L507 1435966-1•BVwG L507 1435966-1
L507 1435966-1Federal Administrative CourtJan 8, 2015
exilpolitische Aktivität, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, politische Gesinnung,<br/>Sippenhaftung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 12 16.856-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am 18.11.2012 illegal mit seinem Bruder in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 20.11.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Niederösterreich erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er und sein Bruder im Irak von bewaffneten Milizen entführt und erst nach einer Lösegeldzahlung ihres Vaters in Höhe von USD 50.000,-- freigelassen worden seien. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten danach befürchtet, dass es erneut zu einer Entführung kommen könne, weshalb sie gemeinsam den Irak verlassen hätten. Zuvor sei die Familie des Beschwerdeführers ca. vier Jahre in Syrien aufhältig gewesen, weil der Vater Mitglied der Baath-Partei gewesen sei.
2. Am 21.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass sein Vater Mitglied bei der Baath-Partei und Regierungsbeamter gewesen sei. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes habe sein Vater ein Bauunternehmen eröffnet und unter anderem Aufträge vom Wirtschaftsministerium erhalten. Im Jahr 2006 hätten sein Vater, sein Onkel und sein Bruder ein Gebäude des Wirtschaftsministeriums inspizieren sollen, seien jedoch auf dem Weg dorthin von zwei Autos verfolgt und beschossen worden, wobei eine Autotür und der Kofferraum getroffen worden seien. Ein paar Tage danach habe sein Vater einen Drohbrief erhalten, weshalb dieser am XXXX2011 beschlossen habe, mit der Familie nach Syrien zu gehen. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch einem Onkel des Beschwerdeführers angeboten ihn nach Syrien mitzunehmen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Im Jahr 2008 sei dieser erschossen worden. Im Mai 2011 sei die Familie des Beschwerdeführers wieder in den Irak zurückgekehrt und hätte am XXXX2011 eine bewaffnete Gruppe einen Drohbrief beim Haus hinterlassen, woraufhin die Familie zur Tante des Beschwerdeführers gezogen sei. Nachdem das Geld immer weniger geworden sei, habe die Familie ein Grundstück in XXXX verkaufen wollen. Als der Beschwerdeführer und sein Bruder am XXXX2012 mit dem Taxi zu diesem Grundstück unterwegs gewesen seien, hätten Zivilpolizisten sie gestoppt und mitgenommen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien vier Tage geschlagen und beschimpft worden, ehe sie auf einer Schnellstraße freigelassen worden seien. Vom Vater hätten sie erfahren, dass dieser für die Freilassung USD 50.000,-- an Milizen der Regierung bezahlt habe. Da diese Milizen den Beschwerdeführer und seinen Bruder nie in Ruhe lassen würden, seien sie aus dem Irak ausgereist.
3. Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 erfolgten eine Stellungnahme sowie eine Beweismittelvorlage seitens der damaligen Vertreter des Beschwerdeführers. Darin wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt im konkreten Fall in einem ganz besonderen Ausmaß von der Manuduktionspflicht betroffen sei. Der Beschwerdeführer sei Ausländer, stamme aus einem völlig anders gearteten Kulturkreis, sei der deutschen Sprache nicht mächtig und kenne das österreichische Rechtssystem weder was die Inhalte, noch was den Verfahrensablauf selbst betreffe. Der Beschwerdeführer habe sich als wenig geeignet erwiesen, seine Interessen entsprechend wahrzunehmen und habe das Bundesasylamt die nötigen Anleitungen nicht ausreichend gegeben. Mit der kurzen Frage, ob der Beschwerdeführer Einsicht in die Länderfeststellungen wolle, hätte sich das Bundesasylamt nicht begnügen dürfen. Nach einem Rechtsberatungstermin sei dem Beschwerdeführer die Verfahrensrelevanz der Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bewusst geworden, weshalb der Antrag auf Ausfolgung der Staatendokumentation und die Einräumung einer vierzehntägigen Frist zur Stellungnahme ergehe. Schließlich erfolgte noch eine Korrektur hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die bewaffneten Männer die Wohnung aufgesucht hätten. Es sei der XXXX2011 gewesen, als der Drohbrief deponiert worden sei.
4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.04.2013 wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
5. Mit Schriftsatz vom 21.05.2013 erfolgte seitens der damaligen Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme. Darin wurde darauf verwiesen, dass das Leben des Beschwerdeführers und seines Bruders aufgrund der Regierungstätigkeit ihres Vaters und der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft im Falle einer Rückkehr in den Irak in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien bereits willkürlich festgenommen und von Polizisten in Zivil misshandelt worden. Auch deren Onkel sei ermordet worden und habe der Beschwerdeführer einen schweren Hörschaden aufgrund der ihm zugefügten Misshandlungen. Der Beschwerdeführer trete bis heute aktiv gegen die Maliki Regierung auf und habe in Wien an einer Demonstration teilgenommen. Zudem sei die Sicherheitslage im Irak derzeit extrem prekär, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne, da nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine aussichtlose Situation bzw. Lage iSd Art. 3 EMRK geraten könnte. Im Folgenden wurde auf Berichte im Internet (www.orf.at, www.zeit.de, www.spiegel.de, [Zugriff 18.05.2013]) verwiesen, woraus sich ebenfalls die schlechte allgemeine Sicherheitslage ergebe und dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant iSd GFK sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig und decke sich mit aktuellsten Länderfeststellungen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 06.06.2013 wurde gemäß
§ 66 Abs. 1 AsylG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. 12 16.856-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2014 erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Ungereimtheiten für nicht glaubwürdig befinde. Infolge der derzeitig im Irak vorherrschenden schlechten allgemeinen Sicherheitslage seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
8. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2013 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 20.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in allen Befragungen und Einvernahmen stets die Wahrheit gesagt und nie versucht habe, ein Fluchtvorbringen zu konstruieren. Zudem habe er Beweismittel vorgelegt, weshalb er der im AsylG vorgesehenen Mitwirkungspflicht entsprochen habe. Den Feststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die vorgelegten Beweismittel in entsprechender Form gewürdigt bzw. auf deren Richtigkeit überprüft worden seien. Was die Ausreise angeht, so wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seinen Namen gewechselt habe, ein Freund seines Vaters ihm bei der Ausreise geholfen habe und mit einem Regierungsauto zum Flughafen gebracht worden sei. Zudem wurde angemerkt, dass sich durch den Familiennamen seines Vaters sehr leicht die Zugehörigkeit zur Baath Partei ableiten lasse. Zum Aufenthalt in Syrien wurde ausgeführt, dass das jetzige Regime ebenfalls der Baath-Partei angehöre und die Familie des Beschwerdeführers dort ebenfalls nicht mehr sicher gewesen sei. Diesbezüglich seien jedoch keine konkreten Feststellungen seitens des Bundesasylamtes getroffen worden. Der Name seines Vaters sei über die Landesgrenzen des Iraks bekannt und könne dieser nicht einfach die Mutter des Beschwerdeführers sowie dessen Schwester unbeschützt im Irak zurücklassen. Auch dazu fänden sich keine Feststellungen im bekämpften Bescheid und sei nicht über seine individuelle und konkrete Gefährdung abgesprochen worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer im Ausland politisch aktiv, was sich erschwerend auf seine Situation auswirke. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer jener sozialen Gruppe angehöre, welche nicht unbedingt von allen Teilen der Gesellschaft gern gesehen werde. Dadurch werde ihm auch eine politische Gesinnung unterstellt, weshalb er häufig Opfer von Repressalien werden würde. Der Beschwerdeführer und sein Bruder würden einer Gruppe angehören, welche sich regimefeindlich betätigen würde und sei die Familie aufgrund der Tätigkeit des Vaters belastet.
9. Am 19.04.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit den Verfahren seines Bruders gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einholung eins medizinischen Sachverständigengutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen beabsichtige. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen Einwände gemäß § 53 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG bekanntzugeben.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014 wurde Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten zum Sachverständigen bestellt und erstellte dieser am 08.09.2014 ein fachärztliches Gutachten. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am linken Ohr hochgradig schwerhörig sei und eine Besserung des Hörvermögens nicht mehr eintreten könne. Die Hörminderung könne auf ein "stumpfes Schädeltrauma" zurückzuführen sein. Unter einem "stumpfen Schädeltrauma" seien Störungen des Hör- bzw. Gleichgewichtsorganes, die nach einer Prellung des Kopfes auftreten, zu verstehen. Zudem wurde angemerkt, dass eine Vorschädigung des Gehörs nicht ausgeschlossen werden können, zumal der Beschwerdeführer im Jahr 2003 eine Ohrenentzündung gehabt habe, welche nicht medizinisch behandelt worden sei.
11. Am 12.09.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak (Stand 20.06.2014) sowie das eingeholte medizinische Gutachten vom 08.09.2014 und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer bis dato keinen Gebrauch gemacht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitsichen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX, wo er von 1997 bis 2003 die Grundschule besuchte. Im Jahr 2006 ging der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Syrien, wo er bis 2008 eine Allgemeinbildende Höhere Schule in XXXX und von 2009 bis 2010 die XXXX besuchte. Im Jahr 2010 kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Irak zurück, wo er bereits von Syrien aus an der Universität in XXXX (Abteilung für Medien) inskribierte und Prüfungen absolvierte. Nach seiner Rückkehr in den Irak war er weder berufstätig noch hat er sein Studium fortgesetzt. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und wohnte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Geschwistern im Elternhaus.
Im Irak sind nach wie vor die Eltern, eine Schwester sowie mehrere Onkeln und Tanten aufhältig.
Im Jahr 2003 hatte der Beschwerdeführer eine Ohrenentzündung, welche nicht medizinisch behandelt wurde. Am rechten Ohr wurde ein prozentualer Hörverlust von zehn Prozent und am linken Ohr von vierundsiebzig Prozent festgestellt, was einer Normalhörigkeit am rechten Ohr und einer hochgradigen Schwerhörigkeit des linken Ohres entspricht. Diese Hörminderung kann aufgrund eines stumpfen Schädeltraumas (Schläge) entstanden sein.
Die Beschwerde des in Österreich als Asylwerber aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG abgewiesen.
Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben XXXXXXXX, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der
Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.
Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. März 2010 statt. Sie waren im Großen und Ganzen frei und fair. Die 2012 ins Amt gekommene neue "Unabhängige Wahlkommission" wurde zwar gemäß Proporz ausgewählt, sie ist aber ausnahmslos mit Fachleuten besetzt.
Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle maßgeblichen politischen Kräfte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Einige Minister der Iraqiya boykottieren seit Anfang 2013 das Kabinett, kurdische Minister und Sadristen hatten sich zwischenzeitlich angeschlossen, sind aber Ende April 2013 ins Kabinett zurückgekehrt.
2.3. Parteien der Regierungskoalition
Rechtstaatsbündnis (State of Law)
Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehörten zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen 2010 insgesamt neun verschiedene Parteien und Blöcke sowie zahlreiche unabhängige Einzelkandidaten an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.
Irakische Nationale Allianz (INA)
Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit
40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf
politischen Einfluss. Auch dieses hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.
Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)
Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujaifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an.
Kurdische Allianz
Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus.
Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK- Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Wahlen zum Kurdischen Regionalparlament im Juli 2009 auf Anhieb 24 % der Stimmen erlangt und kam bei den irakischen Parlamentswahlen im März 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.
2.5. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen.
2.6. Rolle der Sicherheitskräfte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen.
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden.
Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen.
Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul).
Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt.
Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.
Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.
3.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt.
Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht.
Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z.T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig.
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung).
Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor.
Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack.
Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.
In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus XXXXXXXX, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor.
3.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NROs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen.
Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis.
4. Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben XXXXXXXX, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. AQI hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Die Bedeutung von AQI hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al-Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien haben Ende Februar 2013 die Nusra-Front in Syrien und Al-Qaida im Irak ihren Zusammenschluss bekanntgegeben, im Juni 2013 aber widerrufen. Zumindest kann partielle Zusammenarbeit der beiden Gruppen unterstellt werden.
Weniger bekannt als AQI ist die Ansar as-Sunna (AAS) / Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs aber mit sunnitisch-wahabistischem Einfluss, hat sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie hat sich im Berichtszeitraum zu mehreren Anschlägen bekannt.
Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Potenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach klar von Gewaltaktionen, zuletzt nach dem Anschlag auf ein führendes Parteimitglied am 3. Juni 2013 in XXXX.
Unter den aktiven Gruppen zu nennen ist insbesondere die radikale Abspaltung der Mahdi- Miliz "Asa'ib Ahl al-Haq" ("Liga der Gerechten"), die mittlerweile Premierminister Maliki nahestehen soll. Weiterhin macht "Hisbollah im Iraq" über Medien von sich reden, ohne dass bisher belegt ist, dass die Formation tatsächlich Schlagkraft aufweist. Weiterhin von Bedeutung ist die "Badr"-Miliz unter Transportminister Al-Ameri, der früher der schiitischen Partei "Oberster Islamischer Rat" angehörte und jetzt eine eigene Partei führt. Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. Es gibt seit Mai 2013 auch vereinzelte Berichte über die Festsetzung von Sunniten an falschen Kontrollstellen, einige sollen danach von den Milizen entführt und getötet worden sein, am häufigsten genannt wird dabei "Asa'ib Ahl al- Haq".
4.3. Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.
Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.
Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
6.1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung
In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg.
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet.
Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit weit verbreitet von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Ein Grund hierfür mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende Fähigkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Geständnisse sicherzustellen. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den angewandten Praktiken gehören. Dafür bekannt sind Anstalten, die dem Innenministerium unterstehen, aber auch Polizei, bestimmte Teile der Armee sowie die Generaldirektion für Anti-Terror-Maßnahmen sollen Folter systematisch anwenden. Aus Gefängnissen des Justizministeriums wird hingegen nicht über Folter berichtet. Nach Angaben des Justizministeriums starben zwischen Juni und September 2012 34 Gefangene unter ungeklärten Umständen.
Das Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben bisher 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden Täter bislang faktisch nicht zur Rechenschaft gezogen.
Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen. Das Strafgefängnis in der nördlichen Stadt Dohuk wird von UNAMI und EU-JUSTLEX als für irakische Verhältnisse vorbildlich eingestuft. UNAMI berichtet von einem Fall in Kirkuk, in dem ein Richter klare Zeichen von Folter an einem dann Verstorbenen gesehen habe. Die Familie habe im Anschluss keinen Anwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, sie zu vertreten.
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenwärtig auch verhängt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbehörde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak wieder eingeführt.
Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivitäten, bei tödlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivitäten verhängt werden.
In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, später aber zur Bekämpfung des Terrorismus wieder eingeführt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt Überlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verhängten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.
6.4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf über 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Rechtsbeistand wird nicht in allen Abschnitten des Verfahrens gewährleistet; Terrorverdächtige dürfen bis zur Anklageerhebung ohne Kontakt zur Außenwelt gehalten werden.
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Aktuell (Juni 2013) sind ca. 40.000 Menschen inhaftiert. Laut UNAMI sind Überfüllung der Haftanstalten sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Auch der Umstand, dass die Haftanstalten unter der Verantwortung vier verschiedener Ministerien stehen, erschwert die Transparenz.
Alle Einrichtungen - auch die des Justizministeriums - leiden unter unzureichender Finanzmittelausstattung und einer veralteten Gebäudesubstanz. Das Justizministerium ist ernsthaft um Verbesserung der Haftbedingungen bemüht. Ein Reformplan sieht eine Spezialisierung der Gefängnisse je nach Strafmaß, eine Separierung von Untersuchungshäftlingen und Verurteilten sowie umfassende Renovierungsmaßnahmen vor.
Der parlamentarische Menschenrechtsausschuss teilte mit, dass mindestens 34 Gefangene allein zwischen Juli und September 2012 in Gefängnissen des Justizministeriums verstorben sind. Mitte Juni 2013 wurden die Leichen von vier Erwachsenen und einem Jugendlichen in Ninive aufgefunden, nachdem sie zuvor von den Sicherheitskräften festgenommen worden waren.
Das auf Völkerrecht basierende Mandat der UNAMI, irakische Haftanstalten zu besuchen, konnte nicht umfassend wahrgenommen werden, da irakische Behörden UNAMI den Zugang zu verschiedenen Haftanstalten in mehreren Fällen verwehrten. -Dies hat sich trotz Zusagen des irakischen Justiz- und Arbeitsministeriums nach Intervention von UNAMI bislang nicht gebessert. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang. UNAMI beklagt, sie verfüge über glaubhafte Informationen, Gefangene würden regelmäßig vor UNAMI-Besuchen wegverlegt. Das IKRK hat dieses Problem nicht.
In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gefängnisse der Region wiesen hingegen starke Überbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen und Bau neuer Gefängnisse bemüht. Auch die in den Vorjahren noch beklagte Länge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier schlechte Behandlung und ein Mangel an medizinischer Versorgung an der Tagesordnung. Im März 2012 starb in Sulaymaniya ein Untersuchungshäftling (wegen Korruption festgenommener Bürgermeister) nach wenigen Tagen. Die amtliche Untersuchung ergab Selbstmord durch Erhängen, was von den Familienangehörigen energisch bestritten wurde.
7.1. Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (XXXXXXXX).
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert.
Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 ?) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden.
Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein.
Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden.
Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in XXXXXXXX ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag.
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In XXXX arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.
7.4. Behandlung zurückgeführter Iraker
Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab.
Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen.
8. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten
Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz;
Verhandlung der Beschwerdesache;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Länderinformationsblatt des BFA vom 20.06.2014);
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Personenstandsurkunden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und dem vorgelegten Urkunden (Reifeprüfungszeugnis, Schuldenfreibestätigung Universität XXXX, Gewinn und Verlustabrechnung des Vaters, Schreiben an Handelsministerium).
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 an einer Ohrenentzündung litt, welche nicht medizinisch behandelt wurde, am linken Ohr hochgradig schwerhörig ist und diese Hörminderung durch ein "stumpfes Schädeltrauma" entstanden sein könnte, ergibt sich aus dem fachärztlichen Gutachten des Dr. XXXX XXXX vom 08.09.2014.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Der Beschwerdeführer und sein Bruder stützten die Begründung ihrer Anträge auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft ihres Vaters zur Baath-Partei und ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgemeinschaft. Zudem sei ihr Vater Regierungsbeamter gewesen.
Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder aufgrund erheblicher Widersprüche nicht dazu in der Lage waren die geschilderten Verfolgungshandlungen glaubhaft darzulegen. So führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass er mit seiner Familie im Jahr 2006 den Irak verlassen habe, weil sein Vater Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer hingegen aus, dass sein Vater nach dem Sturz des Saddam-Regimes ein Bauunternehmen gegründet habe und unter anderem auch Aufträge vom Wirtschaftsministerium erhalten habe. Auf dem Weg zu einem Inspektionstermin bei einem Gebäude des Wirtschaftsministeriums sei dann auf das Auto, mit dem der Vater, der Onkel sowie der Bruder des Beschwerdeführers gefahren seien, geschossen worden und habe der Vater des Beschwerdeführers ein paar Tage danach einen Drohanruf erhalten, woraufhin dieser beschlossen habe, am XXXX2011 nach Syrien auszureisen. Bei einer vergleichenden Betrachtung dieser Aussagen fällt somit auf, dass der Beschwerdeführer einerseits die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei, andererseits jedoch die unternehmerische Tätigkeit seines Vaters als Grund für den Umzug nach Syrien nennt, was bereits auf einen konstruiertes Vorbringen schließen lässt. Zudem widersprach er sich in Hinblick auf seinen Aufenthalt in Syrien zum Ausreisezeitpunkt, zumal er in der Erstbefragung das Jahr 2006 nannte und in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt behauptetet, dass er erst am XXXX2011 nach Syrien gegangen sei.
Gleiches gilt für den Zeitpunkt an dem der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder in den Irak zurückgekehrt sei. In der Erstbefragung nannte er noch das Jahr 2010, behauptete in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch, dass er im Mai 2011 in den Irak zurückgekehrt sei.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer erstmals auch vor, dass im Jahr 2008 sein Onkel erschossen worden sei und dass am XXXX2011 bewaffnete Gruppierungen aufgrund der Zugehörigkeit der Familie zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft einen Drohbrief beim Haus der Familie hinterlegt hätten. Als Nachweis dafür brachte der Beschwerdeführer eine Sterbeurkunde sowie den Drohbrief und die vom Polizeizentrum XXXX protokollierte Anzeige seiner Mutter in Vorlage. Was den Tod seines Onkels angeht, fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anmerkte, dass sein Vater seinem Onkel angeboten habe, nach Syrien mitzugehen, dieser jedoch abgelehnt und im Jahr 2008 erschossen worden sei. Diese Ausführungen lassen sich jedoch nicht mit jenen in Einklang bringen, wonach die Familie erst im Jahr 2011 (also zu einem Zeitpunkt, an dem der Onkel gar nicht mehr am Leben gewesen sei) nach Syrien gegangen sei. Aus der Sterbeurkunde geht zwar hervor, dass der Onkel des Beschwerdeführers am XXXX2008 durch einen Kopfschuss getötet worden sei, die in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt geschilderten Ausreise am XXXX2011 in Bezug auf das Angebot, die Familie des Beschwerdeführers nach Syrien zu begleiten, lässt sich damit jedoch auch nicht in Einklang bringen. Es entsteht daher der Eindruck, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Tod seines Onkels und der erstmaligen Ausreise aus dem Irak einen Konnex herzustellen versuchte, was ihm angesichts obiger Ungereimtheiten nicht gelungen ist.
Wenn der Beschwerdeführer zudem die Vermutung aufstellt, dass die Täter, welche seinen Onkel erschossen hätten, auch ihn und seine Familie verfolgt hätten, so ist anzumerken, dass aus der Sterbeurkunde zwar die Todesursache hervorgeht, daraus jedoch keine Schlüsse auf die Täter gezogen werden können und somit nicht erkennbar ist, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers Opfer eines Schussattentates wurde. Es kann auch kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers hergestellt werden. Dies einerseits aufgrund oben dargelegter Widersprüche und weil andererseits davon auszugehen war, dass dieser Vorfall lediglich die Situation im Irak auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage widerspiegelt.
Was den Drohbrief angeht, so führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zunächst nichts zu dessen Inhalt aus (AS 61), vermeinte im Verlauf der weiteren Einvernahme jedoch, dass er als Sunnit verfolgt werde und seine Familie einen Drohbrief von einer schiitischen Miliz erhalten habe (AS 65). Dem Inhalt des Drohbriefes ist jedoch zu entnehmen, dass die Absender davon herfahren hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers ein "Scherge" des aufgelösten Baath-Regimes sei und diesem Hilfestellung gebe, weshalb er aufgefordert werde, seine Arbeitsstätte zu verlassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen folglich nicht mit dem Inhalt des Drohbriefes überein, zumal darin mit keinem Wort auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers eingegangen wurde, was erhebliche Zweifel an der Authentizität des Drohbriefes aufwirft. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer allfällige Drohbriefe in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähne und erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt eine derartige Bedrohung vorbrachte, was ebenfalls gegen den tatsächlichen Erhalt eines solchen spricht.
Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Aber auch zum eigentlichen fluchtauslösenden Ereignis verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung vor, dass er und sein Bruder von bewaffneten Milizen entführt worden seien. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er hingegen aus, dass er und sein Bruder von Polizisten in Zivilkleidung (AS 61) aufgefordert worden seien, mitzukommen. Im Verlauf der weiteren Einvernahme vermeinte der Beschwerdeführer jedoch auch, dass er und sein Bruder von Milizionären, welche mit der Regierung zusammenarbeiten würden, entführt worden seien (AS 63). Dem wiederum entgegengesetzt brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2014 vor, dass er von Milizen entführt worden sei und er diese erkannt habe, weil sie uniformiert gewesen seien und einen schiitischen Dialekt gesprochen hätten. Weiters führte er aus, dass es sich bei den Entführern nicht um Polizisten gehandelt habe, weil diese keine religiösen Beschimpfungen aussprechen würden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die geschilderten Umstände der vermeintlichen Entführung ein gewisses Unwissen im Hinblick auf die konkret hinter den Entführern stehende Organisationen zugestehen würde, erscheint es keinesfalls nachvollziehbar, dass er nicht dazu in der Lage war, konsistent darzulegen, ob die Entführer in Zivilkleidung auftraten oder Uniformen getragen haben, was wiederum in Kombination mit den immer wieder wechselnden Aussagen zu den Personen an sich bzw. der dahinter stehenden Organisation den Schluss zulässt, dass es nie zu einer Entführung gekommen ist.
In diesem Kontext stellt sich auch die Frage, wie die vermeintlichen Entführer zwischen dem Vater des Beschwerdeführers (als "Ursache" der Entführung) und dem Beschwerdeführer selbst durch eine zufällig durchgeführte Kontrolle eine Verbindung herstellten konnten und finden sich in den diesbezüglichen Ausführungen auch zahlreichen Ungereimtheiten, welche diesbezügliche Zweifel bestätigen.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer erstmal in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass er nach seiner Freilassung seinen Stammesnahmen aus dem Reisepass streichen habe lassen, um Problemen bei der Ausreise entgegenzuwirken und nicht aufgrund des Stammesnamen mit seinem Vater in Verbindung gebracht zu werden. Folgt man seinen diesbezüglichen Ausführungen, bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob tatsächlich eine derartige "Schutzmaßnahme" in Form einer Namensänderung durchgeführt wurde. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Entführer bei einer zufälligen Ausweiskontrolle aufgrund des im Personalausweis eingetragenen Namens erfahren hätten, dass er und sein Bruder Söhne eines ehemaligen Mitglieds der Baath Partei seien, weshalb sie mitgenommen worden seien (AS 63). In der mündlichen Verhandlung wurde in Bezug auf diese Behauptungen der vom Beschwerdeführer vorgelegte Personalausweis von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt und führte die Dolmetscherin aus, dass der Personalausweis am XXXX2011 in XXXX ausgestellt worden und der Stammesnamen nicht enthalten sei. Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt jedoch vor, dass er am XXXX2012 (somit ca. sieben Monate nach der Ausstellung des Personalausweises) entführt worden sei und zu diesem Zeitpunkt der Stammesname noch im Personalausweis enthalten gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Entführung konnte von den Polizisten bzw. Milizionären somit aufgrund des Stammesnamen keine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater hergestellt werden, zumal der Personalausweis bereits mehr als ein halbes Jahr zuvor ausgestellt wurde und darin der Stammesname nicht angeführt wurde. Der dahingehende Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er zum Zeitpunkt der Entführung noch seinen alten Personalausweis benutzt habe, zumal der neue in der Wohnung in Syrien zurückgelassen worden sei, entbehrt ebenfalls jeder Logik, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Angst vor dem "Bekanntwerden" seines Stammesnamens wohl ehestmöglich den Ausweis verwendet, in dem der Stammesname nicht eingetragen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass selbst bei einem Umzug, bei dem diverse Gegenstände in der alten Wohnung verbleiben, Personenstandsurkunden und sonstige wichtige Dokumente vorrangig mitgenommen werden, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt, wenn er ausführt, den neuen Personalausweis in Syrien gelassen zu haben.
Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater bei der Routinekontrolle eine Verbindung hergestellt werden konnte, kann auch die Vorlage des Haftbefehls gegen seinen Vater in der mündlichen Verhandlung nicht belegen. Abgesehen davon, dass der Haftbefehl vom XXXX2013 zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, an dem der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits in Österreich aufhältig waren und dieser somit nicht existent war, als der Beschwerdeführer und sein Bruder angehalten wurden, kann dem Haftbefehl auch nicht entnommen werden, aufgrund welcher Straftat sein Vater gesucht werden würde. Aus der Übersetzung geht hervor, dass die Daten und das Datum per Hand geschrieben wurden und die Art des Verbrechens schwer lesbar sei. Diese Beweismittelvorlage ist somit nicht nur von ihrem Inhalt her ungeeignet das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, sondern drängt sich aufgrund der handschriftlichen schwer lesbaren Ausführung auch den Verdacht auf, dass es sich hierbei möglicherweise um einen gefälschten Haftbefehl handelt. Aber selbst bei der Annahme, dass gegen den Vater des Beschwerdeführers tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt wurde, handelt es sich dabei jedenfalls um eine Straftat, die nach der Ausreise des Beschwerdeführers und seines Bruders begangen wurde und besteht daher kein Zusammenhang zur deren Ausreisegründe.
Zum medizinischen Sachverständigengutachten, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am linken Ohr an einer schwergradigen Schwerhörigkeit leidet, welche auch durch Schläge entstanden sein könnte, ist anzumerken, dass gegenständliches Beweisverfahren zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel bestehen, dass es nie zu der vorgebrachten Entführung des Beschwerdeführers und seines Bruders gekommen ist und folglich auch keine im Zuge dessen durchgeführte Misshandlungen zu der Hörminderung geführt haben können. In Anbetracht der klaren Beweisergebnisse ist somit für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Hörminderung des Beschwerdeführers tatsächlich die Folge von Schlägen wäre, könnte damit noch nichts über die genauen Umstände dieser Schläge ausgesagt werden. Der vom Beschwerdeführer dargelegt Zusammenhang mit der vermeintlichen Entführung scheidet mangels Glaubhaftmachung des diesbezüglichen Vorbringens jedenfalls aus. Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer ein, dass er eine Entzündung des Ohres medizinisch nicht behandelt habe lassen, weshalb eine Vorschädigung des Ohres nicht ausgeschlossen werden könne.
In der Gesamtsicht dieser Erwägungen ergab sich für das erkennende Gericht, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Entführungsszenario so nie stattgefunden hat, ansonsten der Beschwerdeführer dazu in der Lage gewesen wäre, widerspruchsfreie und konsistente Angaben zu tätigen. Wenn nun als Nachweis dafür, dass es tatsächlich zu dieser Entführung gekommen und ein Drohbrief zugestellt worden sei, eine Anzeigen bei der Polizei, Einvernahmeprotokolle der Polizei sowie ein Schreiben an einen Untersuchungsrichter in Vorlage gebracht wurden, so kann angesichts der massiven Widersprüchlichkeiten und der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Tatsache, dass bei Dokumenten aus dem Irak häufig Zweifel angebracht sind, zumal jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist, ebenfalls kein anderer Schluss gezogen werden.
Wenn es darum geht, die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die Baath-Partei zu beurteilen, so war zu erwähnen, dass es weder dem Beschwerdeführer noch seinem Bruder gelungen ist, die konkrete Position bzw. den konkreten Tätigkeitsbereich ihres Vaters darzulegen. In der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass sein Vater Mitglied der Baath-Partei war und brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmals vor, dass dieser auch Regierungsbeamter gewesen sei, wobei er sich zum konkreten Tätigkeitsbereich nicht geäußert habe. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater in einem Militärspital bei der politischen Aufklärung gearbeitet habe und in Offizierskreisen bekannt sei. Aufgrund dieser diffusen Angaben wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, eine Stellungnahme seines Vaters zu dessen Tätigkeit für die Baath Partei vor dem Sturz von Saddam Hussein vorzulegen, was der Beschwerdeführer auch tat. Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass sein Vater Betriebswirtschaft studiert habe, sich danach als Reservist der irakischen Armee angeschlossen und im Zuge dessen eine militärische Ausbildung genossen habe. Er habe zunächst in einer "militärischen" Abteilung gearbeitet und danach eine "politische Leitungsabteilung" in einem amerikanischen Militärspital geleitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er viele Delegationen, Vertretungen und "große Stämme" empfangen. Zudem habe er an Reden und Diskussionen zu verschiedenen Anlässen teilgenommen bzw. habe er diese neben der Baath-Partei und dem Militär auch organisiert. Einer seiner Arbeitgeber sei ein Freund des Leiters des Verteidigungsministeriums gewesen, welcher wiederum der Cousin von Saddam Hussein gewesen sei und hätten alle gemeinsam mit einem weiteren Cousin von Saddam Hussein Jagdausflüge unternommen. Mit diesen Männern sei auch sein Schwager gut befreundet gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei somit nicht nur beruflich sondern auch freundschaftlich mit den Regimemitgliedern von Saddam Hussein verbunden gewesen.
Anhand dieser Ausführungen ist jedoch erneut nicht klar und vor allem auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, welche Stellung der Vater des Beschwerdeführers konkret eingenommen hat. Die Leitung einer Abteilung in einem amerikanischen Militärspital stellt jedenfalls keine die Baath-Partei unterstützende Tätigkeit dar, wie sie der Beschwerdeführer darzustellen versuchte. Der Vater des Beschwerdeführers war seinen Angaben folgend offensichtlich auch nur rein repräsentativ (Empfänge, Teilnahme an Diskussionen) für eine "Krankenhausabteilung" tätig und kann daher nicht von einem Regierungsbeamten mit einflussreicher und herausragender Position gesprochen werden.
Selbst wenn man in der Gesamtsicht dessen dem Beschwerdeführer zugestehen würde, dass sein Vater, so wie die Mehrzahl der irakischen Bevölkerung ehemals unter Saddam Hussein, im Rahmen seiner Tätigkeit beim irakischen Militär eine Anbindung an die frühere Baath-Partei pflegte, so hat er dafür, dass dieser eine herausragende Stellung in dieser Partei innegehabt hätte oder Aktivitäten gesetzt hätte, die eine nachhaltige und letztlich heute noch mit Lebensgefahr verbundene Feindschaft bestimmter Personen oder Gruppierungen nach sich ziehen würden, jedenfalls bis zuletzt keine stichhaltigen Anhaltspunkte liefern können.
Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er in XXXX an einer Demonstration gegen die Maliki-Regierung teilgenommen habe und deshalb bei einer Rückkehr eventuell aus politischen Gründen von der aktuellen irakischen Regierung verfolgt werden würde. Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Irak seinen Angaben folgend nie auch nur ansatzweise irgendein politisches Engagement ins Treffen geführt hat und auch nicht feststellbar war, dass er im Rahmen einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in exponierter Weise in Erscheinung getreten wäre, sodass er aus diesem Grund auffällig geworden wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen darüber hinaus keine Informationen darüber vor, dass sich die irakische Regierung angesichts der heftigen politischen Auseinandersetzungen innerhalb des Iraks für derlei marginale politische Randerscheinungen wie Meinungsäußerungen einzelner Privatpersonen im Zuge einer Demonstration besonders interessieren würde. Ebenso wie grundsätzlich keine Informationen vorliegen für eine besondere Aufmerksamkeit der irakischen Regierung für exilpolitische Aktivitäten an sich oder gar ein Verfolgungsinteresse gegenüber Individuen mit einem solchen Engagement.
Soweit in der Beschwerde eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe angezogen wird, ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt werden würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Teil einer Gruppe, welche von der Gesellschaft nicht gerne gesehen werde" ausreicht, um ihm auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren. Durch die Zugehörigkeit zu einer nicht näher definierte Gruppe, welche die Gesellschaft nicht gerne sehe, wird der Beschwerdeführer nicht schon zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Das Vorbringen ist zu vage, um daraus konkret eine Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK genannten Grund abzuleiten. Der Beschwerdeführer führte nicht näher aus, inwiefern er dadurch Schwierigkeiten gehabt habe und reicht alleine die Behauptung oder Vermutung einer Bedrohung nicht aus, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Sollte sich diese Behauptung auf die Tätigkeit seines Vaters beziehen, so wird in verschiedenen Berichten zu besonders gefährdeten gesellschaftlichen Gruppen im Irak zwar festgehalten, dass nach wie vor Soldaten, Sicherheitskräfte und Politiker, Offizielle, alle Mitglieder der Regierung bzw. Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der neuen Regierung immer wieder zusammenarbeiten, Zielscheibe der Aufständischen werden, jedoch ist grundsätzlich auszuführen, dass die diesbezüglichen Länderberichte lediglich aussagen, welche Personenkreise aus welchen Gründen auch immer als besonders gefährdete Gruppe im Irak anzusehen sind und wird demgegenüber keine Bewertung bzw. Beurteilung der Asylrelevanz der Zugehörigkeit zu diesen Personengruppen vorgenommen. Die individuelle Beurteilung, ob ein Asylwerber, der den in diesem Bericht genannten Personengruppen angehört (bzw. Angehöriger eines solchen ist), die Voraussetzung für die Erteilung des Status eines Asylberechtigten erfüllt oder der jeweils vorgebrachte Sachverhalt unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren ist, obliegt ausschließlich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht.
Weiters muss in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass nicht jede Personengruppe, die in einem Länderbericht als besonders gefährdete Gruppe bezeichnet bzw. beschrieben wird, eine bestimmte soziale Gruppe iSd Genfer Flüchtlingskonvention - losgelöst von den entsprechenden Voraussetzungen - bildet.
Hierzu ist auch grundsätzlich auszuführen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt wurde. Art 10 Abs. 1 lit. d StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Unter Heranziehung dieser Erläuterung ist davon auszugehen, dass ehemalige Regierungsbeamte keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe sind. Diese berufliche Tätigkeit bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen sie Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Im konkreten Fall ist noch darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers diese Tätigkeit seit 2003 nicht mehr ausübt und seit 2006 auch nicht mehr im Rahmen seines damaligen Bauunternehmens mit der Nachfolgeregierung von Saddam Hussein zusammengearbeitet hat.
Wenn weiters implizit ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer durch die Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt werde, so ist dazu festzuhalten, dass es - wie der VwGH zur Verfolgungsgefahr aus Gründen der politischen Gesinnung mehrfach ausgesprochen hat - für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausreicht, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung nicht zu erwarten ist (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0204; 26.7.1995, Zl. 95/20/0028; 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Zudem reicht das Vertreten einer anderen politischen Überzeugung als derjenigen der Regierung an sich als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus; der Asylwerber muss glaubhaft machen, dass die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben oder ihm eine politische Überzeugung zuschreiben; diese Überzeugung von der Regierung nicht toleriert wird; er in Anbetracht der Lage in seinem Land die begründete Furcht hat, wegen seiner Überzeugung verfolgt zu werden.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es zu Zeiten des früheren irakischen Regimes unter der Bevölkerung weit verbreitet war dieser Staatspartei anzugehören, weshalb daraus noch keine politische Überzeugung abgeleitet werden kann, welche von der aktuellen Regierung nicht toleriert werde. Zudem war der Vater des Beschwerdeführers nach dem Sturz von Saddam Hussein beruflich für die Nachfolgeregierung tätig, was eindeutig gegen eine staatsfeindliche Gesinnung spricht, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer asylrelevanten Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten politischen Gesinnung ausgegangen werden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Insoweit zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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