BVwG W209 2014136-1

W209 2014136-1Federal Administrative CourtJan 7, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Genehmigung, Nichtbescheid, Zurückweisung

Full text

BVwG W209 2014136-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2014136.1.00

Spruch

W209 2014136-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.06.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-004VZ, hinsichtlich Spruchpunkt A) I. zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A) II. beschlossen:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 31 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem als Bescheid bezeichneten Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse vom 26.06.2014, Zl. 11-2014-BW-MS2BN-004VZ, wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 240,00 Euro auferlegt.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ die Wiener Gebietskrankenkasse als belangte Behörde am 30.09.2014 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 06.08.2014 als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte, nunmehr vertreten durch Burka Vitek Moser Rechtsanwälte, Wächtergasse 1, 1010 Wien, fristgerecht einen Vorlageantrag.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

In den im Akt einliegenden Unterlagen ist kein Genehmigender des angefochtenen Bescheides vom 26.06.2014 ersichtlich. Auch der im Akt befindlichen Bescheidausfertigung ist kein Genehmigender zu entnehmen. Das vom Beschwerdeführer angefochtene Schriftstück weist lediglich folgende Fertigungsklausel auf: "Wiener Gebietskrankenkasse".

Dem vorgelegten Akt sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Verwaltungsakt in vollem Umfang vorgelegt hat. Nach sorgfältigem Aktenstudium kann das Bundesverwaltungsgericht einen Genehmigenden des als Bescheid bezeichneten Schriftstückes der Wiener Gebietskrankenkasse nicht erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. und II.

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 414 Abs. 1 Z 5 ASVG. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Wiener Gebietskrankenkasse.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst die Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2014. Mit dieser Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde über die Beschwerde inhaltlich entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit (vgl. BVwG vom 19.05.2014, GZ I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, u.a. weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

3.3.1. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Art. 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:

§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, d.h. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) an die Rechtsunterworfenen.

Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.

Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 19). "Genehmigender" iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 18 Rz 20).

In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. In dem den genannten Verfahren zugrunde liegenden Fall sei der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt sei. Dieses Erfordernis - so der VwGH - werde auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen könnten. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hierzu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG I [2. Ausgabe 2014] Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur), die auch für die im Beschwerdefall angewandte Rechtslage mangels einer in diesem Punkt von der kommentierten Rechtslage abweichenden Regelung herangezogen werden könne.

Die Anwendung des AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 33/2013.

Sondervorschriften wie etwa jene des § 96 BAO in Form einer unwiderleglichen Vermutung der Genehmigung durch den Leiter der Behörde im Gesetzesrang, wenn die Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Bescheid fehlt, welche der Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014, zugrunde lagen, kennt das ASVG nicht.

Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl. I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.

Eine Amtssignatur könnte daher nach dem zuvor dargestellten allenfalls die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen, jedoch nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4

AVG.

Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VwGH ist auf die Frage des Fehlens einer internen Genehmigung nicht näher einzugehen und sind diesbezüglich keine Ermittlungen anzustellen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223; VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen ist, zumal die im Akt einliegende Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist und damit kein Name eines Genehmigenden aufscheint. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können (vgl. VwGH vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195). Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt somit zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung, zumal wie gezeigt auch keine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung im ASVG enthalten ist.

3.3.2. Im Ergebnis handelt es sich bei dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück daher nicht um einen Bescheid. Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde, war die Beschwerdevorentscheidung daher aufzuheben (Spruchpunkt A) I.). In diesem Umfang war die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine meritorische und hatte mit Erkenntnis zu erfolgen.

3.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde durch Erkenntnis zu Erledigungen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Wie sich aus den Ausführungen unter Punkt 3.3. ergibt, existiert im vorliegenden Fall kein Bescheid und liegt damit kein der Beschwerde gem. Art. 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig und ist diese zurückzuweisen (Spruchpunkt A) II.).

3.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Davon abgesehen war die Durchführung einer Verhandlung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht erforderlich, zumal in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich die Rechtsfrage zu beantworten war, ob ein der Beschwerde zugänglicher Rechtsakt und damit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (bzw. der belangten Behörde) gegeben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen somit weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu § 24 Abs. 4 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (in Punkt II. 3.3. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen; im Übrigen geben die angewendeten Vorschriften keinen vernünftigen Grund zu Auslegungszweifeln. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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