L502 1435732-1•BVwG L502 1435732-1
L502 1435732-1Federal Administrative CourtJan 8, 2015
Ausreise, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Racheakt, Zeitpunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 1210.240-BAW, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1
AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 08.08.2012 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anläßlich seiner Erstbefragung am 09.08.2012 gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, ledig und aus XXXX, Provinz XXXX, stammend.
Er habe 2006 den Irak nach Syrien verlassen, von dort sei er am 01.01.2011 auf legalem Weg mit einem Studentenvisum in die Ukraine ausgereist, wo er bis 2012 eine höhere Schule besucht habe. Vor ca. zwei Wochen sei er von dort wiederum auf legalem Weg in die Türkei gereist, von wo er am 04.08.2012 ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt in einem LKW versteckt nach Österreich gelangte. Seine Eltern würden sich weiterhin in Syrien aufhalten, sein Bruder sei am 26.08.2005 bei einem Anschlag ums Leben gekommen.
Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass seine Familie in eine Blutfehde verwickelt sei, deren Grund er nicht kenne. Am 26.08.2005 habe es an der Tür geläutet, der BF und sein Bruder hätten die Türe geöffnet, im Gefolge dessen habe ein Unbekannter mit einer Schrotflinte das Feuer eröffnet, wobei der Bruder des BF getötet und er selbst schwer verletzt worden sei, indem er u.a. sein linkes Auge verloren habe. Der Täter sei ca. vier Monate danach festgenommen worden, dessen Familie habe sodann dem Vater des BF gedroht den BF ebenso zu töten, wenn die Anklage gegen den Festgenommenen nicht fallen gelassen werde. Der Vater habe dies abgelehnt und habe die Familie deshalb das Land verlassen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte der BF getötet zu werden.
Einen Identitätsnachweis legte der BF zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen.
3. Am 14.03.2013 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.
Als Identitätsnachweise legte der BF dabei seinen Personalausweis und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, darüber hinaus diverse medizinische Unterlagen von August und September 2012 über den vom BF erlittenen Augenverlust samt Splitterverletzungen, ukrainische Ausbildungsnachweise aus 2012 sowie den Totenschein des Bruders, eines Onkels und des Großvaters des BF, die jeweils in Kopie zum Akt genommen wurden.
Die Protokollierung seiner Angaben in der Erstbefragung berichtigend gab er vorweg an, der Attentäter, der seinen Bruder getötet habe, sei vier Monate nach dem Vorfall angeklagt und vier Jahre danach ermordet worden.
Zu seinen Familienverhältnissen befragt legte er dar, sein Vater sei seit ca. 30 Jahren Untersuchungsrichter in XXXX, seine Mutter sei Grundschullehrerin. Zu seinem früheren Lebensmittelpunkt im Irak gab er an, er habe bis 2009 in XXXX, gelebt, von 2009 bis 2011 habe er sich Syrien aufgehalten, während seine Eltern weiterhin in XXXX verblieben seien, wo sie sich nach wie vor aufhalten. Zwischen 2005 und 2009 habe sich der BF wiederholt in Syrien aufgehalten, wo er sich medizinisch behandeln ließ. Ein Onkel väterlicherseits und der Großvater des BF seien 2012 in XXXX Opfer eines Selbstmordanschlags geworden.
Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF dar, er sei aus Angst vor Blutrache ausgereist, er werde beschuldigt jemanden aus Rache für seinen ermordeten Bruder getötet zu haben. Der Getötete sei wahrscheinlich nur Opfer eines Terroranschlags geworden, man wollte dessen Tod aber der Familie des BF "in die Schuhe schieben". Die Fehde zwischen den beiden betroffenen Familien aus XXXX bestehe schon seit Jahren, deren Hintergrund sei ihm aber unbekannt. Im Weiteren schilderte der BF neuerlich die näheren Umstände der Ermordung des Bruders und seine eigene Verletzung bei einem Attentat am früheren Wohnsitz der Familie am 26.08.2005. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung berichtigte der BF, dass er gemeint habe, seine Eltern hätten ihn nach dem Anschlag 2006 nach Syrien begleitet, seien aber in den Irak zurückgekehrt und wieder ihrer Tätigkeit nachgegangen. Im Übrigen sei auch sein Vater einmal angegriffen und dabei verletzt worden, wobei unklar sei, ob dies allenfalls mit seiner richterlichen Tätigkeit als solche zusammengehangen sei.
4. Die im Verfahrensakt auf den AS 119ff befindlichen, vom BF vorgelegten Urkunden in arabischer Sprache wurden amtswegig einer Übersetzung zugeführt, denen zufolge er Anfang September 2005 mit Splitterverletzungen im Kopf, an der Schulter und am Arm an einer Privatklinik in Bagdad stationär aufgenommen und operativ behandelt wurde, im März 2006 wurde ihm behördlicherseits eine 40%ige Invalidität bescheinigt. Dem Totenschein der Gerichtsmedizin in XXXX den Bruder des BF betreffend zufolge wurde dieser am 26.08.2005 durch zahlreiche Projektile im Gesichts- und Halsbereich getötet.
5. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
In ihrer Entscheidungsbegründung traf die Behörde positive Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF. In Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens sei keine individuelle Verfolgung des BF aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Es lägen jedoch Gründe für die Annahme vor, dass dieser aufgrund der aktuellen Lage im Irak einer Gefährdung iSd § 50 FPG ausgesetzt sei. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Identitätsdokumente als glaubwürdig, jenes zu seinen Ausreisegründen aber angesichts eines widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens als nicht glaubwürdig.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung seien aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes feststellbar gewesen.
6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 24.05.2013 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den dem BF mit 28.05.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz des BF vom 07.06.2013 innerhalb offener Frist hinsichtlich Spruchpunkt I Beschwerde erhoben, in der unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens des BF der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde insgesamt entgegen getreten und das Begehren auf Zuerkennung von Asyl bekräftigt wurde. Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Die Beschwerdevorlage an den vormals zuständigen Asylgerichtshof erfolgte mit 11.06.2013.
9. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.
10. Am 28.05.2014 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren des BF in dessen Beisein durch, in welcher der BF zu seinem bisherigen Vorbringen gehört und ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten wurde sowie ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die genaue Identität des BF steht wie im Spruch genannt fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber sowie Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus XXXX, Provinz XXXX, wo er mit seinen Eltern und einem um drei Jahre älteren Bruder wohnhaft war und die Schule besuchte.
Nachdem der BF in seiner früheren Heimat gemeinsam mit seinem Bruder am 26.08.2005 Opfer eines Schussattentats geworden war, bei dem der Bruder ums Leben kam und der BF selbst schwer verletzt wurde, hielt sich der BF in den Jahren bis 2009 immer wieder zur weiteren medizinischen Behandlung in Syrien und im Übrigen in XXXX auf, ehe er 2009 endgültig aus dem Irak nach Syrien ausreiste, von wo er Anfang 2011 in die Ukraine weiterreiste, wo er 2012 die Reifeprüfung ablegte. Ende Juli 2012 verließ er die Ukraine in die Türkei und reiste am 04.08.2012 ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 08.08.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
An derzeit nicht näher feststellbarer Stelle im Irak halten sich aktuell die Eltern des BF auf.
In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er war hierorts bisher nicht erwerbstätig. Er besuchte Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung durch Dritte wegen einer behaupteten Blutfehde zwischen seiner Herkunftsfamilie und einer anderen Familie aus seiner Heimatstadt ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
1.3. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.
Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).
Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm (ÖB 6.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kalifat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut (ÖB 6.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)
Die mediale Berichterstattung zur Lage im Irak war seit dem Sommer 2014 gekennzeichnet von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee und deren Allierten auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von Bagdad. Den Gegnern des IS gelang es in jüngster Zeit an beiden Frontabschnitten, einige umkämpfte Gebiete zurückzuerobern, demgegenüber üben auch Einheiten des IS militärischen Druck auf Gebiete westlich und nördlich von Bagdad aus, wobei sich die Frontlinien in den vergangenen Monaten aber nicht mehr Wesentlich verändert haben. In den Kampfzonen kommt es zu Kriegsverbrechen beider Konfliktparteien.
Bedingt durch die Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von eineinhalb bis zwei Millionen Binnenflüchtlingen im Irak aus, dazu kommen tausende aus Syrien in den Irak Geflohene, davon sollen sich über eine halbe Million Flüchtlinge alleine in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen auch zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten wurden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.
In der Hauptstadt Bagdad kommt es trotz verstärkter Sicherheitsvorkehrungen staatlicher Organe fallweise zu schweren Bombenanschlägen gegen Sicherheitseinrichtungen oder auf öffentlichen Plätzen in schiitischen Wohngegenden verursacht durch Selbstmordattentäter, die dem IS oder anderen sunnitischen extremistischen Organisationen zugerechnet werden.
(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesasylamtes, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF und ergänzende länderkundliche Beweisaufnahmen durch das BVwG.
2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.
2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen des BF lag nicht vor.
2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:
2.4.1. Zusammengefasst brachte der BF erstinstanzlich, zu seinen Ausreisegründen befragt, vor, dass er gemeinsam mit seinem Bruder am 26.08.2005 am früheren Wohnsitz seiner Familie einem Schussattentat zum Opfer gefallen war und der Hintergrund dieses Anschlags in einem Racheakt, der gegen seine Familie gerichtet war, gelegen sei. Während es in den Folgejahren zu keinen wesentlichen Vorfällen mehr gekommen sei, habe er schließlich 2009 den Irak endgültig verlassen, weil er sich neuerlich der Gefahr etwaiger Übergriffe oder Anschläge einer mit seiner Familie seit langer Zeit verfeindeten Familie ausgesetzt sah.
Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft, was sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen damit begründete, dass der Vortrag des BF in sich widersprüchlich und unschlüssig gewesen sei.
In seiner Beschwerde trat der BF dieser Würdigung seines Vorbringens nur pauschal entgegen, ohne ein weitergehendes Vorbringen zu erstatten.
Im Beschwerdeverfahren erweiterte der BF das bisherige Bedrohungsszenario insoweit, als es 2010 zum Tode des mutmaßlichen Attentäters gekommen sei, wofür wiederum die Familie des BF verantwortlich gemacht worden sei,
2.4.2. Für das erkennende Gericht stellte sich das Vorbringen des BF zu den behaupteten Antragsgründen in einer Gesamtbetrachtung aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft dar:
Soweit der BF über den Verfahrensverlauf hinweg in konsistenter Weise auf einen Anschlag am früheren Wohnsitz der Familie in XXXX am 26.08.2005 Bezug nahm, war sein mündlicher Vortrag dieses Ereignis betreffend über den Verfahrensverlauf hinweg im Wesentlichen widerspruchsfrei und durch verschiedene medizinische sowie behördliche Urkunden belegt, die ihrerseits sowohl erstinstanzlich als auch nochmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingesehen und übersetzt wurden. Aus diesen Urkunden war zu gewinnen, dass der BF und sein älterer Bruder an diesem Tag durch eine massive Treffereinwirkung im Kopf- und Oberkörperbereich schwer verletzt wurden, wobei der Bruder den Verletzungen erlag und der BF selbst u. a. das linke Auge verlor. Dass diese Verletzungen einem Schuss bzw. Schüssen aus einer Flinte zuzuschreiben waren, ergab sich ebenso in einer Zusammenschau dieser Unterlagen. Insofern nämlich diesbezüglich ein vom BF vorgelegter Arztbrief einer Privatklinik in XXXX vom 22.09.2005 erwähnte, dass dessen Verletzungen "durch Bombensplitter" verursacht waren, stand dieser Aussage der Inhalt eines Schreibens einer Klinik in XXXX vom 26.08.2005 gegenüber, dem zu entnehmen war, dass der BF an diesem Tag dort wegen schwerer Schussverletzungen aufgenommen wurde, was sich in jeder Hinsicht auch mit den Aussagen des BF und den medizinischen Befunden, die für den BF nach der Einreise nach Österreich erstellt wurden, deckte, weshalb in einer Gesamtbewertung dieser Beweisquellen der Aussage des BF zu folgen war, dass er ebenso wie sein Bruder am 26.08.2005 Opfer eines von ihm behaupteten Schussattentats geworden war.
Unklar blieb demgegenüber letztlich für das erkennende Gericht, welchem Urheber und welcher Motivation dieser Anschlag zuzuschreiben war. Den vom BF vorgelegten Urkunden war diesbezüglich nichts zu entnehmen, weshalb alleine auf die Aussagen des BF abzustellen war.
In seiner Erstbefragung gab er dazu an, seine Herkunftsfamilie sei in eine Blutfehde mit einer anderen Familie in XXXX verwickelt gewesen, deren Ursprung er aber nicht kenne. Am 26.08.2005 sei "ein Mann mit einer Schrotflinte" aufgetaucht, "dieser Mann" sei später festgenommen (in der späteren Einvernahme des BF: angeklagt) worden, dessen Familie habe deshalb dem Vater des BF gedroht den BF zu töten, wenn die Anklage nicht fallen gelassen werde, was aber der Vater abgelehnt habe, weshalb der BF den Irak verlassen habe.
Im Rahmen seiner ausführlichen Befragung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach der BF mehrmals bloß von einer unbekannten Person ("jemand", "diese Person"), die bei dem Anschlag am 26.08.2005 unerwartet aufgetaucht war, woraus zu schließen war, dass die genaue Identität und Motivation des Attentäters dem BF unbekannt war. Dass demgegenüber der Täter in späterer Folge vom BF einer bestimmten Familie aus seiner Heimatstadt und dessen Motivation einer langjährigen Fehde zwischen den Familien zugeordnet wurde, blieb für das erkennende Gericht im Lichte der weiteren Aussagen des BF letztlich nicht nachvollziehbar. So vermochte er schon zur Frage nach den Hintergründen der behaupteten Fehde keine konkreten Angaben zu machen, indem er mehrmals betonte keine Ahnung davon zu haben. Auch dass diese Fehde zwar schon seit Generationen bestanden habe, demgegenüber aber der Anschlag vom 26.08.2005 die ersten Gewaltopfer aufgrund dieser Fehde gefordert habe, war in sich nicht schlüssig. Selbst für den Fall, dass dieser Vorfall tatsächlich einer solchen Fehde zuzuschreiben war, konnte der BF auch dafür über nur sehr allgemein gehaltene und vage Aussagen hinaus keinen konkreten Anlass benennen. Auf konkrete Nachfrage, ob der Anschlag vom 26.08.2005 eventuell mit der beruflichen Tätigkeit des Vaters des BF als Untersuchungsrichter in XXXX zu tun gehabt haben könnte, räumte der BF zuletzt in der Einvernahme ein, dass auch dies durchaus vorstellbar sei, zumal der Vater oftmals bedroht worden sei.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG wurde dieser Aspekt nochmals mit dem BF erörtert, auch dort gestand der BF vorerst zu, dass Täterschaft und Motivation diesen Anschlag auf die Familie betreffend unklar seien, auch vermochte er weiterhin nicht darzulegen, aus welchem Grunde die von ihm genannte Familie in Feindschaft mit seiner Herkunftsfamilie gestanden habe. Im weiteren Verlauf räumte der BF ein, sein Vater habe wiederholt das Missfallen mancher Leute erregt, etwa weil er auch den amerikanischen Besatzern zugeneigt war, was durchaus auch den Hintergrund für den Anschlag ergeben haben könnte, zuletzt vermeinte der BF, der Anschlag habe wohl seinem Vater gegolten bzw. habe man wohl schlicht einfach auf irgendjemanden aus der Familie schießen wollen um ihn damit zu treffen. Dass der BF erst in späterer Folge demgegenüber behauptete, er habe am 26.08.2005 den damaligen Attentäter an der Tür erkannt, weshalb gegen ihn auch Anzeige erstattet wurde, stand in gänzlichem Widerspruch zu den bisherigen Aussagen des BF und war insoweit für das erkennende Gericht nicht mehr glaubhaft. Dass der BF in diesem Zusammenhang noch behauptete, dass gegen den Täter wegen seiner prominenten Familie von behördlicher Seite gar nichts unternommen wurde und auch sein als Richter tätiger Vater diesbezüglich machtlos gewesen sei, war zum einen mangels Plausibilität dieser Aussage und zum anderen wegen der Widersprüchlichkeit dieser Darstellung im Vergleich zu den übrigen Angaben des BF über eine Festnahme bzw. Anklage des Täters ebenso nicht mehr glaubhaft.
In einer Gesamtbetrachtung dieser Ausführungen war daher aus Sicht des Gerichtes im Gegensatz zum Vorbringen des BF nicht feststellbar, wem als Verursacher und welchem Anlass der Anschlag vom 26.08.2005 zuzuschreiben war.
Was nun den weiteren Verlauf der Ereignisse angeht, war aus dem Vortrag des BF insgesamt zu gewinnen, dass er im Gefolge seiner Akutbehandlungen nach dem 26.08.2005 in Kliniken in XXXX und XXXX bis 2009 mehrmals zur medizinischen Weiterbehandlung in Syrien weilte, sofern er nicht bei seinen Angehörigen in XXXX war, was als glaubhaft, weil plausibel, anzusehen war. Für diesen Zeitraum behauptete der BF erstinstanzlich auch keine weiteren konkreten Vorfälle, die sich auf eine konkrete Verfolgung durch die von ihm genannte Familie bezogen, vielmehr sprach er nur vage von einer "Bedrohung" (vgl. AS 90: "ich wurde einfach bedroht"). In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt behauptete der BF, er sei "mehrmals bedroht" worden, man habe auch versucht "ihn zu entführen" (vgl. S. 5 der Niederschrift). Das Gericht vermochte jedoch diesen vagen und sich zudem noch steigernden Angaben über eine angebliche konkrete Bedrohung des BF in diesem Zeitraum nicht zu folgen, hält man sich darüber hinaus noch vor Augen, dass er sich in diesen Jahren ja, sofern er nicht in Syrien weilte, immer wieder zu Hause in XXXX aufgehalten hat und dort auch die Schule besuchte (vgl. S. 5, vierter Absatz der NS). Auch zum weiteren Verbleib seiner Eltern legte der BF in der Beschwerdeverhandlung dar, dass ihn seine Eltern zwar ursprünglich nach Syrien begleitet hatten, in weiterer Folge aber nach XXXX zurückkehrten und dort ihren beruflichen Tätigkeiten nachgingen, was ebenso gegen eine glaubhafte Bedrohung des BF und seiner Familie aus dem Grund einer Fehde mit einer anderen Familie sprach.
Darüber hinaus behauptete der BF schlussendlich, der mutmaßliche Attentäter vom 26.08.2005 sei im Jahr 2010 auf nicht näher bekannte Weise ums Leben gekommen, die Verantwortung für dessen Tod sei jedoch von dessen Familie jener des BF zugeschrieben worden, weshalb der BF aus Angst vor der Rache dieser Familie nicht im Irak verbleiben konnte. Diesem Vorbringen war jedoch aus folgenden Erwägungen keine Glaubhaftigkeit zuzumessen:
Wiewohl sich die Angaben eines Antragstellers in der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen grundsätzlich "nicht auf die näheren Fluchtgründe" zu beziehen haben (§ 19 Abs 2 AsylG), fällt in der Gegenüberstellung der Aussage des BF zu seinen Antragsgründen im Rahmen der Erstbefragung zu jener im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme dazu auf, dass er bei der Erstbefragung zwar auf den Anschlag vom 26.08.2005 Bezug nahm, seine Ausreise jedoch damit begründete, dass der Attentäter später festgenommen worden sei und dessen Familie mit dem Tod des BF gedroht habe, wenn die Anklage nicht fallengelassen werde. Demgegenüber hat er jedoch mit keinem Wort seine - erstmals im Rahmen der Einvernahme dargelegte - Bedrohung durch die Familie des Attentäters aus einem ganz anderen Grunde, nämlich wegen der späteren Ermordung des Attentäters und der daraus resultierenden Racheabsicht seiner Familie erwähnt.
Dieser wesentlichen Diskrepanz zwischen den beiden Darstellungen des BF kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe des § 19 AsylG, dass keine "näheren Angaben" zu den Fluchtgründen zu erfolgen haben, ein nicht unmaßgeblicher Beweiswert insofern zu, als dem Fehlen jedweden Hinweises in der Erstbefragung auf die erst in späterer Folge behaupteten, eigentlich die Furcht vor Verfolgung begründenden Ereignisse zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als dies schon begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt.
Die zweitere Version der Antragsgründe war aber auch per se in seiner vom BF vorgetragenen Form nicht glaubhaft.
In seiner Einvernahme trug der BF diesbezüglich vorerst nur sehr vage vor, "die anderen glauben, ich hätte eine andere Person ermordet" bzw. "ich werde beschuldigt jemanden aus Rache für die Ermordung meines Bruders ermordet zu haben" (AS 89). Am Ende der Einvernahme brachte er sodann vor, er "stehe auf der Todesliste der gegnerischen Familie" (AS 92). Insgesamt gesehen wurde aus diesen rudimentären Aussagen schon nicht nachvollziehbar, welches konkrete Geschehen denn zur unmittelbaren Bedrohung des BF geführt haben soll.
In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF auf Nachfrage, dass er bis zur Ausreise Ende 2009 "ein normales Leben" geführt habe. Auf weiteres Nachfragen führte er sodann aus, "der Mörder seines Bruders sei im Jahr 2010 getötet worden, dessen Familie sei daraufhin zum Wohnsitz der Familie des BF gekommen um mit der Tötung des BF zu drohen, denn er habe (aus Sicht derselben) bestimmt den Mörder seines Bruders getötet".
Nachdem der BF also ursprünglich kein Wort über eine Ermordung des Mörders seines Bruders verloren hatte, beschränkte er sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Aussage, dieser sei "wahrscheinlich im Zuge eines Terroranschlags getötet worden, sein Tod sei der Familie des BF aber in die Schuhe geschoben worden" (AS 90), auch in der Beschwerdeverhandlung gelangten seine Schilderungen nicht über diese höchst vage und bloß spekulative Form hinaus.
Aber auch aus dem Grunde der mangelnden Plausibilität war dieser Teil des Vorbringens nicht glaubhaft. So war der BF selbst seinen wiederholten Aussagen nach im fraglichen Zeitraum der behaupteten Ermordung des mutmaßlichen Mörders des Bruders des BF gar nicht im Irak, sondern bereits Ende 2009 endgültig nach Syrien ausgereist. Schon dies war ein wesentliches Indiz dafür, dass die behauptete Bedrohung des BF - u.a. als mutmaßlicher Mörder des Mörders seines Bruders - nicht der Realität entsprach. Es erschloss sich dem Gericht aber auch nicht, weshalb gerade der BF selbst ein vorrangiges Ziel seiner angeblichen Verfolger geworden sein sollte, wenn sich insbesondere der Vater des BF bis 2010 weiterhin in XXXX aufgehalten und als Richter gearbeitet hat, wie der BF ausführte. Insofern er in der Beschwerdeverhandlung auf Befragen letztlich behauptete, sein Vater sei demgegenüber doch von dieser Familie angegriffen worden, war dem BF wiederum ein neuerlich gesteigertes und auch insofern nicht glaubhaftes Vorbringen vorzuwerfen, zum anderen ergäbe sich daraus, dass also die Familie des BF an sich und nicht der BF alleine zum Ziel allfälliger Racheabsichten geworden wäre. Insofern drehte sich die Argumentation des BF also letztlich im Kreise was die behaupteten Bedrohungsszenarien angeht.
Aus dem Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung über eine angebliche Bedrohung seines Vaters im Jahr 2014 durch unbekannte Islamisten (vgl. S. 4 der NS) war mangels Bezug zum BF und seinem sonstigen Vorbringen ebenso nichts für sein Schutzbegehren zu gewinnen wie aus dem Umstand des Todes eines Onkels und des Großvaters des BF, für deren Nachweis er bereits erstinstanzlich jeweils einen Totenschein vorgelegt hatte.
Dem BF gelang es jedenfalls in der Zusammenschau dieser Erwägungen nicht, ein nachvollziehbares und damit glaubhaftes Vorbringen dahingehend zu erstatten, dass es Jahre nach dem an sich glaubhaften Anschlag auf ihn und seinen Bruder am 26.08.2005 - dessen Urheber und dessen Anlass aber nicht geklärt werden konnten - in der Form zur Bedrohung seiner Person gekommen sein soll, dass eine angeblich mit seiner Familie seit langer Zeit in Feindschaft lebende andere Familie, der wiederum der Anschlag vom 26.08.2005 zuzuschreiben gewesen sei - wiewohl auch dies nicht festgestellt werden konnte -, ihn letztlich wegen der - ebenso nicht feststellbaren - Ermordung des mutmaßlichen Mörders des Bruders des BF im Jahr 2010 aus Rachegründen verfolgte bzw. bei einer Rückkehr verfolgen würde.
Im Ergebnis war aus diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit zu folgern, dass der BF selbst keiner individuellen Verfolgung aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt war und damit folgerichtig auch bei einer Rückkehr nicht ausgesetzt wäre.
2.4.3. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur oben unter 1.2. getroffenen Feststellung der fehlenden Glaubhaftmachung der vom BF behaupteten Ausreisegründe bzw. der für den Fall der Rückkehr behaupteten Verfolgungsgefahr.
Allfällige anderweitige Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung des BF, die über - mit der allgemeinen Lage im Irak und der damit einhergehenden Gefährdung der Bevölkerung insgesamt verbundene - Sicherheitsüberlegungen, die ihrerseits bereits durch die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF abgedeckt wurden, hinausgehen würden, haben sich im gg. Verfahren nicht ergeben.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Im gegenständlichen Fall waren nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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