BVwG W208 2013484-1

W208 2013484-1Federal Administrative CourtJan 2, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Naturalverpflegung, Verpflegungsgeld, Zivildienst - Entlohnung,<br/>Zivildiensteinrichtung

Full text

BVwG W208 2013484-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2013484.1.00

Spruch

W208 2013484-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 23.09.2014, Zl. 396928/19/ZD/0914, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Zivildienstserviceagentur zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der in XXXX, wohnhafte Beschwerdeführers (BF bzw. K.) hat in der Zeit von 01.09.2013 bis 31.05.2014 Zivildienst bei der Einrichtung

XXXX in der Außenstelle XXXX geleistet. Für diesen Zeitraum beantragte er den Ersatz der notwendigen täglichen Fahrtkosten und erhielt eine Ersatzleistung für die Verpflegung in Höhe von EUR 7,-/Tag.

2. Mit Schreiben vom 25.03.2014 wandte sich der von seinem Vater rechtsanwaltlich vertretene BF, einerseits an das Land Tirol, Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz und beantragte die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 55 Abs. 4 ZDG mangels einer Einigung über die Höhe der Verpflegungsabgeltung sowie des Fahrtkostenanteils und andererseits beantrage er bei der ZISA "das tatsächliche Ausmaß der angemessenen Verpflegung sowie des zustehenden Fahrtkostenanteils bescheidmäßig festzustellen." Die Ersatzleistung in Höhe von sieben Euro für die Verpflegung sei nicht nachvollziehbar, dem Rechtsträger sei es nicht möglich eine Verpflegung in Form von Naturalleistung zu verfügen stellen. Sein Sohn wohne im gemeinsamen Haushalt mit ihm, aufgrund der zu berücksichtigenden Weg- und Arbeitszeiten wäre eine formelle Verpflegungsabgeltung in der Höhe von zumindest EUR 16,-

heranzuziehen. Wenn überhaupt dann wäre nur ein Abschlag gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung zulässig. Damit würde der Basisbetrag von EUR 16,- um 25 % auf einen Betrag von EUR 12,-

zu kürzen sein.

3. Die ZISA leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein, welches im angefochtenen unten angeführten Bescheid dargestellt ist.

4. Die Einrichtung teilte 08.05.2014 in einem Schreiben an das Amt der Tiroler Landesregierung sinngemäß mit, dass Ausgangsbasis für die Verpflegung der Zivildiener, die Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) sei. Der § 4 der oben angeführten Verordnung gäbe Auskunft über die Höhe des Verpflegungsersatzbetrages, wenn der Zivildiener tageweise nicht an der Verpflegung des Rechtsträgers teilnehmen könne. § 4 Abs. 1 sehe einen Grundbetrag von EUR 16 vor, welcher gemäß Abs. 2 entsprechend den Gegebenheiten am Einsatzort reduziert werden könne. Aufgrund dessen, dass der Zivildiener seinen Dienst immer am selben Dienstort versehe, sei der Betrag um 15 v.H. (entspreche einer Reduktion auf € 13,60) zu kürzen und da der tägliche Dienst nur von geringer körperlicher Belastung gekennzeichnet sei eine weitere Reduktion um 10 v.H. (entspreche einer Reduktion auf € 10,40) in Abzug zu bringen gewesen. Weitere 10 v.H. seien abgezogen worden, weil an der Dienstverrichtung eine Kochgelegenheit und eine - gem. den Vorgaben des VfGH getrennte Kühl- und Gefriereinheit zur Verfügung stehe, die den Zivildienern die Zubereitung frischer Speisen ermögliche.

Die Einrichtung habe bereits im Jahr 2006 die Möglichkeit der Umsetzung der Naturalverpflegung - Machbarkeitsanalyse der Gourmet Menü-Service - für die Zivildienstleistenden prüfen lassen und ein entsprechendes Angebot eingeholt. Aus diesen geht hervor, dass für die Sicherstellung einer durchgängigen Tagesverpflegung pro Tag Kosten in der Höhe von sieben Euro entstehen würden. K. hätte - vorbehaltlich einer rechtlichen Klärung des Betrages - auf die Inanspruchnahme des Angebotes der Naturalverpflegung zu Gunsten der Auszahlung des Verpflegungsgeldes verzichtet; es seien daher der entsprechende Verpflegungsersatzbetrag in Höhe von EUR 7,-

angewiesen worden.

In einem weiteren Schreiben vom 08.07.20014 teilte die Einrichtung mit, dass K. als Umsetzung der der Naturalverpflegung das Gourmet Menü-Service angeboten worden sei und wurden im Übrigen die bereits im Schreiben vom 08.05.2014 gemachten Angaben hinsichtlich der Kosten und Abschläge gem. § 4 VPfV 2006 wiederholt.

5. Das Amt der Tiroler Landesregierung teilte dem BF mit Schreiben vom 17.06.2014 sinngemäß mit, dass eine behördliche Nachschau gemäß § 55 ZDG durchgeführt und festgestellt worden sei, dass entsprechende Kochgelegenheiten sowie Kühl- und Gefrier-geräte vorhanden seien. Aufgrund des Angebots der Naturalverpflegung an Tagen an denen vom BF kein Dienst verrichtet wurde, sei auch die Auszahlung der durchschnittlichen Kosten i.H.v. EUR 7,- pro Tag, gemäß § 3 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt. Zu Dienstbeginn habe der BF eine Erklärung abgegeben, wonach er die Naturalverpflegung nicht beanspruche und stattdessen eine Vergütung i. H.v. EUR 7,- pro Tag erhalte.

Ein Schlichtungsgespräch fand in der Folge nicht statt, da vom Rechtsvertreter auf dieses mit Schreiben vom 02.07.2014 verzichtet wurde.

6. Am 05.09.2014 übermittelte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme an die ZISA, in der sinngemäß anführte, dass er auf eine Streitschlichtung durch den Landeshauptmann nicht verzichtet, sondern nur mitgeteilt habe, dass ein Schlichtungsgespräch nicht mehr notwendig sei. Er strebe eine öffentlich-rechtliche Entscheidung an, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne. Zahlreiche Zivildienstleistenden würden unter derselben unhaltbaren Situation leiden, die den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und verfassungsrechtlich garantierten Grundrechten widerspräche. Er verweise auf einschlägige Überlegungen in diese Richtung bereits seit 2007 (Juridicum 2007, Seite 60, Aufsatz Roland Frühwirth) und auf die Entscheidung des VwGH zu 2007/11/0260 vom 23.11.2010. Daraus sei ableitbar, dass die Ersatzleistungen für die Naturalverpflegung eines Zivildienstleistenden in concreto festzustellen und angemessen zu bestimmen sein. Ein Schlichtungsverfahren in der Sache würde nichts bringen, es würden höchstgerichtliche Entscheidungen zu erwirken sein. Dem Grunde nach sei es richtig, dass eine Naturalverpflegung angeboten worden sei, allerdings hätte diese nicht wirklich zur Verfügung gestellt werden können. Vor allem sei unklar, wie in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse sowie des Wohnsitzes seines Mandanten an den dienstfreien Tagen, diese Verpflegung sichergestellt werden hätte können. Das Angebot sei rein formell gelegt worden, inhaltlich und materiell wäre es gar nicht möglich gewesen, eine ausreichende Naturalverpflegung zur Verfügung zu stellen. Er ersuche um Mitteilung der weiteren Vorgehensweise, weil nach § 76 b Abs. 8 ZDG, grundsätzlich Ansprüche binnen 6 Monaten nach Ableistung des Zivildienstes geltend gemacht werden müssten. Diese Frist ende im November 2014.

7. Mit Bescheid der ZISA vom 23.09.2014, Zl. 396928/19/ZD/0914, entschied diese wie folgt:

"I.) Ihr Antrag, das tatsächliche Ausmaß der angemessenen Verpflegung bescheidmäßig festzustellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.) Gemäß § 32 Abs. 4 Zivildienstgesetz 1986 idgF (ZDG) wird festgestellt, dass Ihnen für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes Fahrtkosten in Höhe von insgesamt EUR 410,80 zustehen."

Begründend wurde ausgeführt [Anonymisierung durch das BVwG]:

"Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.06.2013 wurde der Eintritt Ihrer Zivildienstpflicht mit 29.05.2013 festgestellt. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.07.2013 wurden Sie dem [...] - zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.05.2014 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 27.09.2013 beantragten Sie den Ersatz der notwendigen täglichen Fahrtkosten. Als Einstiegshaltestelle gaben Sie "XXXX Westbahnhof" und als Ausstiegshaltestelle "XXXX Freiburger Brücke" an, als Preis der Monatskarte EUR 45,20. Sowohl Sie als auch die Einrichtung bestätigten diese Angaben mit Ihrer Unterschrift.

Mit Schreiben vom 25.03.2014 beantragten Sie, das tatsächliche Ausmaß der angemessenen Verpflegung sowie des zustehenden Fahrtkostenanteils bescheidmäßig festzustellen.

Mangels Einigung über die Höhe der Verpflegungsabgeltung sowie des Fahrtkostenanteils würde die Zivildienstserviceagentur gem. § 32 Abs. 4 ZDG angerufen. Von Anbeginn an sei eine Ersatzleistung für die Verpflegung in Höhe von EUR 7,00 gewährt worden, wobei die Art und Weise der Errechnung dieses Betrages einer nachvollziehbaren Darstellung entbehren würde. Es sei auch auf wiederholte schriftliche Aufforderungen zur Offenlegung genannter Abrechnungen jegliche Reaktion ausgeblieben. Auch der gebührende Fahrtkostenanteil sein in keinster Weise genauer aufgeschlüsselt worden. Dieser stehe Ihnen aber auf Grund Ihres Hauptwohnsitzes in [...] zu. Aus selbigem Grund sei auch eine gänzliche Verpflegung in Form von Naturalleistungen durch den Rechtsträger nicht möglich.

Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 08.04.2014 wurde dem [...] Ihr Schreiben weitergeleitet. Die Einrichtung wurde ersucht, darzulegen, wie sie die Verpflegung der Zivildienstleistenden handhabe. Ebenso wurde ersucht, eine Aufstellung über das von der Einrichtung an Sie bis dato ausbezahlte Verpflegungsgeld zu übermitteln. Mit Schreiben vom 17.04.2014 wurde das Ersuchen erneuert. Mit einem an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichteten Schreiben vom 08.05.2014 führte das [...] im Wesentlichen aus wie folgt: ‚Im Vorfeld des Zivildienstes sei mit Ihnen ein Gespräch geführt worden. Dabei seien mit Ihnen die zu verrichtenden Tätigkeiten und die organisatorischen Rahmenbedingungen - darunter auch die zustehenden finanziellen Leistungen -besprochen worden. Ausgangsbasis für die im Gespräch erwähnten Abgeltungen für den Zivildienstleistenden, im Speziellen im Bereich des Verpflegungsgeldes, sei die Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gewesen. Im § 3 weise die Verordnung aus, dass, wenn der Zivildienstleistende, mit Zustimmung des Vorgesetzten, nicht an der ihm angebotenen Naturalverpflegung teilnimmt, ihm ein Ersatz zustehe, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen würde. Das [...] hätte bereits im Jahr 2006 die Möglichkeit der Umsetzung der Naturalverpflegung (bei Gourmet Menü-Service) prüfen lassen. Demnach würden durch eine durchgängige Tagesverpflegung des Zivildienstleistenden dem [...] Kosten in Höhe von EUR 7,00 pro Tag entstehen. Sie seien dahingehend informiert worden und haben - unter Abgabe eines Vorbehaltes auf Klärung des Betrages - auf die Inanspruchnahme des Angebotes der Naturalverpflegung zu Gunsten der Auszahlung des Verpflegungsgeldes verzichtet. Für die Tage, an denen der ZDL nicht an der Verpflegung teilnehmen könne, würde entsprechend § 4 der Verordnung Verpflegungsgeld in Höhe von EUR 10,40 täglich ausbezahlt. Dies deshalb, weil Sie immer am selben Dienstort Ihren Dienst und in diesem nur körperlich leichte Tätigkeiten verrichtet hätten und in der Einrichtung eine entsprechend ausgestatte Kochgelegenheit zur Verfügung gestanden habe.'

Mit Schreiben vom 25.06.2014 forderte die gefertigte Behörde die Einrichtung auf, folgende Fragen zu beantworten:

‚Wurde Herrn [K.] Naturalverpflegung angeboten?

Wenn ja: In welchem Umfang und an welchen Tagen wurde Herrn [K.] diese angeboten?

In welcher Höhe wurde Herrn [K.] an den Tagen, an denen er keine Naturalverpflegung zur Verfügung gestellt bekommen hat, Verpflegungsgeld ausbezahlt?

Wenn nein: In welcher Höhe wurde Herrn [K.] Verpflegungsgeld ausbezahlt?

Wurden Abzüge im Sinn des § 4 Abs. 2 der Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende gemacht und wenn ja, aus welchem Grund?'

Gleichzeitig wurde die Einrichtung aufgefordert, einen Nachweis über das tatsächlich an Sie ausbezahlte Verpflegungsgeld vorzulegen.

Mit Schreiben vom 08.07.2014 nahm das [...] Stellung und führte aus wie folgt: Das [...] hätte Ihnen als Umsetzung der Naturalverpflegung das Gourmet Menü-Service angeboten. Dies stelle eine Sicherstellung einer durchgängigen Tagesverpflegung dar. Die Kosten hierfür würden sich auf EUR 7,00 pro Tag belaufen. Sie hätten unter Abgabe eines Vorbehaltes auf Klärung des Betrages auf die Inanspruchnahme des Angebotes der Naturalverpflegung zu Gunsten der Auszahlung des Verpflegungsgeldes verzichtet. An dienstfreien Tagen sei entsprechend § 4 der Verpflegungsverordnung EUR 10,40 ausbezahlt worden. Zum Nachweis ihres Vorbringens übermittelte die Einrichtung einen SAP-Auszug, auf welchem sämtliche Zahlungen an Sie ersichtlich seien. Die monatliche Vergütung würde sich aus EUR 210,00 monatlich für Verpflegung und EUR 301,40 bzw. EUR 307,50 (nach der Erhöhung) für die monatliche Pauschalvergütung zusammensetzen. Weiters seien aus der Beilage die monatlichen Nachzahlungen ersichtlich. Diese würden sich durch Urlaube, Krankenstände oder sonstige Dienstabwesenheiten ergeben. Insgesamt seien gemäß dieser Aufstellung an Pauschalvergütung und Verpflegungskosten EUR 4.668,50 an Sie überwiesen worden - EUR 2.730,90 Pauschalvergütung und EUR 1.937,60 Verpflegungsgeld.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes vom 10.07.2014 teilte dieser der gefertigten Behörde mit, dass Sie mit Schreiben vom 02.07.2014 bekannt gegeben hätten, auf eine Schlichtung zu verzichten. Die Einrichtung sei gem. § 55 Abs. 3 ZDG behördlich überwacht worden und es seien keine der behaupteten Missstände festgestellt worden.

Mit Schreiben der gefertigten Behörde vom 13.08.2014 wurde dieses Schreiben an Sie weitergeleitet. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, auf dieses Schreiben zu replizieren. Insbesondere sollte auf folgende Punkte eingegangen werden: ‚Stimmt es, dass Sie auf die Streitschlichtung durch den Landeshauptmann verzichtet haben? Hat die Einrichtung Ihrem Mandanten tatsächlich Naturalverpflegung angeboten? Hat er auf diese verzichtet und war stattdessen mit dem Ersatz der Kosten einverstanden, die der Einrichtung für diese Naturalverpflegung entstanden wären? Wie viel an Verpflegungsgeld hat Ihr Mandant insgesamt von der Einrichtung für die 9 Monate Zivildienst bezahlt bekommen?'

Mit Schreiben vom 05.09.2014 führten Sie aus wie folgt:

Es sei nicht richtig, dass auf die Streitschlichtung durch den Landeshauptmann verzichtet worden wäre. Es sei von Ihnen bloß mitgeteilt worden, dass das Schlichtungsgespräch nicht mehr notwendig sei. Das eigentlich angestrebte Ergebnis sei, eine öffentlich-rechtliche Entscheidung zu erhalten.

Zum Angebot einer Naturalverpflegung sei es ‚dem Grunde nach' richtig, dass eine solche angeboten worden sei, allerdings aus diversen Gründen ‚nicht wirklich' zur Verfügung gestellt hätte werden können. Vor allem sei unklar gewesen, wie in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse sowie des Wohnsitzes in [...] an den Wochenenden, den Tagen, an denen Sie krank gewesen wären bzw. im Rahmen der Urlaubstage, diese Verpflegung sichergestellt hätte werden können. Tatsächlich würde es sich daher bei dem Naturalangebot um eine ‚rein formelle' Anbotslegung handeln, inhaltlich und materiell sei es gar nicht möglich gewesen, eine ausreichende Naturalverpflegung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Höhe des Verpflegungsgeldes würden Sie auf die beiliegende Excel-Datei verweisen. In diesem Anhang scheint als für die Pauschalvergütung insgesamt ausbezahlter Betrag EUR 2.730,90 und für Verpflegungsgeld EUR 1.937,60 auf.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Sie waren in der Zeit von 01.09.2013 bis 31.05.2014 Zivildienstleistender. Sie verrichteten Ihren Dienst in der Einrichtung [...] Ihr Dienstverrichtungsort war die [...] in 6020

XXXX.

Ihr Wohnsitz während des Zivildienstes war [...]. Sie erhielten von der Einrichtung für die gesamte Dauer Ihres Zivildienstes insgesamt EUR 2.730,90 Pauschalvergütung und EUR 1.937,60 Verpflegungsgeld. Sie erhielten von der Zivildienstserviceagentur insgesamt EUR 410,80 an täglichen Fahrtkosten.

Die gefertigte Behörde kommt zu diesem Sachverhalt hinsichtlich Pauschalvergütung und Verpflegungsgeld auf Grund der diesbezüglich gleichlautenden Angaben von Ihnen und der Einrichtung. Zu den Feststellungen hinsichtlich der täglichen Fahrtkosten kommt die Zivildienstserviceagentur auf Grund Ihres Antrages vom 27.09.2013, den Tarifbestimmungen der XXXX Verkehrsbetriebe und Stubaitalbahn GmbH sowie den tatsächlich von der Zivildienstserviceagentur an Sie ausbezahlten Beträge.

Gemäß § 25 Abs. 1 a ZDG hat der Zivildienstleistende Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1). Gemäß § 28 Abs. 1 ZDG haben die Rechtsträger der Einrichtungen unter anderen dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden. Gemäß § 1 der Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) besteht eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6. und Z. 7. ZDG sind dem Zivildienstpflichtigen die notwendigen Fahrtkosten für die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle) und die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2 zu ersetzen. Gemäß Abs. 2 sind notwendige Fahrtkosten im Sinne des Abs. 1 jene Kosten, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Bedachtnahme auf die den Zivildienstpflichtigen zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist sinngemäß anzuwenden. Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur gem. § 32 Abs. 4 ZDG über die nach § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

Der Antrag, das tatsächliche Ausmaß der angemessenen Verpflegung festzustellen, war zurückzuweisen, weil das Ausmaß einer angemessenen Verpflegung durch die Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) explizit geregelt ist. Die angemessene Verpflegung besteht gem. § 1 dieser Verordnung aus einem Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Mit einem Feststellungsbescheid kann lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts festgestellt werden. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird lediglich in 3 Fällen die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden angenommen: wenn die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; wenn die amtswegige bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse liegt und wenn der Feststellungsbescheid für die ihn beantragende Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, mit dem sie eine zukünftige Rechtsgefährdung abzuwenden vermag. Keine dieser Voraussetzungen liegt im gegenständlichen Fall vor.

Sie haben explizit beantragt, das tatsächliche Ausmaß der angemessenen Verpflegung bescheidmäßig festzustellen. Damit haben Sie Ihren Antrag definiert. Die Behörde darf von diesem Antrag nicht abweichen. Deshalb war auf das Ihnen möglicherweise zustehende Verpflegungsgeld nicht weiter einzugehen.

Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu 2007/11/0260 vom 23.11.2010 geht im Übrigen ins Leere. Diese Entscheidung betrifft einen Sachverhalt, auf den das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, BGBl. I Nr. 40/2006, anzuwenden war. Dessen § 1 Abs. 3 sieht explizit vor, dass die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe (der vermögensrechtlichen Ansprüche des Zivildienstpflichtigen) feststellt, wenn zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche besteht und eine gütliche Einigung nicht zu Stande kommt - somit einen Sachverhalt vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende.

Im Gegensatz dazu ist hinsichtlich der Fahrtkosten in § 32 Abs. 4 ZDG ausdrücklich ein Feststellungsbescheid vorgesehen, weshalb im Spruchpunkt II. der gebührende Geldbetrag festgestellt wurde. Ein Antrag auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten wurde von Ihnen am 27.09.2013 gestellt. Sie benötigten die Monatskarte für die Kernzone XXXX. Die Kosten hierfür betrugen von September 2013 bis Jänner 2014 EUR 45,20 und von Februar 2014 bis -Mai 201-4 EUR 46,20 insgesamt somit für die gesamte Zeit Ihres ordentlichen Zivildienstes EUR 410,80, weshalb unter Spruchpunkt II festgestellt wurde, dass Ihnen dieser Betrag an Fahrtkosten gebührt."

8. Mit Schriftsatz vom 16.10.2014 (Postaufgabedatum vom selben Tag) brachte der BF Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegen den Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides ein.

Begründend wurde sinngemäß ausgeführt, dass, auch wenn in der Verpflegungsverordnung geregelt sei, dass ein entsprechendes Recht auf angemessene Verpflegung bestehe, so dass dieses dem Grunde nach unstrittig sei, insofern ein Feststellungsinteresse erblickt werden könne, weil dies nicht für die Höhe im konkreten Einzelfall gelte. Es werde begehrt das tatsächliche Ausmaß der angemessenen Verpflegung bescheidmäßig festzustellen, weil dies für den Zeitraum der Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch den BF aus der Verpflegungsverordnung gerade nicht explizit entnommen werden könne. Vielmehr sei - nach von Anfang an geäußertem Vorbehalt hinsichtlich der Höhe des Verpflegungsgeldes - eine transparente und der Verpflegungsverordnung entsprechende Festlegung des Betrages in einem direkten Austausch zwischen den Beteiligten nicht zu erzielen gewesen. Auch ein Schlichtungsverfahren, dass über die Abteilung Zivil-und Katastrophenschutz als zuständige Stelle des Landes Tirol angeboten worden sei, hätte zu keiner Klärung des Sachverhaltes in der Form geführt, als in Schriftform über die Höhe des dem BF zustehenden Anspruches aus der Verpflegungsverordnung abgesprochen worden wäre. Die Schriftform hinsichtlich der Höhe des bestehenden Rechtes - losgelöst von wirtschaftlichen Interessen - sei jedoch unumgänglich, um das vorliegende Rechtsverhältnis klarzustellen und damit eine drohende Rechtsgefährdung hintanhalten bzw. gegebenenfalls verfolgen zu können. Die ZISA sei sachlich und rechtlich zuständige Behörde und hätte einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen gehabt.

Nach den dargelegten Grundsätzen sei ein Recht bzw. Rechtsverhältnis, dass einer bescheidmäßigen Feststellungen zugänglich sei gegeben und stelle die Feststellung ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, um die gegebene Rechtsgefährdung künftig abwenden zu können.

Es werde daher beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den gestellten Anträgen inhaltlich stattzugeben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung der Sache selbst an die ZISA zurückzuverweisen.

9. Mit Schreiben vom 22.10.2014 (eingelangt beim BVwG am 27.10.2014) legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die gegenständliche Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF in der Zeit von 01.09.2013 bis 31.05.2014 Zivildienstleistender beim XXXX (Einrichtung) war und in diesem Zeitraum als Ersatz für die "angemessene Verpflegung" als Naturalleistung EUR 7,- /pro Tag an dem er Dienst versehen hat und EUR 10,40/pro Tag für Tage an denen er - aus welchen Gründen auch immer - keinen Dienst versah, erhalten hat.

Weiters steht fest, dass der durch seinen Vater anwaltlich vertretene BF auf Verpflegung in Form einer Naturleistung - vorbehaltlich einer rechtlichen Klärung der Höhe des Betrages - verzichtet hat.

Es steht hingegen nicht fest, ob die Einrichtung in der Lage gewesen ist im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.05.2014 Verpflegung in Form einer Naturalleistung zu leisten. Ebenso wenig steht fest, ob der als Ersatz angebotene und ausbezahlte Betrag von EUR 7,-/Tag, den durchschnittlichen Kosten entsprach, die die Einrichtung dafür aufzuwenden gehabt hätte.

Die belangte Behörde hat zu diesen Fragen, nur oberflächliche Ermittlungen gepflogen. Im Wesentlichen hat sie sich mit schriftlichen Auskünften der Einrichtung zufrieden gegeben ohne diese zu hinterfragen oder durch andere Beweismittel (Zeugenaussagen) auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dies obwohl der BF von Anfang an die Angemessenheit der Höhe in Frage gestellt hat.

Der BF hat sich an die bei der Landesregierung Tirol gem. § 55 Abs. 4 ZDG eingerichtete Schlichtungsstelle gewendet. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat im Auftrag des Landeshauptmannes im Rahmen eine behördliche Überwachung gem. § 55 Abs. 1 ZDG eine behördliche Nachschau durchgeführt und im Anschluss daran in einem formlosen Schreiben festgestellt, dass es in der Einrichtung entsprechende Kochgelegenheiten sowie Kühl- und Gefriergeräte gäbe. Aufgrund des Angebots der Naturalverpflegung an Tagen an denen vom BF kein Dienst verrichtet werde, sei auch die Auszahlung der durchschnittlichen Kosten i.H.v. EUR 7,- pro Tag, gemäß § 3 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt. Eine Begründung oder Beweismittel sind auch in diesem Schreiben nicht angeführt und ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Landesregierung für Tage an denen der BF keinen Dienst verrichtete von EUR 7,-/Tag ausging, wo doch nachweislich EUR 10,40/Tag an dienstfreien Tagen bezahlt wurden.

Der BF bzw. sein Rechtsanwalt, haben mitgeteilt, dass für ein Schlichtungsgespräch kein Bedarf besteht. Der Landeshauptmann hat das Schlichtungsverfahren daraufhin formlos eingestellt und dies der belangten Behörde mitgeteilt, welche wiederum den BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens davon in Kenntnis setzte. An den "Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten" gem. § 37 ZDG hat der BF sich nicht gewendet. Er will eine im Rechtsweg bekämpfbare bescheidmäßige Klärung "des tatsächlichen Ausmaßes der angemessenen Verpflegung" und damit zweifellos der Höhe des Verpflegungsgeldes von EUR 7,- bzw. 10,40 pro Tag herbeiführen, dass er nicht für angemessen hält, was aus seinem Antrag vom 25.03.2014 i.V.m. seiner Stellungnahme vom 05.09.2014 an die ZISA eindeutig hervorgeht.

Die belangte Behörde hat den Antrag vom 25.03.2014 am 23.09.2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil es die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der zustehenden Verpflegungsabgeltung (Ersatzleistung für die Naturalverpflegung) als nicht gegeben erachtete, weil die Höhe ohnehin in der Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) geregelt sei (Verfahrensgang Punkt I.7.).

Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Nichtfeststellung der gesetzlich zustehenden angemessenen Höhe des Verpflegungsgeldes gem. Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) durch die ZISA.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten unvollständig.

Die Frage, ob ein Feststellungsbescheid über die gesetzlich zustehende angemessene Höhe des Verpflegungsgeldes gem. Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) von der ZISA zu Recht verweigert wurde, ist eine Rechtsfrage, auf die in der rechtlichen Beurteilung näher einzugehen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Wenn, das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, sind die Behörden gem. § 28 Abs. 5 verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Spruchteil I. des Bescheides aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anwendbaren Bestimmungen des Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 in der relevanten Fassung lauten (Auszug):

§ 25. (1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf: [...]

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),

3. Bekleidung und

4. Reinigung der Bekleidung.

Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.

[...]

§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ~ ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen: [...]

§ 32. (1) Die nach den § 31 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 8 gebührenden Beträge sind vom Bund zu tragen. Die Zivildienstserviceagentur hat sie zu berechnen, zahlbar zu stellen, auszuzahlen und zu verrechnen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist der Rechtsträger der Einrichtung verpflichtet, die Auszahlung durchzuführen.

[...]

(4) Auf Antrag des Zivildienstleistenden hat die Zivildienstserviceagentur über die nach § 31 gebührenden Geldbeträge mit Bescheid zu erkennen.

§ 55. Behördliche Überwachung

(1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.

(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.

(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstpflichtige wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.

(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.

§ 76b [...] (8) Vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund des § 28 Abs. 1 verjähren, wenn diese nicht bis sechs Monate nach dem Ende der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes geltend gemacht werden.

(9) Auf vermögensrechtliche Ansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes kann vom Anspruchsberechtigten jederzeit verzichtet werden. [...]

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung [VPfV 2006]), BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) lautet wie folgt:

Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von € 4,00 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von 16,00 € abzugelten.

(2) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;

3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.

§ 5. (1) Soweit dem Rechtsträger

1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder

2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,

hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.

(2) Die Abgeltung für das Frühstück hat höchstens 20 v.H., die warme Hauptmahlzeit höchstens 50 v.H. und die weitere Mahlzeit höchstens 30 v.H. des Betrages, der sich aus § 4 ergibt, zu betragen.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 3 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Die Höchstgerichte haben dazu und zur Erlassung von Feststellungsbescheiden folgende einschlägige Aussagen getroffen:

Zweck des § 28 Abs. 1 ZDG 1986 und der ZDG VPfV 2006 ist es primär sicherzustellen, dass der Zivildienstleistende vom Rechtsträger der Einrichtung angemessen verpflegt wird, wobei nach den §§ 2, 3 und 4 ZDG VPfV 2006 "Naturalverpflegung" (Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Hauptmahlzeit) "zur Verfügung zu stellen" oder - soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung in diesem Sinne nicht möglich ist - eine Abgeltung der Verpflegungskosten durch den Rechtsträger zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass der Begriff der "Naturalverpflegung" die Unentgeltlichkeit der Zur-Verfügung-Stellung der Verpflegung voraussetzt. Es kann somit unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 ZDG 1986 nicht als Erfüllung der Verpflichtung des "Zur Verfügung Stellens" dieser Mahlzeiten angesehen werden, wenn dem Betreffenden lediglich die Möglichkeit geboten wird, die Mahlzeiten gegen Entgelt (im Wege von Essensmarken) zu erwerben (VwGH 23.11.2010, 2008/11/0079).

Nach § 4 ZDG VPfV 2006 kommt es nicht darauf an, dass der Rechtsträger "die Möglichkeit gehabt" hätte, dem Zivildiener Naturalverpflegung anzubieten, sondern darauf, dass diese "zur Verfügung gestellt" wurde (VwGH 23.11.2010, 2008/11/0079).

Die Erstbehörde hat den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers dahin verstanden, dass er auf die Feststellung der Höhe des ihm gebührenden Ersatzes für Reinigung der Dienstkleidung (einschließlich Verzugszinsen) gerichtet war, nicht aber nach Art eines Klagsbegehrens auf Feststellung einer bestimmten geltend gemachten Summe. In Übereinstimmung damit hat die Erstbehörde in ihrem Feststellungsbescheid über die Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Ersatzes abgesprochen. Der Beschwerdeführer ist dieser Deutung des Inhaltes seines Antrages in der Berufung (sowie in der Beschwerde) nicht entgegengetreten. Angesichts dieser Abfolge des Verwaltungsgeschehens durfte die belangte Behörde als Berufungsbehörde nicht, ohne den Beschwerdeführer dazu zu befragen, von der Deutung des Antrages des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde abgehen und dem Antrag, statt über die Höhe des gebührenden Ersatzes abzusprechen, ein anderes Verständnis - dass er nämlich auf die Feststellung eines bestimmten Betrages gerichtet war - unterlegen und ihn abweisen. Die belangte Behörde hat damit über etwas entschieden, das - im Lichte des erstbehördlichen Abspruchs - nicht Sache des Berufungsverfahrens war und ihren Bescheid damit mit Unzuständigkeit behaftet (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0094).

Mangels Regelung von Ermessensdeterminanten in der ZDG VPfV 2006 bzw. im ZDG ÜR 2006 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 1 ZDG VPfV 2006 vorzunehmen ist, Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG eingeräumt wäre (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0137).

Ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der ZDG VPfV 2006 kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Zivildienstleistende überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind. Es genügte daher nicht, wenn seitens der Behörde die Bewertung des Zivildienstleistenden für die Höhe des Abzuges herangezogen wurde, sondern es wäre erforderlich gewesen festzustellen, von welchen tatsächlich verrichteten Tätigkeiten des Zivildienstleistenden - und in welchem Ausmaß erbracht - auszugehen ist und auf Grund welcher konkreten diesbezüglichen Feststellungen überhaupt dem Grunde nach ein Abzug nach Z 2, der ein Überwiegen leichter Tätigkeit voraussetzt, zulässig sein sollte (Hinweis E vom 18. Mai 2010, 2007/11/0139 und E vom 22. Juni 2010, 2007/11/0195). Ohne derartige Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z 2 der ZDG VPfV 2006 in Betracht kommt (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0244).

Die Behörde hat nachvollziehbare Feststellungen zur konkreten Tätigkeit des Zivildienstpflichtigen bei Ableistung seines Zivildienstes zu treffen. Im Hinblick darauf, das bei der Bemessung der "bis zu" 10 v. H. (§ 4 Abs. 2 Z. 2 ZDG VPfV 2006) das Ausmaß der körperlichen Belastung, die mit den vom Zivildienstleistenden ausgeübten Tätigkeiten verbunden ist, in den Blick zu nehmen ist, wäre die Behörde gehalten gewesen, das zeitliche Ausmaß der im Rahmen der Schulwegsicherung ausgeübten Tätigkeit sowie Art und Ausmaß der anderen vom Zivildienstpflichtigen verrichteten Tätigkeiten festzustellen, um beurteilen zu können, ob und in welchem zeitlichen Ausmaß der Zivildienstpflichtige überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wurde, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, und dies ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 18.05.2010, 2007/11/0139).

Dann, wenn allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beantwortung dieser Frage die im ABGB normierten Grundsätze heranzuziehen. § 863 ABGB misst auch den bloß schlüssigen Willenserklärungen Erklärungswert bei (Hinweis E 23. Feber 2005, 2002/12/0223). Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf demnach kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, worauf der Wille des Erklärenden gerichtet war (Hinweis E 18. März 1994, 92/12/0217; E 21. April 1999, 94/12/0110; E 24. September 2003, 2002/11/0072). Gerade bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besondere Vorsicht geboten. Die beschwerdeführende Partei stützt die von ihr angenommene konkludente Einigung iSd § 1 Abs. 3 ZDG ÜG 2006 darauf, dass sie an den Mitbeteiligten einen bestimmten Betrag überwiesen und dieser den Betrag weder zurücküberwiesen noch einen "Vorbehalt" erklärt habe. Im Hinblick auf den nach der oben dargestellten Rechtslage an die Schlüssigkeit eines Verhaltens anzulegenden strengen Maßstab kann diesen Umständen allein nicht der von der beschwerdeführenden Partei vermeinte Erklärungswert, der auf einen Verzicht auf weitere Ansprüche hinausliefe, beigemessen werden. Mangels Zustandekommens einer - auch nur konkludenten - gütlichen Einigung iSd § 1 Abs. 3 Zivildienstgesetz- Übergangsrecht 2006 ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde den Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung der Höhe seiner Ansprüche für zulässig erachtete (VwGH 29.01.2008, 2007/11/0110).

Zweck der Bestimmungen der ZDG VPfV 2006 ist es, die "angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs 1 ZDG 1986" zu gewährleisten. Das Erfordernis einer "angemessenen Verpflegung" nach § 28 Abs 1 ZDG 1986 besteht zumindest schon seit der Novelle des Zivildienstgesetzes BGBl I Nr. 133/2000, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2001. Mit dem ZDG ÜG 2006 sollten (vgl. 1343 Blg. NR XXII. GP) unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 15. Oktober 2005, VfSlg 17685, die "verfassungsrechtlichen Vorgaben" entsprechend berücksichtigt und eine Grundlage für die Abgeltung der "angemessenen Verpflegung" geschaffen werden, wobei die Grundsätze der Verpflegungsverordnung, die nach den "Anregungen und Feststellungen des Höchstgerichtes" erlassen worden ist, zur Anwendung gelangen sollen. Dies stellt auch sicher, dass Ansprüche vor und nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gleich behandelt werden. Was unter "angemessener Verpflegung" iSd § 28 Abs 1 ZDG 1986 zu verstehen ist, findet sich in § 1 der genannten Verordnung (VwGH 18.12.2007, 2007/11/0093).

Die [§§ 13a und 22 AWG 2002] enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen. Daher gelten die in der Rechtsprechung allgemein für die Zulässigkeit eines solchen Bescheides entwickelten Voraussetzungen. Demnach kann ein Feststellungsbescheid nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen. Generell sind Feststellungsbescheide unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 18. Dezember 2002, 2002/17/0282; E 25. April 1996, 95/07/0216; VwGH 30.06.2011, 2007/07/0172).

Die Rechtsprechung zum Feststellungsbescheid lässt den Grundsatz erkennen, dass diese Bescheidform lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden sind oder - worauf im hg. Erkenntnis vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg 13732 A/1992 abgestellt wird - nicht zumutbar sind. Die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides darüber, ob ein konkretes Vorhaben nach einem bestimmten Gesetz bewilligungspflichtig ist oder nicht, hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit nicht das betreffende Gesetz eine ausdrückliche Ermächtigung hiefür vorsieht, in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1964, VwSlg 6223 A/1964; vom 13. März 1990, Zl. 89/07/0157, vom 29. März 1993, Zl. 92/10/0039, vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0166, vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/10/0010, m.w.N.; VwGH 14.12.2007, 2007/05/0190).

Wenn die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge strittig ist, so kann zulässigerweise ihre Bemessung durch einen entsprechenden Feststellungsbescheid der Dienstbehörde verlangt werden (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0228).

Nach stRsp des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (Hinweis E 29.3.1993, 92/10/0039; E 14.9.1993, 93/07/0015; E 18.1.1994, 92/07/0031; E 18.3.1994, 93/07/0166; VwGH 15.12.2003, 2001/03/0292).

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112) sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: Hinweis E VS 23.1.1969, 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 22.04.1991, 90/12/0329).

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Ein rein wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann hingegen die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigen (VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199).

Der den (nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden) Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehende Gebührenanteil ist öffentlich-rechtlicher Natur. Liquidierungsklagen sind nur zulässig, wenn die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern, also einen Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken. Eine solche Möglichkeit ist hier aber gegeben. Die Kläger sind berechtigt, einen Feststellungsbescheid über die Höhe der ihnen zustehenden Entlohnung zu beantragen, weil darüber Streit besteht und es daher in ihrem rechtlichen Interesse liegt, dass die Frage bescheidmäßig entschieden wird (VfGH 28.11.2000, A18/00 ua).

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dessen Gegenstand ein Recht oder ein Rechtsverhältnis ist, ist nicht nur dann zulässig, wenn sie in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung hierüber zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse gelegen oder wenn sie für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse einer Partei liegt (vgl. etwa VfSlg. 6050/1969 und die dort angegebene Vorjudikatur; weiters VfSlg. 2376/1952, 2653/1954, 5766/1968, 6392/1971, 7455/1974, 8406/1978, 8803/1980, 9993/1984; für die hier maßgeblichen Fragen übereinstimmend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe etwa VwSlg. 1566 A/1950, 1932 A/1951, 2297 A/1951, 5305 A/1960, 8946 A/1975, 9662 A/1978). Das Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides muss ein rechtliches sein. Der Feststellungsbescheid dient dazu, Rechte oder Rechtsverhältnisse zur Abwendung einer Rechtsgefährdung der Partei klarzustellen. Ein wirtschaftliches (zB VfSlg. 8047/1977; VwSlg. 495 A/1948, 308 F/1950, 2451/80 vom 12.02.82), politisches (VwGH 65/78 vom 18.10.78) oder wissenschaftliches (zB VfSlg. 8951/1980; VwGH 2001/78, 578, 646, 647/79 vom 01.12.80) Interesse vermag die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht zu rechtfertigen (VfGH 27.06.1988, B842/88).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im Gegenstand, hat der BF im Rahmen seiner Beschwerde beantragt, dass die ZISA als zuständige Behörde einen Feststellungsbescheid über die gesetzlich zustehende angemessene Höhe des Verpflegungsgeldes gem. Verpflegungsverordnung für Zivildienstleistende (BGBl. II Nr. 43/2006 idF BGBl. II Nr. 37/2009) für den Zeitraum seiner Zivildienstleistung vom 01.09.2013 bis zum 31.05.2014 erlässt, weil er das tatsächlich ausbezahlten Verpflegungsgeldes von EUR 7,- bzw. 10,40 pro Tag nicht für angemessen hält.

Er will eine im Rechtsweg bekämpfbare bescheidmäßige Klärung bzw. Feststellung, des ihm tatsächlich zustehenden Ausmaßes der angemessenen Verpflegung bzw. des Kostenersatzanspruches. Damit begehrt er aber - offensichtlich im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - die Feststellung seines durch die §§ 25 Abs. 1a, 28 Abs. 1 ZDG i.V.m. der Verpflegungsveordnung zukommenden Rechts auf Auszahlung angemessener Verpflegungskosten, dem seiner Ansicht nach, aufgrund der Auszahlung in einer nicht gesetzes- bzw. verordnungskonformen Höhe, nicht nachgekommen wurde. Er hat daher ein rechtliches Interesse auf Feststellung, ob die ausbezahlte Ersatzleistung gesetzes- und verordnungskonform erfolgt ist bzw. auf Feststellung der allenfalls von der Einrichtung nachzuzahlenden Differenz auf die gesetzes- bzw. verordnungskonforme Höhe. Diesbezüglich liegt daher ein Rechtsirrtum der belangten Behörde vor.

Die ZISA schloss aus dem Satz bzw. Antrag, das tatsächliche Ausmaß der angemessenen Verpflegung bescheidmäßig festzustellen - ohne nähere Begründung - dass der begehrte Feststellungsbescheid kein notwendiges Mittel für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung sei. Auf das dem BF möglicherweise zustehende Verpflegungsgeld sei daher nicht weiter einzugehen.

Dem ist entgegen zu halten, dass nach der Rspr. ein Feststellungsbescheid, dann zulässig ist, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der BF hat ein subjektives aus den §§ 25 Abs. 1a u. 28 Abs. 1 ZDG ableitbares Recht auf "angemessene Verpflegung". Durch die VPfV 2006 wird im Sinne der RSpr. des VfGH näher konkretisiert, was angemessen ist, wonach täglich ein Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung zu stellen ist (§§ 1, 2 VPfV 2006).

Unbestritten hat der BF i.S.d. § 3 VPfV 2006 auf eine Naturalverpflegung verzichtet. Er hat aber ebenso unbestritten eine vorbehaltliche Willenserklärung zur Höhe der angebotenen finanziellen Ersatzleistung - und damit zur Angemessenheit - abgegeben, welche sich nach § 3 VPfV 2006 an den durchschnittlichen Kosten des Rechtsträgers für die Verpflegung zu orientieren hat. Diese Naturalverpflegung muss nicht nur möglich sein, sondern tatsächlich "zur Verfügung stehen".

Wenn nun als Referenzwert für diese durchschnittlichen Kosten eine "Machbarkeitsstudie" aus dem Jahr 2006 angeführt wird, die Kosten von EUR 7,- ergäben habe, dann belegt dies weder die Kosten des Jahres 2013 - 2014 noch, dass eine Naturalverpflegung im Zeitraum der Zivildienstleistung des BF überhaupt möglich war. Letzteres stellt der BF in seinem Antrag vom 25.03.2014 auch ausdrücklich in Abrede und beantragte, neben den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr relevanten Fahrtkosten, die Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der angemessenen Verpflegung.

Vor dem Hintergrund der Begründung des Antrages vom 25.03.2014, in dem der BF die Möglichkeit einer Naturalverpflegung überhaupt in Abrede stellt, stünden dem BF gem. § 4 VPfV 2006 (allenfalls mit Abschlägen) EUR 16,-/Tag zu. Der Antrag ist daher als Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche nach § 28 Abs. 1 ZDG anzusehen.

Neben dem rechtlichen Interesse des BF auf Feststellung liegt nach Ansicht des BVwG auch ein öffentliches Interesse vor, dass die Rechtsträger bzw. Einrichtungen ihrer Verpflichtung auf Zurverfügungstellung einer "angemessenen Verpflegung" bzw. des entsprechendes Kostenersatzes auch tatsächlich im Sinne des Gesetzes und der Verordnung nachkommen, sodass auch unabhängig von einem Parteienantrag ein Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen wäre, weil das Schlichtungsverfahren - offenbar erfolglos - abgebrochen wurde und weiterhin im Raum stand, dass Verpflegungskosten in nicht verordnungskonformer Höhe ausbezahlt wurden und dies - läge tatsächlich die behauptete "nicht wirkliche" Zurverfügungstellung einer Naturalverpflegung vor - keine Einzelfall wäre.

Der BF hat - da Verjährung dieser Ansprüche gem. § 78 Abs. 8 ZDG noch nicht eingetreten ist, weil er seine Ansprüche mit seinem Feststellungsantrag fristgerecht geltend gemacht hat und auch aufgrund des Vorbehalts kein wirksamer Verzicht nach § 78 Abs. 9 ZDG vorliegt - nach wie vor ein aktuelles rechtliches Interesse an der Feststellung der Höhe seiner Verpflegungsgeldansprüche.

Das Schlichtungsverfahren nach § 55 Abs. 4 ZDG ist als Beschwerde anzusehen und nicht als Verwaltungsverfahren. Es hätte allenfalls dazu geführt, dass die Anrufung des "Unabhängigen Beirats für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten" nach § 37 ZDG möglich geworden wäre (außerordentliche Beschwerde). Wenngleich die Regierungsvorlage zu BGBl. I 106/2005 mit der dieser Absatz eingeführt wurde, von einem weiteren Rechtschutzinstrument für Zivildienstleistende spricht, hat eine Erledigung der Beschwerde durch den Beirat oder durch die Schlichtungsstelle nicht die rechtliche Qualität eines einer Beschwerde zugänglichen Bescheides und kann daher das rechtliche Interesse an einem Feststellungsbescheid nicht ausschließen. Die mangelnde rechtliche Qualität, zeigt sich auch darin, dass die Schlichtungsstelle keinerlei Beweismittel offengelegt hat, worauf sich ihre im Schreiben vom 10.07.2014 getroffene Erkenntnis, dass keine der behaupteten Missstände vorliegen würden, stützt.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Einrichtung tatsächlich in der Lage war im Zeitraum in dem der BF Zivildienst geleistet hat, eine angemessene Verpflegung in Form einer Naturalleistung zu erbringen und wenn ja, welche durchschnittlichen Kosten dabei angefallen wären. Dazu hat die belangte Behörde allerdings völlig unzureichende Ermittlungsschritte gesetzt bzw. nur ansatzweise und oberflächlich ermittelt.

Die ZISA wird daher, in einem neuerlichen Ermittlungsverfahrens zu klären haben, ob der Rechtsträger, tatsächlich in der Zeit von 01.09.2013 bis zum 31.05.2014 in der Lage war eine Naturalverpflegung am Dienstort zur Verfügung zu stellen. Die schriftliche Auskunft des Rechtsträgers (08.07.2014) ohne weitere Beweismittel, reicht angesichts der Bestreitung durch den BF und dem Hinweis aus dem Schreiben vom 08.05.2014 (EUR 7,- aufgrund einer "Machbarkeitsstudie" aus dem Jahr 2006!) nicht aus. Um den Ansprüchen einer nachvollziehbaren Begründung Rechnung zu tragen, wären jedenfalls entsprechende überprüfbare Informationen bzw. Feststellungen über die aktuellen vom "Gourmet Menü-Service" (oder einem anderen Anbieter) der Einrichtung verrechneten Kosten für die Zurverfügungstellung von Frühstück, Mittag- und Abendessen einzuholen gewesen. Allenfalls wären in der Einrichtung Dienst versehende Zivildiener oder andere geeignete Zeugen (z.B. Bedienstete der Einrichtung, Personen die an der behördlichen Vorortkontrolle teilgenommen haben) zu befragen, um zu klären, ob die Naturalverpflegung tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde und zu welchem Preis.

Sodann wird in einem Feststellungsbescheid nachvollziehbar darzulegen sein, welche Verpflegungskosten, aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage gem. §§ 3,4 und 5 VPfV 2006 dem BF zustehen, weil sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein rechtliches Interesse des BF an dieser Feststellung besteht und kein anderer Rechtsbehelf zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat zwar - anders als bei den Fahrtkosten und im Zivildienst-Übergangsrecht 2006 - keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Erlassung von Feststellungsbescheiden für die Höhe der Verpflegungskosten vorgesehen, doch hat er diese auch nicht gesetzlich ausgeschlossen, sodass die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Tragen kommen.

Danach sind die Verwaltungsbehörden befugt und verpflichtet, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Die Klärung des Streites über die Höhe von angemessenen Verpflegungskosten nach § 28 Abs. 1 ZDG in einem konkreten Einzelfall stellt - ungeachtet der Verpflegungsverordnung - sowohl ein öffentliches Interesse als auch ein rechtlichen Interesse der Partei dar.

Der Spruchpunkt I. war daher im Sinne der Beschwerde zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die angeführten Judikate); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Rechtsprechung des VwGH und des VfGH zur Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides wird verwiesen.

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