BVwG W216 2010269-1

W216 2010269-1Federal Administrative CourtJan 8, 2015

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Fristen

Full text

BVwG W216 2010269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2010269.1.00

Spruch

W216 2010269-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Krautschneider, Trautsongasse 6, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2014, GZ: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 7 iVm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 26.05.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 19.05.2014 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. Das AMS führte begründend aus, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nur 336 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen können.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid - rechtzeitig - das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass die Annahme des AMS, sie erfülle die Anwartschaft nicht, nicht richtig sei. Sie sei vom 05.03.2007 bis 11.06.2008 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, habe vom 12.06.2008 bis 09.01.2011 Kinderbetreuungsgeld bezogen, sei vom 10.01.2011 bis 09.06.2011 wieder arbeitslosenversicherungspflichtige beschäftigt gewesen, ab 10.06.2011 habe sie wegen der zweiten Schwangerschaft Wochengeld bezogen, danach Karenz bis 26.03.2013 und nach der Karenz sei sie nach der Meldung der Arbeiterkammer am 23.10.2013 gekündigt worden.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 27.06.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 11.06.2014 abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am 19.05.2014 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Sie habe noch nie Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogen. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld sei die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Zur Erfüllung der Anwartschaft sei der Nachweis von 364 Tagen anwartschaftsbegründender Zeiten, vornehmlich arbeitslosenversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, gerechnet ab Geltendmachung des Anspruches, erforderlich. Unter den im § 15 AlVG normierten Umständen könne dieser zweijährige Beobachtungszeitraum (Rahmenfrist) erstreckt werden.

Im Fall der Beschwerdeführerin beginne die Rahmenfrist mit 19.05.2012, diese Rahmenfrist können aufgrund der Tage ihrer Arbeitssuche, der Tage ihres Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes und der Tage des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld um 22, 543, 653 und 20 Tage, insgesamt daher um

1. 238 Tage in die Vergangenheit verlängert werden und beginne somit mit 28.12.2008.

Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger könne die Beschwerdeführerin vom 28.12.2008 bis 09.05.2014 jedoch lediglich 336 anwartschaftsbegründende Tage vorweisen. Sie erfülle die Anwartschaft somit nicht.

4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Bei dem Antrag handelt es sich lediglich um einen ausgefüllten Vordruck, welcher keine weiteren Ausführungen enthält.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 30.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

6. Am 05.08.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31.07.2014 ein, in dem sie mitteilt, dass sie alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere jene der Verfügbarkeit, für den Bezug von Arbeitslosengeld seit dem 19.05.2014 erfülle. Der Vorwurf des AMS, sie sei nicht verfügbar, weil sie ein kleines Kind zu betreuen habe, sei nicht richtig, zumal sie das Kind nicht alleine betreue, sondern gemeinsam mit ihrem Ehemann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin hat am 19.05.2014 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der (erstreckten) Rahmenfrist lediglich 336 anwartschaftsbegründende Tage vorweisen kann.

Es wird daher weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Anwartschaft somit nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt, sind seit dem Jahr 1972 laut Abfrage des AMS am 24.06.2014 beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Beschwerdeführerin folgende Daten gespeichert:

09.06. 2004 06.11.2005 Arbeitsuche

23.04. 2005 10.05.2005 Arbeiter GRUPPE 2000

11.05. 2005 04.11.2005 Kursleistung des Arbeitsmarktservice

21.11. 2005 01.01.2007 Arbeitsuche

28.11. 2005 13.01.2006 Kursleistung des Arbeitsmarktservice

02.05. 2006 29.12.2006 Kursleistung des Arbeitsmarktservice

16.02. 2007 20.03.2007 Arbeitsuche

05.03. 2007 11.06.2008 Arbeiter SCHABERT

12.06. 2008 07.03.2009 Wochengeld SCHABERT

30.01. 2009 30.01.2009 Lebendgeburt

30.01. 2009 27.03.2009 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

28.03. 2009 09.01.2011 pauschales Kinderbetreuungsgeld

10.01. 2011 09.06.2011 Arbeiter SCHABERT

10.06. 2011 30.09.2011 Wochengeld SCHABERT

27.07. 2011 27.07.2011 Lebendgeburt

27.07. 2011 30.09.2011 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld

01.10. 2011 26.03.2013 pauschales Kinderbetreuungsgeld

26.03. 2013 17.04.2013 Arbeitsuche

24.10. 2013 25.10.2013 Urlaubsersatzleistung SCHABERT

19.05. 2014 Arbeitsuche

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin am 19.05.2014 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen (= 364 Versicherungstage) im Inland vorliegen.

Unter "Inanspruchnahme" (iSd § 14 Abs. 1 und 2 AlVG) ist die Geltendmachung iSd § 46 AlVG zu verstehen, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 AlVG) erfüllt sind (vgl. u.a. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0048 sowie Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 5. Lfg., § 14 Rz 343; Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3, § 14 Anmerkung 2.2; Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 14 Rz 2).

Die nach § 7 AlVG gebotene Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist zunächst nur nach § 14 Abs. 1 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG, vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, d.h. liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vor, so ist zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Nach § 15 Abs. 1 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG, wenn innerhalb dieser Frist einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt bzw. liegen oder in sie hineinreicht bzw. hineinreichen, zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Zeitraum hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der so mehrfach verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (vgl. u.a. VwGH 31.05.2000, 98/08/0421, mwN oder 14.01.2013, 2012/08/0294).

Ausgehend von der Antragstellung am 19.05.2014 ist sohin zunächst der Zeitraum vom 19.05.2012 bis 19.05.2014 zu betrachten. In diesem Rahmenzeitraum liegen unstrittig die erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen nicht vor.

Rahmenfristerstreckend sind aber - wie bereits von der belangten Behörde vorgenommen - Zeiträume der Arbeitssuche, des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes und des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld zu berücksichtigen (§ 15 AlVG). Damit verlängert sich die Rahmenfrist um 1.238 Tage (22, 543, 653 und 20), sodass sich als neue Rahmenfrist der Zeitraum vom 28.12.2008 bis 19.05.2014 ergibt. Weitere rahmenfristerstreckende Zeiträume reichen in diese (verlängerte) Rahmenfrist nicht hinein. Insbesondere wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Eine weitere Rahmenfristerstreckung ist somit nicht vorzunehmen. In dieser verlängerten Rahmenfrist liegen aber lediglich - wie von der belangten Behörde richtig berechnet - 336 Tage

anwartschaftsbegründende Zeiten (§ 14 AlVG); weitere

anwartschaftsbegründende Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) in diesem Zeitraum werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Da sohin innerhalb der (erstreckten) Rahmenfrist nicht ausreichend anwartschaftsbegründende Zeiträume vorliegen, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zutreffend mangels Anwartschaft abgewiesen.

Gründe, die gegen die Richtigkeit der Berechnung der Anwartschaftszeiten durch die belangte Behörde sprechen können seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden und wurden von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag sowie ihrem ergänzenden Schreiben vom 31.07.2014 substantiiert dargelegt.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31.07.2014 ausführt, dass sie insbesondere die Voraussetzung der Verfügbarkeit erfülle, ist festzuhalten, dass die Verfügbarkeit bei der Berechnung der Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen ist und seitens der belangten Behörde auch nicht berücksichtigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) - (8) (...)"

"Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) (...)

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) (...)

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.

(4) - (5) (...)

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) - (9) (...)"

3.6. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die Feststellung der belangten Behörde, dass sie die notwendigen Anwartschaftszeiten nicht aufweise, nicht stimme, weil sie vom 05.03.2007 bis 11.06.2008 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, vom 12.06.2008 bis 09.01.2011 Kinderbetreuungsgeld bezogen habe und vom 10.01.2011 bis 09.06.2011 wieder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Ab 10.06.2011 habe sie wegen der zweiten Schwangerschaft Wochengeld bezogen, danach sei sie bis 26.03.2013 in Karenz gewesen und nach der Karenz sei sie nach der Meldung der Arbeiterkammer am 23.10.2013 gekündigt worden. In ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 31.07.2014 führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu erfüllen, insbesondere die Voraussetzung der Verfügbarkeit.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 19.05.2014 erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.

Wie in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. festgehalten, hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass gemäß § 14 Abs. 1 AlVG bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt ist, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen (= 364 Versicherungstage) im Inland vorliegen.

Zumal im Falle der Beschwerdeführerin nicht die innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 52 Wochen vorliegen, war zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist. Die Anwartschaft ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten Rahmenfrist die nach § 14 AlVG erforderlichen Anwartschaftszeiten vorliegen (vgl. u.a. VwGH 31.05.2000, 98/08/0421, mwN oder VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294).

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, sind im Falle der Beschwerdeführerin die Zeiträume der Arbeitssuche, des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes und des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld zu berücksichtigen (§ 15 AlVG), was zu einer Rahmenfristerstreckung um 1.238 Tage führt, sodass sich als neue Rahmenfrist der Zeitraum vom 28.12.2008 bis 19.05.2014 ergibt. In dieser verlängerten Rahmenfrist liegen aber lediglich - wie von der belangten Behörde unter Zugrundelegung der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Person der Beschwerdeführerin gespeicherten Daten fehlerfrei berechnet - 336 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen Berechnung seitens der belangten Behörde sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift (sowie dem - keine weiteren Ausführungen enthaltenden - Vorlageantrag und dem ergänzenden Schriftsatz) kein neues Vorbringen entnommen werden, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389;

zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005;

17. 855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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