W216 2011160-1•BVwG W216 2011160-1
W216 2011160-1Federal Administrative CourtJan 8, 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W216 2011160-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2014, Zl. XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht seit 02.11.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 22.03.2011 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer übt seit 21.07.2014 eine geringfügige Beschäftigung aus. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) und dem Beschwerdeführer am 23.04.2014 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Gerüster und über Kenntnisse im Service verfüge. Der Beschwerdeführer werde durch das AMS bei der Suche nach einer Stelle im Vollzeitausmaß am gewünschten Arbeitsort Wien unterstützt. Festgehalten wurde darüber hinaus, dass keine Betreuungspflichten vorlägen und der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse.
2. Am 27.06.2014 wurden dem Beschwerdeführer seitens des AMS sechs Vermittlungsvorschläge (nachweislich per RSa-Brief) zugestellt. Darunter befand sich auch ein Stellenangebot als Mitarbeiter in der Systemgastronomie beim Dienstgeber McDonald's im Ausmaß einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung mit kollektivvertraglicher Entlohnung und einem möglichen Dienstbeginn ab 01.07.2014. In dem ihm übermittelten Inserat wurde weiters festgehalten, dass das AMS Wien Hietzinger Kai für das ausschreibende Unternehmen eine persönliche Vorauswahl treffe, die wöchentlich jeweils dienstags oder donnerstags, zwischen 8:30 und 11:00 Uhr beim AMS Wien Hietzinger Kai stattfände. Eine telefonische Terminvereinbarung sei nicht erforderlich. Eine Bewerbung habe ausschließlich persönlich zu erfolgen.
3. Am 18.07.2014 wurde beim AMS eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Gegenstand der Verhandlung war die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er keine Einwendungen hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten habe. Als Gründe für seine Nichtbewerbung gab der Beschwerdeführer an, dass er den Beruf des Verkäufers nicht gelernt habe. Weitere Gründe machte er im Rahmen dieser Einvernahme nicht geltend.
4. Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG idgF für den Zeitraum vom 01.07.2014 - 11.08.2014 verloren habe, da der Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der vom AMS zugewiesenen Beschäftigung ab 01.07.2014 bei McDonald's, die Integration in den Arbeitsmarkt vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.07.2014 - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er "bei der Stelle angerufen" habe und man ihm gesagt hätte, dass diese schon vergeben sei. Da er den Beruf des Verkäufers nicht gelernt habe, sehe er auch nicht ein, warum er für sechs Wochen gesperrt worden sei. Er frage sich weiters, wie er seine Miete zahlen und von was er leben solle.
6. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 30.07.2014 - unter Darlegung des Sachverhaltes und der rechtlichen Erörterung sowie unter Setzung einer Stellungnahmefrist - mitgeteilt, dass nach der Aktenlage nicht mit einer Abänderung des Bescheides betreffend dem Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 11.08.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorprüfung zu rechnen sei.
7. Im Rahmen eines Gesprächstermins beim AMS am 05.08.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er mit eingeschriebenem Brief vom 27.06.2014 mehrere Vermittlungsvorschläge erhalten habe. Bei jedem einzelnen Vermittlungsvorschlag habe er telefonisch Kontakt mit den potentiellen Dienstgebern aufgenommen. Die telefonische Kontaktaufnahme sei an dem Tag erfolgt, an dem er den RSb-Brief von der Post abgeholt habe. Auch beim Vermittlungsvorschlag bei der Firma McDonald's habe er telefonisch mit dem Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai Kontakt aufgenommen und gefragt, ob die angegebene Stelle noch aktuell sei. Er habe die Information erhalten, dass die Stelle schon besetzt sei. In der Mitteilung vom 03.07.2014 über das eAMS-Konto habe er zusätzlich ausgeführt, dass er Verkäufer nicht gelernt habe und daher nicht den Vorgaben entsprechen würde. Er gebe auch bekannt, dass er als Verkäufer nicht arbeiten wolle, weil dieser Job für ihn zu stressig sei. Unter stressig meine er nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund des Kundenaufkommens. Im April 2014 habe er noch versucht, dass das AMS Redergasse ihm einen Barkeeperkurs genehmige, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Seiner Meinung nach, sei diese Tätigkeit als Barkeeper der angebotenen Stelle bei McDonald's nicht gleichzusetzen. Er sei informiert worden, dass er aufgrund des Bezuges der Notstandshilfe keinen Einkommens- bzw. Berufsschutz genieße und daher jede kollektivvertraglich über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Stelle, die er aus gesundheitlichen Gründen ausüben könne, annehmen müsse. Er werde hinkünftig bei jedem Vermittlungsvorschlag den vom potentiellen Dienstgeber bestätigten Abschnitt dem Arbeitsmarktservice vorweisen. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation führe er aus, dass diese dem Arbeitsmarktservice bereits bekannt sei. (...) Zusätzlich habe er noch Alimentationsverpflichtungen. Er sei derzeit geringfügig beschäftigt.
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.08.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 06.06.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2010 im Bezug der Notstandshilfe stehe. Das bedeute, dass ein Berufsschutz und ein Einkommensschutz nicht mehr vorlägen. Der Beschwerdeführer sei somit verpflichtet, ein zugewiesenes, kollektivvertragliches, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes Dienstverhältnis anzunehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe "Verkäufer" nicht gelernt, gehe aber auch deshalb ins Leere, weil eine derartige Anforderung seitens des potentiellen Dienstgebers an den künftigen Dienstnehmer nicht gestellt worden sei. Vielmehr wären die neuen MitarbeiterInnen Schritt für Schritt seitens McDonald's im Rahmen eines Trainingsprogrammes an die neuen Aufgaben herangeführt worden, dh sie wären eingeschult worden. Eine abgeschlossene Berufsausbildung sei nicht gefordert gewesen. Die ausgewiesene Position wäre zumindest kollektivvertraglich entlohnt worden, hätte im Hinblick auf die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen und hätte keine Gefährdung seiner Gesundheit und Sittlichkeit dargestellt. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, er würde das Kundenaufkommen bei McDonald's als stressig empfinden, sei auszuführen, dass er bei der verfahrensgegenständlichen Stelle nicht ausschließlich die Gäste an der Kasse bedient hätte, sondern auch mit der Herstellung der Produkte betraut gewesen wäre bzw. im Gastraum für ein angenehmes Restaurant-Erlebnis für die Gäste gesorgt hätte. Er hätte somit nicht ausschließlich mit Kunden/Gästen arbeiten müssen. Bei der vom AMS zugewiesenen Stelle handle es sich somit um eine zumutbare Beschäftigung iSd § 10 AIVG.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er hätte beim AMS Hietzinger Kai angerufen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Stelle bereits besetzt sei, sei nicht glaubwürdig, da nachweislich laufend Vorauswahlen für die verfahrensgegenständliche Stelle bei McDonald's stattfänden und die offene Stelle schlussendlich erst zu einem späteren Zeitpunkt abgebucht worden seien (23.07.2014), weil McDonald's gemeldet habe, dass nunmehr ausreichend Bewerber vorhanden wären. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Niederschrift, in der er zur angebotenen Beschäftigung befragt worden sei, noch angegeben, dass er sich nicht beworben habe. Das behauptete Telefonat mit dem AMS Hietzinger Kai, ohne jeglichen Nachweis, müsse daher als Schutzbehauptung gewertet werden, um einer Sanktion nach § 10 AIVG zu entgehen (zudem sei auf dem Vermittlungsvorschlag gar keine Telefonnummer des AMS Hietzinger Kai angegeben gewesen). Auch ließen die niederschriftlichen Ausführungen, er würde bei einer derzeitigen Beschäftigungsaufnahme aufgrund seines Privatkonkurses für den Staat arbeiten gehen, Rückschlüsse zu, ob er tatsächlich an einer Beschäftigungsaufnahme interessiert sei oder nicht.
Das AMS kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch seine Nichtbewerbung auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe, daher sei die Sanktion gemäß § 10 AIVG für den Zeitraum von sechs Wochen zu bestätigen gewesen. Nachsichtsgründe lägen nicht vor.
9. Am 18.08.2014 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen (als "Einspruch" bezeichneten) Vorlageantrag, in dem er ausführt, dass er krankheitshalber keine schweren Jobs ausüben könne. Er legte ein Schreiben eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie bei, in dem dieser bestätigt, dass "ein abwechslungsreiches Berufsbild begünstigt wäre".
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 26.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Der Beschwerdeführer steht seit 02.11.2010 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 22.03.2011 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer übt seit 21.07.2014 eine geringfügige Beschäftigung aus.
Mit dem Beschwerdeführer wurde am 23.04.2014 - erneut - eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, derzufolge das AMS den Beschwerdeführer, der über Berufserfahrung als Gerüster und über Kenntnisse im Service verfügt und eine neue Arbeit im Vollzeitausmaß sucht, bei der Suche nach einer Stelle unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurde Wien vereinbart.
Ein Einkommens- bzw. Berufsschutz ist nicht mehr gegeben.
Dem Beschwerdeführer wurden seitens des AMS am 27.06.2014 nachweislich sechs Vermittlungsvorschläge zugestellt. Darunter befand sich auch ein Stellenangebot als Mitarbeiter in der Systemgastronomie beim Dienstgeber McDonald's im Ausmaß einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung mit kollektivvertraglicher Entlohnung und einem möglichen Dienstbeginn mit 01.07.2014. In dem übermittelten Inserat wurde u.a. festgehalten, dass das AMS Wien Hietzinger Kai für das ausschreibende Unternehmen eine persönliche Vorauswahl treffe, die wöchentlich jeweils dienstags oder donnerstags, zwischen 8:30 und 11:00 Uhr, beim AMS Wien Hietzinger Kai stattfände. Eine telefonische Terminvereinbarung sei nicht erforderlich. Eine Bewerbung habe ausschließlich persönlich zu erfolgen.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zu keinem der Vorauswahltermine erschienen ist; der Beschwerdeführer hat sich somit auf die gegenständliche Stelle nicht beworben.
Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Fähigkeiten sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch (Gastronomiebereich) und wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch seine Nichtbewerbung das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.
Innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab 01.07.2014, hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer zu keinem der Vorauswahltermine beim AMS Hietzinger Kai erschienen ist und somit eine Bewerbung unterlassen hat. Mit dem Beschwerdeführer wurde nachweislich eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und er bestreitet nicht, das Schreiben des AMS vom 27.06.2014 - beinhaltend das gegenständliche Stellenangebot - erhalten zu haben.
Wenn der Beschwerdeführer als Rechtfertigungsversuch für sein Nichterscheinen bei einem der möglichen Vorstellungstermine darauf verweist, dass er den Beruf des Verkäufers nicht gelernt habe, ist - der Argumentation der belangten Behörde folgend - ausdrücklich darauf zu verweisen, dass eine (abgeschlossene) Verkaufslehre oder Praxis als Verkäufer im Inserat nicht vorgesehen und auch nicht Anstellungserfordernis seitens des potentiellen Arbeitgebers, der Firma McDonald's, gewesen ist. Vielmehr hätte es sich bei der gegenständlichen Stelle um eine Anlerntätigkeit gehandelt. Das Stelleninserat führt diesbezüglich wörtlich aus: "Gutes Service setzt eine umfassende Einarbeitung voraus. Alle unsere Mitarbeiterlnnen werden mit dem Crew Development Programm (CDP) trainiert. Das bedeutet, dass Sie Schritt für Schritt an lhre Aufgaben herangeführt werden. Hierfür stehen neben den persönlichen Trainern moderne Hilfsmittel wie DVD's etc. zur Verfügung."
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 24.07.2014 - im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.07.2014 betreffend die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung, wonach er sich nicht beworben habe - vorbringt, dass er "bei der Stelle" (im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 05.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, telefonisch mit dem AMS Hietzinger Kai Kontakt aufgenommen zu haben) angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass diese bereits besetzt wäre, ist - den Ausführungen des AMS folgend - dem entgegenzuhalten, dass nachweislich laufend Vorauswahlen für die verfahrensgegenständliche Stelle bei McDonald's stattgefunden haben und die Stelle erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich besetzt wurde. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer nicht vermocht, dieses behauptete Telefonat durch Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises zu belegen. Weiters war dem Inserat zu entnehmen, dass eine persönliche Bewerbung gefordert war. Eine telefonische Bewerbung wäre somit nicht ausreichend gewesen. Unter diesen Gesichtspunkten ist der belangten Behörde in ihrer Ansicht zu folgen, wonach es sich bei diesem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handle, um die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG zu verhindern.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag ausführt, krankheitsbedingt keine schweren Jobs ausüben zu können, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Einwendungen im gesamten Betreuungsverlauf nicht getätigt hat (weder bei seiner Einvernahme am 18.07.2014 betreffend die Gründe für das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung noch im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs, in dem er lediglich ausgeführt hat, dass ihm die Tätigkeit bei McDonald's aufgrund des Kundenaufkommens zu stressig sei; dies jedoch nicht aus gesundheitlichen Gründen) und der Beschwerdeführer laufend Vermittlungsvorschläge als Servierer, Buffetkraft, Schankbursch, Kellner etc. erhalten hat und weiterhin erhält). Es bestand daher für die belangte Behörde auch kein Anlass zu diesbezüglichen Ermittlungen. Laut den mit dem Beschwerdeführer mehrfach abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen könne der Beschwerdeführer lediglich den zuletzt ausgeübten Beruf des Gerüsters aufgrund von Schulterproblemen nicht mehr ausüben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich eine Vermittlung im Gastronomiebereich wünschte.
Zu dem von ihm vorgelegten Schreiben des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.08.2014, in dem dieser bestätigt, dass "ein abwechslungsreiches Berufsbild begünstigt wäre", ist auszuführen, dass die Stelle bei McDonald's eine eben solche Tätigkeit geboten hätte. Das Stelleninserat führt diesbezüglich wörtlich aus: "Was wir Ihnen bieten: (...) Abwechslungsreiche Tätigkeit".
Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 4.7.2007, 2006/08/0097; 15.5.2013, 2010/08/0257).
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation um Nachsicht ersucht, ist auszuführen, dass dieser Umstand - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes - als Nachsichtgrund nicht berücksichtigt werden konnte, da ein Ausschluss nach § 10 AlVG mit einem finanziellen Verlust, worauf der Beschwerdeführer seitens des AMS ausdrücklich hingewiesen wurde, verknüpft ist (vgl. u.a. VwGH 07.09.2008, 2008/08/0135). Trotz seiner finanziell angespannten Situation hat sich der Beschwerdeführer, der über den Verlust des Leistungsanspruches im Falle der Nichtbewerbung auf die ihm seitens des AMS übermittelten Stellenangebote belehrt wurde, nicht auf einen ihm übermittelten Vermittlungsvorschlages beworben und damit hat er bewusst den Verlust des Leistungsanspruches in Kauf genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters das nicht fristgerechte Erscheinen bei einem Vorauswahlverfahren, bei dem das AMS vom potentiellen Arbeitgeber bevollmächtigt ist, für diesen Vorstellungsgespräche zu führen, gemäß § 10 AlVG sanktioniert, da das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt umfasst, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt (vgl. VwGH 25.05.2005, 2004/08/0237).
In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten, seiner Berufserfahrung (Service) sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch (Gastronomie) entsprochen hat und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar gewesen wäre. Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, nämlich, dass er zum ihm vom AMS vermittelten Termin, wie im Vermittlungsvorschlag verlangt, bei der Jobbörse der Firma McDonald's nicht erschienen ist, um sich auf eine konkrete zumutbare Arbeitsstelle beim potentiellen Dienstgeber zu bewerben, das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er habe die Termine beim AMS Hietzinger Kai für die Vorauswahl nicht wahrgenommen, weil er "bei der Stelle" angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass diese schon vergeben sei. Darüber hinaus habe er den Beruf des Verkäufers nicht gelernt. Auch sei ihm die angebotene Stelle aufgrund des Kundenaufkommens (und nicht aus gesundheitlichen Gründen) zu stressig. Weiters könne er krankheitsbedingt keine schweren Tätigkeiten ausüben, somit auch nicht jene bei der Firma McDonald's.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seit dem 02.11.2010 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und dass ihm vom AMS am 27.06.2014 eine Beschäftigung als Mitarbeiter im Restaurant beim Arbeitgeber McDonald's, im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung mit kollektivvertraglicher Entlohnung, angeboten wurde. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die zugewiesene Beschäftigung den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat, da dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotenen Termine zur Vorauswahl für die Stellenbesetzung anzunehmen. Mit seiner Nichtwahrnehmung der Termine zur Vorauswahl zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle hat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - in Kauf genommen, nicht eingestellt zu werden, und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt hat.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. näher ausgeführt, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen für die Nichtwahrnehmung der angebotenen Termine um keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die zu einer Nachsicht der Rechtsfolgen führen konnten.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 10 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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