BVwG W164 1418944-1

W164 1418944-1Federal Administrative CourtJan 2, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W164 1418944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1418944.1.00

Spruch

W164 1418944-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2011, Zl. 10 07.806-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 zu Recht erkannt.

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herr XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 25.08.2010 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari; er spreche auch Farsi, Englisch und Paschtu. Seine Eltern seien bereits verstorben. Der BF habe eine Schwester im Alter von 16 Jahren. Er habe von 1992 bis 2001 in Kabul die Grundschule besucht. Von 2005 bis 2009 habe er in mehreren Provinzen als Englisch-Dolmetscher für die Organisation XXXX gearbeitet. Er habe sein Herkunftsland im XXXX 2010 von Kabul aus mit einem Personenkraftwagen verlassen und sei in den Iran gereist. Vom Iran sei er schlepperunterstützt über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, er habe sein Land verlassen, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Die Taliban hätten jemanden beauftragt um ihn umzubringen. Er habe bei den Amerikanern als Übersetzer gearbeitet. Die Taliban hätten die Leute, die mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten, umbringen wollen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden die Taliban ihn umbringen.

3. Am 25.11.2010 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er habe von 1991 bis 1997 die Grundschule und von 1997 bis 2001 die allgemeinbildende höhere Schule in Kabul besucht. Er habe zuletzt von 2005 bis XXXX 2010 in mehreren Provinzen als Englisch-Dolmetscher bei der Organisation XXXX gearbeitet. Davor habe er von 2003 bis 2004 in Kabul als Sicherheitswache und Schuhmacher gearbeitet. Von 2002 bis 2003 habe er in Kabul als Eisverkäufer gearbeitet.

Er habe seine Heimat Ende XXXX 2010 verlassen und sei am 25.08.2010 in Österreich gewesen. Er habe sich von 2008 bis XXXX 2010 in Kabul, Bezirk XXXX, aufgehalten. Er habe dort mit seiner Tante mütterlicherseits, einem Cousin und zwei Cousinen sowie mit seiner Schwester gelebt. Seine Schwester lebe immer noch bei seiner Tante, er wisse aber nicht wo. Als er dort gewesen sei, habe er die Miete im Voraus bezahlt. Seine Tante habe kein Geld gehabt die Miete zu bezahlen, daher seien sie im Juli 2010 nach seiner Flucht ausgezogen und er wisse nicht wo sie nun wohnen. Er wisse, dass seine Tante ausgezogen sei, da sie finanziell nicht in der Lage sei die Miete zu begleichen. Der BF glaube nicht, dass jemand seiner Tante Geld geborgt habe, da niemand 1.000,- bis 1.500,- US-Dollar herborge. Die Miete habe 400,- US-Dollar pro Monat betragen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF näher an, er habe mit Amerikanern gearbeitet. Er sei ein Jahr lang, von 2005 bis 2006, für die XXXX tätig gewesen und sei bei allen Operationen, sei es um Hausdurchsuchungen und Festnahmen gegangen, dabei gewesen. Im Jahr 2006 sei er Dolmetscher bei XXXX XXXX gewesen. Im Jahr 2010 sei er verfolgt worden. Es seien ihm von den Taliban ein Drohbrief und 10 bis 20 Mal per Handy Drohungen (SMS) geschickt worden mit der Aufforderung, die Arbeit für die Amerikaner zu beenden. Da er die Drohungen der Taliban nicht ernst genommen habe, hätten die Taliban an einem Donnerstag, im XXXX 2010, in XXXX auf ihn mit einer Pistole geschossen. Er sei nicht getroffen worden. Er sei in Begleitung eines Freundes auf dem Weg nach Hause gewesen. In einer Entfernung von zehn Metern sei ein Personenkraftwagen, Marke Toyota, Farbe Schwarz, stehen geblieben. Es seien zwei Leute in diesem Fahrzeug gewesen. Es sei eine Person, der Beifahrer, ausgestiegen und habe ihm zugerufen, er solle stehen bleiben. Er habe sich in Richtung dieser Person umgedreht, da er dachte, es könne sich um einen Freund handeln. Dann sei auf ihn geschossen worden. Er habe sich zu Boden geworfen und es seien noch zwei Kugeln in seine Richtung geschossen worden. Die Person, welche auf ihn geschossen hatte, sei in das Fahrzeug gestiegen und weggefahren. Danach sei der BF aufgestanden und davon gerannt. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sofort im Büro angerufen, da XXXX mit der afghanischen XXXX zusammengearbeitet hätte. Es sei ihm gesagt worden, er solle zu Hause bleiben und wenn er am Samstag in die Arbeit komme, werde er einvernommen. Ein Polizist, der ein Freund von ihm sei, sei zu ihm nach Hause gekommen, habe ihn beruhigt und gesagt, wenn er am Samstag ins Büro komme, würden die Sachen genauer aufgenommen werden. Er sei dann am Samstag im Büro gewesen. Er habe bezüglich dieser Drohungen mit der XXXX gesprochen und die XXXX habe ihm gesagt, er solle dies nicht ernst nehmen und nicht beachten. Er habe auch mit den Amerikanern darüber gesprochen und diese hätten ihm gesagt, dass sie ihn nicht schützen könnten. Die XXXX habe gesagt, dass er sich an die Bezirkspolizei wenden könne und diese habe ihm gesagt, er solle zur Sicherheitspolizei gehen. Diese hätten ihm gesagt, dass sie ihm keinen Bodyguard zur Verfügung stellen könnten, sie könnten ihm nur eine Waffe geben oder er würde Afghanistan verlassen. Er habe keine Waffe nehmen wollen, weshalb ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als Afghanistan zu verlassen.

Er wisse nicht, wer dieser Mann, der auf ihn geschossen habe, gewesen sei. Er sei maskiert gewesen, habe ein afghanisches langes Kleid und eine Hose angehabt, habe Paschtu gesprochen und sei etwas größer als er und schlank gewesen. Er bringe diesen Mann mit den Taliban in Verbindung, da er vorher von diesen bedroht worden sei. Der Mann habe auch den Namen des BF erwähnt, der BF wisse nicht woher der Mann seinen Namen kannte. Er sei beim Sporttraining gewesen, XXXX in XXXX Awal, XXXX, XXXX. Es sei zwischen XXXX Uhr gewesen. Der Platz, wo auf ihn geschossen wurde, habe keinen Namen, es handle sich um ein Grundstück, dass nicht bebaut sei. Eine Moschee XXXX und eine Schule namens XXXX seien gleich neben diesem Platz. Kurz vor dem Vorfall habe er sich von seinem Freund verabschiedet. Er sei nach Hause gegangen und er habe sich auch auf den Weg nach Hause gemacht. Sein Freund heiße XXXX, den Nachnamen wisse er nicht. Nach dem auf ihn geschossen worden sei, sei er nach Hause gegangen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten.

Er habe zuletzt bei XXXX XXXX in Kabul,XXXX, Bezirk XXXX, gearbeitet. Er habe keine aktuelle Bestätigung, dass er dort tätig gewesen sei. Sein Chef habe Jens geheißen, den Familiennamen wisse er nicht. Er sei der Chef der XXXX. Es sei ein Haus, ein großes Gebäude gewesen. Sein Zimmer habe keine Nummer gehabt, es sei ein Großraum für Dolmetscher gewesen. Es habe 20 bis 30 Zimmer in diesem Gebäude gegeben. Er habe mit XXXX zusammengearbeitet. Der Familienname der Übrigen sei ihm nicht bekannt. Er habe dort von 2006 bis Ende XXXX 2010 gearbeitet. Er sei seiner Arbeit auch nachgegangen, nachdem auf ihn geschossen worden sei.

In seiner Heimat würden seine Schwester, seine Tante, sein Cousin und zwei Cousinen leben. Er habe zuletzt vor zwei Monaten telefonischen Kontakt mit seiner Tante gehabt. Er habe keine familiäre Beziehung zu in Österreich aufhältigen Personen. Er besuche weder eine Schule noch einen Kurs in Österreich. Er spiele Fußball, esse, trinke und schlafe, sonst mache er nichts. Der BF gibt nach Rückübersetzung korrigierend an, es sei an einem Donnerstag im dritten oder XXXX Monat 1389 (XXXX/XXXX 2010) auf ihn geschossen worden. Zudem gibt er ergänzend an, die XXXX International sei eine Institution, die aus mehreren Zweigstellen bestehe. Er sei mit der Gruppe für die Bekämpfung der Suchtgiftmittel tätig gewesen.

Der BF legt für sein Vorbringen eine Bestätigung als Dolmetscher von XXXX, XXXX, XXXX, zwei Bestätigungen über die Arbeit als Dolmetscher von XXXX vom 31.05.2005 bzw. 05.07.2005, eine Bestätigung über die Beteiligung an XXXXXXXX XXXX vom 20.11.2005, eine Bestätigung als Dolmetsch des XXXXXXXX vom 20.09.2006 sowie eine Benachrichtigung von den Mujahidins Stadt Kabul und sechs Fotos.

4. Mit 02.12.2010 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatdokumentation im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BF sowie hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Beweismittel.

5. In Beantwortung der Anfrage vom 02.12.2010 teilte die Staatendokumentation mit 11.02.2011 mit, dass im Gebiet XXXX kein Büro der XXXX XXXX gefunden werden konnte. Das Zentrum von XXXX sei das Gebiet XXXX. In diesem Gebiet seien einige Personen, darunter Polizisten, befragt worden, aber niemand habe etwas von einem solchen Büro gewusst. Hinsichtlich des Drohbriefes der Taliban habe eine genauere Befragung von verschiedenen Quellen ergeben, dass nicht bekannt sei, dass jemand diese Art von Brief in Kabul erhalten habe. In Kabul sei die Sicherheitslage viel besser als in anderen Provinzen. Diese Quellen seien der Meinung, dass es möglich sei, dass man solch einen Brief in verschiedenen Provinzen erhalte, aber in Kabul sei es beinahe unmöglich, da 80% der Menschen für nationale/internationale Organisationen arbeiten und keine Drohungen erhalten würden. Die Kursbestätigungen von XXXX seien von XXXX (kontrollieren XXXX) als echt bewertet worden. In einer Liste früherer Kursteilnehmer von XXXX sei zudem der Name des BF aufgetaucht, wobei die Liste nicht mehr zugänglich sei. Die Bestätigungen für die Arbeit als Dolmetscher und von XXXX XXXXXXXX hätten nicht geprüft werden können, da keine Adresse der bestätigenden Behörde/Stelle auf der Bestätigung gewesen sei. Es sei versucht worden den Standort der XXXX XXXXXXXX ausfindig zu machen, aber diese Information habe nicht erhalten werden können. Der auf der vorgelegten Bestätigung aufscheinende Unterzeichner sei XXXX.

6. Am 03.03.2013 wurde dem BF seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.02.2011 zur Kenntnis gebracht, wobei er im Wesentlichen dazu Folgendes vorbrachte:

Das Büro in XXXX existiere. Er könne es genau beschreiben, wie man dies finden könne. Es sei wahrscheinlich das falsche Büro gesucht worden, nämlich das Zentrum von XXXX und nicht das Zentrum des Bezirks XXXX. Es könne zudem nicht sein, dass die Sicherheitslage in Kabul besser sei, zwischen 2008 und 2009 seien 18 Dolmetscher von Taliban umgebracht worden und einer sei auch ein Bekannter von ihm gewesen. Er habe XXXX persönlich kennengelernt. Er habe die Bestätigung für die Arbeit als Dolmetscher von XXXXXXXXXXXX nicht von ihm persönlich ausgehändigt bekommen, sondern habe dies in Kandahar bekommen. Die Nachforschungen seien an die falsche Adresse gestellt worden. Er sei bis jetzt nicht genau nach den Adressen gefragt worden. Er könne diese aber nochmals angeben und sei auch behilflich dies über das Internet herauszufinden.

7. Am 16.03.2011 legte der BF beim Bundesasylamt einen Personalausweis im Original vor.

8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 07.04.2011, Zahl:10 07.806-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 07.04.2012.

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der Umstand, dass er im Jahr 2005 und 2006 als Dolmetscher tätig gewesen sei, nicht angezweifelt werde. Unglaubwürdig sei jedoch der Umstand, dass er bis zu seiner Ausreise Ende XXXX 2010 als Dolmetscher bei der XXXX XXXX in Kabul tätig gewesen sei, da es ihm nicht möglich gewesen sei, aktuelle Bestätigungen über seine Dolmetschertätigkeit in Vorlage zu bringen. Er habe nur Bestätigungen vorgelegt, welche im Jahr 2005 und 2006 ausgestellt worden seien. Auch bei den vorgelegten Fotos handle es sich um Fotos aus dem Jahr 2006. Aufgrund der Ungereimtheiten hinsichtlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei die Behörde der Ansicht, dass sein Vorbringen nicht der Wahrheit entspreche und es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Zudem habe der BF auch selbst vorgebracht, dass es ihm möglich gewesen sei, sich an die XXXX zu wenden, sodass feststehe, dass die XXXX sehr wohl gewillt sei, Personen zu schützen, gegen die eine Verfolgungsabsicht bestehe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF mit seinen Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft zu machen vermocht habe, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Der von ihm vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass dem BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Afghanistan eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden könne bzw. ihm eine solche nicht zumutbar sei. Es könne somit nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation bzw. Lage geraden könne.

9. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes erhob der BF am 19.04.2011 fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, er sei von 2005 bis 2006 als Dolmetsch tätig gewesen und habe für diesen Zeitraum auch Originalbestätigungen der Behörde vorgelegt. Er sei bis 2006 in der XXXX der Amerikaner tätig gewesen, das gehöre zur Provinz Parwan. Die Taliban hätten von seiner Tätigkeit für die Amerikaner erfahren und seien daher wie in der Einvernahme von ihm geschildert vorgegangen. Der afghanische Staat sei nicht in der Lage ihm effektiven Schutz vor den Taliban zu gewähren, wobei der BF in diesem Zusammenhang auf einen Bericht des Center for Strategic and International Studies vom 06.01.2009 verwies. Zudem verwies er hinsichtlich der Angriffe auf die afghanische Zivilbevölkerung durch Aufständische auf einen Bericht der Afghanistan Independent Human Rights Commission vom Dezember 2008. Vor diesem Hintergrund erscheine sein Vorbringen hinsichtlich seiner Bedrohung durch die Taliban als wahrscheinlich und glaubhaft. Hinsichtlich der Anfrage an die Staatendokumentation habe die Behörde nach dem falschen Büro gesucht. Unzutreffend seien auch die Feststellungen, wonach die Taliban in Kabul nicht in der Lage seien ihre Drohungen und Verfolgungen auszuüben. Als Nachweis für sein Vorbringen legte der BF ein von ihm verfasstes Schreiben mit Adressangaben seines Dienstgebers vor. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.

10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 26.04.2011 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit der am 16.05.2011 beim Asylgerichtshof einlangenden Eingabe übermittelte der BF eine Arbeitsbestätigung in Kopie als Nachweis für seine Tätigkeit für das afghanische Innenministerium, Abteilung XXXX, für den Zeitraum 2006 bis 2010 sowie ein Foto betreffend seine Ausbildung.

12. Am 25.08.2011 brachte der BF die am 16.05.2011 vorgelegte Arbeitsbestätigung im Original in Vorlage.

13. Mit Schreiben vom 13.10.2011, eingelangt am 20.10.2011, stellte der BF den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 20.10.2011 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 die Arge-Rechtsberatung als Rechtsberaterin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

15. Mit Bescheid vom 28.03.2012 des Bundesasylamtes wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.04.2013 erteilt.

16. Mit Bescheid vom 15.03.2013 des Bundesasylamtes wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.04.2014 erteilt.

17. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

18. Mit Bescheid vom 03.04.2014 des Bundesasylamtes wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 07.04.2016 erteilt.

19. Am 17.10.2014 legte der BF eine Heiratsurkunde des Standesamtes Wien Favoriten vor, mit der seine Heirat vom XXXX.2014 mit Frau XXXX, geborenXXXX dokumentiert wurde. Weiters legte der BF ein Externistenprüfungszeugnis über den Abschluss der XXXX Klasse Hauptschule der kooperativen Mittelschule XXXX Wien vor.

20. Anlässlich der am 25.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF folgende ergänzende Angaben:

Er habe 10 Jahre die Schule besucht, aber zwei Klassen übersprungen und daher die 12. Klasse abgeschlossen. Der Vater sei ca. 1997 gestorben, die Mutter ca. 1998. Der BF habe gemeinsam mit seiner Tante entschieden, dass er weiter in die Schule gehen könne. Als er älter wurde, habe er nebenbei geringfügig gearbeitet - etwa als Wachmann, dabei habe er z.B. am Bazar mehrere Läden bewacht. Nach der Schule habe er weiters als Eisverkäufer und Schuhmacher gearbeitet und Kurse in Englisch und EDV besucht. Schließlich habe er bei der XXXX 76, die gegen Taliban kämpfte, also Häuser durchsuchte, verdächtige Personen festnahm, am XXXX XXXX als Dolmetscher zu arbeiten begonnen und etwa ein Jahr später bei XXXX. Die in erster Instanz vorgelegte Bestätigung habe XXXX der damals Bataillonsführer war, ausgestellt, als das Bataillon für drei Monate in Helmand stationiert war und von einer großen Zahl von Taliban angegriffen wurde. Damals hätten die meisten Dolmetscher ihre Arbeit beendet; der BF sei aber geblieben. Damals habe ihm XXXX diese Bestätigung ausgestellt. Das sei etwa 2008/2009 gewesen. Die Bestätigung ON 65 bezüglich seiner Arbeit als Language Assistant von XXXX 2006 bis Juli 2006, habe ihm sein damaliger Vorgesetzter ausgestellt, bevor der Vorgesetzte den Urlaub antrat, für den Fall, dass er aus dem Urlaub nicht wieder nach Afghanistan zurückkehren würde. Im Beschwerdeverfahren habe der BF über Yahoo-Chat mit seinen ehemaligen Dolmetscher-Kollegen Kontakt aufgenommen und einen dieser Kollegen, ersucht, für ihn eine Bestätigung ausstellen zu lassen, von Polizeioberst XXXX vomXXXX, welches mit XXXX zusammenarbeite. Das an die Arbeitsbestätigung angeschlossene Bild zeige den BF bei einer militärischen Ausbildung, die er bei XXXX absolviert hat. Der BF legte weiters eine Computer-Luftaufnahme vom Gebäudekomplex von XXXX vor gab die genauen Straßen- und Ortsbezeichnungen an. Der BF führte aus, dass das Büro von XXXX geheim gehalten werde, da es mit der Bekämpfung von XXXXhandel und Mohnanbau zu tun habe. Der BF sei immer dann, wenn er in Kabul stationiert war, morgens dorthin zur Arbeit gefahren und abends wieder heim.

Als der BF die ersten SMS mit Drohinhalten bekam, habe er zunächst an einen Scherz unter Kollegen gedacht. Er habe nämlich gewusst, dass Dolmetscherkollegen sich untereinander solche Scherze erlaubten. Den Drohbrief aus Papier habe er dann eines Morgens beim Gartentor gefunden, als er zur Arbeit gehen wollte. Etwa zwei Monate später sei es dann zu dem Vorfall gekommen, bei dem auf ihn geschossen wurde. Das betreffende Auto sei auf einer breiten Straße gefahren und insofern auffällig gewesen, als es scharf gebremst hat, die Türen aufgingen und dem BF zugerufen wurde, er solle stehen bleiben. All das habe sich binnen Sekunden abgespielt. Der BF sei in diesem Augenblick, nachdem er ein unbebautes Grundstück gequert hatte, in einer zweispurigen Nebenstraße sehr nahe der Kreuzung zur Hauptstraße gegangen, wo das Auto stehen geblieben war, habe sich umgedreht, die Männer und das Auto gesehen und habe sich auf den Boden geworfen. Dass es sich um einen Toyota handle, sei ihm deshalb klar gewesen, weil 90% der Afghanen die Marke Toyota kennen. Er selbst habe auch einen Toyota gehabt. Nach zwei Schüssen habe er vernommen, dass das Auto schnell weiterfuhr, sei aufgesprungen und habe sich abgeklopft. Der BF fertigte eine Skizze mit den örtlichen Gegebenheiten rund um den Vorfall an. Bei dem Vorfall sei niemand auf dieser Straße gewesen. Erst danach seien Autos in der Nebenstraße in der Gegenrichtung gekommen. Der BF habe zunächst befürchtet, dass diese beiden Autos zu den Personen dazugehören, die ihn gerade attackiert hatten und sei gelaufen. Er habe auch geglaubt, dass er verwundet sei und habe erst daheim erleichtert festgestellt, dass er unverletzt war. In den Wochen danach habe der BF weiter gearbeitet, habe aber wiederholt den Rat seiner amerikanischen Kollegen und der afghanischen XXXX gesucht. Der Leiter der Polizeistation XXXX habe ihm angeboten, dass er eine Waffe zur Verfügung gestellt bekommen könnte. Als der BF darauf gemeint habe, dass er sein Problem so nicht lösen könne, habe der Polizeioffizier gewarnt, dass er in einem heiklen Bereich tätig sei. Taliban würden immer dann, wenn ein Mohnfeld niedergebrannt wurde, afghanische Mitarbeiter verdächtigen, dass sie den Amerikanern, die allein die entlegenen XXXXfelder gar nicht hätten finden können, die entsprechenden Hinweise gegeben hätten. Diese Leute könnten den BF überall angreifen. In Österreich habe der BF den Pflichtschulabschluss abgelegt, geheiratet und arbeite in XXXX als Sozialarbeiter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist am XXXX in Kabul geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari. Seine Eltern sind bereits in seiner Kindheit verstorben. Der BF lebte ab da mit seiner jüngeren Schwester bei seiner Tante mütterlicherseits in Kabul. Er besuchte 10 Jahre in Kabul die Schule und schloss (da er zwei Klassen übersprang) die 12. Klasse ab. Danach arbeitete er als Eisverkäufer, Schuhmacher und Wächter z.B. auf einem Bazar und besuchte Kurse in Englisch und EDV. Ab 2005 arbeitete der BF etwa ein Jahr lang als Dolmetscher für die amerikanischeXXXX 76, begleitete diese bei Hausdurchsuchungen und Festnahmen. Ab 2006 bis Ende XXXX 2010 arbeitete der BF als Dolmetscher für das amerikanische Sicherheitsunternehmen XXXX, Department XXXX XXXX, das mit der Aufgabe der Bekämpfung des illegalen XXXXhandels betraut war, in Kabul, Bezirk XXXX, untergebracht war und die Bezeichnung XXXX XXXX" führte. Im Jahr 2010 erhielt der BF zuerst Drohungen per SMS und dann einen Drohbrief mit der Aufforderung, seine Arbeit für die Amerikaner zu beenden. Der BF nahm die Drohungen zunächst nicht ernst, konsultierte dann die XXXX, die aber zunächst ebenfalls eher beschwichtigte. Eines Abends, an einem Donnerstag im XXXX/XXXX 2010, etwa zwei Monate, nachdem der BF den Drohbrief erhalten hatte, ging der BF nach dem Sporttraining, etwa zwischen XXXX Uhr in Begleitung eines Freundes nach Hause. Er verabschiedete sich von seinem Freund und ging über ein unbebautes Grundstück, in eine nicht belebte Nebenstraße, als wenige Meter hinter ihm an der Kreuzung zur nächsten Hauptstraße ein Auto scharf bremste stehenblieb, die Türen aufgingen, jemand dem BF in Paschtu mit seinem Namen zurief, er solle stehenbleiben und, als sich der BF zu ihm umdrehte und sah, dass dieser traditionell gekleidet und maskiert war, auf ihn schoss. Der BF warf sich auf den Boden, nahm einen weiteren Schuss wahr und dass das die Personen wieder einstiegen und das Auto wegfuhr. Er sprang auf und lief nach Hause, in der Meinung, dass er getroffen sei. Daheim stellte er fest, dass er unverletzt war, rief im Büro an, da er wusste, dass das Büro mit der Afghanischen XXXX zusammenarbeitete. Dort riet man ihm zu Hause zu bleiben und am darauffolgenden Samstag in die Arbeit zu kommen, dann werde er vernommen werden. Ein befreundeter Polizist kam zu ihm nachhause und beruhigte ihn. Der BF arbeitete in den darauffolgenden Wochen weiter für XXXX XXXX, suchte jedoch Rat bei amerikanischen Kollegen und bei der Sicherheitspolizei. Dort informierte man ihn über die Möglichkeit, eine Waffe zu beantragen. Da er dies ablehnte, wies man ihn darauf hin, dass er in einem heiklen Bereich arbeite und von Taliban überall gefunden werden könne; man riet ihm zur Ausreise. Im XXXX 2010 verließ der BF von Kabul aus sein Heimatland und gelangte er schlepperunterstützt nach Österreich. In Österreich absolvierte der BF den Pflichtschulabschluss und arbeitet nun im XXXX. Am XXXX.2014 hat der BF Frau XXXX, geboren XXXX, geheiratet.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die XXXX in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die XXXX unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichteten wurden, verurteilt. Die Strafe für derartige "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung.

Am 2. XXXX 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.

Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale XXXX, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen XXXX wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen.

Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan, ist es von besonderer Wichtigkeit den instabilen, wenig

vorhersehbaren Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan in Hinblick auf die Identifizierung potenzieller Neuansiedlungsgebiete zu berücksichtigen, die dauerhaft sicher sind.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF, die er mit einer spontan angefertigten Skizze verdeutlichen konnte, weiters die von ihm vorgelegten Arbeitsbestätigungen, zu deren Ausstellung der BF nachvollziehbar Auskunft geben konnte, und den von ihm vorgelegten Drohbrief. Die Angaben des BF sind insgesamt betrachtet soweit hier wesentlich widerspruchsfrei. Die Vorbringen des BF werden daher als unbedenklich und glaubwürdig beurteilt. Sie stehen mit den aktuell verfügbaren Berichten über die Situation in Afghanistan im Einklang. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus aktuellen Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.

Soweit im erstinstanzlichen Bescheid angezweifelt wird, dass der BF bis zu seiner Ausreise Ende XXXX 2010 als Dolmetscher beim XXXXXXXX in Kabul tätig war, wird diesen Bedenken nach nochmaliger Anhörung des BF nicht gefolgt: Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 klar dargelegt, dass die 2006 für die Arbeit weniger Monate ausgestellte Arbeitsbestätigung von einem Vorgesetzten stammte, dem selbst eine Reise nach Amerika bevorstand und der seinen Mitarbeiter noch vorher mit einer Arbeitsbestätigung versorgen wollte. Der BF konnte weiters nachvollziehbar darlegen, dass ihm die zweite (undatierte) lobende Dienstbeschreibung, welche er im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hatte, von seinem damaligen Vorgesetzten ausgestellt worden war, nachdem er, als während seiner Stationierung in Helmand (etwa 2008 oder 2009) ein besonders gefährlicher Angriff drohte, beim Bataillon geblieben war, während viele andere Dolmetscher damals ihre Arbeit beendet hätten. Auch die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegte Arbeitsbestätigung des afghanischen XXXX für die Jahre 2006 bis 2010 erscheint in Zusammenhang mit den vom BF bezüglich ihrer Beischaffung gemachten Angaben unbedenklich. Der BF hat somit glaubhaft dargelegt, dass er von 2006 bis 2010 für XXXX tätig war. Der Umstand, dass zwei vom BF vorgelegte Fotos mit einem Datum aus dem Jahr 2006 versehen und die übrigen Fotos undatiert sind, spricht im nun vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubwürdigkeit der vom BF vorgebrachten Fluchtgeschichte.

Soweit im Verfahren erster Instanz der Versuch, die Lage des Büros von XXXX im Zentrum des Bezirks XXXX in Kabul mittels Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes ausfindig zu machen, fehlschlug, sind die Angaben des BF in der Beschwerde zu berücksichtigen, denen zufolge im falschen Bezirks-Teil gesucht worden sein dürfte. Dieses Vorbringen stimmt mit der in der Anfragebeantwortung enthaltenen Feststellung überein, dass das Büro (da nach einem Büro der XXXX XXXX "in der XXXX, Bezirk XXXX" gefragt worden war) nur im Zentrum des von der Auskunftsperson selbst als sehr groß bezeichneten Bezirk XXXX gesucht wurde. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung ein Luftbild des Bürokomplexes mit einer genauen Ortsbeschreibung vorgelegt und ausgeführt, dass das Gebäude als XXXXXXXX" XXXX) bezeichnet wird. Daraus muss im vorliegenden Gesamtzusammenhang abgeleitet werden, dass die Bezeichnung "Bezirk XXXX" in der seinerzeit vom BFA vorgenommenen Anfrage offenbar irreführend war und dass bei der Suche nach dem Büro - ohne weitere Rücksprache - davon ausgegangen worden war, das Bürogebäude könne nur im unmittelbaren Zentrum von XXXX liegen, was der BF gar nicht behauptet hatte. Eine Überprüfung der vom BF nun angegebenen Straße auf Google Maps ergab, dass diese Straße durch den nördlichen Teil des BezirksXXXXführt. Dass die Suche nach dem Bürogebäude im erstinstanzlichen Verfahren fehlgeschlagen ist, spricht daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF. Auch hat der BF in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angemerkt, dass der Ort des Büros von XXXX aus Sicherheitsgründen vor der Umgebung geheim gehalten wurde, was wiederum die von der ersten Instanz eingeholte Auskunft, dass sogar Polizisten im Zentrum vonXXXX dieses Büro nicht kannten, in ihrer Beweiskraft abschwächt. Dass der Ort des Bürogebäudes im Protokoll der erstinstanzlichen Befragung mit der Bezeichnung "Bezirk XXXX" notiert ist, wird vor dem Hintergrund der nun vorliegenden gesamten Aussagen des BF auf ein offensichtliches Missverständnis zurückgeführt: Der BF hat auch in erster Instanz stets den Bezirk XXXX als Ort des Büros angegeben. Es ist davon auszugehen, dass sein Versuch, die Bezeichnung des Gebäudes zu nennen, versehentlich als Nennung eines "Bezirks XXXX" aufgefasst wurde. Das Amt für Fremdenwesen und Asyl war bei der mündlichen Verhandlung vom 25.11.14 nicht anwesend, konnte also nicht befragt werden und hat auch schriftlich nichts vorgebracht, was gegen diese Annahme sprechen würde.

Soweit es die in erster Instanz eingeholte Auskunft für unwahrscheinlich bezeichnet, dass Personen in Kabul Drohbriefe erhalten, sind dem zunächst die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen entgegenzuhalten, aus denen abzuleiten ist, dass Netzwerke regierungsfeindlicher Kräfte längst auch in Kabul aktiv sind. Im vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen dass der BF nicht nur in Kabul eingesetzt war, sondern auch in solchen Provinzen (etwa Helmand), in denen regierungsfeindliche Kräfte besonders stark vertreten sind. Noch dazu war der BF mit seiner Tätigkeit in das Aufgabengebiet der Unterbindung des illegalen XXXXhandels (einer wesentlichen Finanzquelle für regierungsfeindliche Kräfte) involviert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, der BF in Kabul von regierungsfeindlichen Kräften ausgeforscht und verfolgt wurde.

Auch dem im angefochtenen Bescheid vertretenen Einwand, dass der BF in Kabul sehr wohl den Schutz der XXXX in Anspruch nehmen hätte können, wird nach nochmaliger Befragung des BF nicht gefolgt, da dieser nachvollziehbar darlegen konnte, dass er den Schutz der Sicherheitspolizei in Anspruch nehmen wollte, und von dieser auch ernst genommen wurde, dass letztlich jedoch auch der vom BF kontaktierte Polizeioberst der Sicherheitspolizei wegen der besonderen Gefährdung des BF warnte, und zur Ausreise riet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

3.2.2. rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF hat für ein Unternehmen gearbeitet, das zu den erklärten Feindbildern regierungsfeindlicher Gruppierungen gehört. Nachdem der BF Drohungen per SMS und einen Drohbrief erhalten hatte, mit dem er aufgefordert wurde, seine Arbeit für die Amerikaner zu beenden, wurde er eines Abends auf offener Straße von einem maskierten Mann in traditioneller Kleidung verfolgt, mit seinem Namen gerufen und beschossen. Seine Versuche, in den Wochen danach bei seinem Dienstgeber und bei der afghanischen XXXX effektiven Schutz zu finden führten letztendlich dem Ratschlag das Land zu verlassen.

Dem BF wurde eine politische Haltung unterstellt, die regierungsfeindliche Gruppierungen als "vaterlandsverräterisch" bezeichnen würden.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle innerstaatliche Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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