BVwG G306 2014426-1

G306 2014426-1Federal Administrative CourtJan 8, 2015

Regest

Aufenthaltsverbot, geänderte Verhältnisse, Kassation, rechtliche<br/>Verhinderung

Full text

BVwG G306 2014426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2014426.1.00

Spruch

G306 2014426-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2014, Zl. 354106109-14974064, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Begründung:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 130

3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt.

2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.06.2013 wurde gegen den BF eine Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 1 und 2 FPG auf die Dauer von 5 Jahren erlassen.

3. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich insofern stattgegeben, dass dieser mit seinem Erkenntnis vom 23.09.2013 das ursprüngliche Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren auf 2 Jahre herabsetzte.

4. Mit Schreiben vom 17.12.2013 richtete der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF an das Bundesministerium für Inneres mehr oder weniger ein Gesuch an die Frau Innenministerin und appellierte aus humanitären Gründen von der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes abzusehen und dieses aufzuheben.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 30.10.2014 übernommen wurde der Antrag vom 17.12.2013 auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen den BF erlassenen Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren, durch den UVS Oberösterreich auf zwei Jahre herabgesetzt, gemäß § 60 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.

6. Am 12.11.2014 langte mittels FAX beim BFA die mit 12.11.2014 datierte Beschwerde des BF ein. Darin wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht mögen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und das gegen den BF bestehende Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren aufheben sowie gemäß § 47 VwGG in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGHs geltenden Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersatzes vor dem VwGH erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreters des BF die Kosten zu ersetzen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies:

Konkret geht es um die Frage, ob bzw. auf welche Grundlage die Aufhebung eines alten, noch nach § 63 FPG in der Fassung FrÄG 2011 erlassenen Aufenthaltsverbotes nunmehr - geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012 nach Inkrafttreten 01.01.2014 aufgehoben werden kann.

Einleitend ist dazu festzustellen, dass bis 31.12.2013 die Bestimmungen des § 63 FPG (alt) die Grundlange für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel bildete. Die §§ 62 bis 64 FPG (alt) wurden durch das BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben.

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid davon aus, dass gemäß § 125 Abs. 16 FPG idgF (Übergangsbestimmungen) vor Inkrafttreten des BGBl. erlassende Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt gültig bleiben.

Gegen den BF wurde am 05.06.2013 ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 1 und 2 FPG (alt) erlassen.

Übergangsbestimmungen gemäß § 125 FPG idgF. lauten:

"(....)

(25) Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 69. (...)

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(...)"

Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid, wie bereits schon erwähnt, an, dass gemäß den Übergangsbestimmungen des § 125 (16) vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben.

Das gegen den BF erlassende Aufenthaltsverbot wurde zwei Jahre nach Inkrafttreten des BGBl. I 38/2011 erlassen und kommt daher die Übergangbestimmung nach § 125 (16) FPG idgF nicht in Frage.

Die alten Aufenthaltsverbote mit Wirksamkeit des 01.01.2014 als Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach dem FPG weiter gelten sollen, wurden in den Übergangsbestimmungen nicht zum Ausdruck gebracht. Im vorliegenden Fall war im Übrigen ein Aufenthaltsverbot gegen einen rechtmäßig aufhältigen Fremden zu beurteilen.

Gelten alte Aufenthaltsverbote unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden nach dem Gesagten als Aufenthaltsverbote weiter, so unterfallen sie dem Wortlaut nach zwanglos § 69 Abs. 2 FPG idgF.

Es war somit festzustellen, dass alte Aufenthaltsverbote - unabhängig von der seinerzeitigen Rechtsposition des betroffenen Fremden - nach § 69 Abs. 2 FPG idgF im Sinn der dort getroffenen Anordnung aufzuheben sind, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Die belangte Behörde ist somit einem Rechtsirrtum erlegen und hat daher bei ihrem erlassenen Bescheid eine falsche rechtliche Grundlage herangezogen. Sie wird daher den Antrag um auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach den Kriterien des § 69 FPG idgF. zu prüfen haben.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.3. Die in der Beschwerde beantragten Kosten nach § 47 VwGG können nicht zugesprochen werden, da diese Bestimmung nicht auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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