BVwG W195 2015017-1

W195 2015017-1Federal Administrative CourtJan 8, 2015

Regest

Ergänzungsgutachten, Mehrbegehren, Mühewaltung,<br/>Sachverständigengebühr

Full text

BVwG W195 2015017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2015017.1.00

Spruch

W195 2015017-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständige vom XXXX werden gemäß § 35 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

XXXX

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Schreiben vom 03.09.2014, XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 19 Abs. 2 AVG zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Am XXXX wurde die Antragstellerin im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Sachverständige befragt.

In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die Antragstellerin eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

-) Teilnahme an der Verhandlung § 35

Mündliche GA-Erörterung € 300,00

-) Aktenstudium § 36 € 15,00

-) Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)

Wegzeit von und zur Verhandlung € 45,40

Summe € 360,40

20% USt. € 72,08

Gesamtsumme abgerundet € 432,00

Mit Schreiben vom 12.12.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Antragstellerin nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 1 und 2 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass der Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänze oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gebe, je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen sei.

Im Sinne des § 35 Abs. 2 GebAG habe die XXXX die Gebühr für die Mühewaltung wie folgt bestimmt:

"Ansatz für die Grundleistung ist das GA für die psych. und neurologische Befundung (€ 195,4 mal 2) und die Fragestellungen €

39,70, somit insg. € 430,50, davon können nach der Judikatur bis zu 2/3 für diese Grundleistung zugesprochen werden, wenn es sich um eine ausführliche Ergänzung/Befragung in der Verhandlung handelte. Dies ist gegeben. Ich bestimme daher die Kosten für die Mühewaltung mit 60% der Grundleistung, somit € 258,3 netto."

Es langte bis dato keine Stellungnahme seitens der Antragstellerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 35 Abs. 1 GebAG normiert: "Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 33,80 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von 22,70 €; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 52,50 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 37,40 €."

Gemäß § 35 Abs. 2 GebAG hat der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung, wenn der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung ergänzt oder er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen gibt; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

Dokalik/Weber führen in ihrem Kommentar zum Recht der Sachverständigen und Dolmetscher (Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher - SDG, GebAG und verfahrensrechtliche Vorschriften³ [2013] Anmerkung 5 zu § 35 GebAG) zur Gutachtensergänzung aus, dass die Gebühr in einem Prozentsatz von der Grundleistung zu bestimmen ist, der sich nach der aufgewendeten Zeit und Mühe richtet (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167; Gebühren für die von Dritten durchgeführten Prüfungen sind nicht einzubeziehen, SV 2008/1, 34). Rechnungsgrundlage ist daher nicht der Stundensatz, sondern die der SV zustehende Mühewaltungsgebühr für das erläuterte Gutachten. Nach der Rechtsprechung gebühren bei kurzen Erläuterungen des Gutachtens ein Drittel und bei ausführlichen Ergänzungen bis zu zwei Drittel der Tarifgebühr für die Grundleistung (OLG Innsbruck SV 2003/3, 167;

OLG Linz SV 2011/3, 158; OLG Wien SVSlg 55.129, 57.479). Der Prozentsatz für das Ergänzungsgutachten wird im Allgemeinen zwischen 33% und 40% der Grundleistung liegen (OLG Innsbruck SV 2013/3, 167;

SV 2008/1, 34). Bei einem hohen Maß an Zeit und Mühe für die Ergänzung des Gutachtens kann auch ein höherer Prozentsatz (hier: 42%) angemessen sein (OLG Innsbruck, SV 2008/1, 34).

Im Sinne des § 35 Abs. 2 GebAG hat die XXXX die Gebühr für Mühewaltung mit 60% der Grundleistung, sohin mit € 258,30 netto bestimmt.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

-) Teilnahme an der Verhandlung § 35

Mündliche GA-Erörterung € 258,30

-) Aktenstudium § 36 € 15,--

-) Zeitversäumnis § 32 (1); § 33 (1)

Wegzeit von und zur Verhandlung € 45,40

Summe € 318,70

20% USt. € 63,74

Gesamtsumme abgerundet XXXX

Es waren daher die Gebühren der Sachverständigen mit EUR XXXX zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

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