BVwG W197 2016527-1

W197 2016527-1Federal Administrative CourtJan 5, 2015

Regest

Zurückziehung

Full text

BVwG W197 2016527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.2016527.1.00

Spruch

W197 2016527-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2014, IFA-Zahl 1031018305, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Über die beschwerdeführende Partei (bP) wurde mit Bescheid des BFA vom 23.12.2014, IFA-Zahl 1031018305, die bP die Schubhaft verhängt. Dagegen hat die bP Beschwerde an das BVwG erhoben. Mit eigenhändigem Schreiben vom 30.12.2014 hat sie diese in der Folge zurückgezogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 13 Abs. 1 handelt es sich bei Anbringen um "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen".

III. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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