W121 1410498-1•BVwG W121 1410498-1
W121 1410498-1Federal Administrative CourtJan 8, 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W121 1410498-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, 7001 XXXX, Neusiedler Strasse 84, vom XXXX, beschlossen:
Spruch
I.
Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 des Bundesasylamtes Außenstelle XXXX, 7001 XXXX, Neusiedler Strasse 84, vom XXXX, wird gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit dem am 14.12.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX eingebrachten Schreiben hat der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, gegen den Bescheid betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, betreffend Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Guinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, Beschwerde eingebracht.
Der Beschwerdeführer ist zu der am XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschienen.
Mit Kurzbrief der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX, wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse um eine Briefkastenadresse/Obdachlosenmeldung Verein Ute Bock handelt. Die Verständigung über die Hinterlegung der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 23.9.2014 blieb unbeachtet. Während des Bereithaltezeitraumes wurde die Polizeiinspektion vom Beschwerdeführer nicht kontaktiert. Es besteht weder eine Ortsanwesenheit noch eine postalische Erreichbarkeit. Die Meldeverpflichtung wird bis dato negiert.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom XXXX ist der Beschwerdeführer obdachlos. Auch durch die Einsichtnahme in das GVS am XXXX konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermittelt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs.1) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu Spruchpunkt I):
Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt II):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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