BVwG I403 2012061-1

I403 2012061-1Federal Administrative CourtJan 7, 2015

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Diskriminierung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG I403 2012061-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2012061.1.00

Spruch

I403 2012061-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014, Zl. 636997504-1684692, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 46 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, war im April 2013 mit einem Touristenvisum von Kairo nach Italien gereist. Nach etwa zwei Monaten fuhr er weiter nach Spanien und reiste, nachdem er dort keine Arbeit gefunden hatte, am 02.07.2013 in Österreich ein. Am 07.07.2013 wurde er in Schubhaft genommen (Bescheid der LPD Wien, Zl. 1357738/Ref. AFA 3, FrB-ZJ/13) und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.07.2014 gab er als Fluchtgrund an: "Ich bin wegen der Armut zuhause und der generellen Ungerechtigkeit aus meiner Heimat weggegangen. Ich erhoffe mir hier ein besseres Leben und dass ich meine Lebensqualität verbessern kann. Bedroht oder verfolgt werde ich persönlich in der Mali [wohl Fehler in der Protokollierung] nicht. Das ist mein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe ich keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe."

3. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit Mitteilung vom 12.07.2014 mit, dass Konsultationen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit der Schweiz, Italien und Spanien aufgenommen wurden. Die Schweizer Behörden erklärten am 12.07.2014, dass der BF den dortigen Behörden unbekannt sei.

4. Mit Bescheid der LPD Wien vom 07.07.2013 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVM Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen.

5. Die negative Antwort der spanischen Behörden langte am 05.08.2013 beim Bundesasylamt ein. Am 08.08.2013 antworteten die italienischen Behörden auf die Anfrage, dass der Beschwerdeführer auch unter der Identität XXXX, StA. Tunesien sowie unter der Identität XXXX, StA. Irak in Italien bekannt sei; er habe in Italien nie um Asyl angesucht; er sei am 26.08.2007 erkennungsdienstlich erfasst worden, danach habe es keine Informationen über einen Aufenthalt im italienischen Staatsgebiet gegeben.

6. Der BF wurde am 06.08.2013 aus der Schubhaft entlassen und erklärte am 08.08.2013 Klient des Vereins Ute Bock zu sein und postalisch unter der Vereinsadresse erreichbar zu sein. Das Asylverfahren wurde am 09.08.2013 für zugelassen erklärt.

7. Am 27.03.2014 ersuchte die Rechtsberatung der Caritas Eisenstadt um eine baldige Einvernahme des BF, da er unter gesundheitlichen Problemen, insbesondere durch die Basedowsche Erkrankung, leide.

8. Am 10.04.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer legte eine Vertretungsvollmacht im Asylverfahren für die Caritas Eisenstadt (exklusive Zustellvollmacht) vor. Der BF erklärte, dass sein Vater verstorben sei, seine Mutter und seine Geschwister aber in Ägypten leben würden. Anfangs hätte er auch von Europa aus Kontakt zu ihnen gehalten, doch nun seien sie wegen der Gewalt in Kairo nach XXXX übersiedelt. Er habe dort die Grund- und Mittelschule besucht und die Universität mit einem Titel in Sozialwissenschaften abgeschlossen. Danach sei er in Kairo von XXXX als Tankwart und dann XXXX als Fabrikarbeiter tätig gewesen. Er habe bereits ein wenig Deutsch gelernt, könne aber nicht arbeiten, da er krank sei. Er habe verschiedene gesundheitliche Probleme, erstens seien ihm wegen Brüchen an beiden Beinen pro Bein vier Nägel eingesetzt worden, er leide an Übergewicht, an einem Problem mit der Schilddrüse und dadurch an Augenproblemen. Verschiedene ärztliche Befunde wurden vorgelegt; daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10.09.2013 wegen des Verdachts auf Morbus Basedow im XXXX aufgenommen und am folgenden Tag mit der entsprechenden Diagnose (Hyperthyreose bei Mb. Basedow) entlassen wurde. Befunde der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie vom 31.10.2013, 12.12.2013, 20.01.2014, 03.03.2014 und 17.03.2014 wurden ebenfalls vorgelegt; als Diagnosen sind im Wesentlichen vermerkt: "Endokrine Orbitopathie mit entzündlicher Aktivität; Myopie et Astigmatismus o.u.; massiver Exophthalmus o.u. und Lagophtalmus; Morbus Basedow; deutliches Sicca Syndrom".

In Österreich habe er keine Familie, aber in der Moschee einen Mann kennengelernt, der ihm behilflich sei und ihn auch ins Krankenhaus begleite.

Die wesentlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund waren: "Ich hatte nie vor, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Was passiert aber in Ägypten? Deshalb spielte ich mit dem Gedanken, ob ich überhaupt einen solchen Antrag stellen soll. Dann war ich aber in Österreich im Gefängnis und stelle einen Antrag auf internationalen Schutz. In Ägypten besteht das Problem nicht erst seit einem oder seit zwei Tagen. Das Problem existiert schon lange. Im Jahr XXXX war ich mit einem Freund auf der Universität. Wir sprachen über allgemeine Dinge. Plötzlich wurde ich mitgenommen. Ich wurde zwei Tage angehalten. Ich wurde schlecht behandelt und gefragt, weshalb mir die Lage in Ägypten nicht gefällt. Ich wurde auch geschlagen und einmal mit dem Strom am Rücken gefoltert. Am XXXX gab es Demonstrationen. Wir haben diese organisiert. Wir wollten Freiheit für Ägypten. Meine Generation hat Präsident Mubarak beseitigt. Die Islambruderschaft ist aber auch nicht besser. Sie verüben auch Gewalt am gesamten Volk. Ich versuchte, neutral zu bleiben. Die Islambruderschaft ist gewaltbereit und aggressiv." Auf genauere Nachfrage, warum er XXXX abgeführt worden sei, erklärte er, dass er sich aufgrund der vielen Medikamente nicht mehr an ein genaues Datum erinnern könne. Er habe in der Folge nicht mehr laut über die Lage in Ägypten gesprochen. Es habe einen weiteren Vorfall im August XXXX gegeben: "Im August XXXX nahm ich an einer Demonstration am Tahrirplatz teil. Dort gab es maskierte Leute. Diese schlugen auf meine Füße ein. Sie dachten, dass ich ein Christ sei. Viele meiner Freunde sind Christen. Während ich geschlagen wurde, sagten diese Leute, dass dies nur die erste Lektion sei. Sollte ich das noch einmal machen, hätten sie mich weiter geschlagen. Ich distanzierte mich deshalb von den Demonstrationen. Ich sah zwei- bis dreimal einen weißen Stoff auf meinem Balkon. Ich fragte meine Freunde, ob sie das gewesen sind. Ich fragte auch den Nachbarn, wer den weißen Stoff hingelegt hat. Mir wurde gesagt, dass dies eine Warnung sei. Der Stoff sollte symbolisieren, dass damit ein Toter eingekleidet wird. Meine Mutter sage, dass ich aufpassen muss. Meine gesamte Familie hatte Angst. Das war Mitte September XXXX. Im Oktober XXXX wurde ich an den Füßen operiert. [...] Ich wollte in Ägypten ganz normal leben. Ich wollte heiraten. Ich bin ein Patriot. In diesem Land gibt es keine Sicherheit. Wenn es Probleme gibt und man zum Beispiel eine Anzeige bei der Polizei macht, dann kann einen die Polizei nicht schützen. Die Polizei kann sich nicht einmal selbst schützen. Die Islambruderschaft (oder Muslimbrüderschaft) hat 21 Polizeistationen überfallen und 4 Kirchen niedergebrannt." Er sei bei der Demonstration im August XXXX mit einer langen Holzstange geschlagen worden. Der BF wurde damit konfrontiert, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, wegen der Armut ausgereist zu sein, bestritt dies aber. Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Ägypten ausgehändigt.

9. Am 30.04.2014 übermittelte der BF, vertreten durch die Caritas Eisenstadt/Burgenland, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Verschiedene Berichte, insbesondere zu Aktivitäten der Geheimpolizei Mubaraks, wurden zitiert. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass sich das Bundesamt nicht mit der schweren Schilddrüsenerkrankung des BF auseinandergesetzt habe und diesbezüglich keine Feststellungen getroffen habe. Ohne eine entsprechende medizinische Behandlung würde der BF aber qualvoll an seiner Erkrankung zugrunde gehen. Zudem sei es realistisch anzunehmen, dass die Freundschaft des BF zu Kopten zu schweren Diskriminierungen bis hin zu Gewaltakten führen könne. Die bereits erfolgten Verletzungen und Folterungen seien ein klares Indiz für eine solche Bedrohung. In der Stellungnahme wurde dann auch auf die Gefahr für ägyptische Konvertiten, umgebracht oder misshandelt zu werden, hingewiesen.

10. Vom XXXX wurde der BF am XXXX stationär aufgenommen und eine Thyreoidektomie im Vorfeld der geplanten Schilddrüsenoperation im September 2014 durchgeführt, welche komplikationslos verlief. Befunde des XXXX vom XXXX bestätigen die Diagnosen "Endokrine Orbitopathie (nunmehr aber ohne entzündliche Aktivität); Myopie et Astigmatismus o.u.; massiver Exophthalmus o.u. und Lagophtalmus; Morbus Basedow; deutliches Sicca Syndrom".

11. Das Bundesamt gab den Auftrag für ein Sachverständigengutachten, welches am XXXX von XXXX, Wien, gefertigt wurde. Das Bundesamt hatte um Klärung der folgenden Fragen gebeten: Könne es sich bei den Verletzungen unterhalb beider Knie um Folterspuren handeln? Liege aus medizinischer Sicht ein Hindernis vor, welches eine Rückführung des BF nach Ägypten unzulässig mache? Würde der (von einem Arzt überwachte) Abschiebevorgang eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes hervorrufen? Der Sachverständige kam im Gutachten zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass es beim BF aufgrund einer vorbestehenden Fehlstellung in den Kniegelenken zu degenerativen Veränderungen gekommen sei, welche inzwischen durch eine Operation der Beinstellung korrigiert worden seien. Weiter wurde im Gutachten ausgeführt: "Verletzungsbefunde, insbesondere Hinweise auf Knochenbrüche, liegen nicht vor. Es sind daher auch keine Folterspuren an den Beinen durch Schläge gegen die Beine aus ärztlicher Sicht festzustellen. XXXX leidet an einem medikamentös zu behandelnden Atemwegsleiden und einem Zustand nach einer Autoimmunerkrankung der Schilddrüse mit Schilddrüsenüberfunktion und daraus resultierendem Hervortreten der Augen aus den Augenhöhlen und entzündlichen Veränderungen, wobei zwischenzeitlich die Schilddrüsenoperation durchgeführt wurde und eine hormonelle Behandlung eingeleitet wurde, sich das Hervortreten der Augen bereits etwas rückgebildet hat. Die geplante operative Versorgung in Form einer Dekompressionsoperation der Augenhöhlen stellt keinen dringend, akut vorzunehmenden operativen Eingriff dar. Es liegt somit aus medizinischer Sicht auch kein Hindernis vor, dass eine Rückführung des XXXX in den Herkunftsstaat Ägypten aus ärztlicher Sicht unzulässig machen würde. Durch den Abschiebevorgang wäre auch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten."

12. Am 26.08.2014 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Dem BF wurde mitgeteilt, dass aufgrund des medizinischen Gutachtens vom XXXX keine Folterspuren festgestellt werden konnten und das Fluchtvorbringen daher als unglaubwürdig eingestuft werde. Der BF beharrte darauf, die Wahrheit gesagt zu haben. Ihm wurde das ärztliche Gutachten übergeben und eine Frist von zwei Wochen für eine etwaige Stellungnahme gewährt. Befragt nach seiner Integration und seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der BF an: "Ich besuche einen Deutschkurs. Ich habe Deutsch bereits mittelmäßig erlernt. Ich habe in XXXX vor zehn Tagen eine Freundin, eine Ungarin, kennengelernt. Wir wohnen nicht zusammen. Da ich krank bin, kann ich nicht arbeiten. Sonst gibt es keine Änderungen."

13. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

14.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei ägyptischer Staatsbürger und illegal nach Österreich eingereist. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er XXXX von Sicherheitskräften zwei Tage angehalten und misshandelt worden sei. Ebenso wenig sei festgestellt worden, dass er im August XXXX während einer Demonstration am Tahrirplatz von maskierten Leuten auf die Füße geschlagen worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass ihm Verfolgung durch die Muslimbrüderschaft drohe. Der BF habe in Ägypten nahe Verwandte, von denen im Bedarfsfall Unterstützung erwartet werden könne. Der BF leide an einer Schilddrüsenüberfunktion und damit verbunden an einer Gewichtszunahme und Problemen mit den Augen. Der BF verfüge in Österreich über ein schützenswertes Privatleben, jedoch sei der staatliche Eingriff im Sinne einer Rückkehrentscheidung als verhältnismäßig anzusehen. Auf Seite 10 bis 21 des angefochtenen Bescheides traf das BFA Länderfeststellungen zu Ägypten.

14.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können, obwohl ihm eine Vorlage aufgrund seines familiären Netzes in Ägypten und des Umstandes, dass das Verfahren 14 Monate laufe, zuzumuten gewesen wäre. Die Feststellungen zu Nationalität, Religion, Ethnie und familiärem Umfeld hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Mangels eines Reisepasses mit gültigem Visum sei die Feststellung über die illegale Einreise getroffen worden. Die Behauptungen des BF zum Fluchtgrund wurden von der belangten Behörde in Zweifel gezogen: So habe er am 08.07.2013 vorgebracht, Ägypten rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Dagegen habe er am 10.04.2014 erklärt, XXXX zwei Tage von Sicherheitskräften festgehalten und misshandelt worden zu sein. Bei einer Demonstration im August XXXX sei er auf die Beine geschlagen worden, da man ihm unterstellt habe, Christ zu sein. Im April 2013 habe er dann Ägypten verlassen. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde als gesteigertes Vorbringen angesehen, zudem habe das ärztliche Sachverständigengutachten ergeben, dass sich an seinen Beinen keine Folterspuren durch Schläge finden würden.

Hinsichtlich der medizinischen Probleme des BF wurde festgehalten:

"Was die von Ihnen ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen betrifft, an denen Sie leiden, ist festzuhalten, dass Sie diesbezüglich in Österreich medizinisch behandelt wurden und werden. Aus den zuletzt von Ihnen beim Bundesamt vorgelegten medizinischen Befunden lässt sich entnehmen, dass sich in Ihrem Fall operativ und postoperativ ein komplikationsloser Verlauf gezeigt hat, sodass Sie im stabilen Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnten. Dem Befundbericht vom 06.08.2014 XXXX kann entnommen werden, dass Sie auf der Warteliste für Dekompressionsoperationen beider Augenhöhlen stehen. Soweit Sie weitere medizinische Behandlungen benötigen, ist festzuhalten, dass Sie diesbezüglich auch in Ägypten behandelt werden könne. Den Länderfeststellungen folgend bestehen in Ägypten medizinische Einrichtungen und ist daher die Weiterführung der Behandlung gesichert. Anzumerken ist, dass darauf Bedacht genommen wird, dass im Falle der Rückführung nach Ägypten ärztliche Observanz gewährleistet sein wird."

Zur Stellungnahme des gewillkürten Vertreters vom 30.04.2014 wurde angemerkt, dass durch den Verweis auf die bloße Existenz historischen bzw. aktuellen Geschehens keine fundierten Rückschlüsse auf die tatsächliche Involvierung der BF gezogen werden könnten. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Unplausibilitäten sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der BF auf tatsächlich stattgefundene Ereignisse beziehe, um darauf aufbauend eine erfundene Bedrohungssituation zu präsentieren.

14.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Es bestünden keine stichhaltigen Gründe anzunehmen, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Genfer Konvention in Ägypten bedroht seien.

14.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus: Eine Gefährdungslage hätte nicht glaubhaft gemacht werden können; es sei nicht ersichtlich, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es handle sich bei ihm um einen jungen und trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsfähigen Mann, der auch schon zuvor bei einer XXXX bzw. XXXX gearbeitet habe. Er verfüge über Familie in Ägypten, es sei von einer Grundversorgung auszugehen. Eine medizinische Grundversorgung sei in Ägypten auch gegeben, die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden keinen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen (u.a. Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008).

Es sei daher nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verleihen gewesen.

14.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben; ebenso wenig jene für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sprächen die Aspekte des öffentlichen Interesses an der Ausweisung (geordnetes Fremdenwesen, illegale Einreise, fehlende Integration, unbegründeter Antrag auf internationalen Schutz). Ein schützenswertes Familienleben liege nicht vor. Hinsichtlich des Privatlebens wurde festgehalten, dass der BF seit einigen Wochen eine ungarische Freundin (aber ohne gemeinsamen Wohnsitz) und einen Bekannten habe, der ihn unterstütze. Der BF besuche außerdem einen Deutschkurs. Eine besonders schützenswerte Integration liege aber nicht vor. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden sei, auch wenn private Anknüpfungspunkte vorliegen würden.

15. Der Bescheid wurde am 04.09.2014 vom BF übernommen. Am selben Tag wurde von der gewillkürten Vertreterin der Caritas Eisenstadt Akteneinsicht genommen.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch die Rechtsberatung des Vereins Menschenrechte Österreich, fristgerecht am 15.09.2014 eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften anfocht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufheben, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung beheben. Es wurde Folgendes ausgeführt: "Ich bin schwer krank und habe in meiner Heimat diesbezüglich einen sehr langen Leidensweg hinter mit. Ich bekomme in Ägypten nicht die medizinische Versorgung, welche für die Behandlung meiner Krankheit erforderlich wäre. In meiner Heimat war ich bei vielen Ärzten, diese haben mir gesagt, dass ich gesund bin, obwohl es mir immer schlechter und schlechter gegangen ist. Erst in Österreich hat man festgestellt, woran ich wirklich leide und hat man begonnen mich zu behandeln. Zu meinem Krankheitsbild werde ich zu dieser Beschwerde noch einige Befunde bzw. entsprechende Artikel in arabischer Sprache vorlegen, welche meine Behauptung auf mangelnde medizinische Versorgung in meiner Heimat belegen sollen bzw. werden.

Mein zweites Problem ist, dass ich in Ägypten nicht mehr in Frieden leben kann. Sehr viele meiner Freunde sind Christen und ich habe viel Zeit mit ihnen verbracht. Deswegen bin ich unter Verdacht geraten auch Christ zu sein. Sie wissen ja, wie die aktuelle Lage in Ägypten ist. Es gibt keine Ruhe. Christen werden attackiert und da man mich zu ihnen zählt, muss ich auch mit gezielter Verfolgung nunmehr rechnen.

Ich leide an der Basedowschen Krankheit (OP-Termin Augen nunmehr im November 2014) als auch an schwerwiegenden Atemproblemen. Diesbezüglich hatte ich am 04.09.2014 eine Untersuchung im Schlaflabor (Befund wird der Beschwerde als Beilage A angeschlossen): Das Ergebnis dieser Untersuchung war, dass ich gravierend oft wiederholende Atempausen habe. Daher wurde meine Therapie sogar vorgezogen. Dieser Befund ist für mich sehr schwerwiegend, da sich mein allgemeiner Zustand durch die ständigen Atemaussetzer zusehends verschlechtert. Des Weiteren wurde mir fast meine ganze Schulddrüse entfernt und deswegen bin ich nunmehr mein ganzes Leben auf eine entsprechende Hormonersatztherapie - mit den entsprechenden Nebenwirkungen - angewiesen. Dazu verweise ich auf die bereits dem BFA RD Burgenland in Vorlage gebrachten Befunde. Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, dass bei mir ein komplikationsloser Verlauf der OP vorhanden ist, dem halte ich entgegen, dass ich wie oben erwähnt lebenslang eine Vielzahl von Medikamenten einnehmen werde müssen. Ich meine, dass meine Gesundheit jedenfalls keine Abschiebung nach Ägypten zulässt, da es nicht gewährleistet werden kann, dass ich schon allein aufgrund der allgemeinen dortigen Lage vor allem durch meine Krankheit in eine lebensbedrohliche Situation kommen könnte. Jedenfalls finden sich in den Länderberichten keinerlei Berichte über meine spezielle Krankheit. Es wurde lediglich ohne genauere Begründung festgestellt, dass nichts gegen meine Abschiebung spricht. Hier wäre es erforderlich gewesen, individuell konkrete Berichte zur Vorlage zu bringen. Auch möchte ich anmerken, dass mir in der Einvernahme vor dem BFA RD Burgenland am 26.08.2014 die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine schriftliche Stellungnahme zu dem medizinischen Gutachten abzugeben. Die Frist wäre sohin bis zum 09.09.2014 gewesen. Jedoch wurde der Bescheid bereits am 02.09.2014 erstellt und mir am 04.09.2014 zugestellt. Sohin liegt eine eindeutige Verletzung meines Parteiengehörs vor." Zudem habe der BF bei einer Rückkehr mit einer massiven Bedrohung im Sinne von Art. 2und Art. 3 EMRK zu rechnen. Er wäre einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsste von der belangten Behörde aufgezeigt werden. Der BF behielt sich in der Behörde ausdrücklich vor, binnen angemessener Frist weitere Dokumente und auch eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Rechtsansicht vorzulegen. Er beantrage die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um seine Fluchtgründe noch einmal schildern zu können.

Der Beschwerde war ein Entlassungsbericht aus dem Schlaflabor des XXXX vom 08.09.2014 beigelegt, in welchem neben der bereits bekannten Diagnose Morbus Basedow und endokriner Orbitopathie auch ein hochgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom festgehalten wurde und vermerkt wurde, dass eine CPAP-Therapie geplant sei. In der Untersuchungsnacht seien über 400, teils sehr lange obstruktive Atemereignisse registriert worden. Eine Einstellung der CPAP-Maske sei für den 21.09.2014 geplant.

Zudem wurden vier Seiten auf Arabisch übermittelt, augenscheinlich zwei Medienberichte.

17. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2014 übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung bzw. Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.

18. Es wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts der Auftrag erteilt, die der Beschwerde beigelegten arabischen Berichte zu übersetzen. Das Übersetzungsbüro informierte, dass eine sinnvolle Übersetzung der Texte nicht möglich sei, da es sich hierbei anscheinend um Texte handle, die einem automatischen Übersetzungsprogramm unterzogen worden seien. Zudem wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Kairo gerichtet, inwieweit es in Ägypten Behandlungsmöglichkeiten für Morbus Basedow gibt.

19. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm folgendes mitgeteilt: "Die Antwort des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft in Kairo langte am 05.10.2014 per Email ein und lautete: Die Antwort auf der allgemeinen Frage ob man Morbus Basedow in Ägypten behandeln kann ist "Ja". Sollte die Hormonersatztherapie Eltroxin sein dann kann ich bestätigen, dass es in Ägypten verfügbar ist. Ich muss jedoch ein bisschen vorsichtig sein, nicht dass es sich um einen therapieresistenten Fall mit gravierenden Komplikationen ist. Da könnten vielleicht bessere diagnostische und therapeutische Möglichkeiten in Österreich vorhanden sein."

Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus explizit die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu dem medizinischen Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens abzugeben. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass eine Übersetzung der übermittelten Texte nicht möglich sei und dass, wenn der Wunsch einer Berücksichtigung im Verfahren bestehe, diese in deutscher Sprache übermittelt werden müssten; ebenso wurde um Bekanntgabe des Operationstermins für die Augen ersucht.

20. Am 13.10.2014 wurden vom Rechtsberater des Beschwerdeführers, dem Verein Menschenrechte, der Entlassungsbericht des Schlaflabors vom 22.09.2014, der Polysomnographie-Befund vom 21.09.2014 und ein aktueller Meldezettel des Beschwerdeführers vorgelegt. Als Diagnosen wurden wiederum Morbus Basedow und die Einstellung auf nächtliche CPAP-Therapie bei höhergradigem obstruktivem Schlafapnoesyndrom genannt. Im beiliegenden Schreiben wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Beschwerdeführer noch in diesem Jahr einer Operation im Bereich der Augen unterziehen werde.

21. Am 11.12.2014 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich in Ägypten zwar medizinische Einrichtungen finden würden, diese aber keineswegs dauernd erreichbar seien bzw. nicht die entsprechende medizinische Versorgung liefern könnten. Die allgemeine Situation in Ägypten lasse keine durchgehende Behandlung schwerer Grunderkrankungen zu. Die für den Beschwerdeführer erforderliche Medikation sei nicht dauernd verfügbar. Er könne nicht auf seine Hormontherapie und deren ständige Kontrolle verzichten. Wenn er nicht regelmäßig seine Hormone verabreicht bekomme, verschlechtere sich sein ohnehin sehr schlechter Gesundheitszustand weiter und er habe bereits Folgeerkrankungen. Die Intensität der medizinischen Versorgung sei vor allem in Hinblick auf § 8 Asylgesetz zu beurteilen, da eine schwere Grunderkrankung zu einer spezifischen Erhöhung einer in Art. 3EMRK gelegenen Verletzung führen würde. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, E3 245.231-0/2008, vom 29.05.2012, C16 420.259-1/2011 und vom 30.07.2012, A2 413.471-2/2011 verwiesen. Der Stellungnahme beigelegt waren ein allgemeiner Bericht (ohne Angabe einer Quelle) zu Morbus Basedow, eine Zeitbestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes, dass der Beschwerdeführer als Dolmetscher tätig gewesen sei, und die erste Seite eines Ambulanten Arztbriefes des XXXX vom 31.10.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest und der Beschwerdeführer brachte verschiedene Identitäten (in Italien Angabe anderer Namen und Herkunftsstaaten) vor.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2013 einen Antrag über internationalen Schutz, über welchen wie oben unter I. Punkt 14 angeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2014 rechtskräftig negativ entschieden wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hingegen wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, eine Freundin aus Ungarn zu haben. Diese Beziehung ist aber erst im Jahr 2014 entstanden. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.6. Der Beschwerdeführer hat in Ägypten ein Universitätsstudium abgeschlossen und als XXXX bzw. XXXX gearbeitet. Seine Mutter und Geschwister leben in Ägypten.

1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er lebt von der Grundversorgung, war aber auch bereits als Dolmetscher für das XXXX aktiv.

1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Ägypten Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass er aufgrund seiner Freundschaft zu Christen mit gezielter Verfolgung zu rechnen hätte.

1.10. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.11. Der Beschwerdeführer leidet zwar an Morbus Basedow und einer höhergradigen Schlafapnoe (Atemaussetzern im Schlaf). Morbus Basedow ist aber in Ägypten behandelbar. Eine chronische Schlafapnoe kann zwar langfristig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, ist aber nicht als schwere, lebensbedrohliche Krankheit zu werten. Behandelbar ist sie durch Gewichtsreduktion, Verzicht auf Alkohol und Nikotin sowie eventuell eine operative Behandlung von Atemwegsbehinderungen bzw. durch Verwendung einer Atemmaske im Schlaf (CPAP) (vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/Schlafapnoe-Syndrom).

1.12. Die Schilddrüsenüberfunktion Morbus Basedow ist eine Systemerkrankung und kann sich mit unterschiedlichen Symptomen an verschiedenen Organsystemen bemerkbar machen. Die Erkrankung kann sich beinahe unbemerkt in das Leben der Erkrankten einschleichen. Es kann aber auch zu einem anfallsartigen Ausbruch der Krankheit mit akuten Symptomen kommen. Neben Symptomen der Schilddrüsen-Überfunktion treten auch Symptome der Immunerkrankung auf. Der Morbus Basedow kann aber gelegentlich auch ohne Symptome der Schilddrüsenüberfunktion, oder gar mit Symptomen der Schilddrüsenunterfunktion vorkommen. Alle Varianten sind daher theoretisch möglich. Manchmal gewöhnen sich die Erkrankten an die zu Beginn evtl. milden Symptome und führen sie auf besondere Lebensumstände oder Stress zurück. Wird die Krankheit nicht erkannt, kann es bei der Schilddrüsenüberfunktion durch massiv erhöhte Hormonspiegel im Blut zu einem lebensbedrohlichen Zustand mit Hormonvergiftung (thyreotoxische Krise) kommen. Zusätzlich zu den Zeichen der Veränderung des Hormonstoffwechsels können Symptome auftreten, die auf die Wirkung der Antikörper im Körper der Erkrankten zurückzuführen sind. Nach Einleitung der Therapie Schilddrüsenüberfunktion kommt es im weiteren Verlauf oft zur Unterfunktion der Schilddrüse. Um die Symptome der Über- und/oder Unterfunktion möglichst frühzeitig erkennen und folglich behandeln zu können, sollten die Betroffenen selbst die Symptome kennen und sich bei deren Auftreten beim Arzt melden. Eine Besonderheit beim Morbus Basedow sind die Symptome bei einer Beteiligung der Augen. Als Ursache der Augenerkrankung (endokrine Orbitopathie) wird ebenfalls eine Produktion von Antikörpern gegen Antigene (spezielle Eiweiss-Strukturen an der Zelloberfläche) der Augenmuskeln und anderer Gewebe der Augenhöhlen vermutet. Es besteht ein enger Zusammenhang zur Schilddrüsenhormonmenge im Blut. Bei einem Teil der an Morbus Basedow erkrankten Menschen können auch weitere Autoimmunerkrankungen vorkommen. (zitiert nach http://www.basedow.ch/?rub=1008dom=1; Zugriff am 05.01.2014)

1.13. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist durch seine gesundheitlichen Probleme eingeschränkt, doch verfügt er über eine gute Ausbildung und Familie in Ägypten, so dass davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr von dieser unterstützt werden würde.

1.14. Mit fachärztlichem Gutachten vom XXXX wurde festgestellt: XXXX leidet an einem medikamentös zu behandelnden Atemwegsleiden und einem Zustand nach einer Autoimmunerkrankung der Schilddrüse mit Schilddrüsenüberfunktion und daraus resultierendem Hervortreten der Augen aus den Augenhöhlen und entzündlichen Veränderungen, wobei zwischenzeitlich die Schilddrüsenoperation durchgeführt wurde und eine hormonelle Behandlung eingeleitet wurde, sich das Hervortreten der Augen bereits etwas rückgebildet hat. Die geplante operative Versorgung in Form einer Dekompressionsoperation der Augenhöhlen stellt keinen dringend, akut vorzunehmenden operativen Eingriff dar. Es liegt somit aus medizinischer Sicht auch kein Hindernis vor, dass eine Rückführung des XXXX in den Herkunftsstaat Ägypten aus ärztlicher Sicht unzulässig machen würde. Durch den Abschiebevorgang wäre auch keine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten."

1.15. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ägypten unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeführer auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

1.16. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 10 bis 21 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ägypten getroffen. Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass sich Ägypten seit Januar 2011 in einem politischen Umbruch befindet. Berichtet wird vom brutalen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Anhänger der Muslimbruderschaft und vom Krieg auf dem Sinai (ÖB Kairo 9.2013: Asylländerbericht). Gegen Regierungskritiker werde ein repressiver Kurs gefahren (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26.01.2014: Blutige Zusammenstöße). Eine Meldeverpflichtung gebe es nicht, im Land könne man sich prinzipiell frei bewegen (UK Home

Office: Operational Guidance Note: Egypt 12.2013; Deutsche Botschaft

Kairo 03.2013: Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil- und Handelssachen). Nach der Revolution sei ein wirtschaftlicher Rückgang zu verzeichnen gewesen; Ende Dezember 2012 seien 13% der Bevölkerung arbeitslos gewesen (Weltbank 4.2013: Egypt-Overview). Angesichts einer stark wachsenden Bevölkerung bestehe erheblicher Bedarf an Infrastrukturmaßnahmen und Wohnungen. Zur medizinischen Versorgung wurde ausgeführt, dass Ägypten mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt: 10/10.000) eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung habe. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte würden nebenbei private Konsultationen anbieten. Die Ausstattung der Praxen sei oft einfach, die Hygiene nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. In Kairo gebe es auch eine Vielzahl privater Belegkrankenhäuser; deren Ausstattung mit medizinischen Geräten sei gut (Deutsche Botschaft Kairo (6.2013): Medizinische Hinweise Kairo). In Kairo sei eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet; außerhalb Kairos habe sich die medizinische Versorgung verbessert, entspreche aber nicht westeuropäischem Standard (Auswärtiges Amt vom 28.01.2014: Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise). In öffentlichen Krankenhäusern sei die medizinische Behandlung unversicherter Personen kostenlos, aber von sehr geringer Qualität (Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge vom 29.05.2012: ZIRF-Counselling-Formular für Individualanfragen). Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten seien der Österreichischen Botschaft nicht bekannt (ÖB Kairo 9.2013: Asylländerbericht).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sein bisheriger persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt in Ägypten gelegen hat und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde. Auch die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich lässt nicht auf eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung schließen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug. Die Feststellung zu seiner Tätigkeit für das Österreichische Rote Kreuz ergibt sich aus der vorgelegten Arbeitsbestätigung.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Befunden und dem fachärztlichen Gutachten, welche im Verfahrensgang beschrieben wurden. Die Feststellung der Behandelbarkeit von Morbus Basedow in Ägypten ergibt sich durch die ebenfalls im Verfahrensgang abgebildete Antwort des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft Kairo. Dieser Feststellung wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht qualifiziert entgegengetreten; er machte in der diesbezüglichen Stellungnahme vom 11.12.2014 zwar geltend, dass eine durchgehende Behandlung aufgrund der allgemeinen Situation in Ägypten nicht möglich sei, doch ergibt sich aus der unter Punkt 3 wiedergegebenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, dass ein geringerer Standard medizinischer Behandlungen alleine noch keinen subsidären Schutz bedinge. Auch die allgemeine Situation in Ägypten, wie sie in den Länderfeststellungen dargestellt wird, lässt nicht den Schluss zu, dass die Sicherheitslage derart besorgniserregend wäre, dass die medizinische Versorgung nicht mehr gegeben sei. Der Beschwerdeführer stammt aus Kairo, d.h. der Stadt mit der besten medizinischen Versorgung. Er hatte angegeben, dass seine Familie die Stadt aufgrund der Sicherheitssituation verlassen habe, doch kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden, dass die Situation in Kairo - im Gegensatz etwa zum Sinai - derart instabil wäre.

2.2.6. Der Beschwerdeführer schloss nach eigenen Angaben die Universität in Ägypten ab und war danach als XXXX und XXXX tätig. Seine Arbeitsfähigkeit ist allerdings durch seine gesundheitlichen Probleme eingeschränkt. Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben noch in Ägypten, sein Vater ist verstorben.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein im Hinblick auf Spruchpunkt I. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

2.3.2. So hatte der Beschwerdeführer, nachdem er zuvor in Italien unter Nennung verschiedener Namen einmal behauptet hatte, aus dem Irak, einmal aus Tunesien zu stammen, bei der Erstbefragung am 08.07.2014 erklärt, wegen der Armut und generellen Ungerechtigkeit seine Heimat verlassen zu haben und sich in Österreich ein besseres Leben zu erhoffen. Bei seiner Einvernahme am 10.04.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er XXXX für zwei Tage angehalten und gefoltert worden sei. XXXX hätten dann Demonstrationen stattgefunden, doch die Muslimbrüder seien auch nicht besser. XXXX sei er bei einer Demonstration mit einer Stange auf die Beine geschlagen worden, da er für einen Christ gehalten worden sei. Er habe viele christliche Freunde. In der Folge sei ihm als Warnung ein weißes Tuch auf den Balkon gehängt worden.

2.3.3. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beauftragte medizinische Gutachten kam allerdings zum Schluss, dass die Narben an den Beinen des Beschwerdeführers keine Folterspuren, sondern Operationsspuren aufgrund einer degenerativen Veränderung an den Kniegelenken seien. Der Beschwerdeführer trat dem Gutachten nicht entgegen, obwohl ihm diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit gegeben wurde.

2.3.4. Im Beschwerdeschriftsatz wiederholt der Beschwerdeführer neben der Schilderung seiner gesundheitlichen Probleme, dass er in Ägypten nicht in Frieden leben könne, da viele seiner Freunde Christen seien und er daher auch unter den Verdacht geraten sei, Christ zu sein, weswegen er mit gezielter Verfolgung zu rechnen habe. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu folgen, wenn dieses das Vorbringen als nicht glaubhaft bewertet. Zunächst ist festzuhalten, dass Voraussetzung einer Asylgewährung nur die Prognose einer Verfolgungshandlung in der Zukunft sein kann. Eine Verfolgungshandlung in der Vergangenheit kann daher nur insofern, als sie ein Indiz für die Setzung weiterer Verfolgungshandlungen ist, Relevanz entfalten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung im Jahr XXXX durch ein Regime, das inzwischen längst aufgrund der Umstürze im Jahr XXXX abgelöst wurde, ist daher jedenfalls nicht geeignet, einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen, zumal auch der zeitliche Konnex zwischen diesem Geschehnis und der Flucht nicht gegeben ist. Die Teilnahme an einer Demonstration am XXXX gegen das bald darauf abgelöste Mubarak-Regime lässt auch nicht auf eine Verfolgungsgefahr schließen. Der Beschwerdeführer behauptete gegenüber dem Bundesamt zudem, im August XXXX im Zuge einer Demonstration am Tahrir-Platz von maskierten Leuten auf seine Füße geschlagen worden zu sein. Er sei gewarnt worden, dass er weiter geschlagen würde, wenn er das noch einmal machen sollte. Er habe sich dann von den Demonstrationen distanziert. Zwei- bis dreimal habe er einen weißen Stoff auf seinem Balkon gesehen und dann gehört, dass dies eine Warnung bedeuten würde. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von maskierten Personen geschlagen worden wäre - auch wenn das fachärztliche Gutachten die vorgewiesenen Narben nicht als Spuren von Schlägen anerkennt, so ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen. Die körperliche Misshandlung durch Privatpersonen kann nicht dem ägyptischen Staat zugerechnet werden und kann auch nicht generell davon ausgegangen werden, dass der ägyptische Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, sein Leben sei in Gefahr, da er mit Christen befreundet sei, ist wenig plausibel, ist doch selbst für Angehörige der koptischen Minderheit in Ägypten nicht automatisch von einer Verfolgungsgefahr auszugehen. Wenn in der Beschwerde auf die Probleme von konvertierten Moslems verwiesen wird, ist dies keinesfalls mit der Situation des Beschwerdeführers, der Christen zu seinen Bekannten zählt, vergleichbar. Es wäre bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Verfolgungshandlungen asylrelevanter Intensität rechnen müsste. Zudem ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die angebliche Misshandlung gar nicht erwähnte, dagegen spricht, dass eine solche tatsächlich stattgefunden hat bzw. in ihm eine wohlbegründete Furcht vor weiterer Verfolgung ausgelöst hat.

2.3.5. Der Beschwerdeführer stützt sich im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen auf den Umstand, dass er schwer krank sei und in Ägypten nicht die erforderliche medizinische Versorgung bekäme. Diesbezüglich wird der belangten Behörde vorgeworfen, keine konkreten Berichte zu seiner Krankheit in den Bescheid aufgenommen zu haben und hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens kein ausreichendes Parteiengehör gewährt zu haben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde, um dem Gutachten entgegenzutreten; dies wurde allerdings nicht genützt.

2.3.6. Der Beschwerdeführer leidet an Schlafapnoe (Atemaussetzern), gegen welche er eine kontinuierliche nasale Atemwegs-Überdruckbeatmung (CPAP), eine Beatmungsmaske für die Nacht, verschrieben bekam. Eine solche könnte er gegebenenfalls nach Ägypten mitnehmen. Der Beschwerdeführer leidet ebenfalls an Morbus Basedow und ist dauerhaft auf eine Hormonersatztherapie angewiesen. Aufgrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass in Ägypten, insbesondere in Kairo, grundsätzlich eine ausreichende medizinische Versorgung, im Vergleich zu den umliegenden Regionen sogar bessere, medizinische Versorgung gegeben ist (vgl. Punkt 1.15). Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt wurde von Seiten des Vertrauensarztes der Österreichischen Botschaft Kairo ebenfalls bestätigt, dass Morbus Basedow in Ägypten behandelbar und eine Hormontherapie (konkret: Eltroxin) erhältlich sei. Dass es in Österreich vielleicht bessere diagnostische und therapeutische Möglichkeiten geben könnte, wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, doch ist von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit des gesundheitlichen Leidens des Beschwerdeführers auszugehen. Auch das fachärztliche Gutachten vom XXXX kam zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Rückführung darstellen würde und kein dringender, akut vorzunehmender Eingriff notwendig wäre. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer genannten Termins für eine Dekompressionsoperation der Augenhöhlen ist nach Aussage des Facharztes kein akuter Bedarf gegeben; zudem war die Operation nach Aussage des Beschwerdeführers bereits für das Jahr 2014 geplant.

2.3.7. Hinsichtlich des Zuganges des Beschwerdeführers zur medizinischen Versorgung wird nicht verkannt, dass die Situation für unversicherte Personen in Ägypten nicht einfach ist. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer über Familie in Ägypten und ist davon auszugehen, dass diese ihn im Falle einer Rückkehr - auch finanziell - unterstützen würde. Auch wenn der Beschwerdeführer daher aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden Probleme hätte, eine Anstellung zu finden, ist davon auszugehen, dass er durch das familiäre Netzwerk seine dringendsten Bedürfnisse decken könnte.

2.3.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Ägypten beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 10 bis 21 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

Das gegenständliche Vorbringen zum Sachverhalt ist hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig); es ist - wie zu zeigen sein wird - aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen. Daher stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt angesehen werden kann, zumal sich der Inhalt des Vorbringens zum Sachverhalt in der Regel als unstrittig darstellt. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069)

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Ägypten verlassen zu haben, weil er mit Christen befreundet gewesen sei und daher fürchte, deswegen diskriminiert zu werden, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Wie bereits dargelegt ist das Vorbringen zunächst nicht glaubhaft, doch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention begründen. Einerseits da die behauptete Verfolgung nicht dem Staat zuzurechnen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der ägyptische Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, derartige von Privatpersonen ausgehende Handlungen zu unterbinden (vgl. dazu etwa VwGH 21.09.2000, 98/20/0434 oder VfGH 03.09.2009, U 591/08).

Es wird nicht verkannt, dass aufgrund der schlechten Gesundheitssituation des Beschwerdeführers eine erhöhte Vulnerabilität besteht, die bereits bei Verfolgungshandlungen geringerer Intensität eine Asylrelevanz entfalten könnte. Allerdings ist auch im Fall des Beschwerdeführers Voraussetzung der Asylgewährung, dass eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Es ist aber nicht erkennbar, warum dem Beschwerdeführer alleine aufgrund des Umstandes, dass er auch Christen zu seinen Bekannten zählt, Verfolgung drohen sollte.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ägypten keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, dass seine Krankheit (Morbus Basedow) in Ägypten nicht behandelbar sei.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03;

Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05;

EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In seinem aktuellen Urteil im Fall Paposhvili gegen Belgien vom 17.04.2014 stellte der EGMR fest, dass die Ausweisung des an einer tödlichen Krankheit (Leukämie und einige weitere Erkrankungen) leidenden Mannes nach Georgien nicht gegen Art. 3 verstoßen würde. In seinem Heimatland stünden Medikamente und eine medizinische Behandlung zur Verfügung, auch wenn aufgrund knapper Ressourcen nicht alle Personen, die einen Bedarf haben, in deren Genuss kommen. Der Beschwerdeführer habe aber einen Bruder und verfüge über ein Stück Land, so dass er nicht gänzlich ohne Ressourcen ist.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer ein schweres Krankheitsbild glaubhaft machen können. Dass die Behandlung in Ägypten nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Diese wurden vom Vertrauensarzt der ÖB Kairo bestätigt. Die medizinische Versorgung ist in Kairo besser als in den anderen Teilen Ägyptens; der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht dort wohnhaft, es steht ihm frei, dort wieder seinen Wohnsitz aufzunehmen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine Familie Kairo verlassen habe, doch würde dies nicht automatisch bedeuten, dass er nicht dennoch auf ihre (finanzielle) Unterstützung zurückgreifen könnte. Auch von ärztlicher Seite wurde durch ein Gutachten vom August 2014 bestätigt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus ärztlicher Sicht eine Rückführung nach Ägypten nicht unzulässig machen würde. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der Gesundheitssituation ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er in Ägypten über ein familiäres Netzwerk verfügt und eine gute Ausbildung hat. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):

In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden; es wurde auch keine Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage hat daher zu unterbleiben, insbesondere da den Ausführungen des Bundesamtes dahingehend zu folgen ist, dass die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht gegeben sind und für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des fehlenden Familienlebens ebenfalls die notwendige Verletzung des Privat- und Familienlebens im Falle einer Zurückschiebung nicht gegeben wäre, auch wenn der Beschwerdeführer durch den Besuch eines Deutschkurses und

der Übersetzungstätigkeit für das Rote Kreuz erste Schritte zur Integration bereits gesetzt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2014 eine Beziehung mit einer ungarischen Staatsbürgerin begann, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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