W137 1424346-1•BVwG W137 1424346-1
W137 1424346-1Federal Administrative CourtJan 5, 2015
aufschiebende Wirkung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb., StA.:
Bangladesh gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 26.01.2012, Zl. 12 00.996-BAT beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde darüber hinaus "gemäß § 38 Abs. 1 AsylG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Aus der Begründung des Bescheides (Abschnitt: "Rechtliche Beurteilung") ist zweifelsfrei ersichtlich, dass sich das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt IV. ausschließlich auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG stützt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 31.01.2012 rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof, in der auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde beantragt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG (ehemals § 38 Abs. 1 AsylG) kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht schlüssig zu entnehmen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vom Gesetz gefordert - "offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht". Soweit auf teils gravierende Wissenslücken des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und eine "zu blasse" Darstellung der Antragsgründe hingewiesen wird, ist aus dieser Argumentation gerade keine "offensichtliche" Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ersichtlich, sondern lediglich eine schlichte Unglaubhaftigkeit des Vorbringens. § 18 Abs. 1 BFA-VG ermöglicht es in besonderen Ausnahmefällen, einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung im Asylverfahren die aufschiebende Wirkung abzuerkennen - Fälle der schlichten Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens, (etwa aufgrund von mangelndem Detailwissen oder oberflächlichen Schilderungen), mag diese von der Behörde auch als "deutlich", "schwerwiegend" oder "gravierend" angesehen werden, erfüllen die Voraussetzungen für diese Aberkennung jedoch nicht.
Da es der vorgenommenen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sohin an der rechtlichen Grundlage mangelt, war der Beschwerde spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1-4 und 6 ebenfalls kein Anlass bestand.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Soweit die Rechtsprechung zu § 38 Abs. 1 AsylG 2005 ergangen ist, kann kein Hindernis einer Übertragung auf § 18 Abs. 1 BFA-VG erkannt werden.
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