G306 2014476-1•BVwG G306 2014476-1
G306 2014476-1Federal Administrative CourtJan 9, 2015
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, strafrechtliche Verurteilung
G306 2014476-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2014, Zl. 60556710/105985683, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Deliktsfall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF legte gegen das Urteil die Berufung ein und wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX mit Urteil vom XXXX, GZ XXXX dieser Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 1/2 Jahre herabgesetzt. Das Berufungsgericht führte in ihren Entscheidungsgründen an, dass der BF in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 50.000,- übersteigernden Gesamtwert und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung durch Einbruch in Gebäude, indem er sich durch Aufbrechen oder Einschlagen von Türen oder Fenstern Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten verschaffte, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versuchte. Der BF verübte zwischen Oktober 2012 bis Jänner 2013 55 Angriffe auf fremden Vermögen (teils vollendet, teils blieb es beim Versuch). Des Weiteren unterdrückte der BF Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, wobei der BF mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem der BF diese an den Tatorten mitnahm und sich ihrer zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt entledigte und zwar in 7 Fällen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen, den außerordentlichen hohen Sachschaden, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit beim schweren Einbruchdiebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Des Weiteren das Auffinden eines Testamentes, die geringe Sicherstellung der Diebsbeute sowie das teils reumütige Geständnis und das bisherige Wohlverhalten. Der Beutewert bewegte sich dabei über € 329.000,-. Das Berufungsgericht sah die verhängten 5 1/2 Jahre vor allem wegen der bisherigen Unbescholtenheit des BF als überhöht und reduzierte die unbedingte Freiheitsstrafe auf 4 1/2 Jahre.
2. Der BF wurde am 06.03.2013 von der damals noch zuständigen Landespolizeidirektion Steiermark, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, niederschriftlich einvernommen. Der BF gab dabei zusammengefasst an, dass er letztmalig am 22.01.2013 mit dem Bus über Slowenien nach Österreich eingereist sei. Der bevorstehende Hauptverhandlungstermin sei ihm noch nicht bekannt und sei er bereit nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft wieder in seine Heimat zurückzukehren. Erstmalig sei er im Oktober oder November 2012 nach Österreich gereist um Diebstähle zu begehen. Zu Weihnachten sei er dann nach Hause gefahren und sei im Jänner 2013 wiederum nach Österreich eingereist und sei dann festgenommen worden. Er habe in Österreich weder private, familiäre noch verwandtschaftliche Bindungen. Er sei in Österreich nie gemeldet gewesen und habe hier auch nie gearbeitet. Von 1992 bis 1998 habe er mit seinen Eltern in Deutschland gelebt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, von dem BF persönlich übernommen am 14.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I.); weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt Spruchpunkt
III.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen. Sein Aufenthalt stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Österreich sozial nicht integriert. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
4. Mit dem am 18.11.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt 2. aufheben und das Einreiseverbot reduzieren.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass im Rahmen des § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot in der Höhe von 10 Jahren die oberste Grenze des zu Verhängenden Einreiseverbotes darstellen würde. Dies würde den BF insbesondere deshalb hart treffen, da gemäß der Rückführungsrichtlinie das Einreiseverbot für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten würde. Er habe tatsächlich in Österreich keine familiären und sozialen Bindungen und würde der BF eine Beschränkung auf das Bundesgebiet hinnehmen. Da das Einreiseverbot jedoch das gesamte Schengengebiet umfasse, sei er hinsichtlich seines Rechts auf Familienleben eingeschränkt. Er habe 10 Jahre in Deutschland gelebt und beherrsche daher die Deutsche Sprache. Es würden heute noch Verwandte in Deutschland leben mit denen er Kontakt hätte. Ebenso würden seine Oma und seine Tante in Schweden leben. Er würde die Möglichkeit der Verwandtschaft dafür benutzen um einerseits das familiäre Verhältnis zu pflegen und andererseits auch als Gelegenheit einen Urlaub zu machen. Er wäre sehr verbunden, wenn ihm die Möglichkeit dafür gegeben würde und das Einreiseverbot nicht für den maximalen möglichen Zeitraum verhängt würde. Im Zuge der Berufungsverhandlung habe der Richter festgestellt, dass die begangenen Taten mit dem seinem sonstigen Verhalten in auffallenden Widerspruch stehen würden. Er sei seit seiner Verurteilung sehr bemüht einen guten Eindruck zu hinterlassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 21.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der BF zuletzt in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Der BF gab bei seiner niederschriftlichen Befragung am 06.03.2013 an letztmalig am 22.01.2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.
1.2. Der BF ist arbeitsfähig. Der (private und berufliche) Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Bosnien und Herzegowina. Die Mitglieder der Kernfamilie leben in Bosnien und Herzegowina.
Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, für seinen Lebensunterhalt ausreichenden Mittel. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.3. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Bosnien und Herzegowina sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Bosnien und Herzegowina gelegen ist. Eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Der BF verfügt in Österreich über kein geregeltes Einkommen.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Urteilsausfertigung im Akt).
2.2.3. Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von dem BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Der BF brachte ausdrücklich nur hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Beschwerde ein.
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Deliktsfall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF legte gegen das Urteil die Berufung ein und wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX mit Urteil vom XXXX, GZ XXXX dieser Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 1/2 Jahre herabgesetzt. Das Berufungsgericht führte in ihren Entscheidungsgründen an, dass der BF in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 50.000,- übersteigernden Gesamtwert und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung durch Einbruch in Gebäude, indem er sich durch Aufbrechen oder Einschlagen von Türen oder Fenstern Zutritt zu den jeweiligen Räumlichkeiten verschaffte, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen, teils wegzunehmen versuchte. Der BF verübte zwischen Oktober 2012 bis Jänner 2013 55 Angriffe auf fremden Vermögen (teils vollendet, teils blieb es beim Versuch). Des Weiteren unterdrückte der BF Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, wobei der BF mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem der BF diese an den Tatorten mitnahm und sich ihrer zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt entledigte und zwar in 7 Fällen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen, den außerordentlichen hohen Sachschaden, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit beim schweren Einbruchdiebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Des Weiteren das Auffinden eines Testamentes, die geringe Sicherstellung der Diebsbeute sowie das teils reumütige Geständnis und das bisherige Wohlverhalten. Der Beutewert bewegte sich dabei über € 329.000,-. Das Berufungsgericht sah die verhängten 5 1/2 Jahre vor allem wegen der bisherigen Unbescholtenheit des BF als überhöht und reduzierte die unbedingte Freiheitsstrafe auf 4 1/2 Jahre.
Der BF reiste mit der Absicht in das österreichische Bundesgebiet ein um hier Einbruchsdiebstähle zu begehen. Der BF handelte dabei nicht notgedrungen oder im Affekt sondern ging geplant vor. Der BF gab selbst in seiner niederschriftlichen Befragung am 06.03.2013 an, dass er in das österreichische Bundesgebiet nur eingereist sei um hier Diebstähle begehen zu können. Seinen Kriminaltourismus hatte er für die Weihnachzeit unterbrochen um danach erneut ins Bundesgebiet zur Begehung von Einbruchsdiebstählen, einzureisen. Der BF plante gemeinsam mit weiteren Mittäter den Vorsatz, gemeinsam, auf längerer Zeit, zur Begehung von Einbruchdiebstählen sich zusammenzuschließen und im Rahmen und als Mitglied, der vom BF gebildeten kriminellen Vereinigung sich durch vielfach wiederholte Angriffe über einen längeren Zeitraum fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt €
50. 000,- übersteigenden Wert durch Einbruch zu verschaffen und dadurch unrechtmäßig bereichern zu können. Laut Gerichtsurteil handelte es dabei um zumindest 55 Angriffe.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentumsdelikten massiv zuwidergelaufen. Einbruchsdiebstähle in Einfamilienhäuser stellen ein äußerst verpöntes Verhalten dar, es wird dadurch sehr intensiv in die Privatsphäre eines Bürgers eingegriffen und geht nicht selten mit einer andauernden psychischen Belastung einher. Bei den Einbruchdiebstählen musste der B Hindernisse überwältigen, Türen oder Fenster aufbrechen um in die Anwesen gelangen zu können. So ein Verhalten verlangt ein gewissen Potenzial an krimineller Energie und somit auch eine herabgesetzte Hemmschwelle. Auch durch den länger durchgeführten Zeitraum und den unzähligen Angriffen - wobei im Hintergrund immer die Gefahr des Erwischt Werdens mitläuft, ließ den BF nicht davon abhalten immer wieder die strafbaren Handlungen zu setzen. Der "Kriminaltourismus" stellt ein besonders verpöntes strafrechtliches Verhalten dar und greift vielschichtig in das öffentliche Interesse der Österreichischen Gesellschaft ein. Kriminaltouristen, halten sich an keine innerstaatlichen Grenzen, genauso wenig sie vor Staatsgrenzen zurückschrecken. Für den BF bedeutet dies, dass dieser ein gewisses Potenzial an divergierenden Verhalten aufweisen muss, um solche Straftaten begehen zu können. Es war daher davon auszugehen, dass der BF, nach seiner Haftentlassung abermals, schon aufgrund seiner offensichtlich finanziellen Notlage, sich dazu hinreißen lassen könnte, gleiche Straftaten zu begehen. Der BF ist durch sein Verhalten (oben angeführt) strafrechtlich massiv in Erscheinung getreten und konnte keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des BF massiv beeinträchtigt und ist der BF in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf sein strafrechtliches Fehlverhalten eingegangen bzw. zeigte er dafür keine Einsicht. Dies kann auch nicht durch den Hinweis, dass er in der nunmehrigen Strafhaft bemüht sei einen guten Eindruck zu hinterlassen und er mittlerweile der erste Koch der Anstaltsküche sei, beschwichtigen.
Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bedarf es daher der Verhängung eines Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren und erscheint diese Dauer auch als angemessen und verhältnismäßig.
Das Private und familiäre Interesse an einem Verbleib in Österreich war nicht zu berücksichtigen, da zu Österreich weder verwandtschaftliche noch sonstige Beziehungen bestehen, auch nach der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung waren somit die Verhängung eines Einreiseverbotes zulässig.
In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass es bei der gebotenen Prognosebeurteilung in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen letztlich immer auf das zugrunde liegende Verhalten ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. dazu und zu den im FPG vorgesehenen Gefährdungsprognosen sowie deren "Rangordnung" das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zl. 2008/21/0603).
Mit § 53 Abs. 1 FPG wird der Vorgabe des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie Rechnung getragen und lautet dieser:
"Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten."
Art. 3 Z. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie
lauten:
"Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
...
6. 'Einreiseverbot': die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;
... ."
"Artikel 11
Einreiseverbot
(1) Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.
In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
... ."
Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Daran sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland nicht beteiligt. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt diese für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar.
Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. etwa die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011).
Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. In diesem Sinn ist somit der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommener Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellte Sachverhalt in der Beschwerde nicht bestritten. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Des Weiteren wurde keine mündliche Verhandlung vom BF beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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