I408 2009280-2•BVwG I408 2009280-2
I408 2009280-2Federal Administrative CourtJan 9, 2015
Antragsbegehren, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig,<br/>Kostentragung, Mitgliedstaat, real risk, Überstellung
I408 2009280-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER LL.M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG idgF. iVm § 46 FPG idgF iVm § 50 FPG iVm § 12a AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 22.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 30.03.2009 in der Schweiz und am 19.10.2009 in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
3. Bei der Erstbefragung am 22.12.2013 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei im Jahr 2008 auf unbekanntem Weg nach Europa gekommen und habe Anfang 2009 in der Schweiz um Asyl angesucht. Ende 2009 sei sie aus der Schweiz nach Spanien abgeschoben worden und habe dort auch einen Asylantrag gestellt. In Spanien habe sie vom Betteln gelebt. Im Dezember 2013 sei sie dann über Italien nach Österreich gefahren. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihr rechtes Auge behandeln zu lassen. Diesen Fluchtgrund habe sie auch in der Schweiz und in Spanien angegeben. Auch habe sie in ihrer Heimat keine Arbeit gehabt. Sie sei in seiner Heimat nicht verfolgt worden.
4. Das Bundesasylamt richtete am 27.12.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Mit einem am 08.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Spanien dem Wiederaufnahme-ersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.
5. Die Schweiz teilte auf ein entsprechendes Informationsersuchen mit, dass die beschwerdeführende Partei in der Schweiz unter Verwendung von Aliasdaten einen Asylantrag gestellt hatte und aufgrund eines Aufnahmeverfahrens am 16.10.2009 nach Spanien überstellt wurde.
6. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie fünf Jahre in Spanien gewesen sei. Anfangs habe man ihr dort geholfen. Sie habe Probleme mit den Augen gehabt und sei in einem Spital behandelt worden. Nach einer Änderung der Regierung in Spanien könne man nun ohne Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr in ein Spital gehen.
7. Laut einem fachärztlichen Befund vom 27.02.2014 sehe die beschwerdeführende Partei seit einem Trauma von acht bis zehn Jahren am rechten Auge schlecht. Es wurden eine Hornhautnarbe, ein beginnender Katarakt (grauer Star) sowie eine fragliche Amblyopie (Sehschwäche) diagnostiziert. In einem weiteren fachärztlichen Befund vom 25.03.2014 wurden folgende Diagnosen festgestellt:
chronische Konjunktivitis (Bindehautentzündung) beidseitig, Konjunktivitis sicca (trockene Bindehautentzündung) beidseitig, Kerato-Konjunktivitis sicca (trockenes Auge) beidseitig, Keratopathie (Schneeblindheit) links, Hornhaut-Dystrophie (Hornhaut-Fehlbildung) rechts, Hornhautnarbe rechts, Makulopathie (Netzhauterkrankung) beidseitig, beginnender Katarakt (grauer Star) beidseitig, Blepharitis (Augenlidentzündung) beidseitig, sowie Hornhauteinlagerungen rechts. Eine Hornhauttransplantation sei nicht zielführend.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.03.2014, Zl. 13 18.796 EAST-Ost, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
9. Gegen diesen Bescheid brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und monierte unter Wiederholung des bereits dargetanen Vorbringens, dass sie an einer schweren Augenerkrankung leide, welche in Spanien und in der Schweiz nicht behandelt worden sei. Zudem sei in Spanien die Grundversorgung nicht gewährleistet.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014, Zl. W184 2006921-1, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
10.1. Bereits in den Feststellungen des Erkenntnisses führte der erkennende Richter auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, nicht vorliegen würde und sich der erkennende Richter den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat anschließe.
Schließlich brachte der erkennende Richter in der Beweiswürdigung bzw. in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen das Nachfolgende zum Ausdruck:
"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall leidet die beschwerdeführende Partei seit einem Trauma vor acht bis zehn Jahren, also seit rund 2004 bis 2006, an mehreren Augenerkrankungen: chronische Konjunktivitis (Bindehautentzündung) beidseitig, Konjunktivitis sicca (trockene Bindehautentzündung) beidseitig, Kerato-Konjunktivitis sicca (trockenes Auge) beidseitig, Keratopathie (Schneeblindheit) links, Hornhaut-Dystrophie (Hornhaut-Fehlbildung) rechts, Hornhautnarbe rechts, Makulopathie (Netzhauterkrankung) beidseitig, beginnender Katarakt (grauer Star) beidseitig, Blepharitis (Augenlidentzündung) beidseitig, sowie Hornhauteinlagerungen rechts.
Die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Spanien die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Spanien sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.
Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu Problemen hinsichtlich der Versorgung von Asylwerbern in Spanien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit gänzlich unwahrscheinlich, dass in Spanien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Spanien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Spanien stimmte jedenfalls dem Wiederaufnahmeersuchen betreffend die beschwerdeführende Partei ausdrücklich zu.
Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf einschlägige Länderberichte insbesondere die ausreichende Versorgung von Asylwerbern in Spanien in Frage gestellt und auf weitere einzelne Kritikpunkte am spanischen Asylsystem hingewiesen wird, ist zu bemerken, dass mit diesen Behauptungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dargelegt wurden, die den Schluss zuließen, die Versorgung und das Asylsystem insgesamt wären derart mangelhaft, dass damit eine Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte als wahrscheinlich erscheinen könnte. Wie im angefochtenen Bescheid detailliert dargelegt wurde, ist nämlich in Spanien insbesondere auch der Refoulementschutz und die Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regierung gewährt Schutz gegen Abschiebung von Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund der Konventionsgründe bedroht wäre.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Spanien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin II-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Zu der in mehreren Berichten zum Ausdruck kommenden Kritik an der wirtschaftliche Lage einzelner Gruppen von Drittstaatsangehörigen in Spanien, etwa illegalen Einwanderern, ist zu bemerken, dass die in der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG festgelegten Aufnahme-bedingungen keineswegs für alle Drittstaatsangehörigen gelten, sondern laut deren Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 lit. c nur für Asylwerber, über deren Asylantrag noch nicht endgültig entschieden wurde. Hingegen müssen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen nach Art. 6 Abs. 1 Rückführungs-richtlinie 2008/115/EG grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die beschwerdeführende Partei hielt sich anfänglich als Asylwerber in Spanien auf und hätte mangels Aufenthaltstitels nach der negativen Entscheidung über den Asylantrag in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
11. Am 16.06.2014 wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 12.06.2014, Zl. 831879600/14011843 zur Sicherung der für den 18.06.2014 geplanten Abschiebung nach Spanien festgenommen.
12. Im Stande der Haft stellte die beschwerdeführende Partei am 17.06.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen wie folgt: "Ich stelle einen neuen Asylantrag. Meine Augen haben sich seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert. In Spanien gibt es für mich keine ausreichende Behandlung. Ich bin in der Gefahr zu erblinden."
13. Die für den 18.06.2014 um 05:52 Uhr geplante Abschiebung nach Madrid musste am 18.06.2014 um 05:45 Uhr am Fluchthafen Wien Schwechat abgebrochen werden, weil die beschwerdeführende Partei sich weigerte, nach Madrid zu fliegen.
14. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2014, Zl. 831879600, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm Art. 28 Dublin II VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt.
15. Am 23.06.2014 wurde die beschwerdeführende Partei am Luftweg nach Spanien abgeschoben.
16. Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2014, Zl. 83187960 (VZ:14714372) wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
17. Mit Schriftsatz vom 01.07.2014 erhob die rechtsfreundliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei innerhalb offener Beschwerdefrist Beschwerde gegen die Abschiebung nach Spanien und führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass die beschwerdeführende Partei schwere gesundheitliche Probleme mit den Augen und sie am 16.06.2014 aufgrund einer maßgeblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe. In Spanien drohe die unmittelbare Abschiebung nach Nigeria, wo sie persönliche asylrelevante Probleme habe und aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK befürchte. Auch im Falle des Verbleibes in Spanien sei dort eine medizinische Behandlung nicht gewährleistet. In Spanien seien eine ausreichende Versorgung und ein faires Asylverfahren nicht gewährleistet. Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und der erforderlichen Effektivität des Rechtsschutzes hätte der Ausgang des Verfahrenshilfeantrages im ersten Asylverfahren abgewartet und der neuerliche Asylantrag geprüft werden müssen. Durch die dokumentierte schlechte Gesundheit, die unmittelbar drohende Gefahr des Erblindens und die behauptete relevante Verschlechterung des Augenzustandes, die auch durch aktuelle ärztliche Dokumente nachgewiesen sei, habe der neuerliche Asylantrag eine aufschiebende Wirkung entfalten müssen. Eine andere Ansicht würde der Verfassung widersprechen.
Als Beweismittel wurden die Befragung der beschwerdeführenden Partei in einer mündlichen Verhandlung sowie eine Nachfrage in Spanien, ob der beschwerdeführenden Partei dort ein Abschiebeschutz und ein effektives Rechtsmittel sowie medizinische Behandlung gewährt werde, beantragt. Zudem werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei reiste im Jahr 2008 über Spanien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten und stellte in der Folge am 30.03.2009 in der Schweiz und nach seiner Rücküberstellung nach Spanien am 19.10.2009 auch in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag in Spanien wurde negativ entschieden.
1.2. Die beschwerdeführende Partei reiste im Dezember 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Nach einem entsprechenden EURODAC-Treffer richtete das Bundesasylamt am 27.12.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien und Spanien stimmte mit einem am 08.01.2014 beim BFA eingelangten Schreiben dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu. Diese Zustimmung wurde von Spanien nicht widerrufen.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2014, Zl. 13 18.796 EAST Ost, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde im bezeichneten Bescheid festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in die Zuständigkeit Spaniens falle. Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 62 Abs. 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
1.5. Die gegen den bezeichneten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014, Zl. W184 2006921-1/4E, gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der negative Asylbescheid Bescheid erwuchs sohin in Rechtskraft.
1.6. Am 16.06.2014 wurde die beschwerdeführende Partei aufgrund eines Festnahmeauftrages des BFA vom 12.06.2014, Zl. 831879600/14011843 zur Sicherung der für den 18.06.2014 geplanten Abschiebung nach Spanien festgenommen.
1.7. Im Stande der Haft stellte die beschwerdeführende Partei am 17.06.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen wie folgt: "Ich stelle einen neuen Asylantrag. Meine Augen haben sich seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert. In Spanien gibt es für mich keine ausreichende Behandlung. Ich bin in der Gefahr zu erblinden."
1.8. Die für den 18.06.2014 um 05:52 Uhr geplante Abschiebung nach Madrid musste am 18.06.2014 um 05:45 Uhr am Fluchthafen Wien Schwechat abgebrochen werden, weil die beschwerdeführende Partei sich weigerte, nach Madrid zu fliegen.
1.9. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2014, Zl. 831879600, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm Art. 28 Dublin II-VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
1.10. Am 23.06.2014 wurde die beschwerdeführende Partei am Luftweg nach Spanien abgeschoben. Unmittelbar davor war sie einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden.
1.11. Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2014, Zl. GZ 83187960, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1.12. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren W184 2006921-1/4E festgestellt wurde, leidet die beschwerdeführende Partei seit einem Trauma vor acht bis zehn Jahren, an mehreren Augenerkrankungen und reiste im Jahr 2008 zum Zweck der Kranken-behandlung und der Arbeitssuche, also nicht aus asylrelevanten Gründen, aus dem Herkunftsstaat illegal in die Europäische Union ein. Laut ärztlichem Befund liegen chronische Konjunktivitis (Bindehautentzündung) beidseitig, Konjunktivitis sicca (trockene Bindehautentzündung) beidseitig, Kerato-Konjunktivitis sicca (trockenes Auge) beidseitig, Keratopathie (Schneeblindheit) links, Hornhaut-Dystrophie (Hornhaut-Fehlbildung) rechts, Hornhautnarbe rechts, Makulopathie (Netzhauterkrankung) beidseitig, beginnender Katarakt (grauer Star) beidseitig, Blepharitis (Augenlidentzündung) beidseitig, sowie Hornhauteinlagerungen rechts vor.
Diese Augenerkrankung stellt - wie auch schon im oben bezeichneten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren feststellt - kein Hindernis für eine Abschiebung nach Spanien dar. Darüber hinaus liegen keine besonderen, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe vor, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen würden.
1.13. Durch die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei wurde Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr.6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt und für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson ist damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nicht verbunden. Zudem lag zum Abschiebezeitpunkt eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht vor, welche einer Überstellung nach Spanien entgegengestanden wäre.
2.1. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des BFA, aus den Gerichtsakten zum Verfahren W184 2006921-1/4E und aus den vom erkennenden Richter eingeholten Auszügen aus dem Informations-bundsystem Zentrales Melderegister (IZR).
2.2. Von der beschwerdeführenden Partei wurden die festgestellten Tatsachen nur im Hinblick auf die Lage im Mitgliedstaat Spanien bestritten. Die beschwerdeführende Partei wies dabei unsubstantiiert darauf hin, dass ihr in Spanien die Abschiebung nach Nigeria drohe und sie in Nigeria ein Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK befürchte, sie im Falle des Verbleibes in Spanien keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten und in Spanien keine ausreichende Versorgung und ein faires Asylverfahren nicht gewährleistet sei.
2.3. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Spanien ergibt sich einerseits aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im Bescheid des BFA vom 27.03.2014, Zl. 13 18.796 EAST Ost, sowie andererseits aus dem rezenten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014 zu Zl. W184 2006921-1/4E. In diesen Entscheidungen wurden bereits alle entscheidungserheblichen und einem allfälligen Verbot der Abschiebung betreffenden Fakten umfassend und detailliert behandelt.
2.4. Wie die beschwerdeführende Partei selbst im Verwaltungsverfahren angegeben hat, wurde sie nach eigenen Angaben in Spanien bezüglich ihres Augenleidens bereits medizinisch versorgt, dort im Spital behandelt und laut Mitteilung der spanischen Dublin-Behörde wurde auch ein Asylverfahren durchgeführt und negativ abgeschlossen. Das ergibt sich aus dem (rechtskräftigen) negativen Asylverfahren vor dem BFA (Zl. 13 18.796 EAST Ost) und dem rezenten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Zl. W184 2006921-1/4E).
Insofern ist der Beweisantrag der beschwerdeführenden Partei, nämlich Nachfrage in Spanien zu halten, ob dort der beschwerdeführenden Partei ein Abschiebeschutz, effektive Rechtsmittel sowie medizinische Behandlung gewährt werde, einerseits als unzulässiger Erkundungsbeweis (vgl. VwGH 2.9.1992, 92/02/0194; VwGH 13.11.2002, 99/03/0418) und andererseits auch im Lichte des § 45 Abs. 1 AVG, wonach allgemein bekannte bzw. amtsbekannte Tatsachen (offenkundige Tatsachen) keines Beweises bedürfen (vgl. VwGH 17.10.1995, 94/08/0269) unbeachtlich.
Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG lautet: "Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit."
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Die §§ 46 und 50 FPG gehören dem 7. Hauptstück des FPG an.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 6 VwGVG lautet: "Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen."
§ 7 Abs. 4 VwGVG lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und
5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."
Der mit "Verhandlung" titulierte § 24 VwGVG bestimmt das Nachfolgende:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27 VwGVG regelt des Prüfungsumfang und legt fest: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 53 VwGVG lautet: "Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden."
Zu A)
I. Abweisung der Beschwerde:
§ 46 FPG regelt die Abschiebung und lautet:
"(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
§ 50 FPG regelt des Verbot der Abschiebung und bestimmt das Nachfolgende:
"(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Der mit "Sichere Herkunftsstaaten" titulierte § 19 BFA-VG regelt folgendes:
(1) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten (§ 2 Abs. 1 Z 18 AsylG 2005).
(2) Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EUV), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
(3) Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EUV oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EUV) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EUV), kann Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
(4) Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
(5) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
1. Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
2. andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.
Gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG liegt bei jeden, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgenden weiteren Antrag ein Folgeantrag vor."
Die Bestimmung des § 12a Abs. 1 AsylG regelt den faktischen Abschiebeschutz und lautet:
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
Wie im oben Verfahrensgang ausführlich dargestellt, stellte die beschwerdeführende Partei am 16.06.2014 im Stande der Haft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG als Folgeantrag zu qualifizieren ist, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits eine (rechtskräftige) zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG erlassen worden war.
Darüber hinaus bestand zum Zeitpunkt des Folgeantrages gegen die beschwerdeführende Partei eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und es lag kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vor.
Mit dem am 08.01.2014 beim BFA eingelangten Schreiben stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu. Diese Zustimmung ist von Spanien bis zum Abschiebezeitpunkt nicht widerrufen worden.
Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG die Umstände in Spanien im Hinblick auf Art. 3 ERMK maßgeblich verschlechtert haben, liegen nicht vor. Daran vermochten die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert vorgebrachten Behauptungen, dass in Spanien grobe Missstände herrschen, nichts zu ändern.
Ein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG kam der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt der Effektuierung der Abschiebung nach Spanien (23.06.2014) nicht zu.
Der erkennende Richter übersieht dabei nicht, dass die beschwerdeführende Partei an einer fach-ärztlich attestierten Augenerkrankung litt bzw. ggf. immer noch leidet.
Diese Augenerkrankung stellte jedoch per se - wie bereits von BFA im negativen Asylbescheid und auch vom Bundesverwaltungsgericht in Abweisung der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid festgestellt - kein Abschiebungshindernis in den Mitgliedsstaat Spanien dar. Auf die umfassenden Ausführungen dazu unter Punkt II.
Der nunmehr im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substanzlos vorgebrachten Behauptung, wonach sich die Augenerkrankung der beschwerdeführenden Partei in der Zeit zwischen 27.05.2014 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes) und der Stellung des Folgeantrages (17.06.2014) derart drastisch verschlechtert habe, dass eine Abschiebung nach Spanien unzulässig geworden sei, ist entgegenzuhalten, dass einerseits von der beschwerdeführenden Partei die drastische Verschlechterung lediglich behauptet und nicht durch entsprechende Befunde untermauert wurde und andererseits laut Aktenlage (begleitender Bericht des BFA vom 02.07.2014, Zl. 831879600 zur Beschwerdevorlage) die beschwerdeführende Partei unmittelbar vor der Überstellung nach Spanien einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen worden war. Bei dieser Untersuchung wurde keine derartige Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt, sodass auch medizinischer Sicht eine Überstellung zulässig war.
Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass sich die in der gegenständlichen Maßnahmen-beschwerde substanzlos behaupteten Abschiebungshindernisse im Wesentlichen auf dieselben Gründe (fehlende Grundversorgung in Spanien, kein faires Asylverfahren, unzureichende medizinische Behandlung in Spanien) stützten, welche bereits vor dem BFA bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Vorverfahren moniert worden waren. Diese Beschwerdevorbringen wurden sohin bereits einer rechtskräftigten Entscheidung des BFA bzw. auch dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2014 zugrunde gelegt. Insofern waren diese vom erkennenden Richter nicht mehr zu prüfen. Dies umso mehr, als Anhaltspunkte, dass sich die Verhältnisse in Spanien zwischen diesem Erkenntnis vom 27.05.2014 und der Effektuierung der Abschiebung (23.06.2014) maßgeblich verschlechtert hätten, keineswegs vorliegen.
Vor dem Hintergrund der vorangestellten Ausführungen bleibt sohin zusammenfassend festhalten, dass zum Abschiebezeitpunkt kein Abschiebungshindernis gemäß § 50 FPG iVm § 46 FPG und auch kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a AsylG vorgelegen hat. Im Hinblick auf die von den Polizeiorganen im Auftrag des BFA durchgeführten Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich in Gestalt der am 23.06.2014 vorgenommenen Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien, kann vom erkennenden Richter keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden und die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.
II. Abweisung des Antrages auf Kostenersatz:
§ 35 FPG regelt die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und bestimmt das Nachfolgende:
"(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wie sich aus dem Erkenntnis unter A) I. ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht obsiegende Partei, sodass der Antrag auf Kostenersatz abzuweisen war.
Vom BFA wurde kein Antrag auf Kostenersatz (§ 35 Abs. 7 VwGVG) gestellt, sodass über einen Kostenersatz der obsiegenden Partei nicht abzusprechen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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