einen Deutschkurs besucht. Trotz Versorgung der Kinder wäre es ihr bei entsprechendem Bemühen wohl zumutbar gewesen, in den letzten zwei Jahren und drei Monaten einen Deutschkurs zu besuchen. Abgesehen vom Ehemann, der keiner Beschäftigung nachgeht, wollen die Beschwerdeführerin und ihre Familie intensiven Kontakt mit den zwei Schwägern und deren Familien haben, die wohl ebenso die Kinderbetreuung während des Besuches eines Deutschkurses übernehmen hätten können.
Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Lehrerin, war in diesem Beruf jedoch nicht tätig. Auch hier findet sich lediglich die Bekundung, in Zukunft eine Ausbildung zur Kindergärtnerin machen zu wollen. Wenn sie es bis jetzt jedoch noch nicht einmal geschafft hat, einen Deutschkurs zu besuchen, kann nicht erkannt werden, inwieweit sie in absehbarer Zeit eine Ausbildung zur Kindergärtnerin absolvieren will.
Die Kinder haben österreichische Freunde und besuchen teils die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und teils den Kindergarten. Darüber hinausgehende integrative Aspekte - wie die Mitgliedschaft in einem Verein - wurden nicht vorgetragen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind auch keine Mitglieder in Vereinen. Die Beschwerdeführerin besucht lediglich "einmal im Monat" ein XXXX (Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2014). Dabei treffen sich ausländische und österreichische Frauen zum persönlichen Austausch. Die Beschwerdeführerin nimmt nach ihren Ausführungen an Treffen teil, ist jedoch nicht in die Organisation involviert.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich ihre Familie und die Familie ihres Ehemannes auf. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt. Die Verwandten im Herkunftsstaat finden auch gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse vor. Im Übrigen besitzt die Familie der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ein Haus, in dem sie mit ihrer Familie bis zur Ausreise gelebt hat. Bis zur Ausreise waren ihr Wohnbedürfnis und ihr Lebensunterhalt gesichert. Der Ehemann hat für das finanzielle Auslangen durch eigene Arbeit gesorgt und konnte sich die Beschwerdeführerin der Betreuung und Erziehung der Kinder widmen, wobei der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund ihrer fundierten Ausbildung auch die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist.
Die Beschwerdeführerin hat auch den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die relativ kurze Ortsabwesenheit von zwei Jahren und drei Monaten kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sprechen.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig erscheinen würden.
Eine Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Mannes zu den Ausreisegründen nicht glaubwürdig ist und sich für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder ihr Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation nicht möglich wäre und wurde beweiswürdigend bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann diesem Ergebnis nichts Substantiiertes entgegensetzen konnten bzw. insbesondere keine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen auf das Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwiesen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. In der Beschwerde werden lediglich das bisherige Vorbringen wiederholt und Unterlagen zur Integration vorgelegt.
Zum Antrag auf internationalen Schutz wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in einem rechtsstaatlichen Verfahren durch die Asylinstanzen befragt und liegt dahingehend eine rechtskräftige Entscheidung vor.
Auch betreffend die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung wurden mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mündliche Einvernahmen durchgeführt, in der alle für das Verfahren entscheidenden Fragen behandelt wurden.
Die mit der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten erfordern keine weitere Erörterung, sondern sind in ihrem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass diese in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnten.
Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die Länderinformationen im Erkenntnis vom 28.04.2014 weisen nicht zuletzt im Lichte des kurzen verstrichenen Zeitraumes die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehemann mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die
zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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