W136 2013652-1•BVwG W136 2013652-1
W136 2013652-1Federal Administrative CourtJan 9, 2015
Begründungsmangel, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren,<br/>Einleitungsbeschluss, Strafverfahren, Verdachtslage,<br/>Verfahrenseinstellung
W136 2013652-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RA Dr. Christian STOCKER, Herzog-Leopold-Straße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, vom 03.09.2014, GZ 2 Ds 23/14, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 03.09.2014 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1079 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 91 BDG 1979 ein. Dem BF wurde spruchgemäß der Verdacht zur Last gelegt, er habe als Traktkommandant der XXXX der Justizanstalt XXXX dem Untersuchungshäftling C.C. (Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht) durch Versetzen von Schlägen gegen Hinterkopf, Wange und Unterarme körperliche Qualen zugefügt bzw. ihn vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser mit zwei bis sieben Tagen andauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen einhergehende Prellungen, Hautabschürfungen und eine Rissquetschwunde erlitt. Begründend wurde angeführt, dass sich der konkrete Verdacht aus die zeugenschaftlichen Angaben des Tatopfers im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX ergäbe, welche jedoch im Beschluss nicht näher dargelegt wurden.
Aus dem im Akt einliegenden Protokoll der Vernehmung des Zeugen C.C. durch die Staatsanwaltschaft XXXX ergibt sich, dass dieser angibt, vom Justizwachebeamten ADAMEC, welcher in der Untersuchungsabteilung Dienst versieht und den er auf einem Foto sofort wieder erkennen würde Ende November 2012 in einem nicht von Kameras überwachten Bereich im Zuge einer Besuchsbegleitung in der oben beschriebenen Weise geschlagen worden zu sein. Er habe bereits früher zwei Briefe an das Innenministerium geschrieben, erst auf seinen nunmehrigen dritten Brief, sei eine Reaktion erfolgt. Weder sei er beim Anstaltsarzt gewesen noch habe er sich beschwert, weil er keine Nachteile habe haben wollen, lediglich der Psychologin habe er vom Vorfall vertraulich berichtet.
2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Einleitungsbeschluss erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel durch nicht ausreichende Sachverhaltsermittlung und brachte Folgendes vor:
Entgegen der Begründung des bekämpften Bescheides reiche die Verdachtslage nicht für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus. Das Tatopfer habe nicht angegeben, vom BF geschlagen worden zu sein sondern richte sich der Verdacht gegen den BF ausschließlich aufgrund einer entfernten phonetischen Ähnlichkeit seines Namens mit dem vom Tatopfer angegebenen Namen ADAMEC. Im Übrigen sei der BF dem Tatopfer aufgrund seines strafrechtlichen Vorlebens bestens bekannt, so dass dieses, falls es ihn habe beschuldigen wollen, seinen richtigen Familiennamen hätte angeben können. Weder sei angegeben worden, an welchem Tag die angebliche Misshandlung vorgefallen sein soll, noch gehöre oder habe die Besuchsbegleitung zu den Aufgaben des BF gehört. Darüber hinaus seien die behaupteten Verletzungen des Tatopfers in keiner Weise objektiviert und werde hinsichtlich der Glaubwürdigkeit seiner Angaben darauf hingewiesen, dass dieser im Zeitraum November 2012 bis Anfang April 2014 vier Mal zum Rapport bei der Anstaltsleitung, ua auch am 27.11.2012, 22 mal bei der Anstaltsärztin, sieben Mal beim Psychiater, 25 mal beim psychologischen Dienst und sieben Mal beim sozialen Dienst vorstellig gewesen sei und niemals etwas von Verletzungen oder Missständen gemeldet hätte.
3. Mit Schreiben vom 21.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor.
4. Mit Schreiben vom 22.12.2014 übermittelte die belangte Behörde den genehmigten Bericht der Staatsanwaltschaft XXXX vom 27.10.2014 betreffend die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens gegen den BF gemäß § 190 Z 2 StPO. Daraus ergibt sich, dass die dem BF angelasteten Taten gemäß §§ 312 Abs. 1, 83 Abs. 1 iVm 313 StGB nicht nachgewiesen werden konnten. Es seien Mithäftlinge, Justizwachebeamte, die Anstaltsärztin sowie die Anstaltspsychologinnen zeugenschaftlich vernommen worden. Lediglich ein Mithäftling habe angegeben, dass ihm C.C. von dem Vorfall berichtet habe, er jedoch keine Verletzungen habe feststellen könne. Ebenso gab eine Anstaltspsychologin an, dass ihr C.C. vertraulich von einer Misshandlung erzählt habe. Bei einer Gegenüberstellung mit elf Justizwachebeamten, unter denen sich der BF befand, habe C.C. diesen nicht als Täter wiedererkennen können, wobei C.C. überhaupt nur einen Justizwachebeamten habe wiedererkennen können, den er jedoch als Täte definitiv ausgeschlossen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
1.2. Der oben unter I.1. (Verfahrensgang) dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage, ist unbestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 (BDG 1979) maßgeblich:
§ 114. (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluß, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 123), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
a) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das Strafverfahren nach der StPO oder das verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
Zu A)
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
2. Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3. Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 AVG und Abs. 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0189).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Auch wenn im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine übertriebenen Anforderungen an die Begründung eines Einleitungsbeschlusses gestellt werden können, ist dennoch in der Begründung darzulegen, warum sich aus dem im Spruch dargelegten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch den BF ergibt. Dies hat die belangte Behörde insofern unterlassen, als sie lediglich auf die Disziplinaranzeige sowie eine im Rahmen der strafrechtlichen Erhebungen gegen den BF durchgeführte Zeugenvernehmung verwiesen hat, ohne deren Inhalt auch nur ansatzweise darzulegen. Eine derart rudimentäre Begründung ließe sich noch vertreten, wenn aus den angeführten, im Akt befindlichen Unterlagen entnehmen ließe, warum gerade gegen den BF ein Disziplinarverfahren geführt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich weder aus der angeführten zeugenschaftlichen Befragung des C.C., noch der Disziplinaranzeige oder dem Zwischenbericht der Staatsanwaltschaft vom 30.05.2014 im Hinblick auf den Umstand, dass das Tatopfer zunächst keinen konkreten Beamten und später einen mit dem Namen Adamek (Anmerkung: der BF führt einen anderen Namen) als Täter angegeben hat, eine konkrete Verdachtslage hinsichtlich des BF ergibt.
Den beschwerdegegenständlichen Ausführungen kommt somit Berechtigung zu und wäre der angefochtenen Bescheid infolge wesentlichen Begründungsmangels aufzuheben gewesen. Auch wenn nicht verkannt wird, dass es der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung unter Bedachtnahme auf die anhängigen strafrechtlichen Erhebung und der damit verbundenen Unterbrechung des Disziplinarverfahrens verwehrt war, eigenständige Ermittlungen zu führen, hätte sie im vorliegenden Fall das Ergebnis der weiteren strafrechtlichen Erhebungen abzuwarten gehabt, da die zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung bestehende Verdachtslage keineswegs hinreichend für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses gegen des BF war.
Im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich das gegen den BF geführte Strafverfahren gemäß § 190 Z2 StPO eingestellt wurde und somit das Disziplinarverfahren nicht mehr unterbrochen ist, konnte eine Einstellung durch das zur Sachentscheidung berufenen Bundesverwaltungsgericht erfolgen, da das Tatopfer den BF bei einer Gegenüberstellung nicht als Täter identifiziert hat, somit der BF die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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