L514 2013281-1•BVwG L514 2013281-1
L514 2013281-1Federal Administrative CourtJan 7, 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Caritas Diözese Eisenstadt (ohne Zustellvollmacht), geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2014, Zl. 831645503/1749301 RD Burgenland, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgrupp der Araber zu sein. Er reiste am XXXX2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 09.11.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sein Vater im XXXX 2013 in seinem Elektrogeschäft von unbekannten Bewaffneten getötet worden sei. Am nächsten Tag sei im Haus ein Drohzettel unter der Tür durchgeschoben worden. Dabei sei der Familie gedroht worden, dass sie ebenso wie der Vater getötet werden würden, wenn sie nicht das Haus verlassen würden. Auf dem Zettel habe sich das Logo vom "Islamischen Staat Irak" befunden. Aus Angst sei der Beschwerdeführer daraufhin mit seiner Familie von XXXX nach XXXX geflohen. Im XXXX2013 seien sie nach XXXX zurückgekehrt. Am XXXX2013 sei der Beschwerdeführer schließlich von Milizen der XXXX bedroht worden, weswegen er sich in weiterer Folge bis zur Ausreise aus dem Irak bei seiner Tante versteckt gehalten habe. Der Beschwerdeführer habe Angst, im Irak getötet zu werden.
Am 17.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zudem führte er ergänzend aus, dass, als er mit seiner Familie wieder in XXXX gelebt habe, am XXXX2013 ihr alter Nachbar in Begleitung von Personen der Gruppe XXXX, einem Zweig der XXXX, zu ihnen gekommen sei. Diese hätten dem Beschwerdeführer in weiterer Folge mitgeteilt, dass sein Vater von einem engen Mitarbeiter namens XXXXgetötet worden sei und sie wiederum diesen töten würden und der Beschwerdeführer mitgehen solle. Weiters hätten sie dem Beschwerdeführer angeboten, dass er für sie arbeiten könne und dafür monatlich Geld erhalten würde. Als er eine Zusammenarbeit abgelehnt habe, habe ihn der Chef dieser Gruppe mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sei dem am Boden liegenden Beschwerdeführer auch noch mit dem Schuh auf den Kopf gestiegen.
Der frühere Nachbar des Beschwerdeführers sei bei diesem Vorfall dabei gewesen und habe ihn schließlich ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer XXXX informiert, dass er sich in Sicherheit bringen solle, da er sonst getötet werden würde. Wiederum zwei Tage später habe ihn der frühere Nachbar angerufen, dass auch er sich in Sicherheit bringen solle, da er sonst getötet werden würde. Die Gruppe sei nämlich bei XXXX zuhause gewesen, habe diesen jedoch nicht mehr angetroffen und seien sie der Meinung, dass der Beschwerdeführer diesen gewarnt habe, weswegen sie nunmehr hinter der Person des Beschwerdeführers her seien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sofort seine Sachen gepackt und sei zu seiner Tante gegangen. Am selben Tag seien die Leute in seinem Bezirk gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. einen Drohbrief hinterlassen. Schließlich hätten die Tante und der Onkel des Beschwerdeführers seine Flucht organisiert.
Vor einem Monat sei die Gruppe wieder beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und habe nach ihm gefragt; dies wisse er von seinem Bruder.
Der Beschwerdeführer glaube, dass die Gruppe XXXX deshalb habe töten wollen, weil er Sunnit sei und er hätte ihnen dabei helfen sollen.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen überreicht und ihm mitgeteilt, dass er binnen zwei Wochen Stellung nehmen könne.
Eine entsprechende Stellungnahme langte am 19.03.2014 beim BFA ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Schiit sei, aber nunmehr offensichtlich sowohl von sunnitischer Seite, die seinen Vater ermordet habe, als auch von schiitischer Seite, die ihn offenbar rekrutieren habe wollen, unter dem Vorwurf, sie verraten zu haben, verfolget werde, wie auch der im Rahmen der Einvernahme vorgelegte Drohbrief belege. Polizeilichen Schutz gebe es nicht.
2. Am 24.03.2014 wurde das BFA davon verständigt, dass der Beschwerdeführer am XXXX2014 vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden sei.
3. Am 17.06.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut vom BFA niederschriftlich befragt.
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei den Mitgliedern der XXXX um eine schiitische Milizgruppe handle. Sein Vater habe mit dieser Gruppe nichts zu tun gehabt. Er glaube, dass ihm die Gruppe aus dem Grund Hilfe angeboten habe, weil sie gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer Mitglied werde. Die Gruppe nutze die Wut der Menschen aus, damit sie mehr Mitglieder bekomme, um gegen die Sunniten zu kämpfen. Der Beschwerdeführer kenne den Mörder seines Vaters nicht, er wisse nur, dass es die Gruppe XXXX gewesen sei. XXXX sei der neue Nachbar des Beschwerdeführers gewesen, nämlich seit XXXX2013.
3. Mit Bescheid des BFA vom 26.09.2014, Zl. 831645503/1749301 RD Burgenland, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit versagt habe werden müssen. Wenn es sich bei seinem Vorbringen um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt hätte, hätten keine derart unterschiedlichen näher dargestellten Ausführungen in den Einvernahmen auftreten dürfen. Das divergierende Vorbringen sei von der erkennenden Behörde als unglaubhaft zu qualifizieren gewesen.
Auf Grund der allgemein schlechten Lage im Irak sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.09.2014 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 13.10.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Zunächst wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 17.03.2014. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Behörde ihre Schlussfolgerungen zur Lage im Irak aus mangelhaften und teilweise veralteten Länderfeststellungen ziehe und sei sie verpflichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Beweismittel zu Grunde zu legen. Darüber hinaus sei nicht auf die vom Beschwerdeführer erlittenen Schläge sowie eine mögliche, neuerliche Misshandlung eingegangen worden. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers in gebotener Weise gewürdigt, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Irak asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK drohe, da er insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hege.
Die Behörde versuche, vermeintliche Widersprüche aufzuzeigen, die jedoch bei näherer Betrachtung keine Widersprüche darstellen würden und somit keinesfalls dazu geeignet seien, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erschüttern. Diese angeblichen Widersprüche seien dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden, wodurch ihm die Möglichkeit verwehrt worden sei, Missverständnisse aufzuklären.
Hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Länderberichte entsprechend gewürdigt, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung durch die Polizei aus dem Grund nichts von XXXX erwähnt, da er vom Dolmetscher aufgefordert worden sei, nur ganz kurz seinen Sachverhalt zu schildern und nicht ins Detail zu gehen, da er beim BFA die Möglichkeit haben würde, alles genau zu erzählen.
Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Gruppe der XXXX verlassen und seien die irakischen Sicherheitsbehörden nicht willens bzw. nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Ebenso wenig bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX, wo er von 1996 bis 2011 die Schule besuchte. Anschließend studierte er in XXXX an der Universität.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben nach wie vor die Mutter, sowie der Bruder und die beiden Schwerstern des Beschwerdeführers.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vomXXXX2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig halte. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass sein Vater im Jahr 2013 getötet worden sei und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer und seine Familie mittels Drohbrief bedroht worden seien und schließlich XXXX verlassen hätten. Als sie einige Monate später zurückgekehrt seien, habe eine schiitische Gruppe versucht, den Beschwerdeführer zu rekrutieren und ihn schließlich verfolgt, da er sie verraten haben soll.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. So ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere, nicht außer Acht zu lassende Widersprüche.
2.3.2.1. Hinsichtlich der Gruppe XXXX führte der Beschwerdeführer am 17.03.2014 Folgendes an (AS 103): "[...] im XXXX 2013 kamen 5 Personen in Begleitung unseres alten Nachbarn XXXX zu uns nach Hause und haben uns gesagt wer unseren Vater getötet hat, wir sind von XXXX, wir sind ein Zweig von XXXX [...] sie haben uns dann verlassen bis zum XXXX2013, mein alter Nachbar namens XXXX hat mir gesagt, dass die Gruppe von XXXX mich treffen möchte, ich bin mit meinem Nachbarn zu dem Treffen gegangen [...]".
In völligem Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer am 17.06.2014, auf die Frage, weshalb er zu dem Treffen mit der Gruppe gegangen sei, an (AS 131): "Ich habe im Vorhinein nicht gewusst, dass ich mich mit dieser Gruppe treffe, mein Nachbar XXXX hat mir nichts gesagt, dass wir uns mit dieser Gruppe treffen. Er sagte nur komm mit, ein paar Leute wollen dir was sagen über den Tod deines Vaters".
Ein weiterer, gravierender Widerspruch zwischen diesen beiden Befragungen vor dem BFA ist darin gelegen, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, dass ihm die Leute der XXXX gesagt hätten, dass XXXX seinen Vater getötet habe und hätte der Beschwerdeführer der Gruppe den Aufenthaltsort von diesem verraten sollen, da es sich dabei um einen engen Mitarbeiter von seinem Vater gehandelt habe. Die Gruppe hätte XXXX in weiterer Folge töten wollen.
In der zweiten Einvernahme wiederum beantwortet der Beschwerdeführer die Frage, ob er den Mörder seines Vaters kenne, mit nein, er wisse nur, dass es die Gruppe XXXX gewesen sei.
Völlig konträr zu diesen Angaben wurde in der Beschwerde wiederum ausgeführt, dass die XXXX dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass XXXX seinen Vater getötet habe.
Da es sich bei diesen, voranstehend aufgezeigten Widersprüchen jedoch durchwegs um Punkte handelt, welche das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers ein Wahrheitsgehalt zukommt.
Da somit das der Verfolgung zugrunde liegende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft anzusehen ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser aus jenen Gründen, die auf einem als unglaubwürdig zu beurteilenden Sachverhalt beruhen, verfolgt wurde, nämlich im Konkreten von der GruppeXXXX, weil er nicht mit ihnen kooperieren bzw. ihnen den Aufenthalt von XXXX preisgeben wollte und in weiterer Folge XXXX verraten haben soll, dass ihn die Gruppe suche.
Laut Angaben des Beschwerdeführers sei dies der Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer von dieser Gruppe geschlagen worden sei. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen vermögen auch die vom Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Schläge vorgelegten Fotos sein Vorbringen nicht zu stützen, zumal das gegenständliche Beweisverfahren - wie oben dargelegt - zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat. Darüber hinaus ist alleine aus den vorliegenden Fotos nicht feststellbar, ob die möglicherweise behandelten Verletzungen tatsächlich die Folge von Misshandlungen sein könnten bzw. geht daraus auch nichts zu den näheren Umständen der angeblichen Verletzungen hervor, weswegen die vorgelegten Fotos in Anbetracht der klaren Beweisergebnisse nicht geeignet sind, den unglaubwürdigen Gesamteindruck des Vorbringens des Beschwerdeführers zu ändern.
2.3.2.2. Weiters gab der Beschwerdeführer auch an, einen Drohbrief erhalten zu haben und ergaben sich auch bezüglich des Erhalts dieses Drohbriefes Widersprüche.
In der Ersteinvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater im XXXX 2013 getötet worden und am nächsten Tag ein Drohzettel unter der Tür durchgeschoben worden sei (AS 15). In der ersten Einvernahme vor dem BFA wiederholte er diesen Umstand, führte jedoch zugleich aus, dass er (auch) im XXXX 2013, nachdem er im Krankenhaus gewesen sei (AS 103), einen Drohbrief erhalten habe.
Aus den Ausführungen in der zweiten Einvernahme vor dem BFA bzw. auch in der Beschwerde ist wiederum nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zwei Drohbriefe erhalten haben soll.
Demgegenüber wird in der Stellungnahme vom 19.03.2014 Folgendes ausgeführt (AS 111): "Der Antragsteller ist zwar Schiit, wird nunmehr offensichtlich [...] auch von schiitischer Seite, die ihn zuvor offenbar rekrutieren wollte, ihn unter dem Vorwurf, sie verraten zu haben, nunmehr aber verfolgt, wie auch der im Rahmen der Einvernahme vorgelegte Drohbrief belegt [...]". Diese Ausführungen deuten wiederum darauf hin, dass der Beschwerdeführer den Drohbrief nicht unmittelbar nach der Ermordung seines Vaters von sunnitischer Seite erhalten habe, sondern erst Monate später von schiitischer Seite.
Da sich der Beschwerdeführer somit sowohl dahingehend widerspricht, wann er wie viele Drohbriefe erhalten habe, als auch dahingehend, ob diese nun von sunnitischer oder schiitischer Seite stammen würde, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Diesen aufgetretenen Widersprüchen vermochte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegenzutreten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers für diesen nichts zu gewinnen wäre.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers ist ein Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, die es dem Beschwerdeführer unmöglich macht, weiter in seinem Heimatstaat zu verbleiben, was in Anbetracht der behaupteten Vorfälle ohnehin zu verneinen wäre.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers sind daher von geringer Intensität, zumal der Erhalt eines Drohbriefes von Unbekannten ein Ereignis ist, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen würde. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen wäre. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen käme, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
In der gegenständlichen Beschwerde führt der Beschwerdeführer zudem aus, dass er im Irak aufgrund seiner sozialen Zugehörigkeit bzw. durch die Gruppe XXXX verfolgt werde.
Sofern er damit eine Verfolgung infolge der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Verräter" - zuvor begründete der Beschwerdeführer die Verfolgung durch diese Gruppe darin, dass er sich weigerte, mit diesen zusammenzuarbeiten bzw. weil er diese verraten habe - behauptet, ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Person, die eine Gruppe schiitischer Milizen verraten hat" ausreicht, um ihm auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren und wird der Beschwerdeführer dadurch nicht schon zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Demgegenüber definiert der Beschwerdeführer sich als Mitglied einer sozialen Gruppe lediglich dadurch, dass er Zielscheibe von Verfolgung ist.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass der irakische Staat nicht schutzfähig oder -willig gewesen wäre, zeigen sich ebenso wenig, zumal der Beschwerdeführer seiner Aussage nach staatlichen Schutz nie in Anspruch zu nehmen versuchte (AS 105). An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von allgemeinen Rechtsschutzdefiziten im Irak, nicht aber aufgrund einer systematischen Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden aus Konventionsgründen, subsidiärer Schutz gewährt wurde.
2.3.2.3. Sofern der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde noch darauf hinweist, dass bei der Erstbefragung nicht nach den genauen Fluchtgründen gefragt werden dürfe, so ist zutreffend, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die Details zu beziehen hat.
Richtig ist auch, dass eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) grundsätzlich nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
In diesem Sinne ist der Beschwerde insofern rechtzugeben, als es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht zum Nachteil gereicht werden kann, dass er seinen Nachbarn XXXX bzw. dessen Rolle nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt hat.
Jedoch traten hinsichtlich der Person des Nachbarn zwischen den beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem BFA Ungereimtheiten in dessen Vorbringen zu Tage. So spricht der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 17.03.2014 von XXXX stets als seinem "alten" Nachbarn (AS 103). Als er in der Einvernahme am 17.06.2014 danach gefragt wurde, weshalb XXXX gewusst habe, wo er sich nach der Ermordung des Vaters aufgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, XXXX sei seit XXXX2013 sein "neuer" Nachbar und habe er ihm die Geschichte rund um die Ermordung des Vaters erzählt. Er könne sich nicht erinnern, dass er in der letzten Einvernahme von XXXX als seinem "alten" Nachbarn gesprochen habe.
Dies kann jedoch insofern nicht nachvollzogen werden, als dem Beschwerdeführer das Protokoll seiner ersten Befragung vor dem BFA rückübersetzt wurde und wohl davon auszugehen ist, dass er bei dieser Gelegenheit angemerkt hätte, dass XXXX nicht sein alter, sondern neuer Nachbar gewesen sei, sofern es diesbezügliche Missverständnisse bei der Übersetzung bzw. Niederschrift gegeben hätte. Jedoch wurden vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung keinerlei Beanstandungen kundgetan.
2.3.2.4. Sofern der Beschwerdeführer behauptet, er sei auch aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit verfolgt worden, ist auszuführen, dass sich eine derartige Verfolgung aus den länderkundlichen Informationen zum Irak nicht ableiten lässt und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich alleine nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur schiitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
2.3.3. In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
2.3.4. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb auch darauf nicht näher einzugehen ist.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen und kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung darzulegen vermochte.
2.3.5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon machte der Beschwerdeführer Gebrauch und widersprach darin den Feststellungen zur Lage im Irak nicht.
Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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