BVwG W204 1416797-2

W204 1416797-2Federal Administrative CourtJan 8, 2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, individuelle Verhältnisse,<br/>Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG W204 1416797-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W204.1416797.2.00

Spruch

W204 1416796-2/11E

W204 1416797-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 11 02.262-BAG, zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, Zl. 11 02.263-BAG, zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl.I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 2.) (im Folgenden: BF2), beides Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Herkunft, am 19.08.2010 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (erster Antrag).

1.1. Aus den Ausführungen der BF1 im Rahmen einer erfolgten Erstbefragung am 20.08.2010 und den Ergebnissen eines EURODAC-Abgleichs im Zuge der Antragstellungen ging hervor, dass die beiden BF bereits am 09.09.2007 Asylanträge in Polen, am 08.04.2009 in Schweden und am 30.4.2009 in Dänemark gestellt hatten. Von Dänemark wurden die BF nach Polen überstellt, welches sie jedoch erneut verließen, um am 30.12.2009 abermals in Schweden um Asyl anzusuchen. Auch Schweden überstellte die BF nach Polen, woraufhin diese nach Finnland weiterreisten und auch dort am 28.01.2010 Asylanträge stellten. Nachdem die BF gemäß den Entscheidungen der finnischen Behörden nach Polen zurückgekehrt waren, reisten sie nach Österreich.

1.2. Die BF1 begründete ihren Asylantrag damit, in der Russischen Föderation als Sympathisantin der Rebellen zu gelten und in der Vergangenheit deswegen von den Behörden verfolgt und bereits zweimal festgenommen worden zu sein. Zudem sei sie auf der Flucht vor ihrem ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Mann, der psychisch krank, alkoholabhängig und drogensüchtig sei und sie verprügle. Ihr Mann besitze gültige Aufenthaltsdokumente für die Republik Polen und sie wäre ihm bei einer Rückkehr dorthin ausgeliefert. Für den minderjährigen BF2 würden die gleichen Fluchtgründe gelten.

1.3. Aufgrund eines mit Polen eingeleiteten Konsultationsverfahrens erklärte sich dieses mit Fax vom 07.09.2010 bereit, die BF gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates wieder aufzunehmen.

1.4. Mit den Bescheiden vom 01.12.2010, Zlen: (1.) 10 07.523-EAST Ost und (2.) 10 07.524-EAST Ost, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.

1.5. Die von den BF gegen diese Bescheide des Bundesasylamts fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.12.2010, Zlen. (1.) S4 416.796-1/2010/2E und (2.) S4 416.797-1/2010/2E, gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.

2. Am 08.03.2011 stellte die BF1, ohne mit ihrem Sohn das Bundesgebiet verlassen zu haben, für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen BF2 den jeweils zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei die BF1 ausführte, dass sich an ihren Fluchtgründen nichts geändert habe, sie nach wie vor gesucht werde und weder nach Polen noch nach Tschetschenien zurückkehren könne.

In weiterer Folge wurden die Verfahren der BF im Bundesgebiet zugelassen.

2.1. Mit Bescheiden vom 22.06.2011, Zlen. (1.) 11 02.262-BAG und

(2.) 11 02.263-BAG, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

2.2. Gegen diese Bescheide erhoben die BF rechtzeitig (gemeinsame) Beschwerde, worin die Bescheide des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten wurden.

2.3. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 übermittelten die BF dem damals zuständigen Asylgerichtshof, sowohl die BF1 als auch den BF2 betreffend, je einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie.

2.4. Am 28.01.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie des Mutter-Kind-Passes der BF1 ein. Mit am 25.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Schreiben teilte die Rechtsvertreterin der BF mit, dass die BF1 im Rahmen einer mit einem afghanischen Staatsangehörigen eingegangenen Lebensgemeinschaft am XXXX2014 einen Sohn zur Welt brachte, dem im Rahmen eines Familienverfahrens (Vater als Bezugsperson) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Beiliegend wurden der Bescheid des Sohnes der BF1, dessen Geburtsurkunde und dessen Konventionspass sowie der Konventionspass des Kindesvaters jeweils in Kopie übermittelt.

2.5. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurden die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide beider BF zurückgezogen, die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III. jedoch ausdrücklich aufrechterhalten und ersucht, eine Rückkehrentscheidung der BF auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Beiliegend wurden betreffend das Privatleben der BF ein persönliches Empfehlungsschreiben vom 03.12.2014, ein Schreiben der Deutschlehrerin der BF1 vom 05.12.2014 und eine Bestätigung der BF1 über die Teilnahme an einem Sprachkurs vom 04.07.2012 übermittelt.

Hinsichtlich eines bestehenden Familienlebens wurde auf die bereits am 25.11.2014 eingebrachten Unterlagen verwiesen. Insgesamt sei aufgrund der gegenständlichen von den BF unverschuldeten Verfahrensdauer von beinahe vier Jahren, dem tatsächlich bestehenden engen Familienleben (insbesondere zu dem in diesem Jahre in Österreich geborenen Sohn der BF1, der anerkannter Flüchtling sei) sowie dem vorliegenden Privatleben und den deutlich erkennbaren und erfolgreichen Bemühungen der BF, die deutsche Sprache zu erlernen, von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Die BF führen den im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die BF1 ist die Mutter des minderjährigen BF2.

Die BF1 reiste am 19.08.2010 mit dem BF2 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihren minderjährigen Sohn Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem in diesen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde, dass der Staat Polen für die Prüfung der Anträge der BF zuständig ist, stellten die BF am 08.03.2011 im Bundesgebiet erneut Anträge auf internationalen Schutz, die bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigte erstinstanzlich abgewiesen und die BF in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Da die BF mit Schreiben vom 10.12.2014 ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Bescheide zurückzogen, erwuchsen die gegenständlichen abweisenden Teile der oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.06.2011 in Rechtskraft. Somit ist Gegenstand der nunmehrigen Entscheidung lediglich die gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gerichtete Beschwerde.

Die BF haben sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts zuschulden kommen lassen und sind strafrechtlich unbescholten. Sie haben stets aktiv am Asylverfahren mitgewirkt. Die bisherige Dauer des Asylverfahrens von mehr als vier Jahren geht somit nicht auf eine mangelnde Mitwirkung der BF am Verfahren zurück, sondern ist den Behörden anzulasten.

Die BF1 und der BF2 befinden sich seit mehr als 4 Jahren in Österreich. Im Bundesgebiet ging die BF1 eine Lebensgemeinschaft mit einem afghanischen Staatsangehörigen ein, aus der ein am XXXX2014 im österreichischen Bundesgebiet geborener Sohn hervorgeht. Dieser besitzt die russische Staatsbürgerschaft, bekam im Bundesgebiet im Rahmen eines Familienverfahrens (mit seinem Vater als Bezugsperson) den Status eines Asylberechtigten zuerkannt und lebt mit der BF1, deren Lebensgefährten (seinem Vater) und dem BF2 in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt.

Die BF1 besuchte in Österreich einen Sprachkurs. Der BF2 ist als noch unmündiger Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und konnte sich durch den Schulbesuch in Österreich gut integrieren. Er befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter.

Die BF beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der BF, deren Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits das Bundesasylamt aufgrund der Vorlage von Identitätsnachweisen festgestellt und diesbezüglich haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel aufgetan.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise der BF in Österreich und deren Asylverfahren im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, den vorliegenden Gerichtsakten des vormals zuständigen Asylgerichtshofes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus den in den Akten der BF einliegenden Auskünften aus dem Österreichischen Strafregister vom 07.01.2015. Gemäß den Auszügen des Grundversorgungssystems vom 07.02.2015 beziehen beide BF Leistungen aus der Grundversorgung.

Die Feststellungen betreffend das Familienleben der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten und zum Akt genommenen Nachweise, insbesondere auch aus den Auszügen des Zentralen Melderegisters vom 07.01.2015. Entsprechende Unterlagen und Kopien von Dokumenten betreffend den in Österreich geborenen Sohn der BF1 und dessen Vater befinden sich im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich des Besuches eines Deutschkurses im Bundesgebiet legte die BF1 eine Teilnahmebestätigung vor.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren ist wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) des erstinstanzlichen Bescheides eingestellt.

II.3.1. Zu den Spruchpunkten A.

und somit zu den Spruchteilen III. der angefochtenen Bescheide:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie auch in § 9 Abs. 2 BFA - VG normiert - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der BF vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

Die BF1 hat im Bundesgebiet - abgesehen vom seit ihrer gemeinsamen Einreise bestehenden Familienleben zwischen ihr und dem minderjährigen BF2 - ein Familienleben begründet, das im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch nicht vorgelegen ist. Aus einer in Österreich eingegangenen Lebensgemeinschaft zu einem zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten afghanischen Staatsangehörigen entstammt ein im Mai des Jahres 2014 im Bundesgebiet geborener Sohn, der die russische Staatsbürgerschaft besitzt und dem im Rahmen seines Asylverfahrens aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zum Vater ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ZMR-Anfragen bestätigen, dass die BF1, der minderjährige BF2 und der im Mai 2014 geborene Sohn der BF1 sowie dessen Vater im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Bedeutend im gegenständlichen Fall ist vor allem, dass die BF1 mit ihrem im Mai 2014 geborenen Sohn im Bundesgebiet ein Familienleben führt, das allein aufgrund der Blutsverwandtschaft, dem effektiven Zusammenleben und dem jungen Alter des Sohnes iSd Art. 8 EMRK schützenswert ist. Dem afghanischen Vater dieses jüngeren Sohnes der BF1 kommt Asylstatus zu, weshalb das BFA auch dem im Jahr 2014 geborenen Sohn der BF1 den Status des Asylberechtigten zuerkannt hat. In gleichgelagerten Familienkonstellationen hat das BFA selbst bereits wiederholt festgestellt, dass die Weiterführung eines Familienlebens in der Russischen Föderation nicht möglich sei bzw. nicht zugemutet werden könne und hat deshalb eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erkannt (vgl. ua. Entscheidung des BFA vom 19.02.2014, Aktenzahl: IFA 831263009/13 12.630). Unter Zugrundelegung dieser Annahmen des BFA ist folglich auch im hier vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass ein Familienleben in der Russischen Föderation fortgesetzt werden kann. Im Sinne des Kindeswohles, mit seinen beiden Eltern zusammenzuleben, dem durch die Asylgewährung begründeten Recht des jüngeren Sohnes, in Österreich zu bleiben und der Notwendigkeit, dass die BF1 sich als Mutter um ihren Sohn kümmern kann sowie mangels zumutbarer Möglichkeiten für die Familie, das Familienleben in einem anderen Staat fortzusetzen, würde eine Rückkehrentscheidung für die BF1 in die Russische Föderation einen unzulässigen Eingriff in ihr Familienleben darstellen.

Gleiches muss auch für ihren älteren Sohn, den BF2, gelten. Dieser ist minderjährig, auf die Pflege seiner Mutter angewiesen und befindet sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, in dem er seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Familie hat. Somit war auch für ihn aufgrund eines ansonsten unzulässigen Eingriffes in sein Familienleben einen Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die BF1 die Beziehung zu ihrem afghanischen Lebensgefährten zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als sie bereits davon ausgehen musste, dass ihr ein Verbleib aufgrund ihres Asylverfahrens in Österreich verwehrt werden wird. Der BF1 ist zudem anzulasten, dass sie bereits im Vorfeld zahlreiche Asylanträge in verschiedenen Dublin-Staaten gestellt hat, ohne die jeweilige Entscheidung zu akzeptieren und ihr Asylverfahren in Polen abzuwarten. Dennoch kann bei der langen Verfahrensdauer, die der Überlastung des früheren Asylgerichtshofes zuzurechnen ist, nicht von der BF1 erwartet werden, dass sie in dieser Zeit keine Integration tätigt und keine sozialen Kontakte bzw. Beziehungen eingeht. Ein gewisses Maß an Integration ergibt sich schon daraus, dass der minderjährige BF2 in Österreich die Schule besucht, sich dadurch integriert und seine gesetzliche Vertreterin seine Interessen zu wahren hat.

Zudem ist festzuhalten, dass die strafrechtlich unbescholtene BF1 zwar Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, dies kann von ihr als Mutter eines im Mai 2014 geborenen Sohnes und Mutter eines weiteren minderjährigen Sohnes jedoch nicht erwartet werden. Vielmehr wäre hier der Lebensgefährte der BF1 gefordert, für seine Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wenn man der BF1 vorhält, illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein und für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn wiederholte und letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt zu haben, ist der BF1 zugute zu halten, dass sie am Verfahren mitgewirkt hat und sie letztlich das Verfahren durch Zurückziehung des Großteils ihrer Beschwerde (bzw. der Beschwerde des BF2) nicht weiter verzögert, sondern die Entscheidung des damaligen Bundesasylamtes und nunmehrigen BFA akzeptiert hat. Zudem hat sie in Österreich bereits Sprachkurse besucht und konnte sich auch sozial bereits etwas integrieren.

Es wird durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Aufgrund des gegenständlichen Vorliegens eines unzulässigen Eingriffs in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK müssen jedoch die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens hinter das familiäre Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet zurücktreten. Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind.

Es war daher betreffend die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. In der gegenständlichen Sache ist der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den weiteren Vorlagen von Dokumenten sowie Abfragen der öffentlichen Register als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern, (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291) und folgte das Bundesverwaltungsgericht überdies der Entscheidungspraxis der belangten Behörde.

II.3.2. Zu den Spruchpunkten B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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